Anschaffung von Schuhen einer Schuhverkäuferin führt nicht zu Werbungskosten

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine Schuhverkäuferin für die Anschaffung von Schuhen selbst dann keine Werbungskosten geltend machen kann, wenn sie verpflichtet ist, während der Arbeit Schuhe ihres Arbeitgebers zu tragen.

Die Klägerin ist als Verkäuferin in einem Schuhhaus tätig, das einer Kette angehört. In den „Servicestandards“ der Schuhhauskette ist festgelegt, dass jede Mitarbeiterin während der Arbeit „sauber geputzte Schuhe aus eigenem Haus“ tragen muss. Für den Erwerb entsprechender Schuhe machte die Klägerin im Streitjahr 2013 neben weiteren Aufwendungen 849 Euro als Werbungskosten geltend. Diese berücksichtigte das Finanzamt nicht, weil es sich bei den Schuhen nicht um typische Berufskleidung handele. Demgegenüber trug die Klägerin vor, diese Schuhe nur während der Arbeit, nicht aber in ihrer Freizeit getragen zu haben.

Die Einzelrichterin, auf die der Senat das Verfahren übertragen hatte, wies die Klage ab. Aufwendungen für bürgerliche Kleidung seien als Kosten der Lebensführung steuerlich nicht abzugsfähig. Dies gelte selbst dann, wenn sie so gut wie ausschließlich im Beruf getragen werde und eigens für diesen Zweck angeschafft wurde. Ein Werbungskostenabzug sei bereits dann ausgeschlossen, wenn die private Nutzung eines Kleidungsstücks möglich und üblich ist. Dies gelte nicht für typische Berufskleidung, die nach ihrer Beschaffenheit nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt ist (z. B. Uniformen, Amtstrachten oder Arztkittel). Hierunter fielen Schuhe, die allgemein zur Damenmode gehörten, jedoch nicht, da sie gleichermaßen bei privaten Anlässen getragen werden könnten. Aus diesem Grund sei eine objektive Abgrenzung zwischen berufsbezogenen Aufwendungen und Kosten der privaten Lebensführung nicht möglich.

(FG Münster, Mitteilung vom 17.08.2015 zu Urteil vom 01.07.2015 – 9 K 3675/14)

Rekordanstieg bei den Realsteuer-Hebesätzen

Fast 140 der 676 deutschen Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern haben 2015 die Hebesätze bei der Gewerbesteuer gegenüber 2014 erhöht. Diesen Rekordanstieg ermittelte der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) in seiner diesjährigen Realsteuer-Hebesatzumfrage.

„Von wegen ‚keine Steuererhöhungen'“, kommentierte DIHK-Präsident Eric Schweitzer die Entwicklung gegenüber der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“. „Viele Kommunen drehen zur Sanierung ihrer Haushalte erneut kräftig an der Steuerschraube – zulasten der Unternehmen.“

Etwa jede sechste Gemeinde habe den Hebesatz um mindestens zehn Prozentpunkte erhöht, so Schweitzer. In die andere Richtung passiere dagegen fast nichts: „Trotz der insgesamt guten wirtschaftlichen Entwicklung, die die Steuereinnahmen auf allen staatlichen Ebenen kräftig sprudeln lässt, haben lediglich drei Gemeinden den Hebesatz für die Gewerbesteuer gesenkt.“

Auch bei der für die Betriebe relevanten Grundsteuer hätten die Gemeinden in diesem Jahr „ordentlich zugelangt“, kritisierte der DIHK-Präsident: „Im Durchschnitt wurden die Hebesätze hier um satte 18 Prozentpunkte angehoben.“

Einige Länder schrieben ihren Gemeinden sogar vor, im Zuge von Sanierungsprogrammen ihre Hebesätze zu erhöhen, berichtete Schweitzer. „Dadurch wird eine Spirale von Steuererhöhungen in Gang gesetzt, die in den betroffenen Regionen zu erheblichen Belastungen für die Betriebe führen.“

Letztlich müssten die Gemeinden „darauf achten, dass die Unternehmen die von ihnen gezahlten Steuern auch noch als angemessen wahrnehmen, wenn sie die von den Kommunen erbrachten Leistungen bewerten“, gab der DIHK-Präsident zu bedenken. „Das gilt insbesondere für die Qualität der örtlichen Infrastruktur.“

Und er warnte: „Ist das nicht mehr der Fall, werden die Betriebe darauf reagieren und sich gegebenenfalls für andere Standorte entscheiden.“

Die komplette Hebesatzumfrage kann unter www.dihk.de/hebesaetze heruntergeladen werden.

(DIHK, Mitteilung vom 17.08.2015)

Erfindervergütung als nachträglicher Arbeitslohn steuerbar

Das Finanzgericht München hat mit Urteil vom 21.5.2015 10 K 2195/12 klargestellt, dass eine Erfindervergütung als nachträglicher Arbeitslohn zu besteuern sein kann.

Das Finanzgericht München hat mit Urteil vom 21.5.2015 entschieden, dass es für die Einordnung einer Erfindervergütung unerheblich sei, ob es sich bei der Erfindung um eine Zufallserfindung handelt und wieviel der ehemalige Arbeitnehmer zur weiteren Verwertungsreife beigetragen hat. Ebenso komme es nicht darauf an, ob die Parteien das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen direkt anwenden wollten und die Rechte und Pflichte aus diesem Gesetz erfüllt haben.

Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 des Einkommensteuergesetzes. Eine Erfindervergütung sei als solche zu werten, auch wenn sie erst nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen, ggf. nach einem jahrelangen Rechtsstreit, gezahlt werden. Entscheidend sei der Veranlassungszusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis.

Schadensersatz für entgangenen Vorstandsposten ist steuerpflichtiger Arbeitslohn

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Entschädigungsleistungen eines Dritten für entgangenen Arbeitslohn auch dann steuerpflichtig sind, wenn es noch gar nicht zum Vertragsabschluss gekommen war.

Der Kläger war Vorstandsmitglied einer Bank und sollte nach einer geplanten Fusion mit einer anderen Bank eine Vorstandsposition im neuen Unternehmen erhalten. Auf Anordnung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen kündigte die Bank dem Kläger jedoch fristlos, sodass er den anvisierten Vorstandsposten nicht übernehmen konnte. Nachdem das Verwaltungsgericht festgestellt hatte, dass diese Anordnung rechtswidrig war, nahm der Kläger die BaFin als Rechtsnachfolgerin des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen auf Schadensersatz in Anspruch. Auf Grundlage eines Prozessvergleichs leistete diese eine Schadensersatzzahlung für das vom Kläger im Wege des Notverkaufs veräußerte Eigenheim sowie für entgangene Gehalts- und Rentenansprüche.

Das Finanzamt behandelte die Zahlung als steuerpflichtigen Arbeitslohn, soweit diese auf entgangene Gehalts- und Rentenansprüche entfiel. Der Kläger vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die Zahlung als „echte“ Schadensersatzleistung nicht steuerbar sei.

Das Gericht folgte dem nicht und wies die Klage ab. Die Entschädigungszahlungen seien als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln, da der Kläger für die weggefallenen Einnahmen aus der beabsichtigten Vorstandstätigkeit entschädigt worden sei. Die Tatsache, dass die Entschädigung nicht vom Arbeitgeber, sondern von einem Dritten – der BaFin – geleistet worden ist, ändere daran nichts.

Unerheblich sei auch, dass der Schadensersatz nicht als Ausgleich für die Kündigung eines bestehenden Arbeitsvertrages, sondern dafür geleistet worden sei, dass ein neuer Vertrag mit der fusionierten Bank gar nicht erst zustande gekommen sei, stehe der Steuerpflicht nicht entgegen. Der Senat trat damit der neueren Rechtsprechung der IX. Senats des BFH entgegen, nach der keine „entgehenden Einnahmen“ i. S. v. § 24 Nr. 1a EStG vorliegen, wenn sie dafür geleistet werden, dass infolge des schadenstiftenden Ereignisses kein neuer Vertrag abgeschlossen werden kann. Gegen diese Ansicht spreche – so der 13. Senat des Finanzgerichts Münster – dass dem Geschädigten auch bei Nichtabschluss eines neuen Anstellungsvertrages Einnahmen „entgehen“. Auf die Frage, ob bereits ein Vertrag abgeschlossen war, der nicht fortgesetzt wird, oder ob es infolge der Schädigung gar nicht erst zum Vertragsabschluss kommt, könne es nicht ankommen, da die Besteuerung ansonsten von Zufälligkeiten abhinge. Im Ergebnis folgt der Senat damit einer älteren Rechtsprechung des XI. Senats des BFH. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hat das Gericht die Revision zum BFH zugelassen.

(FG Münster, Mitteilung vom 17.08.2015 zu Urteil vom 30.06.2015 – 13 K 3126/13; Az. der Revision: IX R 33/15)

BZSt: Neue Dienstanweisung zum Kindergeld

Die Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (kurz: DA-KG) wurde auf den Stand 2015 geändert. Die Dienstanweisung ist die zentrale Vorschrift für die Familienkassen.

Eine vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) geleitete Arbeitsgruppe mit Vertretern aus dem Bundesministerium der Finanzen, dem BZSt und Fachleuten von Familienkassen hat die Dienstanweisung überarbeitet.

Die neue DA-KG kann auf der Internetseite www.bzst.de eingesehen werden im Bereich Steuern National / Kindergeld / Familienkassen / Dienstanweisungen.

(Bundeszentralamt für Steuern vom 29. Juli 2015)

Sondernutzungsrecht führt nicht zu wirtschaftlichem Eigentum

Ein Sondernutzungsberechtigter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes ist nicht wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücksteils, auf den sich das Sondernutzungsrecht bezieht.

Der Kläger betreibt eine landwirtschaftliche Rinderhaltung. Auf dem landwirtschaftlich genutzten Grundstück, das eine Fläche von knapp 2 ha umfasst, befanden sich auch die Wirtschaftsgebäude und die Privatwohnung. Der Kläger teilte das Grundstück in zwei Wohneinheiten, die mit Miteigentumsanteilen am Grundstück von 45/100 bzw. 55/100 sowie dem Sondereigentum an je einer Hälfte eines noch zu errichtenden Doppelhaus verbunden waren. Die kleinere Wohneinheit übertrug er im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seine Tochter, die andere behielt er zurück. Mit der zurückbehaltenen Wohneinheit war auch das Sondereigentum an den landwirtschaftlichen Gebäuden sowie ein Sondernutzungsrecht an der gesamten Grundstücksfläche mit Ausnahme des Gartens der auf die Tochter übertragenen Wohneinheit verbunden.

Das Finanzamt setzte aufgrund der unentgeltlichen Übertragung einen Entnahmegewinn in Bezug auf 45% der gesamten Grundstücksfläche (ca. 8.800 qm) an. Demgegenüber war der Kläger der Auffassung, dass lediglich eine Fläche von etwa 200 qm entnommen worden sei. Im Übrigen sei er aufgrund des Sondernutzungsrechts wirtschaftlicher Eigentümer der Fläche geblieben.

Dem folgte das Gericht nicht und wies die Klage ab. Der Kläger habe durch die unentgeltliche Übertragung der Wohneinheit an seine Tochter das zivilrechtliche Eigentum in Höhe eines Bruchteils von 45% seiner zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Fläche verloren. Das zurückbehaltene Sondernutzungsrecht als Gebrauchs- und Nutzungsrecht vermittele ihm kein wirtschaftliches Eigentum, denn seine wirtschaftliche Position sei deutlich schwächer als die eines Eigentümers. Der Kläger könne sich – ähnlich wie ein Vorbehaltsnießbraucher – nicht den Wert des Grundstücks zu Eigen machen. Im Fall einer Grundstücksveräußerung, die alle Wohnungseigentümer gemeinsam vornehmen müssten, stünde der auf den Grundstücksanteil der Tochter entfallende Wert ihr und nicht dem Kläger zu. Ebenso trage sie das wirtschaftliche Risiko etwaiger Wertminderungen.

Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. IV R 36/15 anhängig.

(FG Münster, Mitteilung vom 17.08.2015 zu Urteil vom 12.06.2015 – 4 K 4110/13 E, nrkr.)

Außergewöhnliche Belastungen bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden

In dem Urteilsfall beim Bundesfinanzhof war streitig, ob die Aufwendungen für die operative Beseitigung von Lipödemen als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes absetzbar sind. Der BFH hat die Kosten mit Urteil vom 18.6.2015 VI R 68/14 nicht zum Abzug zugelassen.

Die erforderliche Zwangsläufigkeit krankheitsbedingter Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel (§§ 2, 23, 31 bis 33 des SGB V) ist nach dem BFH-Urteil vom 18.6.2015 – VI R 68/14 durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachzuweisen (§ 64 Absatz 1 Nummer 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung – EStDV). In den abschließend geregelten Katalogfällen des § 64 Absatz 1 Nummer 2 EStDV ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 SGB V) zu führen (§ 64 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 EStDV).

Ein solcher qualifizierter Nachweis ist bei krankheitsbedingten Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie z.B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie (§ 64 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe f EStDV), erforderlich.

Der BFH sieht auch die operative Beseitigung von Lipödemen als nicht wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode. Maßgeblicher Zeitpunkt für die wissenschaftliche Anerkennung einer Behandlungsmethode im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe f EStDV sei der Zeitpunkt der Behandlung. Zu diesem Zeitpunkt habe im Urteilsfall ein entsprechender Nachweis nicht vorgelegen, entsprechend könnten auch die Kosten hierfür nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Tarifbegünstigung für Kapitalauszahlung der Pensionskasse

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 19.5.2015 -Aktenzeichen 5 K 1792/12 – die bisher gerichtlich noch nicht geklärte Frage, ob Arbeitnehmer, die sich beim Eintritt in den Ruhestand für eine Kapitalauszahlung ihrer betrieblichen Altersversorgung entscheiden, diesen Betrag nur ermäßigt versteuern müssen, zugunsten der Arbeitnehmer entschieden.

Auszahlungen aus der Pensionskasse sind grundsätzlich nach § 22 Nummer 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu versteuern. Wählen Arbeitnehmer statt einer monatlichen die einmalige Auszahlung aus der Pensionskasse, unterliegt diese nach Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz der ermäßigten Besteuerung gemäß § 34 EStG.

Um höchstrichterlich zu klären, ob die Tarifermäßigung auch im Fall sonstiger Einkünfte gemäß § 22 Nummer 5 Satz 1 EStG greift, hat das Gericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Der Ausgang des Revisionsverfahrens beim Bundesfinanzhof bleibt abzuwarten. Das dortigen Aktenzeichen lautet: X R 23/15.

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

Die Kosten eines Zivilprozesses sind normalerweise keine außergewöhnlichen Belastungen, sagt der BFH – und kehrt damit zu seiner alten Rechtsprechung zurück.

Eine Anerkennung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung sei nur möglich, so die Richter in einer aktuellen Entscheidung, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berühre.

Im entschiedenen Fall hatten die Beteiligten darüber gestritten, ob im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 2010 Kosten für einen Zivilrechtsstreit als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG zu berücksichtigen sind:

Im Jahr 2007 verstarb die Mutter der Klägerin. Ausweislich eines aufgefundenen Testaments hatte sie die Klägerin zur Alleinerbin eingesetzt. Die Klägerin beantragte daraufhin einen Erbschein. Im Rahmen des Erteilungsverfahrens zweifelte der Bruder der Klägerin die Rechtmäßigkeit des Testaments an. Es kam zu einem Zivilrechtsstreit, in dem das Amtsgericht zu Gunsten der Klägerin entschied. Das für die Beschwerdeentscheidung zuständige Landgericht hob den Nichtabhilfebeschluss und die Vorlageverfügung des Amtsgerichts auf und verwies den Rechtsstreit zurück. Das Amtsgericht erhob im zweiten Rechtsgang Beweis durch Einholung eines graphologischen Gutachtens. Es erteilte der Klägerin schließlich einen Alleinerbschein. Im Zusammenhang mit diesem Zivilrechtsstreit entstanden der Klägerin im Streitjahr Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.460,03 Euro und Gerichtskosten in Höhe von 3.866,55 Euro, die ihr weder von ihrem Bruder noch von dritter Seite erstattet wurden.

Die Klägerin machte die betreffenden Kosten in ihrer Einkommensteuererklärung zunächst nicht geltend. Gegen den Einkommensteuerbescheid sie fristgemäß Einspruch mit der Begründung ein, dass aufgrund der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gemäß dem Urteil vom 12. Mai 2011 (Az. VI R 42/10) die Anwaltskosten aus dem Nachlassverfahren als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen seien.

Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück, woraufhin die Erbin versuchte, ihren vermeintlichen Anspruch gerichtlich durchzusetzen.

Damit hat sie anderen Steuerzahlern aber einen Bärendienst erwiesen. Denn die BFH-Richter entschieden: Nach nochmaliger Prüfung hält der Senat an seiner in dem Urteil Az. VI R 42/10 vertretenen Auffassung nicht mehr fest. Der Senat kehrt unter Aufgabe seiner in diesem Urteil vertretenen Ansicht zu der früheren Rechtsprechung des BFH zur Abziehbarkeit der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung zurück.

(BFH, Urteil vom 18.6.2015 – VI R 17/14)

Fünftelregelung: Art der Einkünfte nicht wichtig

Arbeitslohn, der für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und veranlagungszeitraumübergreifend geleistet wird, kann als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nach der sogenannten Fünftelregelung zu besteuern sein, entschied der BFH.

Voraussetzung ist, dass wirtschaftlich vernünftige Gründe für die zusammengeballte Entlohnung vorliegen.

Um einmalige (Sonder)Einkünfte, die für die konkrete Berufstätigkeit unüblich sind und nicht regelmäßig anfallen, muss es sich dagegen nicht handeln. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass die Tätigkeit selbst von der regelmäßigen Erwerbstätigkeit abgrenzbar ist oder die in mehreren Veranlagungszeiträumen erdiente Vergütung auf einem besonderen Rechtsgrund beruht, der diese von den laufenden Einkünften unterscheidbar macht.

Geklagt hatte im konkreten Fall der Vorstand einer als gemeinnützig anerkannten Stiftung, die sich überwiegend aus Spenden finanziert. Die Rechtsbeziehungen zwischen ihm und der Stiftung sind in einem Dienstvertrag geregelt.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr hatte er u.a. erklärt, dass es sich bei der von der Stiftung erhaltenen Tätigkeitsvergütung um ermäßigt zu besteuernden Arbeitslohn für mehrere Jahre handele, denn der Lohnzahlungszeitraum sei ausnahmsweise – und mit seinem Einverständnis – von zwölf auf 14 Monate erweitert worden. Dadurch sei der monatliche Durchschnittsbetrag der Bezüge um mehr als 10 % reduziert und eine möglicherweise unangemessen hohe gemeinnützigkeitsschädliche Vergütung i.S. des § 55 AO vermieden worden.

(BFH, Urteil vom 7.5.2015 – VI R 44/13)