Außergewöhnliche Belastungen bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden

In dem Urteilsfall beim Bundesfinanzhof war streitig, ob die Aufwendungen für die operative Beseitigung von Lipödemen als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes absetzbar sind. Der BFH hat die Kosten mit Urteil vom 18.6.2015 VI R 68/14 nicht zum Abzug zugelassen.

Die erforderliche Zwangsläufigkeit krankheitsbedingter Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel (§§ 2, 23, 31 bis 33 des SGB V) ist nach dem BFH-Urteil vom 18.6.2015 – VI R 68/14 durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachzuweisen (§ 64 Absatz 1 Nummer 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung – EStDV). In den abschließend geregelten Katalogfällen des § 64 Absatz 1 Nummer 2 EStDV ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 SGB V) zu führen (§ 64 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 EStDV).

Ein solcher qualifizierter Nachweis ist bei krankheitsbedingten Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie z.B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie (§ 64 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe f EStDV), erforderlich.

Der BFH sieht auch die operative Beseitigung von Lipödemen als nicht wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode. Maßgeblicher Zeitpunkt für die wissenschaftliche Anerkennung einer Behandlungsmethode im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe f EStDV sei der Zeitpunkt der Behandlung. Zu diesem Zeitpunkt habe im Urteilsfall ein entsprechender Nachweis nicht vorgelegen, entsprechend könnten auch die Kosten hierfür nicht steuerlich geltend gemacht werden.