Zahlung zur Dauer-Unterbringung eines sog. Problemhundes ist keine Spende

Eine zweckgebundene Zahlung zur Dauer-Unterbringung eines sog. Problemhundes in einer Tierpension kann nicht als Spende abgezogen werden. Das hat das Finanzgericht Köln entschieden.

Als „Gassigängerin“ eines Tierschutzvereins wuchs der Klägerin ein sog. Problemhund ans Herz, der nicht mehr vermittelbar war. Da die Klägerin den Hund nicht selbst aufnehmen konnte und dem Tierschutzverein entsprechende Mittel fehlten, zahlte die Klägerin 5.000 Euro für die dauerhafte Unterbringung des Hundes in einer gewerblichen Hundepension. Der als gemeinnützig anerkannte Tierschutzverein stellte hierfür eine Spendenbescheinigung aus, die die Klägerin bei ihrer Einkommensteuererklärung vorlegte.

Das Finanzamt erkannte die Zahlung nicht als Spende an. Mit der hiergegen erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, dass der von ihr geleistete Betrag dem Tierschutz gedient habe. Es sei unerheblich, dass das Geld dem Tierschutzverein nicht zur freien Verfügung gestanden habe.

Dem folgte das Gericht nicht und versagte den Spendenabzug. Der Tierschutzverein habe nicht selbst über den Betrag verfügen können. Die Klägerin habe gerade keine „Zuwendung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke“ in das Vereinsvermögen gemacht, sondern eine gezielte Zuwendung zur Versorgung eines ganz bestimmten, ihr besonders wichtigen Tieres. Die Zahlung sei eher als Unterhaltsleistung anzusehen. Bei dieser besonderen Gestaltung habe die Klägerin auch nicht auf die Spendenbescheinigung vertrauen dürfen.

Der Bundesfinanzhof in München hat auf die durch die Klägerin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 12.12.2019 die Revision zugelassen, die unter dem Aktenzeichen X R 37/19 geführt wird.

(FG Köln, Pressemitteilung vom 02.06.2020 zu Urteil vom 11.12.2018 – 10 K 1568/17; BFH-Az.: X R 37/19)

Erbschaft- und schenkungsteuerliche Folgen einer Teilerbauseinandersetzung

Erbschaft- und schenkungsteuerliche Folgen einer Teilerbauseinandersetzung drei Jahre nach Erbfall, wenn das auf einen Miterben übertragene Hofgut kurz nach der Auseinandersetzung veräußert wird.

In zwei Streitfällen klagte die Erbengemeinschaft der im April 2015 verstorbenen Erblasserin. Diese war Alleinerbin ihres im März 2015 verstorbenen Vaters. Ihre Mutter war bereits 2009 verstorben. Deren Erben waren jeweils zur Hälfte die Erblasserin und ihr Vater. Zu diesem Nachlass gehörten ein an einen Dritten zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtetes Hofgut sowie ein Grundstück. Das Finanzamt setzte die Grundbesitzwerte für das Grundvermögen auf den Stichtag Januar 2009 fest, den für das Grundstück in Höhe von 570.000 Euro und für das Hofgut in Höhe von 732.094 Euro. Diese Feststellungsbescheide wurden angefochten. Erbschaftsteuer wurde festgesetzt. Im Mai 2012 schlossen die Erblasserin und ihr Vater einen Teilerbauseinandersetzungsvertrag. Danach ging das Alleineigentum des Grundstücks auf den Vater und des Hofguts auf die Erblasserin über. Nach Auffassung des beklagten Finanzamts führte dieser Vorgang zu einer gemischten Schenkung des Vaters an die Erblasserin. Hiergegen klagte die Erbengemeinschaft (Az. 7 K 3078/18). Es liege keine gemischte Schenkung vor. Die Beteiligten seien von der Wertgleichheit des Grundbesitzes ausgegangen. Außerdem sei die Berechnung fehlerhaft.

Im Juni 2012 veräußerte die Erblasserin das Hofgut an einen fremden Dritten für 3.140.000 Euro. Dies führte dazu, dass das Finanzamt den Grundbesitzwert des Hofguts unter Berücksichtigung des Liquidationswerts änderte und zum Stichtag Januar 2009 (Erbfall) in Höhe von 2.042.689 Euro und zum Zeitpunkt der Teilerbauseinandersetzung in Höhe von 2.092.884 Euro feststellte. Hiergegen wurde Einspruch eingelegt. Sodann änderte das beklagte Finanzamt die Erbschaftsteuerbescheide. Den Erben (Erblasserin und Vater) wurde jeweils hälftig der Grundbesitzwert für das Grundstück und das Hofgut sowie in Bezug auf das Hofgut der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag zugerechnet. Auch hiergegen klagte die Erbengemeinschaft (Az. 7 K 3343/18). Es seien weder die Nachlassgegenstände noch der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag den Erben hälftig zuzurechnen, sondern unter Berücksichtigung der Teilerbauseinandersetzung seien das Hofgut und die Vergünstigungen der Erblasserin und das Grundstück deren Vater zuzurechnen.

In beiden Verfahren machte die Erbengemeinschaft außerdem geltend, die angesetzten Grundbesitzwerte seien zu hoch.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) wies am 12. Februar 2020 beide Klagen ab. Es überprüfte jeweils die Wertansätze nicht. Die gesondert festgestellten Grundbesitzwerte seien für die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerfestsetzung bindend. Die Feststellungsbescheide seien als Grundlagenbescheide gesondert anzufechten und in diesen Verfahren die Grundbesitzwerte zu überprüfen.

Im Verfahren 7 K 3343/18 (die Revision wurde zugelassen) führte das Gericht aus, mit dem Tod der Mutter der Erblasserin seien die Erblasserin und ihr Vater je zur Hälfte Erben geworden und ihnen daher jeweils hälftig das Vermögen zuzurechnen. Etwas Anderes ergebe sich nicht aus § 13a Abs. 3 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) in der Fassung vom 24. Dezember 2008. Diese Norm führe nicht zu einer abweichenden Zuordnung des begünstigten Gegenstands zum Bewertungsstichtag nach der Erbquote, sondern regle, dass dem Erwerber des begünstigten Vermögens die vollen Freibeträge nach § 13a ErbStG zugutekommen. Der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag stünden als Steuervergünstigungen dem Erben zu, der das begünstigte Vermögen weiterhin bewirtschafte. Begünstigt sei auch die Verpachtung des Hofguts zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Verpachtet hätten die Erblasserin und ihr Vater. Hieran ändere die Teilerbauseinandersetzung nichts, auch wenn das Gesetz keine zeitliche Grenze vorgebe, bis wann die Teilung des Nachlasses stattgefunden haben müsse. Die Finanzverwaltung verlange eine zeitnahe Teilerbauseinandersetzung. Dies entspreche dem Sinn und Zweck der Steuervergünstigung. Nach der Gesetzesbegründung sollten Entlastungen für den Erwerb des begünstigten Vermögens vom Erwerber für die Betriebsfortführung und den Erhalt von Arbeitsplätzen genutzt werden. Begünstigt werden soll, wer das Unternehmen tatsächlich fortführt. Dies seien im Streitfall die Erblasserin und ihr Vater gewesen. Die Erblasserin habe kein Interesse an der Fortführung des Unternehmens gehabt. Dies belege ihr Verkauf des Hofguts kurze Zeit nach der Teilerbauseinandersetzung.

Diese Teilerbauseinandersetzung führte nach dem Urteil des 7. Senats des FG im Verfahren 7 K 3078/18 zu einer gemischten Schenkung. Der höherwertigen Leistung des Vaters (Übergabe seines Anteils am Hofgut) stehe eine Gegenleistung von geringerem Wert (Erhalt eines Anteils am Grundstück) gegenüber. Objektiv sei der hingegebene Anteil des Vaters wesentlich höher gewesen. Für die Wertermittlung seien die zum Stichtag der Teilerbauseinandersetzung ermittelten Werte maßgebend. Diese seien bindend. Bei einem zeitnahen Verkauf des anlässlich der Teilerbauseinandersetzung erworbenen Gegenstands sei der Liquidationswert anzusetzen. Nach Auffassung des Gerichts sei bei einer solch gravierenden Differenz der festgestellten Werte auch der subjektive Tatbestand zu bejahen. „Die Erben wussten zum Zeitpunkt der Teilerbauseinandersetzung um das Werteungleichgewicht.“ Es sei ihnen klar gewesen, dass das Hofgut in Kürze für über 3 Mio. Euro verkauft werde. Das Finanzamt habe die Schenkungsteuer zutreffend berechnet. Seit 1. Januar 2009 orientiere sich die Bewertung von Grundbesitz an dessen gemeinen Wert. Der Wert der Bereicherung sei durch bloßen Abzug der Gegenleistung vom Grundbesitzwert des zugewandten Grundbesitzes zu ermitteln.

(FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 02.06.2020 zu den Urteilen 7 K 3078/18 und 7 K 3343/18 vom 12.02.2020)

Keine Berichtigung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids bei fehlender Erfassung der vom Steuerpflichtigen ordnungsgemäß erklärten Einkünfte

Der Steuerpflichtige verdient 128.641 Euro, erklärt diese Einkünfte ordnungsgemäß seinem Finanzamt (FA), muss aber im Ergebnis keine Einkommensteuer zahlen. Denn wie der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden hat, kann ein bestandskräftiger Steuerbescheid nicht mehr nachträglich vom FA nach § 129 der Abgabenordnung (AO) berichtigt werden, wenn die fehlende Erfassung der vom Steuerpflichtigen ordnungsgemäß erklärten Einkünfte trotz ergangener Prüf- und Risikohinweise im Rahmen eines Risikomanagementsystems nicht auf einem bloßen „mechanischen Versehen“ beruht.

Der Kläger hatte in seiner auf dem amtlichen Vordruck eingereichten Einkommensteuererklärung u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 128.641 € erklärt. Beim Einscannen der Unterlagen im Veranlagungsbezirk des FA wurde die Anlage S zur Einkommensteuererklärung versehentlich übersehen, so dass eine Erfassung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit des Klägers unterblieb. Nach maschineller Überprüfung der eingescannten Daten durch ein Risikomanagementsystem gingen im Veranlagungsbezirk mehrere Prüf- und Risikohinweise ein, die u.a. auf Einkünfte „des Ehemanns/der Ehefrau von weniger als 4.200 Euro“ hinwiesen und eine „personelle Prüfung“ des als „risikobehaftet“ eingestuften Falls vorsahen.

Die zuständige Sachbearbeiterin bearbeitete diese Prüf- und Risikohinweise, prüfte jedoch nicht, ob die Einkünfte aus selbständiger Arbeit des Klägers zutreffend im Einkommensteuerbescheid übernommen worden waren. Erst im Folgejahr wurde der Fehler erkannt und der Einkommensteuerbescheid nach § 129 Satz 1 AO berichtigt. Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass das FA zur Berichtigung des Einkommensteuerbescheids berechtigt gewesen sei. Der BFH folgte dem nicht und gab dem Steuerpflichtigen recht.

§ 129 Satz 1 AO erlaubt nur die Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten (sog. mechanische Versehen), die beim Erlass des Verwaltungsakts unterlaufen sind. § 129 AO ist dagegen nicht anwendbar, wenn dem Sachbearbeiter des FA ein Tatsachen- oder Rechtsirrtum unterlaufen ist oder er den Sachverhalt mangelhaft aufgeklärt hat. Im vorliegenden Fall beruhte der fehlerhafte Einkommensteuerbescheid darauf, dass die zutreffende Höhe der im Bescheid angesetzten Einkünfte nicht aufgeklärt wurde, obwohl aufgrund der Risiko- und Prüfhinweise Zweifel an der Richtigkeit dieser Einkünfte bestanden und deshalb eine weitere Sachaufklärung geboten war. Das schließt das Vorliegen eines bloß mechanischen Versehens und damit die Anwendung der Berichtigungsnorm des § 129 AO aus.

(BFH, Pressemitteilung Nr. 25 vom 28. Mai 2020 zu Urteil vom 4.1.2020 – VIII R 4/17)

Vergebliche Prozesskosten können bei der Erbschaftsteuer abgezogen werden

Erst kein Glück, dann noch Pech: Der Erblasser gibt zu Lebzeiten sein Vermögen weg; ein nach dem Erbfall vom Erben angestrengter Prozess auf Rückgabe geht verloren und schließlich versagen Finanzamt (FA) und Finanzgericht auch noch den Abzug der Prozesskosten bei der Erbschaftsteuer – so geschehen in diesem Fall des Bundesfinanzhofs.

Das höchste deutsche Steuergericht ist dem nun entgegengetreten: Kosten eines Zivilprozesses, in dem ein Erbe vermeintliche zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers geltend gemacht hat, sind als Nachlassregelungskosten vom Erwerb von Todes wegen abzugsfähig; die faktische „Steuerfreiheit“ bei misslungener Rückforderung steht dem Abzug nicht entgegen.

Der 1999 verstorbene Erblasser hatte seine Porzellansammlung 1995 einem städtischen Museum geschenkt. Die Erben forderten nach seinem Tod von der Stadt die Rückgabe der Sammlung mit der Begründung, dass der Erblasser bei der Schenkung nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei. Die Klage und die eingelegten Rechtsmittel waren jedoch erfolglos und die Erben blieben auf den Prozesskosten sitzen. Sie machten daher die Kosten bei der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit steuermindernd geltend. Weil dies vom FA jedoch abgelehnt wurde, zogen die Erben erneut vor Gericht. Und diesmal mit Erfolg.

Der BFH begründete seine Entscheidung mit § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG). Danach sind als Nachlassverbindlichkeiten u.a. die Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Regelung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Zu diesen Ausgaben können auch Kosten zählen, die der Erbe durch die gerichtliche Geltendmachung von (vermeintlichen) zum Nachlass gehörenden Ansprüchen des Erblassers zu tragen hat. Die Kosten müssen in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen und dürfen nicht erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses anfallen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG). § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG steht dem Abzug der Prozesskosten als Nachlassverbindlichkeiten nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sind Schulden und Lasten nicht abzugsfähig, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegen. Die Vorschrift gilt nur für vom Erblasser begründete Schulden und Lasten und ist deshalb nicht auf Nachlassregelungskosten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG anwendbar.

Vergebliche Prozesskosten für die Rückholung der Porzellansammlung des Erblassers sind damit grundsätzlich abzugsfähig; sie müssen aber im Einzelnen nachgewiesen werden. Das Gleiche gilt für die Kosten der anwaltlichen Vertretung.

Wie der BFH weiter entschied, ist dagegen der Abzug von Prozesskosten ausgeschlossen, die dem Erben entstanden sind, weil er Schadensersatz wegen verspäteter Räumung und Herausgabe einer geerbten Wohnung vom Mieter verlangt hat. Bei diesen Ausgaben handelt es sich um nicht abzugsfähige Kosten der Nachlassverwertung (vgl. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG).

(BFH, Pressemitteilung Nr. 23 vom 22. Mai 2020 Urteil vom 6.11.2019 – II R 29/16)

Supermarkt-Rabattmodell „Mitgliedschaft“ unterliegt umsatzsteuerrechtlich dem Regelsteuersatz

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die entgeltliche Einräumung einer Berechtigung zum verbilligten Warenbezug (in Form einer „Mitgliedschaft“) umsatzsteuerrechtlich eine selbständige Leistung und nicht nur eine Nebenleistung zum späteren Warenverkauf darstellt. Auch wenn der Supermarkt Waren verkauft, die sowohl dem Regelsteuersatz (19%) als auch dem ermäßigten Steuersatz (7%) unterliegen, ist auf den Mitgliedsbeitrag der Regelsteuersatz anzuwenden.

Die Klägerin betrieb im Jahr 2010 mehrere Bio-Supermärkte in einer deutschen Großstadt unter einer gemeinsamen Dachmarke. In den Märkten konnten Kunden entweder die Waren zum Normalpreis oder verbilligt als „Mitglied“ einkaufen. Für die „Mitgliedschaft“ zahlten die Kunden einen monatlichen festen Beitrag (je nach Einkommen und Familienstand zwischen ca. 10 Euro und ca. 20 Euro).

Die Klägerin ging davon aus, dass der Mitgliedsbeitrag ein Entgelt für die späteren Warenverkäufe sei. Die Einräumung der Rabattberechtigung sei als notwendiger Zwischenschritt des Warenverkaufs anzusehen und damit eine Nebenleistung. Da die rabattierten Warenlieferungen zu über 81% dem ermäßigten Steuersatz unterlagen (z.B. für Lebensmittelverkäufe), teilte die Klägerin auch die Mitgliedsbeiträge entsprechend nach beiden Steuersätzen auf. Finanzamt und Finanzgericht hingegen gingen davon aus, dass die eingeräumte Rabattberechtigung als selbständige Leistung in vollem Umfang dem Regelsteuersatz unterliege.

Diese Auffassung hat der BFH bestätigt: Soweit die Zahlung für die Bereitschaft der Klägerin gezahlt worden sei, Waren verbilligt zu liefern, habe die Klägerin eine selbständige Leistung erbracht, an der die Kunden ein gesondertes Interesse gehabt hätten. Ein monatlicher pauschaler Mitgliedsbeitrag sei insbesondere keine Anzahlung auf künftige Warenlieferungen, da das „Ob und Wie“ der künftigen Lieferungen bei Abschluss der „Mitgliedschaft“ nicht hinreichend bestimmt sei.

Das Urteil des BFH hat wirtschaftlich zur Folge, dass sich die Kosten des Supermarktbetreibers für das von ihm angebotene Rabattmodell erhöhen. Der Verbraucher ist nicht unmittelbar betroffen. Keine Aussage hat der BFH zu anderen Rabatt-Modellen getroffen, bei denen z.B. der Mitgliedsbeitrag vom Umsatz des Kunden abhängt oder mit dem Kaufpreis der Waren verrechnet wird. Auch musste der BFH nicht entscheiden, ob der Fall anders zu beurteilen gewesen wäre, wenn sich der Rabatt nur auf Waren bezogen hätte, die dem ermäßigten Steuersatz von 7% unterliegen.

(BFH, Pressemitteilung Nr. 24 vom 22.5.2020 zu Urteil vom 18.12.2019 – XI R 21/18)

Einnahmen aus einer sozialpädagogischen nachmittäglichen Betreuung nicht gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei

Nach § 3 Nr. 11 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind u. a. Bezüge aus öffentlichen Mitteln steuerfrei, die als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung unmittelbar zu fördern. Der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgericht hatte sich – soweit ersichtlich als erstes Finanzgericht – mit der Frage zu befassen, ob auch Zahlungen eines Landkreises an eine Sozialpädagogin für die sozialpädagogische nachmittägliche Betreuung unter diese Befreiungsvorschrift fallen.

Mit Urteil vom 14. April 2020 (9 K 21/19) hat das Finanzgericht entschieden, dass die Geldleistungen des Landkreises nicht als uneigennützig gewährte Unterstützungszahlungen im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG anzusehen sind.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Klägerin, eine Sozialpädagogin, im Rahmen einer Nebentätigkeit für den Landkreis Aufgaben im Rahmen einer sozialpädagogischen nachmittäglichen Betreuung in einer Familie übernommen. Zum Aufgabenbereich gehörten u. a. die Beratung und Unterstützung der Eltern in Erziehungsfragen, die unterstützende Begleitung bei Kontakten zu Behörden, Schulen u. Ä., das Heranführen an Möglichkeiten aktiver Freizeitgestaltung und die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen bei der Erledigung der Hausaufgaben. Die Honorartätigkeit umfasste im Monat 35 Zeitstunden. Das Honorar betrug 16 Euro pro Stunde. Ferner gewährte der Landkreis eine monatliche Sachkostenpauschale. Das Finanzamt erfasste die Einnahmen als Einkünfte aus selbständiger Arbeit und berücksichtigte einen Freibetrag von 2.400 Euro gemäß § 3 Nr. 26 EStG. Vergeblich begehrte die Klägerin dagegen eine vollständige Freistellung der Honorare.

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Zwar handelte es sich nach seiner Auffassung um öffentliche Mittel im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG. Es bestanden für das Finanzgericht jedoch bereits erhebliche Zweifel, ob die an die Klägerin gezahlten Gelder ausschließlich und unmittelbar dazu bestimmt sind, die Erziehung zu fördern, denn die Klägerin hatte die Familie als Ganzes in verschiedenen Lebensbereichen zu betreuen (Einordnung als flexible Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 2 SGB VII). Diese Frage konnte das Finanzgericht jedoch offen lassen, weil von der Befreiungsvorschrift nur uneigennützig gewährte Unterstützungsleistungen erfasst werden und diese Voraussetzung im Streitfall nicht erfüllt war. Die Leistungen sollten vielmehr den zeitlichen und sachlichen Aufwand der Betreuungsperson vollständig durch Stundensätze und monatliche Sachkostenpauschalen abgelten. Im Ergebnis wertete das Finanzgericht die streitbefangenen Zahlungen des Landkreises daher als Entgelt für die vertraglich vereinbarte Betreuungsleistung.

In ähnlicher Weise hatten bereits zuvor das FG Baden-Württemberg (Urteil vom 26. März 2019, 11 K 3207/17, EFG 2019, 1969, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 13/19) Zahlungen eines Jugendwerkes an eine staatlich anerkannte Jugend- und Heimerzieherin und das FG Münster (Urteil vom 10. Oktober 2019. 6 K 3334/17 E, EFG 2020, 248, Rev. zugelassen) Geldleistungen zur Anerkennung der Förderleistung einer Tagespflegeperson beurteilt.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat in der Sache die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Niedersachsen, Mitteilung vom 20.05.2020 zu Urteil vom 14.04.2020 – 9 K 21/19)

Herabsetzung eines Verspätungszuschlags im Klageverfahren erfordert erneute Ermessensausübung

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die aufgrund einer Minderung der Steuerfestsetzung erfolgte Herabsetzung eines Verspätungszuschlags im Klageverfahren rechtswidrig ist, wenn das Finanzamt hierzu keine erneuten Ermessenserwägungen anstellt.

Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer des Klägers für 2016 mangels Abgabe einer Steuererklärung aufgrund geschätzter Besteuerungsgrundlagen fest. Zugleich setzte es einen Verspätungszuschlag fest. Im Rahmen der Entscheidung über den hiergegen eingelegten Einspruch führte das Finanzamt aus, dass der Verspätungszuschlag lediglich 2,89 % der festgesetzten Steuer betrage. Ferner verwies es auf das Abgabeverhalten des Klägers in der Vergangenheit, auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die lange Dauer der Verspätung.

Nachdem der Kläger im laufenden Klageverfahren, das sich auch auf die Steuerfestsetzung bezog, eine Einkommensteuererklärung eingereicht hatte, setzte das Finanzamt die Einkommensteuer herab. Zugleich verminderte es auch den Verspätungszuschlag, ohne erneute Ermessenserwägungen darzulegen.

Der Einzelrichter des 5. Senats hat der Klage stattgegeben. Er hat zunächst ausgeführt, dass die Festsetzung des herabgesetzten Verspätungszuschlages zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden sei. Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags lägen zwar weiterhin vor. Das Finanzamt habe jedoch bei der Herabsetzung das ihm durch § 152 Abs. 1 Satz 1 AO (a. F.) eingeräumte Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Werde die festgesetzte Steuer, auf die sich der Verspätungszuschlag beziehe, herabgesetzt, habe der Betroffene einen Rechtsanspruch auf eine wiederholte Prüfung und eine vollständig neue Ermessensentscheidung. Die in der Einspruchsentscheidung enthaltenen Erwägungen bezögen sich lediglich auf die ursprüngliche Festsetzung des Verspätungszuschlags. In Bezug auf die Herabsetzung seien dagegen keine erneuten Ermessenserwägungen erkennbar.

(FG Münster, Mitteilung vom 15.05.2020 zu Urteil vom 09.04.2020 – 5 K 908/20)

Keine Anerkennung von Vermietungsverlusten bei von vorn herein geplanter unentgeltlicher Übertragung des Mietobjektes an Angehörige

Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass Verluste aus der Vermietung einer Immobilie mangels Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auch rückwirkend dann nicht mehr anerkannt werden können, wenn dem Finanzamt nachträglich Umstände bekannt werden, aus denen sich die bereits bei Abschluss des Mietvertrags bestehende Absicht einer späteren unentgeltlichen Übertragung des Vermietungsobjektes an die Mieter ergibt.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger ein Einfamilienhaus, dass er kurze Zeit zuvor von seiner Mutter im Wege der vorgenommenen Erbfolge übertragen bekommen hatte, an seinen Sohn und seine Schwiegertochter vermietet. Nach dem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrag sollte die Mietzeit am Tag des Besitzübergangs auf den Kläger (1. Mai 2013) beginnen. In der Folgezeit nahm der Kläger zunächst jedoch umfangreiche Umbau- und Erweiterungsarbeiten nach den Wünschen der Mieter vor. Die Mieter beteiligten sich hieran mit einem Kostenbeitrag von 65.000 Euro. Der Umzug in das Einfamilienhaus erfolgte anschließend in Etappen bis zum 5. November 2014 (Ummeldung im Melderegister). Mit notariellem Vertrag vom 9. Juli 2015 übertrug der Kläger dann das Mietobjekt – mit Wirkung zum 1. Januar 2016 – im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn. Das Finanzamt, das die erheblichen Werbungskostenüberschüsse in den Jahren 2013 bis 2015 (insgesamt über 450.000 Euro) zunächst anerkannt hatte, erfuhr von dieser unentgeltlichen Übertragung erst im Rahmen der Veranlagungsarbeiten der Steuererklärung 2016. Aufgrund dessen ging das Finanzamt von einer von vorn herein nur begrenzten Mietzeit und einer fehlenden Überschusserzielungsabsicht aus und änderte in der Folge die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide 2013 bis 2015 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO). Von den hiergegen gerichteten Einsprüchen wies das Finanzamt zunächst nur den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 als unbegründet zurück. Hiergegen richtete sich die vorliegende Klage. Die Kläger wandten ein, die Übertragung habe auf einem später gefassten Entschluss aufgrund neuer Umstände (Geburt des Enkelsohnes verbunden mit finanziellen Engpässen bei den Mietern) beruht.

Der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts wies die Klage ab. Auch wenn beim Abschluss des Mietvertrags noch keine Anzeichen für eine von vorn herein bestehende zeitliche Begrenzung der Vermietungsabsicht erkennbar gewesen seien, sei die für die Überschusserzielungsabsicht sprechende Regelvermutung der BFH-Rechtsprechung im Falle einer Dauervermietung dann nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige das Objekt in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung/Herstellung (i. d. R. bis zu 5 Jahren) veräußere, selbstnutze oder unentgeltlich übertrage. Dieses im Streitfall gegen die Dauervermietungsabsicht sprechende Indiz hätten die Kläger nicht widerlegt. Angesichts dessen konnte der Senat offenlassen, ob der Mietvertrag auch deshalb steuerlich unter dem Aspekt eines Scheinmietverhältnisses nicht anzuerkennen war, weil die Klägerin – mit der Kenntnis des Klägers – ihren Sohn mit einem monatlichen Betrag in Höhe der zu zahlenden Miete „unterstützt“ hatte.

Nach Auffassung des Finanzgerichts konnte der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid 2015 entsprechend wegen neuer (Hilfs-)Tatsachen auch noch nachträglich gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden.

(FG Niedersachsen, Mitteilung vom 20.05.2020 zu Urteil vom 25.02.2020 – 9 K 112/18)

Eine Stiftung & Co. KG ist keine gewerblich geprägte Personengesellschaft

Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass eine Stiftung & Co. KG nicht als gewerblich geprägte Personengesellschaft anzusehen ist mit der Folge, dass die Kommanditanteile kein begünstigtes Betriebsvermögen im Sinne von § 13a ErbStG darstellen.

An der Klägerin, einer KG, deren Unternehmensgegenstand die Verwaltung eigenen und fremden Vermögens ist, ist als alleinige persönlich haftende Gesellschafterin eine Stiftung beteiligt. Der bislang einzige Kommanditist starb im Jahr 2013. Im Wege der Sondererbfolge sind die beiden weiteren Kläger als Kommanditisten eingetreten.

Nachdem die Kläger die erworbenen Anteile beim für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt als begünstigtes Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG erklärt hatten, forderte dieses beim beklagten Finanzamt die gesonderte Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsvermögen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG an. Das Aktivvermögen der KG bestand nach der Erklärung zum Stichtag im Wesentlichen aus Wertpapieren und Bankguthaben. Das beklagte Finanzamt forderte die KG auf, eine Feststellungserklärung für sonstige Vermögensgegenstände und Schulden nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG einzureichen, da eine Feststellung von Betriebsvermögen nicht in Betracht komme. Dem kamen die Kläger nicht nach, weil nach ihrer Auffassung eine Stiftung und Co. KG mit einer GmbH & Co. KG gleichzusetzen sei und der Kommanditanteil deshalb Betriebsvermögen darstelle. Dem folgte das beklagte Finanzamt nicht und stellte den Wert der Vermögensgegenstände und Schulden nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG fest.

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat zunächst ausgeführt, dass der Feststellungsbescheid nicht bereits deshalb rechtswidrig sei, weil das beklagte Finanzamt entgegen der Anforderung des Erbschaftsteuerfinanzamts keine Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG, sondern nach Nr. 4 dieser Vorschrift durchführte. Das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt habe lediglich darüber zu entscheiden, ob überhaupt eine gesonderte Feststellung zu erfolgen habe. Welche Vermögensart festzustellen sei, entscheide dagegen das Lage-, Betriebsstätten- oder Verwaltungsfinanzamt. Dies entspreche dem Zweck der Vorschrift, wonach die Besteuerungsgrundlagen auf der jeweils sachnächsten Ebene ermittelt und festgestellt werden sollen.

Auch in der Sache habe das beklagte Finanzamt die zutreffende Vermögensart festgestellt, denn das Vermögen der KG stelle kein Betriebsvermögen dar. Unstreitig sei sie nicht originär gewerblich tätig. Eine Stiftung und Co. KG sei auch keine gewerblich geprägte Personengesellschaft im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Die hierfür erforderliche Voraussetzung, dass ausschließlich Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter und zur Geschäftsführung befugt seien, sei nicht erfüllt, da eine Stiftung keine Kapitalgesellschaft sei.

Auch eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht, da es an der hierfür erforderlichen Regelungslücke fehle. Hintergrund der gewerblichen Prägung sei der Umstand, dass der gewerbliche Charakter der Einkünfte des alleinigen persönlich haftenden Gesellschafters auf die KG durchschlage. Anders als eine Kapitalgesellschaft erziele eine Stiftung jedoch nicht allein kraft Rechtsform gewerbliche Einkünfte (§ 8 Abs. 2 KStG). Eine Stiftung entspräche auch nicht dem Typus einer Kapitalgesellschaft, da die Mitglieder einer Stiftung nicht an deren Vermögen und Ergebnis partizipierten.

(FG Münster, Mitteilung vom 15.05.2020 zu Urteil vom 27.02.2020 – 3 K 3593/16; BFH-Az.: II R 9/20)

Bundesrat stimmt Corona-Steuerhilfen zu

Wenige Tage nach dem Bundestag stimmte am heutigen 5. Juni 2020 auch der Bundesrat zahlreichen Steuerhilfen in der Corona-Krise zu.

Mehrwertsteuersenkung in der Gastronomie

Damit gab er grünes Licht für die auf ein Jahr befristete Mehrwertsteuerabsenkung für Speisen in der Gastronomie: Vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 beträgt sie für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen nur 7 statt 19 Prozent. Getränke sind von der Steuersenkung allerdings ausgenommen.

Gilt auch für Caterer und Imbisse

Mit der Steuerermäßigung sollen die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Gastronomie- und Lebensmittelbranche abgemildert werden. Profitieren sollen auch andere Bereiche wie Catering-Unternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen bislang Umsätze zum normalen Umsatzsteuersatz erbracht hätten.

Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Das Corona-Steuerhilfegesetz enthält außerdem Steuer-Erleichterungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Zuschüsse der Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld werden künftig bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt.

Steuerfreie Corona-Prämie

Der Bundestag ergänzte den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen um weitere Steuerhilfen: So bleiben Sonderleistungen der Arbeitgeber wie zum Beispiel die „Corona-Prämie“ bis zu 1.500 Euro ebenfalls steuerfrei.

Entschädigung für Verdienstausfälle

Darüber hinaus verlängerte der Bundestag den Entschädigungsanspruch von Eltern, den sie für Verdienstausfälle gelten machen können, die durch die Betreuung ihrer Kinder und den damit verbundenen Arbeitsausfall während der Corona-Pandemie entstehen. Anstelle von 6 Wochen gilt der Anspruch künftig 10 Wochen, für Alleinerziehende 20 Wochen.

Zugleich erweiterte der Bundestag den Entschädigungsanspruch auf erwerbstätige Personen, die hilfebedürftige Menschen mit Behinderung betreuen oder pflegen, weil deren Betreuungseinrichtungen, Werkstätten oder Tagesförderstätten coronabedingt geschlossen sind.

Beschleunigte Beratungen

Um die Steuersenkung zum 1. Juli 2020 zu ermöglichen, wurde das Gesetzgebungsverfahren beschleunigt: Der Bundesrat verzichtete sowohl für seine Stellungnahme zum Regierungsentwurf am 15. Mai 2020 als auch für die abschließende Beratung des Bundestagsbeschlusses am 5. Juni 2020 auf die eigentlich vorgesehenen Beratungsfristen von sechs bzw. drei Wochen.

Unterzeichnung Verkündung Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und kann anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll im Wesentlichen am Tag darauf in Kraft treten. Die Regelungen für den Verdienstausfall gelten rückwirkend zum 20. März 2020.

Haushaltsbelastungen der Länder

In einer zusätzlichen Entschließung weist der Bundesrat auf die hohen Belastungen hin, die den Ländern durch die Verdienstausfallentschädigungen entstehen. Er begrüßt die Zusage der Bundesregierung, die zusätzlich entstandenen Haushaltsbelastungen der Länder (ohne Erfüllungsaufwand) zur Hälfte zu übernehmen. Dies hatte die Bundesregierung in der Sondersitzung am 27. März zu Protokoll gegeben. Der Bundesrat geht davon aus, dass diese Zusage alle 2020 entstandenen Ansprüche umfasst und sich auch auf solche Belastungen erstreckt, die aus dem aktuell beschlossenen Corona-Steuerhilfegesetz folgen.

Er fordert die Bundesregierung auf, im Benehmen mit den Ländern schnellstmöglich die Umsetzung dieser Finanzzusage zu regeln.

Regeln für dezentrale Erfassung der Umsatzbesteuerung

In einer weiteren Entschließung geht es um die dezentrale Erfassung der Umsatzbesteuerung durch einzelne Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften von Bund und Ländern. Insbesondere in den Ländern sind dafür umfangreiche Organisationsmaßnahmen erforderlich, ebenso ein zeitnaher verlässlicher Rechtsrahmen. Daher bittet der Bundesrat die Bundesregierung, die Vorschläge des Bundesrates aus seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2020 bei nächster Gelegenheit umzusetzen.

Bundesregierung am Zug

Die beiden Entschließungen wurden der Bundesregierung zugeleitet. Diese entscheidet, ob und wann sie die Anliegen des Bundesrates aufgreift. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

(Bundesrat, Mitteilung vom 5.6.2020)