Feuerwehrmann hat keine sog. „erste Tätigkeitsstätte“

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Feuerwehrmann, der nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet ist, seinen Dienst an verschiedenen Einsatzstellen zu leisten, keine sog. „erste Tätigkeitsstätte“ hat mit der Folge, dass er für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht nur die Entfernungspauschale, sondern die tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten geltend machen kann.

Der Kläger ist bei einer Landesbehörde als Feuerwehrmann angestellt und hat seinen Dienst – jeweils 24-Stunden-Schichten – nach besonderer Einzelweisung alternativ an vier verschiedenen Einsatzstellen zu verrichten. Im Streitjahr 2016 war er ausschließlich in einer 15 km von seinem Wohnort entfernten Feuerwache eingesetzt.
In der Einkommensteuererklärung machte der Kläger die Fahrten von seiner Wohnung zu dieser Feuerwache hin und zurück als Dienstreisen geltend (112 Tage x 30 km x 0,30 Euro = 1.008 Euro). Das beklagte Finanzamt hingegen vertrat die Auffassung, dass nur die Entfernungspauschale (112 Tage x 15 km x 0,30 Euro = 504 Euro) zu berücksichtigen sei, weil es sich nicht um Dienstreisen, sondern um Fahrten zur sog. „ersten Tätigkeitsstätte“ (§ 9 Abs. 4 Einkommensteuergesetz) gehandelt habe.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger Klage beim Finanzgericht, das ihm Recht gab. Die an 112 Tagen aufgesuchte Feuerwache – so das Finanzgericht – sei nicht als erste Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4 EStG anzusehen. Die Vorschrift setze nämlich voraus, dass der Arbeitnehmer entweder einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet sei oder dort dauerhaft mindestens je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden solle. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht erfüllt, weil der Kläger nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet sei, jeweils nach Einzelanweisung seinen Dienst an vier verschiedenen Einsatzstellen zu leisten, und der Arbeitgeber ihn von einem Tag auf den anderen an eine der anderen Einsatzstellen beordern könne. Dass der Kläger rückblickend tatsächlich nur in einer Feuerwache eingesetzt gewesen sei, sei irrelevant.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Finanzamt inzwischen Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt.
(FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 08.01.2020 zu Urteil vom 28.11.2019 – 6 K 1475/18; BFH-Az.: VI B 112/19)

Festsetzung des besonderen Kirchgeldes

Kirchensteuer in der Form des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe ist nur gegenüber dem kirchenangehörigen Ehegatten festzusetzen. Das entschied das FG Hamburg.

Der andere Ehegatte kann sich mangels Klagebefugnis auch dann nicht mit der Anfechtungsklage gegen diese Festsetzung wenden, wenn er das Kirchgeld wirtschaftlich trägt, weil der kirchenangehörige Ehegatte nicht über ein eigenes Einkommen verfügt.
Die Festsetzung von Kirchensteuer in der Form des besonderen Kirchgeldes bei glaubensverschiedener Ehe nach den für Hamburg in den Streitjahren 2015 und 2016 geltenden kirchenrechtlichen Vorschriften ist verfassungsgemäß. Dies gilt auch für die Obergrenze von 3.600 Euro bei einem gemeinsam zu versteuernden Einkommen der Eheleute von 300.000 Euro und mehr.
(FG Hamburg Urteil vom 22.8.2019 – 3 K 140/19)

Kein Drittanfechtungsrecht eines GmbH-Gesellschafters

Der 1. Senat des FG Schleswig-Holstein hat erkannt, dass dem Gesellschafter einer GmbH kein Drittanfechtungsrecht gegen einen gegen die GmbH ergangenen Feststellungsbescheid gem. §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 3 KStG zusteht.

Die Klage sei unzulässig, weil der Klägerin die erforderliche Klagebefugnis i. S. d. § 40 Abs. 2 FGO fehle. Grundsätzlich sei allein der Adressat des jeweiligen Verwaltungsakts klagebefugt. Eine Klagebefugnis anderer Personen könne nur ausnahmsweise und nur dann bestehen, wenn ihnen aus dem Verwaltungsakt eine – eigene – Beschwer dergestalt erwachse, dass ein unmittelbarer Eingriff in ihre steuerliche Rechtssphäre anzunehmen sei. Eine solche Beschwer sei beim Gesellschafter einer GmbH bezogen auf den gegen diese ergangenen Feststellungsbescheid gem. §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 3 KStG nicht gegeben. Denn am Feststellungsverfahren sei allein die GmbH beteiligt und der Feststellungsbescheid entfalte für die Besteuerung des Anteilseigners keine Bindungswirkung gem. § 182 Abs. 1 AO. Zwar komme dem Bescheid über § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG eine materiell-rechtliche Bindungswirkung zu. Auch insofern betreffe der Bescheid den Gesellschafter aber nicht unmittelbar, denn über das Vorliegen einer steuerbaren Leistung der Gesellschaft an den Anteilseigner werde erst in dessen Ertragsteuerbescheid entschieden.
Dem Gesellschafter sei aufgrund dieser materiell-rechtlichen Bindungswirkung auch kein Drittanfechtungsrecht zuzugestehen. In Fällen, in denen (wie vorliegend) Steuerschuldner und Steuerzahlungspflichtiger nicht auseinanderfielen, komme die Anerkennung eines solchen Drittanfechtungsrechts nur in Betracht, wenn eine Rechtsschutzlücke nicht anders vermieden werden könne. Bestehe eine solche nicht, dann sei auch für ein Drittanfechtungsrecht kein Raum. Im vorliegenden Fall gebe es keine Rechtsschutzlücke.
Anders als etwa in Umwandlungsfällen des § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG (in denen ein Drittanfechtungsrecht anerkannt werde, weil ansonsten keine der beteiligten Gesellschaften sich gegen einen zu hohen Ansatz des Einbringungswertes wenden könnte), sei es der Gesellschaft hier durchaus möglich, gegen den Feststellungsbescheid vorzugehen.
Verfahrensrechtlich könne sich außerdem auch der Gesellschafter selbst auf der Ebene des gegen ihn gerichteten Ertragsteuerbescheides noch wehren. Zudem hänge die Besteuerung des Gesellschafters nicht allein von der Feststellung des Einlagekontos gem. § 27 Abs. 2 KStG ab. Vielmehr könnten durchaus auch andere Beweismittel zum Bestand und zur Verwendung des steuerlichen Einlagekontos herangezogen werden. Lasse die Gesellschaft rechtwidrige Feststellungsbescheide bestandskräftig werden, berühre dies zwar u. U. das (Rechts-)Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter, die Anerkennung eines Drittanfechtungsrechts vermöge dies jedoch nicht zu begründen.
Der Senat hat die Revision zugelassen.
(FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.12.2019 zu Urteil vom 19.09.2019 – 1 K 73/18; BFH-Az.: XI R 28/19)

Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind bei Realsplitting als Werbungskosten abzugsfähig

Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte versteuert. Dies hat der 1. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden.

Die Klägerin und ihr mittlerweile geschiedener Ehemann trennten sich im Jahr 2012. Vor dem Amtsgericht führten beide ein familienrechtliches Streitverfahren, das die Scheidung, den Versorgungsausgleich sowie den nachehelichen Unterhalt umfasste. Im Jahr 2014 wurde die Ehe durch Beschluss des Amtsgerichts geschieden und der frühere Ehemann der Klägerin zu monatlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts erhoben die Klägerin Beschwerde und ihr früherer Ehemann Anschlussbeschwerde beim Oberlandesgericht. Streitgegenstand dieses Verfahrens war die Höhe des zu zahlenden nachehelichen Unterhalts, wobei der frühere Ehemann der Klägerin begehrte, keinen Unterhalt zu zahlen, und die Klägerin höhere monatliche Zahlungen begehrte. Im Jahr 2015 kam ein gerichtlicher Vergleich über die Unterhaltshöhe zustande. In ihrer Einkommensteuererklärung 2015 erklärte die Klägerin sog. sonstige Einkünfte in Höhe der erhaltenen Unterhaltszahlungen und machte die Prozessführungskosten (Gerichts- und Rechtsanwaltskosten), die auf die Verfahren betreffend den nachehelichen Unterhalt entfielen, steuermindernd geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab.
Der 1. Senat hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben. Bei der Klägerin als Unterhaltsempfängerin seien die Prozessführungskosten als Werbungskosten zu berücksichtigen, weil sie den Unterhalt ihres geschiedenen Ehemannes nach § 22 Nr. 1a EStG versteuere. Die Klägerin habe die Prozessführungskosten aufgewendet, um zukünftig (höhere) steuerbare Einkünfte in Form von Unterhaltsleistungen zu erhalten. Die Unterhaltszahlungen seien gemäß § 22 Nr. 1a EStG als steuerbare Einkünfte zu behandeln, weil der geschiedene Ehemann als Zahlungsverpflichteter die Möglichkeit gehabt habe, seine Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1a EStG abzuziehen, sog. Realsplitting. Die Unterhaltszahlungen würden den übrigen Einkünften insoweit vollständig gleichgestellt. Daraus folge, dass auch ein Werbungskostenabzug vollumfänglich möglich sein müsse.
Da die Aufwendungen der Klägerin vollständig als Werbungskosten berücksichtigungsfähig waren, musste der Senat nicht über die Frage entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Prozessführungskosten zur Geltendmachung nachehelichen Unterhalts gemäß § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein können.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
(FG Münster, Pressemitteilung vom 02.01.2020 zu Urteil vom 03.12.2019 – 1 K 494/18)

Schenkungsteuer: Grundstücksschenkung an ein Kind bei anschließender Weiterschenkung an das Enkelkind

Die Beteiligten stritten im Verfahren gegen einen Schenkungsteuerbescheid darüber, ob es sich bei der Übertragung eines Grundstücks auf die Klägerin um eine freigebige Zuwendung ihrer Großmutter oder ihrer Mutter handelte.

Die Mutter der Klägerin hatte mit notariellem Vertrag vom 8. Dezember 2006 ein 1.400 qm großes Grundstück schenkweise von ihrer Mutter erhalten. Mit notarieller Urkunde vom selben Tag übertrug sie einen Teil des Grundstücks – ohne Gegenleistung – auf ihre Tochter, die Klägerin. Die Weiterübertragung des Grundstücksteils auf die Klägerin war bereits in einem gemeinschaftlichen Testament der Großeltern vorgesehen.

Das Finanzamt ging von einer unzulässigen Kettenschenkung und für Zwecke der Schenkungsteuer von einer direkten Schenkung der Großmutter an die Klägerin aus. Nachdem die Mutter der Klägerin zunächst in ihrer Steuererklärung zur Minderung der Steuerlast angegeben hatte, zur Weitergabe des Grundstücksteils an die Tochter verpflichtet gewesen zu sein, teilte sie dem Finanzamt später mit, dass sie vollen Entscheidungsspielraum gehabt habe und nicht zur Weitergabe verpflichtet gewesen sei.

Das FG Hamburg gab der Klage gegen den Schenkungsteuerbescheid statt und verneinte eine freigebige Zuwendung der Großmutter an die Klägerin. Zivilrechtlich lägen zwei Schenkungen zwischen verschiedenen Personen vor, diese Beurteilung sei auch schenkungsrechtlich maßgeblich. Nach der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass die Schenkung der Großmutter an ihre Tochter bereits ausgeführt gewesen sei, als diese den Grundstücksteil auf die Klägerin übertragen habe. Eine Weitergabeverpflichtung habe sich nicht feststellen lassen. Das bloße Einverständnis mit der Weiterübertragung reiche nicht aus. Schließlich verneinte das Gericht auch einen Gestaltungsmissbrauch. Angehörige seien berechtigt, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie steuerrechtlich möglichst günstig seien.

(FG Hamburg, Newsletter 2019-4 zu Urteil vom 20.8.2019 – 3 K 123/18)

Aufhebung des Durchsuchungsbeschlusses macht Sachpfändung rechtswidrig

Wird eine Durchsuchungsanordnung aufgehoben, hat das Finanzgericht (FG) die Rechtswidrigkeit der im Rahmen der Durchsuchung durchgeführten Sachpfändung auf Antrag festzustellen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Die Entscheidung stärkt die Rechte der von Vollstreckungsmaßnahmen betroffenen Schuldner.

Im Streitfall ließen Vollziehungsbeamte des Finanzamts die Hintertüre zur Garage des Klägers in Gegenwart der Polizei durch einen Schlüsseldienst öffnen. Die leitende Vollziehungsbeamtin pfändete dort einen PKW durch Anbringung von je einem Pfandzeichen an Heckscheibe und Tür und Wegnahme der Kennzeichen sowie ein gleichfalls in der Garage geparktes Motorrad durch Anbringung eines Pfandzeichens auf dem Tacho. Dabei lag den Beamten ein Durchsuchungsbeschluss des zuständigen Amtsgerichts (AG) für die Wohnung und die Geschäftsräume des Klägers unter Auflistung von zehn Vollstreckungsersuchen, aber ohne Nennung der zu vollstreckenden Beträge vor. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hob das Landgericht (LG) den Durchsuchungsbeschluss des AG auf, weil die beizutreibenden Beträge in der Durchsuchungsanordnung nicht bezeichnet worden seien.

Nach dem Urteil des BFH ist es dem FG verwehrt, die Entscheidung des LG, mit dem dieses den Durchsuchungsbeschluss aufgehoben hat, auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Vielmehr wird aufgrund der bloßen Aufhebung des Durchsuchungsbeschlusses eine bereits durchgeführte Durchsuchung mit allen dabei vorgenommenen Vollstreckungsmaßnahmen rechtswidrig.

Die Durchsuchungsanordnung ist Grundlage für die Rechtmäßigkeit der in der Wohnung des Vollstreckungsschuldners gegen dessen Willen durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen. Entfällt die Durchsuchungsanordnung, bleiben auf ihrer Grundlage getroffene Maßnahmen zwar wirksam, sind aber im finanzgerichtlichen Verfahren anfechtbar. Dies dient dem Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 des Grundgesetzes und sichert die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens. Andernfalls würde der nach der Zivilprozessordnung vorgesehene Rechtsschutz unterlaufen.

(BFH, Pressemitteilung Nr. 81 vom 19.12.2019 zu Urteil vom 15.10.2019 – VII R 6/18)

Zur Einkünfteerzielungsabsicht beim sog. Disagio-Modell

Im Streitfall hatte der Kläger 2006 eine ausländische Familienstiftung im Sinne von § 15 Abs. 1 AStG a.F. errichtet und ihr ein Darlehen mit endfälliger Verzinsung zum Zwecke des Erwerbs einer KG-Beteiligung gewährt.

Die KG sollte eine fremdfinanzierte, speziell entwickelte Schuldverschreibung erwerben. Des Weiteren gewährte der Kläger der Stiftung einen Abrufkredit mit ebenfalls endfälliger Verzinsung zur Deckung der Kosten der Stiftung im Zusammenhang mit der KG-Beteiligung. Die Stiftung beteiligte sich sodann als Kommanditistin an der KG, die eine Schuldverschreibung mit einer Laufzeit vom 10 Jahren erwarb. Zur Finanzierung nahm die KG ein Darlehen mit einer Laufzeit von 10 Jahren auf; ein Disagio von 5% wurde einbehalten. 2008 brachte die Stiftung ihren Kommanditanteil an der KG im Wege der verdeckten Einlage in eine neu errichtete Gesellschaft ein, deren einzige Gesellschafterin sie war. Die KG gab in ihrer Feststellungserklärung für das Streitjahr 2006 negative Einkünfte aus Kapitalvermögen an.

In seiner Einkommensteuererklärung erklärte der Kläger neben einem Veräußerungsgewinn bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb negative Einkünfte aus Kapitalvermögen aus der Stiftungsbeteiligung, die das Finanzamt außer Ansatz ließ. Es fehle in der Person des Klägers als des maßgebenden Steuersubjekts an der notwendigen Einkünfteerzielungsabsicht.

Das FG Hamburg hat die Klage abgewiesen. Es ist damit im Wesentlichen dem BFH in dessen Beschluss vom 18. April 2016 in der Sache I R 2/16 gefolgt. Beiden Fällen lagen vergleichbare Modellgestaltungen zugrunde; das FA ging davon aus, dass dieselben Berater tätig gewesen seien. Wie der BFH ließ auch der 3. Senat des FG Hamburg die Klage bereits an der mangelnden Einkünfteerzielungsabsicht scheitern. Trotz unentgeltlicher Übertragung der Einkunftsquelle sei für die Überschussprognose nur auf die Nutzung des Vermögensgegenstandes durch den Steuerpflichtigen selbst abzustellen. Die Revision ist aus nachvollziehbaren Gründen nicht zugelassen worden, zum einen wegen der Vorgaben durch den BFH, zum anderen weil sich zwischenzeitlich die Rechtslage geändert hat und vergleichbaren Modellen der Boden entzogen ist. Ob die gegen die Nichtzulassung eingelegte Beschwerde Erfolg haben wird, mag angesichts dessen bezweifelt werden. Das ist letztlich bedauerlich, denn losgelöst von der konkret in Rede stehenden Gestaltung wird die Frage der „fortdauernden Einkünfteerzielungsabsicht“ durch den Rechtsnachfolger bei unentgeltlicher Übertragung der Einkunftsquelle kontrovers diskutiert (z.B. Stöber, FR 2017, 801). Zudem hat der BFH über die Revision I R 2/16 „nur“ im Beschlussverfahren nach § 126a FGO entschieden und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

(FG Hamburg, Newsletter 2019-4 zu Urteil vom 26.9.2019 – 3 K 227/17; NZB eingelegt, Az. BFH I B 62/19)

Mobilheim als Gebäude auf fremden Grund und Boden

Der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts hat entschieden, dass ein auf einer Mietparzelle auf einem Campingplatz stehendes Mobilheim bei einer festen Verankerung auf dem Grundstück und einer beabsichtigten Dauernutzung zu Ferienzwecken steuerlich als Gebäude zu qualifizieren sein kann (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG).

Dies gilt auch dann, wenn das Mobilheim nach wie vor auf einem Fahrgestell ohne Straßenzulassung steht, die Nutzungsfunktion des Fahrgestells wegen der Verankerung des Mobilheims auf dem Grundstück jedoch faktisch aufgehoben ist.

Der steuerliche Gebäudegriff ist gesetzlich nicht definiert. Einigkeit besteht jedoch darüber, dass er nicht mit dem zivilrechtlichen Gebäudebegriff gleichzusetzen ist. Demgemäß muss ein Gebäude nicht zwangsläufig wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks im Sinne des § 94 BGB sein. Auch Scheinbestandteile im Sinne des § 95 BGB wie z. B. ein nur für eine vorübergehende Zeit auf einem Pachtgrundstück aufgestelltes Ferienhaus können als Gebäude im steuerlichen Sinne zu qualifizieren sein (z. B. BFH, Beschluss vom 9. September 2010 II B 53/10, BFH/NV 2010, 2305). Unabdingbare Voraussetzung ist jedoch eine „feste Verbindung“ mit dem Grundstück, die sich im Einzelfall aber auch bereits aus der Eigenschwere des Objekts ergeben kann. Im Streitfall stellte die Klägerseite die feste Verbindung unter Hinweis auf das Fahrgestell des Mobilheims in Abrede und verwies ergänzend auf die „vergleichbare Situation“ bei zur Dauernutzung aufgestellten Wohnwagen. Das FA bejahte eine feste Verbindung sowohl aufgrund der Eigenschwere des Mobilheims als auch aufgrund der Art und Weise seiner Verankerung mit dem Boden. Ein Standortwechsel sei zu keiner Zeit erfolgt und von den Klägern auch nicht geplant gewesen.

Die bisher zu Mobilheimen ergangenen Entscheidungen betrafen Ferienhäuser ohne Fahrgestell, sodass sie nicht ohne weiteres mit dem Streitfall vergleichbar sind. Die gegenläufige Einschätzung der Finanzverwaltung, wonach Mobilheime unabhängig von ihrer baulichen Gestaltung und der konkreten Aufstellsituation stets als Gebäude zu qualifizieren sind (z. B. Bayerisches Landesamt für Steuern, 15. November 2013) erscheint zu weitgehend. Eine schematische, allein aus dem Begriff des Mobilheims abgeleitete Betrachtung ist nicht zielführend.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

(FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.12.2019 zu Urteil vom 12.08.2019 – 3 K 55/18)

Sky-Bundesliga-Abo als Werbungskosten – Klage im zweiten Rechtsgang stattgegeben

Ein Torwarttrainer kann die Kosten für ein Sky-Bundesliga-Abo als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.

Der Kläger war bei einem Lizenzfußballverein als Torwarttrainer angestellt. In seiner Steuererklärung machte er die Kosten für das Paket „Fußball Bundesliga“ seines Abonnements bei dem Pay-TV-Sender „Sky“ als Werbungskosten geltend. Er gab an, dass er diesen Teil seines Abonnements beruflich genutzt habe. Er müsse sich diverse Fußballspiele ansehen, um im Fußballgeschäft auf dem Laufenden zu bleiben.

Im ersten Rechtsgang lehnte das Finanzgericht Düsseldorf den Werbungskostenabzug ab (Urteil vom 14.09.2015, Az. 15 K 1712/15 E). Zielgruppe des Pakets „Fußball Bundesliga“ sei kein Fachpublikum, sondern die Allgemeinheit. Die entsprechenden Kosten für ein Sky-Bundesliga-Abo seien daher – wie bei dem Bezug einer Tageszeitung – immer privat veranlasst, auch wenn ein Steuerpflichtiger ein berufliches Interesse daran habe.

Im anschließenden Revisionsverfahren folgte der Bundesfinanzhof dem Ansatz des Finanzgerichts, dass das Sky-Bundesliga-Abo mit einer allgemeinbildenden Tageszeitung vergleichbar sei, nicht. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Aufwendungen für ein Sky-Bundesliga-Abo Werbungskosten sein können, wenn das Abo tatsächlich nahezu ausschließlich beruflich genutzt werde (Urteil vom 16.01.2019, Az. VI R 24/16). Bei einem (Torwart)Trainer eines Lizenzfußballvereins sei eine entsprechende Nutzung möglich. Das Verfahren wurde zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Im zweiten Rechtsgang hat das Finanzgericht Düsseldorf der Klage nach einer umfassenden Anhörung des Klägers und der Vernehmung von Zeugen stattgegeben. Das Gericht führt aus, dass der Kläger das Sky-Bundesliga-Abo nahezu ausschließlich beruflich genutzt habe. Er habe für seine Trainertätigkeit Spielszenen ausgewertet, sich über Spieler sowie Vereine umfassend informiert und sich zugleich für eigene Pressestatements rhetorisch geschult. Den Inhalt des Fußball-Pakets habe der Kläger allenfalls in einem unbedeutenden Umfang privat angeschaut.
Hinweis des Gerichts

„Der steuerliche Abzug der Aufwendungen für ein Sky-Abo bleibt auch nach der Entscheidung unseres Gerichts die Ausnahme“, führt Harald Junker, Präsident des Düsseldorfer Finanzgerichts, aus. „Ein Abzug von Werbungskosten setzt immer voraus, dass die Aufwendungen durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sind. Dies hat der Senat nur für den entschiedenen Einzelfall bejaht.“

(FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 18.12.2019 zu Urteil vom 05.11.2019 – 15 K 1338/19)

Keine Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim bei dreijähriger Renovierungsphase

Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass der Erwerb eines Familienheims nicht steuerbefreit ist, wenn der Erbe das Objekt erst nach einer dreijährigen Renovierungsphase bezieht.

Der Kläger ist Alleinerbe seines Vaters, der eine Doppelhaushälfte bis zu seinem Tod im Jahr 2013 bewohnt hatte. Die angrenzende Doppelhaushälfte bewohnte der Kläger bereits mit seiner Familie. Nach dem Tod des Vaters verband der Kläger beide Doppelhaushälften und nahm in der Hälfte des Vaters umfangreiche Sanierungs- und Renovierungsarbeiten, teilweise in Eigenleistung, vor. Seit Abschluss dieser Arbeiten im Jahr 2016 nutzt der Kläger das gesamte Haus als einheitliche Wohnung.
Das beklagte Finanzamt versagte die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim unter Hinweis auf die dem Kläger anzulastende Verzögerung. Demgegenüber führte der Kläger aus, dass er unmittelbar nach dem Tod seines Vaters mit der Renovierung begonnen habe. Die Maßnahmen hätten allerdings eine vorherige Trockenlegung des Hauses erfordert und sich aufgrund der angespannten Auftragslage der beauftragten Handwerker weiter verzögert.
Der Senat hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger die geerbte Doppelhaushälfte nicht unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt habe. Dies erfordere nicht nur die Absicht, das Haus zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen, sondern auch die Umsetzung dieser Absicht in Form eines tatsächlichen Einzugs. Bei Renovierungsmaßnahmen handele es sich lediglich um Vorbereitungshandlungen, die bei Überschreitung eines angemessenen Zeitraums von sechs Monaten nur dann eine unverzügliche Selbstnutzung darstellten, wenn die Verzögerung nicht dem Erwerber anzulasten sei.
Im Streitfall sei dieser Sechsmonatszeitraum deutlich überschritten worden. Dem Kläger sei anzulasten, dass er keine schnelleren Möglichkeiten, das Haus trockenzulegen, erfragt und angewandt habe. Ferner sei das Haus nach dem vorgelegten Bildmaterial erst mehr als sechs Monate nach dem Tod des Vaters geräumt und entrümpelt worden. Der Kläger habe die angespannte Auftragslage der von ihm ins Auge gefassten Unternehmer hingenommen. Nach den vorgelegten Rechnungen hätten die maßgeblichen Umbauarbeiten erst Anfang 2016 und damit über zwei Jahre nach dem Tod des Vaters begonnen.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
(FG Münster, Mitteilung vom 16.12.2019 zu Urteil vom 24.10.2019 – 3 K 3184/17)