Tarifbegünstigung für Kapitalauszahlung der Pensionskasse

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 19.5.2015 -Aktenzeichen 5 K 1792/12 – die bisher gerichtlich noch nicht geklärte Frage, ob Arbeitnehmer, die sich beim Eintritt in den Ruhestand für eine Kapitalauszahlung ihrer betrieblichen Altersversorgung entscheiden, diesen Betrag nur ermäßigt versteuern müssen, zugunsten der Arbeitnehmer entschieden.

Auszahlungen aus der Pensionskasse sind grundsätzlich nach § 22 Nummer 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu versteuern. Wählen Arbeitnehmer statt einer monatlichen die einmalige Auszahlung aus der Pensionskasse, unterliegt diese nach Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz der ermäßigten Besteuerung gemäß § 34 EStG.

Um höchstrichterlich zu klären, ob die Tarifermäßigung auch im Fall sonstiger Einkünfte gemäß § 22 Nummer 5 Satz 1 EStG greift, hat das Gericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Der Ausgang des Revisionsverfahrens beim Bundesfinanzhof bleibt abzuwarten. Das dortigen Aktenzeichen lautet: X R 23/15.