Fünftelregelung: Art der Einkünfte nicht wichtig

Arbeitslohn, der für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und veranlagungszeitraumübergreifend geleistet wird, kann als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nach der sogenannten Fünftelregelung zu besteuern sein, entschied der BFH.

Voraussetzung ist, dass wirtschaftlich vernünftige Gründe für die zusammengeballte Entlohnung vorliegen.

Um einmalige (Sonder)Einkünfte, die für die konkrete Berufstätigkeit unüblich sind und nicht regelmäßig anfallen, muss es sich dagegen nicht handeln. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass die Tätigkeit selbst von der regelmäßigen Erwerbstätigkeit abgrenzbar ist oder die in mehreren Veranlagungszeiträumen erdiente Vergütung auf einem besonderen Rechtsgrund beruht, der diese von den laufenden Einkünften unterscheidbar macht.

Geklagt hatte im konkreten Fall der Vorstand einer als gemeinnützig anerkannten Stiftung, die sich überwiegend aus Spenden finanziert. Die Rechtsbeziehungen zwischen ihm und der Stiftung sind in einem Dienstvertrag geregelt.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr hatte er u.a. erklärt, dass es sich bei der von der Stiftung erhaltenen Tätigkeitsvergütung um ermäßigt zu besteuernden Arbeitslohn für mehrere Jahre handele, denn der Lohnzahlungszeitraum sei ausnahmsweise – und mit seinem Einverständnis – von zwölf auf 14 Monate erweitert worden. Dadurch sei der monatliche Durchschnittsbetrag der Bezüge um mehr als 10 % reduziert und eine möglicherweise unangemessen hohe gemeinnützigkeitsschädliche Vergütung i.S. des § 55 AO vermieden worden.

(BFH, Urteil vom 7.5.2015 – VI R 44/13)