Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

Die Kosten eines Zivilprozesses sind normalerweise keine außergewöhnlichen Belastungen, sagt der BFH – und kehrt damit zu seiner alten Rechtsprechung zurück.

Eine Anerkennung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung sei nur möglich, so die Richter in einer aktuellen Entscheidung, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berühre.

Im entschiedenen Fall hatten die Beteiligten darüber gestritten, ob im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 2010 Kosten für einen Zivilrechtsstreit als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG zu berücksichtigen sind:

Im Jahr 2007 verstarb die Mutter der Klägerin. Ausweislich eines aufgefundenen Testaments hatte sie die Klägerin zur Alleinerbin eingesetzt. Die Klägerin beantragte daraufhin einen Erbschein. Im Rahmen des Erteilungsverfahrens zweifelte der Bruder der Klägerin die Rechtmäßigkeit des Testaments an. Es kam zu einem Zivilrechtsstreit, in dem das Amtsgericht zu Gunsten der Klägerin entschied. Das für die Beschwerdeentscheidung zuständige Landgericht hob den Nichtabhilfebeschluss und die Vorlageverfügung des Amtsgerichts auf und verwies den Rechtsstreit zurück. Das Amtsgericht erhob im zweiten Rechtsgang Beweis durch Einholung eines graphologischen Gutachtens. Es erteilte der Klägerin schließlich einen Alleinerbschein. Im Zusammenhang mit diesem Zivilrechtsstreit entstanden der Klägerin im Streitjahr Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.460,03 Euro und Gerichtskosten in Höhe von 3.866,55 Euro, die ihr weder von ihrem Bruder noch von dritter Seite erstattet wurden.

Die Klägerin machte die betreffenden Kosten in ihrer Einkommensteuererklärung zunächst nicht geltend. Gegen den Einkommensteuerbescheid sie fristgemäß Einspruch mit der Begründung ein, dass aufgrund der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gemäß dem Urteil vom 12. Mai 2011 (Az. VI R 42/10) die Anwaltskosten aus dem Nachlassverfahren als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen seien.

Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück, woraufhin die Erbin versuchte, ihren vermeintlichen Anspruch gerichtlich durchzusetzen.

Damit hat sie anderen Steuerzahlern aber einen Bärendienst erwiesen. Denn die BFH-Richter entschieden: Nach nochmaliger Prüfung hält der Senat an seiner in dem Urteil Az. VI R 42/10 vertretenen Auffassung nicht mehr fest. Der Senat kehrt unter Aufgabe seiner in diesem Urteil vertretenen Ansicht zu der früheren Rechtsprechung des BFH zur Abziehbarkeit der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung zurück.

(BFH, Urteil vom 18.6.2015 – VI R 17/14)