Zuteilung von PayPal-Aktien durch ebay-«Spin-Off» nicht einkommensteuerpflichtig

Ebay-Aktionäre müssen für die Zuteilung von PayPal-Aktien keine Einkommensteuern zahlen. Dies hat der 9. Senat des Finanzgerichts Köln entschieden.

Der Kläger hielt 2015 ebay-Aktien. Durch die Unternehmens-Ausgliederung (Spin-Off) des ebay-Bezahlsystems PayPal erhielten die Aktionäre für jede ebay-Aktie eine PayPal-Aktie. So wurden auch dem Depot des Klägers in 2015 Paypal-Aktien zu einem Kurs von 36 Euro je Aktie gutgeschrieben.

Das Finanzamt behandelte die Gutschrift als steuerpflichtige Sachausschüttung und forderte hierfür Einkommensteuern. Mit der hiergegen erhobenen Klage machte der Kläger geltend, dass er durch die Ausgliederung von PayPal keinen Vermögenszuwachs erfahren habe. Der bisherige Unternehmenswert sei lediglich auf zwei Aktien aufgeteilt worden.

Das Finanzgericht Köln gab der Klage statt und hob die Einkommensteuerfestsetzung 2015 insoweit auf. Die Zuteilung von Aktien im Rahmen eines sog. Spin-Offs sei im Jahr des Aktienbezugs kein steuerpflichtiger Vorgang. Es handele sich nicht um eine Sachdividende, sondern um eine Abspaltung nach § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG. Deren steuerliche Folgen seien erst im Jahr der Veräußerung der Aktien zu ziehen. Aber selbst wenn eine solche Abspaltung nicht festgestellt werden könnte, sei der Kapitalertrag lediglich mit 0 Euro anzusetzen. Die Ermittlung des wirtschaftlichen Werts der Zuteilung sei nämlich nicht möglich, weil der Aktionär keine Gegenleistung zu erbringen hatte.

Die Finanzverwaltung hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Das Verfahren wird beim BFH in München unter dem Aktenzeichen VIII R 15/20 geführt.

(FG Köln, Pressemitteilung vom 25.03.2021 zu Urteil vom 11.03.2020 – 9 K 596/18)

Aufwendungen für einen sog. Schulhund als Werbungskosten

Mit gleich zwei Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Aufwendungen für einen sog. Schulhund teilweise als Werbungskosten abgezogen werden können.

In den Streitfällen hatten die Klägerinnen (Lehrerinnen) ihre Hunde, die sie aus privaten Mitteln angeschafft hatten, arbeitstäglich im Schulunterricht eingesetzt. Der Einsatz erfolgte in Absprache mit dem Dienstherrn und der Elternschaft im Rahmen von zuvor erstellten Schulhundprogrammen zur Umsetzung tiergestützter Pädagogik. Obwohl der Schulhundeinsatz vom Dienstherrn ausdrücklich befürwortet und sogar gewünscht war, beteiligte er sich nicht an den Kosten. Die Klägerinnen erstrebten daher zumindest eine mittelbare Kostenbeteiligung über die Steuer und machten die Aufwendungen für Anschaffung, Futter, Tierarzt, Besuch einer Hundeschule und Ausbildung zum Therapiehund als Werbungskosten geltend. Dies lehnte das Finanzamt (FA) ab. Die Anschaffung und Haltung der Hunde sei nicht nur beruflich, sondern auch privat veranlasst. Da eine sachgerechte Abgrenzung der Veranlassungszusammenhänge nicht möglich sei, scheide der Werbungskostenabzug aus.

Der BFH folgte dem FA zwar dahin, dass die Anschaffung und Haltung eines Hundes stets auch privat (mit)veranlasst sei. Er stellte aber klar, dass eine Aufteilung der Aufwendungen für die Hunde im Wege der Schätzung zu erfolgen habe, wenn diese aufgrund vorliegender Pädagogikkonzepte im Schulunterricht eingesetzt würden. Angesichts der privaten Mitveranlassung könnten in einem solchen Fall jedoch maximal 50 % der Aufwendungen für einen Schulhund als Werbungskosten anerkannt werden. Ein hälftiger Abzug sei anzuerkennen, wenn der Hund innerhalb einer regelmäßig fünftägigen Unterrichtswoche arbeitstäglich in der Schule eingesetzt werde.

Die Aufwendungen für die Ausbildung des Schulhundes der Klägerin des Verfahrens VI R 15/19 zum Therapiehund erkannte der BFH darüber hinaus in voller Höhe als Werbungskosten an, da diese spezielle Ausbildung ersichtlich nur durch den Schuleinsatz veranlasst und eine private Mitveranlassung nicht ersichtlich sei.

(BFH, Pressemitteilung vom 25.03.2021 zu Urteilen vom 14.01.2021 – VI R 15/19 und VI R 52/18)

Gewerbesteuer-Ausfälle werden 2021 nicht erneut ausgeglichen

Die Bundesregierung wird den Kommunen nicht wie im vergangenen Jahr die Gewerbesteuerausfälle wegen der Corona-Pandemie anteilig ausgleichen. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung (19/27496) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Grüne (19/26506) hervor. Der Ausgleich im vergangenen Jahr sei auf Grundlage einer einmaligen Ausnahmeregelung im Grundgesetz erfolgt. Im Rahmen der geltenden Finanzverfassung sei eine derartige Kompensation der Gewerbesteuerausfälle im Jahr 2021 daher nicht möglich.

Zur Finanzierung von Mehrbelastungen empfiehlt die Bundesregierung den Kommunen, die eigenen fiskalischen Handlungsmöglichkeiten zu prüfen. Das gelte insbesondere für Kommunen, die in den letzten Jahren starke Rücklagen bilden konnten. Bundesweit habe sich der Bestand an kommunalen Sichteinlagen Ende 2019 auf rund 29,7 Milliarden Euro belaufen.

In ihrer Vorbemerkung weist die Bundesregierung darauf hin, dass sie neben den akuten Nothilfen im Jahr 2020 verschiedene Maßnahmen umgesetzt habe, die die Kommunen auch im Jahr 2021 und darüber hinaus strukturell entlasteten. Eine besondere Bedeutung habe die Erhöhung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung, die im Jahr 2021 zu einer kommunalen Entlastung von voraussichtlich rund 3,9 Milliarden Euro führe.

(Bundestag, hib-Meldung 364/2021 vom 22.03.2021)

Keine ermäßigte Besteuerung für Einkünfte aus der Kapitalisierung von Kleinbetragsrenten

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat im zweiten Rechtsgang entschieden, dass auf die Kapitalisierung von Kleinbetragsrenten im Jahre 2013 die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 Einkommensteuergesetz –EStG– nicht anwendbar ist, da die Kapitalisierung von Kleinbetragsrenten in dem Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2017 nicht atypisch gewesen ist.

Im Streitfall hatte der Kläger einen nach §§ 79 ff. EStG geförderten Sparvertrag mit einer Bank geschlossen, der die Möglichkeit einer förderunschädlichen Einmalauszahlung im Vertrag vorsah. Die Kapitalisierung erfolgte dann in 2013. In dem Einkommensteuerbescheid sah der Beklagte die von dem Kläger erklärte Einmalauszahlung als steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG an.

Nach der Zurückweisung durch den Bundesfinanzhof hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg darüber zu entscheiden, ob die Kapitalisierung laufender Rentenansprüche im Bereich der Altersvorsorgeverträge (§§ 82 ff. EStG) als atypisch im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG anzusehen ist. Die bisherigen Feststellungen sah der Bundesfinanzhof als nicht ausreichend an. Das Finanzgericht befragte eine für den gesamten Markt repräsentativen Anzahl von Versicherungsunternehmen, die zertifizierte Altersvorsorgeverträge anbieten. Aus der Befragung zog das Finanzgericht den Schluss, dass eine Teil/Kapitalisierung im relevanten Zeitraum in einer Vielzahl von Verträgen erfolgt sei. Dafür, dass die Kapitalisierung typisch gewesen sei, spreche zudem, dass die monatliche Auszahlung für die Versicherungsunternehmen nicht rentabel sei und der Gesetzgeber eine solche Kapitalisierungsform in § 93 Abs. 3 EStG normiert habe.

(FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung 02/2021 vom 15.3.2021)

Stromlieferung als selbstständige Leistung neben einer umsatzsteuerfreien Vermietung

In einer aktuellen Entscheidung hatte der 11. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts über die Frage zu entscheiden, ob Strom, den der Vermieter über eine Photovoltaikanlage erzeugt und an die Mieter liefert, umsatzsteuerlich als Nebenleistung der Vermietung anzusehen ist. Das Gericht hat diese Frage verneint und der Klage stattgegeben.

Hintergrund: Der Kläger vermietet mehrere Wohnungen umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG) und hatte im Streitjahr auf dem Dach der Häuser Photovoltaikanlagen installiert. Den erzeugten Strom speicherte der Kläger und lieferte ihn an die Mieter zu einem handelsüblichen Preis. Die jährliche Abrechnung erfolgte über einzelne Zähler mit einer individuellen Abrechnung für jeden Mieter. Hierzu schloss der Kläger mit den Mietern eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag, in der u. a. geregelt war, dass der Stromlieferungsvertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden kann. Für einen anderweitigen Bezug des Stroms hatte der Mieter die dafür erforderlich werden Umbaukosten (ca. 500 Euro) zu tragen. Die Vorsteuer (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) aus den Eingangsrechnungen des Installationsbetriebs machte der Kläger steuermindernd geltend. Das beklagte Finanzamt versagte den Abzug mit der Begründung, dass die Stromlieferung eine unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Vermietung sei (Hinweis auf Abschn. 4.12.1 Abs. 5 Satz 3 UStAE).

Das Finanzgericht sah dies anders und gab der Klage statt.

Es handele sich bei der Stromlieferung um eine selbstständige Leistung neben der Vermietung. Maßgebend dafür sei, dass die Verbrauchsmenge individuell mit den Mietern abgerechnet werde und die Mieter die Möglichkeit hätten, den Stromanbieter frei zu wählen. Dass sie für den Fall der Kündigung des Stromliefervertrags mit dem Kläger die Umbaukosten zu tragen hätten, um dann den Strom von einem anderen Anbieter zu beziehen, erschwere den Wechsel zwar, mache ihn aber keinesfalls unmöglich. Auch der EuGH habe in einem vergleichbaren Fall die Stromlieferung als von der Vermietung getrennt angesehen (EuGH, Urteil vom 16.04.2015 – C-42/14).

Im Hinblick darauf, dass der BFH über diese Rechtsfrage noch nicht ausdrücklich entschieden hat und die Finanzverwaltung das EuGH-Urteil in der Rechtssache C-42/14 nicht anwendet, hat das Finanzgericht die Revision zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH liegt noch nicht vor.

(FG Niedersachsen, Mitteilung vom 17.03.2021 zum Urteil 11 K 201/19 vom 25.02.2021)

Zum Recht eines Dritten auf Einsichtnahme in die Steuerakten eines Steuerpflichtigen

Kein Recht eines Dritten auf Einsichtnahme in die Steuerakten eines Steuerpflichtigen – auch nicht, wenn gegen den Steuerpflichtigen der Verdacht des Betrugs zum Nachteil des die Akteneinsicht Begehrenden besteht. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Die Klägerin, Mitglied eines Bankenkonsortiums, hatte Geschäftsbeziehungen mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Deren Gesellschafter-Geschäftsführer hatte sich im Jahr 2008 für Verbindlichkeiten der GmbH selbstschuldnerisch verbürgt. 2009 wurde auf Antrag der GmbH über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und der Gesellschafter-Geschäftsführer aus der Bürgschaft in Anspruch genommen. Es folgten Vergleichsverhandlungen zwischen der Klägerin und dem Gesellschafter-Geschäftsführer. Dieser legte der Klägerin zum 30. Juni 2009 eine Vermögensübersicht vor und versicherte eidesstattlich deren Richtig- und Vollständigkeit. Diese führte zu einem Vergleich. 2015 erstattete die Klägerin bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer wegen des Verdachts des Betrugs. Die Klägerin erlangte aus den Ermittlungsakten Kenntnis über eine Selbstanzeige des Gesellschafter-Geschäftsführers und ein beim beklagten Finanzamt geführtes steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren. Daraufhin beantragte die Klägerin Einsicht in die bei der Straf- und Bußgeldsachenstelle des beklagten Finanzamts geführten Ermittlungsakten und Auskunft zu Schweizer Konten des Gesellschafter-Geschäftsführers. Das beklagte Finanzamt gewährte unter Bezugnahme auf das Steuergeheimnis keine Akteneinsicht. Es erteilte keine Auskünfte.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg wies die Klage auf Akteneinsicht ab. § 30 der Abgabenordnung (AO) regle das Steuergeheimnis und abschließend die Voraussetzungen für eine Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten. Das beklagte Finanzamt sei nicht nach § 30 Abs. 4 AO zur Offenbarung seiner Kenntnisse befugt. Diese seien nicht „in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden“, sondern vor dessen Einleitung aufgrund der Selbstanzeige des Gesellschafter-Geschäftsführers. Diese Mitteilung von Tatsachen sei nicht freiwillig erfolgt. Hierzu sei der Gesellschafter-Geschäftsführer nach den Vorschriften der AO verpflichtet gewesen. Mit seiner Selbstanzeige habe er nicht zugleich eine allgemeine Straftat offenbart. Alleine die Erkenntnis über (weitere) Einkünfte reiche für die Annahme eines Betrugs zulasten der Klägerin nicht aus. Die von der Klägerin begehrte Mitteilung werde auch nicht zur Verfolgung eines Verbrechens benötigt. Ein Betrug sei kein Verbrechenstatbestand mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe. Dieser sei eine Wirtschaftsstraftat. Daher bestehe eine Offenbarungsbefugnis des beklagten Finanzamts nur, wenn sich die Straftat gegen die gesamtwirtschaftliche Ordnung richten würde. Solch gravierende Auswirkungen habe das Vorgehen des Gesellschafter-Geschäftsführers jedoch nicht. Dessen Vorgehen sei auch nicht geeignet, das Vertrauen in die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs erheblich zu erschüttern. Gehe es im Streitfall der Klägerin letztendlich um die zivilrechtliche Rechtsverfolgung, die Klägerin möchte Schadensersatzansprüche gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer geltend machen, bestehe auch kein „zwingendes öffentliches Interesse“ an der Offenbarung der Vermögenssituation des Gesellschafter-Geschäftsführers durch das beklagte Finanzamt.

Kosten der Unterbringung in einer Pflege-WG mindern die Einkommensteuer

Aufwendungen für die Unterbringung in einer Pflege-WG sind steuermindernde außergewöhnliche Belastungen. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts Köln entschieden.

Der 1965 geborene Kläger ist aufgrund eines Motorradunfalls schwerbehindert. Neben einem Grad der Behinderung von 100 weist sein Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen G (erheblich gehbehindert), B (Begleitung bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nötig) und H (hilflos) aus. Er ist von der Pflegekasse in Pflegegrad 4 (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit) eingestuft.

Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung Miet- und Verpflegungskosten für seine Unterbringung in einer Pflege-WG als außergewöhnliche Belastungen geltend.

Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen ab. Der Kläger sei nicht in einem Heim, sondern in einer Wohngemeinschaft mit Betreuungsleistungen i. S. d. § 24 Wohn- und Teilhabegesetz NRW (WTG NW) untergebracht.

Dem folgte das Gericht nicht und berücksichtigte die Kosten abzüglich einer Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastungen. Die Unterbringung eines Menschen im arbeitsfähigen Alter in einer Pflege-WG sei außergewöhnlich. Auch sei kein Unterschied zwischen den verschiedenen, vom Gesetzgeber gleichermaßen anerkannten Formen der Unterbringung pflegebedürftiger Menschen ersichtlich.

Das Finanzamt hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VI R 40/20 beim Bundesfinanzhof in München anhängig ist.

(FG Köln, Pressemitteilung vom 15.03.2021 zu Urteil vom 30.09.2020 – 3 K 1858/18)

Elektronische Übermittlung einer E-Bilanz kann unzumutbar sein

Die Erstellung und die Übermittlung einer Bilanz in elektronischer Form sind für Kleinstbetriebe wirtschaftlich unzumutbar, wenn hierdurch ein erheblicher finanzieller Aufwand verursacht wird.

Die Klägerin ist eine GmbH, die Dienstleistungen in verschiedenen Bereichen erbringt. Einen Steuerberater nimmt sie für die Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten nicht in Anspruch. Für das Jahr 2015 übermittelte die Klägerin ihre Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch an das Finanzamt und verwendete hierfür ein Computerprogramm, das vom Bundesanzeiger Verlag angeboten wird. Ihr Umsatz betrug für dieses Jahr ca. 70.000 Euro und der Gewinn ca. 300 Euro.

Für 2016 beantragte die Klägerin beim Finanzamt die Befreiung von der elektronischen Übermittlungspflicht und führte zur Begründung aus, dass die von ihr für die laufende Buchführung angeschaffte Buchhaltungssoftware nicht mit den Vorgaben der Finanzverwaltung für die elektronische Erstellung und Übermittlung einer Bilanz kompatibel sei. Die Inanspruchnahme eines Steuerberaters zur Erstellung der E-Bilanz würde jährlich mehr als 2.000 Euro kosten. Die Umstellung der Software würde jährliche Mehrkosten von 267 Euro sowie einen jährlichen Arbeitsmehraufwand von 60 Stunden verursachen. Für die Erstellung der elektronischen Bilanz für 2015 habe der Geschäftsführer insgesamt vier Arbeitstage benötigt. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und führte im Wesentlichen die Vorteile der Finanzverwaltung an, die sich aus der automatisierten Überprüfung der E-Bilanz ergäben

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg. Die Klägerin habe – so der 5. Senat des Finanzgerichts Münster – einen Anspruch darauf, dass das Finanzamt auf eine elektronische Übermittlung der Bilanz verzichtet, denn dies sei für sie wirtschaftlich unzumutbar im Sinne der Härtefallregelung (§ 5b Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 150 Abs. 8 AO). Die Klägerin habe keinen Steuerberater und verfüge selbst nicht über die erforderliche technische Ausstattung. Das von ihr im Jahr 2010 für die laufende Buchführung angeschaffte Computerprogramm generiere zwar einen zum Ausdruck bestimmten Jahresabschluss sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung. Es verfüge aber nicht über den für die nach § 5b EStG zur elektronischen Datenübermittlung erforderlichen Standard.

Die Schaffung der technischen Möglichkeiten wäre für die Klägerin nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich. Dies gelte sowohl für die Beauftragung eines Steuerberaters als auch für die Anschaffung eines neuen Buchführungsprogramms zuzüglich des eigenen Zeitaufwands des Geschäftsführers. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin angesichts ihrer Umsatz- und Gewinnzahlen als Kleinstbetrieb anzusehen sei, der vom Gesetzgeber mit der Härtefallregelung geschützt werden solle. Diese Regelung sei großzügig in dem Sinne auszulegen, dass wirtschaftliche Zumutbarkeit nicht mit wirtschaftlicher Leistbarkeit gleichzusetzen sei.

(FG Münster, Mitteilung vom 15.03.2021 zu Urteil vom 28.01.2021 – 5 K 436/20)

Keine unbillige Doppelbelastung von Stückzinsen mit Erbschaft- und Einkommensteuer

Es ist nicht unbillig, Stückzinsen bei der Veräußerung ererbter Investmentanteile mit dem Abgeltungsteuersatz zu belasten, wenn diese auf einen Zeitraum vor dem Erbfall entfallen und daher bereits der Erbschaftsteuer unterlegen haben. Dies hat der 7. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden.

Der Kläger erbte im Jahr 2013 Investmentanteile an einem thesaurierenden Geldmarktfonds. Diese Anteile wurden mit einem Wert von ca. 120.000 Euro der Erbschaftsteuer unterworfen. Im Jahr 2017 veräußerte er die Wertpapiere zu einem Kurswert von ca. 115.000 Euro. Nach der Steuerbescheinigung der Sparkasse waren im Veräußerungserlös Stückzinsen in Höhe von ca. 35.000 Euro enthalten. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger geltend, dass aufgrund des gefallenen Kurses die Stückzinsen auf einen Zeitraum vor dem Erbfall entfielen. Die anteilige Erbschaftsteuerbelastung hierauf betrage 30 % (ca. 10.500 Euro), sodass die Einkommensteuer nach § 35b EStG zu ermäßigen sei. Das Finanzamt unterwarf die Stückzinsen dem Abgeltungsteuersatz von 25 % und berücksichtigte keine Steuerermäßigung, weil diese nur für die tarifliche Einkommensteuer gelte. Der Einkommensteuerbescheid wurde bestandskräftig, nachdem der Kläger auf Hinweis des Gerichts die hiergegen erhobene Klage zurückgenommen hatte. Anschließend beantragte der Kläger eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen und führte hierfür die Doppelbelastung der Stückzinsen an, die mit 30 % Erbschaftsteuer und 25 % Abgeltungsteuer über dem Spitzensteuersatz liege. Spätestens seit Einführung der Abgeltungsteuer seien Erbschaft- und Einkommensteuergesetz nicht hinreichend aufeinander abgestimmt. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und verwies auf die eindeutige gesetzliche Regelung in § 35b EStG, der nur die tarifliche Einkommensteuer erfasse, sowie auf die Möglichkeit der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG.

Der 7. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen. Der Umstand, dass die Steuerermäßigung nach § 35b EStG auf Kapitaleinkünfte, die dem Abgeltungsteuersatz unterliegen, nicht anwendbar sei, sei nicht sachlich unbillig. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber eine andere Regelung getroffen hätte, wenn er diese Frage als regelungsbedürftig erkannt hätte. Aus der gesetzlichen Systematik ergebe sich, dass die streitbefangenen Wertpapiere sowohl der Erbschaft- als auch der Einkommensteuer zu unterwerfen seien. Die aus der späteren Veräußerung resultierende Einkommensteuer sei nicht als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer abziehbar. Umgekehrt könne die Erbschaftsteuer als Personensteuer auch nicht bei der Einkommensteuer abgezogen werden. Mit § 35b EStG habe der Gesetzgeber zwar die Doppelbelastung mit beiden Steuern abmildern wollen, habe dies aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Diese Abmilderung habe er bewusst auf die tarifliche Einkommensteuer beschränkt. Hierfür spreche, dass bei Einfügung des § 35b im Jahr 2008 das Unternehmenssteuerreformgesetz, mit dem die Abgeltungsteuer eingeführt wurde, bereits verabschiedet gewesen sei. Außerdem solle mit § 35b EStG eine Doppelbelastung lediglich verringert und nicht vollständig ausgeschlossen werden. Bei Kapitaleinkünften, die dem Abgeltungsteuersatz unterliegen, falle die Doppelbelastung weniger stark ins Gewicht als bei anderen Einkünften. Zudem finde § 35b EStG bei einer positiv ausfallenden Günstigerprüfung Anwendung. Die Doppelbelastung führe auch nicht zu einer verfassungswidrigen Übermaßbesteuerung, da es sich bei der Erbschaftsteuer einerseits und der Einkommensteuer andererseits um unterschiedliche steuerauslösende Tatbestände handele.

(FG Münster, Pressemitteilung vom 15.03.2021 zu Urteil vom 17.02.2021 – 7 K 3409/20)

Schweizer Abzugsteuer auf eine Altersrente einer öffentlich-rechtlichen Schweizer Pensionskasse ist nicht vollumfänglich anzurechnen

Nach rechtskräftigem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist eine Anrechnung von Schweizer Abzugsteuer in Höhe von 4,5 % auf die deutsche Einkommensteuer auf 4,5 % des Ertragsanteils der überobligatorischen Altersrente begrenzt.

Der in Deutschland ansässige Kläger war als Grenzgänger Bediensteter im öffentlichen Dienst des Kantons Basel-Stadt. Er bezog im Streitjahr 2016 eine Altersrente der Pensionskasse Basel-Stadt, einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule der Schweizer Altersvorsorge in der Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Seine Altersrente entfiel sowohl auf das sog. Obligatorium nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge als auch auf das sog. Überobligatorium. Schweizer Abzugsteuer in Höhe von 4,5 % wurde einbehalten. Das beklagte Finanzamt setzte „den auf das Obligatorium entfallenden Teil der Altersrente als Leibrente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung“ mit einem Besteuerungsanteil von 50 % und den auf das Überobligatorium entfallenden Teil mit dem Ertragsanteil von 22 % an. Es rechnete die Schweizer Abzugsteuer auf die deutsche festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von 4,5 % des gesamten Obligatoriums sowie des Ertragsanteils des Überobligatoriums an. Der Kläger begehrte eine Anrechnung der Schweizer Abzugsteuer in voller Höhe entsprechend der Anrechnung bis zum Veranlagungszeitraum 2015 und beanstandete eine Schlechterstellung gegenüber den Beziehern von überobligatorischen Altersrenten privater Schweizer Pensionskassen. Das Finanzamt erließ einen Abrechnungsbescheid.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg wies die Klage wegen Abrechnungsbescheid ab. Dem Ansässigkeitsstaat Deutschland stehe für Vergütungen von Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule der Schweizer Altersvorsorge an ehemalige Grenzgänger im Schweizer öffentlichen Dienst nach der Konsultationsvereinbarung zur Auslegung von Artikel 19 Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Schweiz vom 21. Dezember 2016 das Besteuerungsrecht vorrangig zu. Der Kassenstaat (Schweiz) besteuere die Vergütungen mit 4,5 %. Deutschland rechne die Steuer begrenzt „auf den Teil der Abzugsteuer“ entsprechend § 36 Einkommensteuergesetz (EStG) an, „der auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfällt“. Fließe nach nationalem Recht lediglich der Ertragsanteil der Altersrente in die steuerliche Bemessungsgrundlage ein, sei nur der auf diesen Anteil entfallende Teil der Schweizer Steuer anrechenbar. Blieben die übrigen überobligatorischen Vergütungen im Inland unversteuert, komme es insoweit nur zu einer Besteuerung in der Schweiz und nicht zu einer Doppelbesteuerung. Dies sei Folge „der fehlenden Harmonisierung der deutschen und Schweizer Steuern auf Einkommen“. In der Schweiz würden Altersrenten der 2. Säule nachgelagert und nicht mit dem Ertragsanteil wie in Deutschland besteuert. „Ohne vollständige Harmonisierung“ könnten DBA „lediglich sicherstellen, dass die betroffenen Einkünfte nur einmal besteuert werden.“ Die ungleiche Behandlung von Altersrenten öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Pensionskassen sei mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar. Der Gesetzgeber habe einen weiten Gestaltungsspielraum. Außerdem sei ein sachlicher Differenzierungsgrund gegenüber der steuerrechtlichen Situation der in der Privatwirtschaft Beschäftigten anzuerkennen, wenn sich ein Staat aufgrund des Kassenstaatsprinzips „für die Zahlungen aus öffentlichen Kassen an seine Bedienstete“ das eigene Besteuerungsrecht vorbehalte.

(FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 11.03.2021 zum Urteil 3 K 2073/20 vom 17.02.2020)