Zeitpunkt für die Währungsumrechnung von ausländischen Familienleistungen
Die Klägerin und ihr Ehemann haben im Streitzeitraum 2012 bis 2014 in der Schweiz gearbeitet. Sie haben zwei Kinder. Der Ehemann erhielt zwei Kinderzulagen von jeweils 200 Schweizer Franken (CHF), also insgesamt 400 CHF monatlich. Die Klägerin beantragte Kindergeld im Inland. Sie hat dem Grunde nach einen Anspruch auf sog. Differenzkindergeld, d. h. auf die Differenz zwischen dem inländischen Kindergeld und der Schweizer Kinderzulage. Streitig war dessen Höhe.
Die beklagte Familienkasse zahlte kein Differenzkindergeld aus. Ihrer Ansicht nach erreichten die ausländischen Familienleistungen wechselkursbedingt die Höhe des deutschen Kindergelds. Die Klägerin legte andere Stichtage für die Währungsumrechnung zugrunde und machte einen Anspruch auf Differenzkindergeld in Höhe von insgesamt 1.303,22 Euro geltend.
Der 3. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg legte zunächst mit Beschluss vom 17. Mai 2018 (Az. 3 K 3144/15) die für den Streitfall erheblichen Rechtsfragen zur Währungsumrechnung nach Unionsrecht dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vor. Dieser entschied mit Urteil vom 4. September 2019 C-473/18.
Nach Maßgabe des EuGH-Urteils entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, nun mit Urteil vom 5. Dezember 2019 (Az. 3 K 2234/19) zugunsten der Klägerin. Deren einzelfallbezogene Berechnung des von Monat zu Monat variierenden Differenzkindergelds entspreche den Vorgaben des EuGH-Urteils. Anwendbar für die Umrechnung von Währungen sei die Nr. 2 des Beschlusses Nr. H3 vom 15. Oktober 2009. Maßgeblich für die Währungsumrechnung sei danach der jeweilige Tag, an dem der zuständige Träger des Beschäftigungsstaats die Zahlung der fraglichen Familienleistungen vorgenommen habe. Die Verwaltungsanweisung der beklagten Familienkasse stehe im Widerspruch zu der durch den EuGH geklärten unionsrechtlichen Auslegung des Beschlusses Nr. H3.
(FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 17.02.2020 zu Urteil vom 05.12.2019 – 3 K 2234/19)