Mecklenburg-Vorpommern informiert zur Grundsteuerreform: Wichtige Änderungen ab 2022

Ab 2022 ist die Grundsteuerreform im Land umzusetzen, damit die Städte und Gemeinden auch ab 2025 Grundsteuer erheben können.

Das Grundsteuer-Reformgesetz sieht die Bewertung aller Grundstücke bezogen auf die Verhältnisse auf den 01.01.2022 vor. Auf diesen Stichtag wird durch die Finanzämter der Grundsteuerwert festgestellt. Für die Ermittlung des Grundsteuerwerts findet in Mecklenburg-Vorpommern das Bundesrecht Anwendung. Die Finanzämter ermitteln für jedes Grundstück den Grundsteuerwert und stellen den Grundsteuermessbetrag fest. Die Städte und Gemeinden Mecklenburg-Vorpommerns erheben dann mit ihrem individuellen Hebesatz ab 01.01.2025 die Grundsteuer nach neuem Recht.

Alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer müssen im Rahmen der Neubewertung für ihr Grundeigentum eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts beim Finanzamt abgeben. Eine Steuererklärung wird allerdings nicht bereits zum 01.01.2022, sondern erst im 2. Halbjahr 2022 abzugeben sein. Die Abgabe hat nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Hierfür kann voraussichtlich ab 01.07.2022 das Online-Angebot der Steuerverwaltung „Mein ELSTER“ genutzt werden. Nähere Informationen zur Abgabe elektronischer Erklärungen stellt die Steuerverwaltung Mecklenburg-Vorpommern auf https://www.steuerportal-mv.de unter Service/Elektronische Steuererklärung zur Verfügung. Als Abgabefrist für die Erklärung ist der 31.10.2022 vorgesehen.

Die Finanzämter werden im Laufe des ersten Halbjahres 2022 allen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern ein Informationsschreiben übersenden, das wichtige Informationen zur notwendigen Erklärungsabgabe enthält. Die Finanzverwaltung geht bislang davon aus, dass insgesamt rund 1,2 Millionen wirtschaftliche Einheiten (bebaute und unbebaute Grundstücke im Grundvermögen und land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke) zu bewerten sind.

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern, Pressemitteilung vom 29.12.2021

Überbrückungshilfe III Plus auch bei freiwilligen Schließungen möglich

Im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus ist eine Antragsberechtigung nun zusätzlich auch bei freiwilligen Schließungen wegen Unwirtschaftlichkeit infolge von Corona-Regelungen vorgesehen. Darauf weist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWi) auf dem Antragsportal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de hin. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hatte sich für eine entsprechende unbürokratische Lösung stark gemacht.

Die Sonderregelung soll für den Zeitraum 01.11.2021 bis 31.12.2021 gelten. Sie stellt klar, dass freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre, die Annahme eines coronabedingten Umsatzeinbruchs nicht ausschließen.

Der Antragsteller hat die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs dem prüfenden Dritten gegenüber in gewohnter Weise glaubhaft darzulegen. Dabei muss er angeben, inwiefern staatliche Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbare Maßnahmen wie Verbote touristischer Übernachtungen oder Sperrstundenregelungen seinen Geschäftsbetrieb wirtschaftlich beeinträchtigen.

Weitere Einzelheiten können dem aktualisierten FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe III Plus entnommen werden. Die Antragsfrist der Überbrückungshilfe III Plus endet am 31.03.2022. Die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 wurden zur Verlängerung ins Jahr 2022 ebenfalls überarbeitet. Die bisherigen Beihilfehöchstbeträge gelten fort. Die Schlussabrechnung kann sodann bis zum 31.12.2022 eingereicht werden.

DStV, Mitteilung vom 22.12.2021

Reichweite des Verlustverrechnungsverbots nach § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwSt

Begehrt ein verschmolzener Rechtsträger einen körperschaftsteuerlichen Verlustrücktrag von ausschließlich im Folgejahr der Verschmelzung entstandenen Verlusten – hier: 2014 – zurück in das Jahr der Verschmelzung – hier: 2013 – greift § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG nicht ein. Der nach Beendigung des Rückwirkungszeitraums entstandene Verlust wandelt sich durch den Verlustrücktrag nicht in einen Verlust des Rückwirkungszeitraums. Vielmehr ist ein Verlustrücktrag mit im Folgejahr entstandenen Verlusten nach den allgemeinen Regeln gemäß § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn der rückgetragene Verlust ausschließlich mit positiven Einkünften verrechnet wird, deren Besteuerung § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG ausdrücklich anordnet.

Auf die klagende GmbH, die per 31.12.2012 über einen Verlustvortrag von rd. 1,5 Mio. € verfügte, war mit Verschmelzungsvertrag vom 28.8.2013 rückwirkend auf den 1.1.2013 die O- GmbH verschmolzen worden. Per 31.12.2013 hatte die Klägerin ein zu versteuerndes Einkommen von rd. 600.000 € erwirtschaftet und einen Verlustvortrag ebenfalls von rd. 600.000 €. Im Folgejahr 2014 ergab sich ein Verlust von knapp 3 Mio. €. Den von der Klägerin begehrten Verlustrücktrag in Höhe von rd. 600.000 € auf 2013 lehnte der Beklagte unter Hinweis auf § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG ab. Der 1. Senat des FG Hamburg hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben: § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG versage allein den Ausgleich und die Verrechnung mit solchen negativen Einkünften des übernehmenden Rechtsträgers, die im Rückwirkungszeitraum entstünden oder bereits entstanden seien. Der Rücktrag von im Folgejahr der Umwandlung entstandener Verluste sei dagegen selbst dann zulässig, wenn er – wie im Streitfall – ausschließlich mit positiven Einkünften verrechnet werde, deren Besteuerung § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG ausdrücklich anordne. Diese Auslegung ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Norm und erschließe sich zudem aus dem Sinn und Zweck, der einen Verlustrücktrag zum Ausgleich mit positiven Einkünften der übertragenden Gesellschaft im Rückwirkungszeitraum nur insoweit ausschließe, als er aus Verlusten resultiere, die im Rückwirkungszeitraum entstanden seien. Ziel des Gesetzgebers sei es gewesen, allein die Verlustnutzung von bestehenden bzw. unmittelbar zu erwartenden Verlustpositionen zu verhindern.

Weil bzgl. der Auslegung von § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG 2006 i.d.F. von Art. 9 Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetzes v. 26.6.2013, und zwar inwieweit zurückgetragene negative Einkünfte des Folgejahres des übernehmenden Rechtsträgers „nicht ausgeglichene negative Einkünfte“ darstellen, bislang nicht höchstrichterlich geklärt sei, wurde die Revision zugelassen.

FG Hamburg, Newsletter 4/2021 zu Gerichtsbescheid vom 5.8.2021 (1 K 244/19), Revision eingelegt, Az. des BFH I R 36/21.

Spenden 2017: Steuerpflichtige spendeten 5,9 % mehr als im Vorjahr

Im Jahr 2017 haben 11,1 Millionen Steuerpflichtige in Deutschland rund 6,7 Milliarden Euro als Spenden in ihrer Steuererklärung angegeben. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, stieg die Spendenhöhe damit um 5,9 % im Vergleich zum Jahr 2016. Die tatsächliche Zahl der Menschen, die gespendet haben, war vermutlich sogar höher, da steuerlich zusammenveranlagte Ehepaare und Personen in eingetragenen Lebenspartnerschaften als ein Steuerpflichtiger gezählt werden. Der mittlere Spendenbetrag lag gemessen am Median bei 122 Euro.

Der Median liegt genau in der Mitte der Spendenverteilung. Das bedeutet, dass die Hälfte der Steuerpflichtigen weniger oder genau den Median spendete, die andere Hälfte spendete mehr. Dieser Wert blieb im Vergleich zum Vorjahr nahezu unverändert.

Mittlerer Spendenbetrag stieg mit dem Einkommen

Bei Steuerpflichtigen mit einem jährlichen Einkommen von weniger als 20 000 Euro lag der Median im Jahr 2017 bei 100 Euro. Die mittlere Spende von Steuerpflichtigen mit einem Einkommen zwischen 100 000 und 500 000 Euro war mehr als doppelt so hoch – rund 270 Euro. Betrug das Einkommen eine halbe Million Euro oder mehr, lag der Median bei knapp 1 270 Euro. Die Spenden dieser Gruppe machten 18,6 % der gesamten Spendensumme aus. Im Vorjahr betrug der Anteil noch 19,3 %.

Anteil und Spendenhöhe variierte regional

Die Spendenbereitschaft war regional sehr unterschiedlich. Am höchsten lag sie 2017 im Saarland. Dort gaben rund 72 % der Steuerpflichtigen eine Spende in ihrer Steuererklärung an. Dahinter lagen Bayern mit 53 % und Baden-Württemberg mit 47 %. In Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt machte nur ein Fünftel der Steuerpflichtigen (20 %) eine Spende in ihrer Steuererklärung geltend. Damit lagen sie unterhalb des Bundesdurchschnitts von 39 %.

Auch die Spendenhöhe variierte regional stark. Die Hälfte der Steuerpflichtigen in Hamburg spendete mehr als 180 Euro, gefolgt von Bremen und Berlin mit einem Median von 160 Euro. In Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen lag die mittlere Spende mit 100 Euro am niedrigsten.

Zu den Spenden im steuerrechtlichen Sinn zählen Spenden zur Förderung steuerbegünstigender Zwecke, also zum Beispiel zur Förderung von Wissenschaft, Forschung, Religion oder Umweltschutz. Es kann sich aber auch um Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung oder um Spenden an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen handeln. Die Spenden zur Förderung steuerbegünstigender Zwecke machten mit 6,2 Milliarden Euro im Jahr 2017 den größten Anteil aus (91 %). In den Vermögensstock einer Stiftung wurden 0,3 Milliarden Euro (5 %) gespendet. An politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen gingen 0,25 Milliarden Euro beziehungsweise 3,7 %.

Methodischer Hinweis:

Die Berechnungen basieren auf der Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2017. Diese Statistik ist aufgrund der langen Fristen zur Steuerveranlagung erst etwa dreieinhalb Jahre nach Ende des Veranlagungsjahres verfügbar.

Statistisches Bundesamt, destatis.de, Pressemitteilung vom 8.12.2021

Was ändert sich 2022?

Zum 1. Januar 2022 sind neue steuerliche und weitere Regelungen in Kraft getreten – davon profitieren viele. Für wen lohnt sich das und wie genau?

Für Alleinerziehende

Höherer Entlastungsbetrag gilt unbefristet

Alleinerziehende werden bei der Lohn- und Einkommensteuer entlastet – mit einem besonderen Freibetrag, dem sogenannten Entlastungsbetrag. Um die außergewöhnliche Belastung von Alleinerziehenden während der Pandemie zu berücksichtigen, wurde der Entlastungsbetrag für die Jahre 2020 und 2021 mehr als verdoppelt: von ursprünglich 1.908 Euro auf nun 4.008 Euro jährlich. Als Zeichen für die Situation von Alleinerziehenden insgesamt gilt der Betrag ab dem Jahr 2022 nun unbefristet.

Für Arbeitnehmer*innen und Selbstständige

Der Grundfreibetrag wird erhöht

Das so genannte Existenzminimum muss für alle steuerfrei sein. Dafür gibt es bei der Einkommensteuer den Grundfreibetrag. Nach einer Erhöhung von 9.408 Euro auf 9.696 Euro im Jahr 2021 wird er zum Jahr 2022 erneut angehoben: auf 9.984 Euro. So berücksichtigt die Bundesregierung die gestiegenen Lebenshaltungskosten in Deutschland. Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen wird ab dem 1. Januar 2022 ebenfalls entsprechend erhöht.

Die kalte Progression wird weiter abgebaut

Eine Gehaltserhöhung, also eine Lohnsteigerung, soll sich auch im Geldbeutel von Arbeitnehmer*innen bemerkbar machen. Deshalb wird der Einkommensteuertarif für das Jahr 2022 so angepasst, dass der Effekt der sogenannten „kalten Progression“ ausgeglichen wird. Das bedeutet: Löhne und Gehälter werden nicht höher besteuert, insoweit ihr Anstieg lediglich die Inflation ausgleicht.

Steuerfreier Bonus kann weiter ausgezahlt werden

Um den oftmals erschwerten Bedingungen in der Pandemie Rechnung zu tragen, hat die Bundesregierung den Arbeitgebern eine besondere Zuwendung für ihre Mitarbeitenden ermöglicht: Bonuszahlungen (Beihilfen und Unterstützungen) in Höhe von bis zu 1.500 Euro können seit dem 1. März 2020 steuerfrei ausgezahlt werden. Diese Regelung gilt noch bis zum 31. März 2022.

Für Unternehmen und Selbstständige in Pandemiezeiten

Coronahilfen gehen in die Verlängerung

Unternehmen und Soloselbstständige können mit der Verlängerung der Coronahilfen bis Ende März 2022 umfassende Unterstützung in Anspruch nehmen, wenn sie unter coronabedingten Einschränkungen leiden:

  • Überbrückungshilfe IV für Unternehmen und Soloselbstständige: bis zu 90 Prozent Fixkostenerstattung

  • Verbesserter Eigenkapitalzuschuss für Unternehmen, die besonders schwer von coronabedingten Schließungen betroffen sind

  • Neustarthilfe für Soloselbstständige: weiterhin bis zu 1.500 Euro pro Monat an direkten Zuschüssen.

Darüber hinaus gelten auch wesentliche Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2022. Zudem wurden die Antragsfrist für das KfW-Sonderprogramm bis zum 30. April 2022 verlängert sowie geltende Kreditobergrenzen erneut erhöht. Damit steht das Programm Unternehmen aller Größen und Branchen zur Deckung ihres Liquiditätsbedarfs zur Verfügung.

Mehr Zeit für geplante Investitionen

Planen kleinere Unternehmen innerhalb der kommenden drei Jahre die Anschaffung von Maschinen o. ä., können sie mit dem sogenannten Investitionsabzugsbetrag einen Teil der Kosten bereits jetzt bei der Gewinnermittlung abziehen. Wegen der Coronakrise konnten viele Unternehmen jedoch nicht wie geplant investieren, weshalb ihnen nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist die rückwirkende Abwicklung des Investitionsabzugsbetrags drohte. Für begünstigte Investitionen mit Frist bis Ende 2020 wurde daher bereits eine Verlängerung bis Ende 2021 vereinbart. Diese Frist wird nun nochmals um ein Jahr bis Ende 2022 verlängert. So können Unternehmen ihre Investitionen ohne negative steuerliche Folgen nachholen.

Für Grundstückseigentümer*innen

Grundsteuerreform: Stichtag für den Stand von Angaben

Zum 1. Januar 2025 wird die neue Grundsteuer als unbürokratische, faire und verfassungsfeste Regelung in Kraft treten. Damit werden auch die Einheitswerte als bisherige Berechnungsgrundlage der Grundsteuer ihre Gültigkeit verlieren. An deren Stelle tritt dann in allen Bundesländern, die keine abweichenden Regelungen getroffen haben, der Grundsteuerwert. Ermittelt wird er vom jeweils zuständigen Finanzamt anhand einiger weniger Angaben, die Grundstückseigentümer*innen ihrem Finanzamt mitteilen. Stichtag für den Stand dieser Angaben ist der 1. Januar 2022. Zu diesem Stichtag müssen Eigentümer*innen aber zunächst nichts unternehmen. Sie werden voraussichtlich Ende März 2022 mit öffentlicher Bekanntmachung weiter informiert. Weitere Informationen auch hier.

Für den Schutz der Gesundheit

Stärkung des Gesundheits- und Jugendschutzes mit angepasster Tabaksteuer

Von E-Zigaretten bis hin zu „Heat-not-Burn-Produkten“ – der Tabakwarenmarkt sowie das Konsumverhalten haben sich verändert. Deshalb passen wir die Tabaksteuertarife zum 1. Januar 2022 an – und um so auch den Gesundheits- und Jugendschutz zu stärken. Die Steuer auf Zigaretten und Feinschnitt wird bis 2026 in vier Stufen angehoben. Daneben wird die Besteuerung von erhitztem Tabak („Heat-not-Burn-Produkte“) sowie Substanzen, die in E-Zigaretten konsumiert werden, angepasst. Wasserpfeifentabak unterliegt zukünftig ebenfalls einer angepassten, höheren Besteuerung.

Bundesfinanzministerium, Mitteilung vom 20.12.2021

Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2020

Das Bundesministerium hat die Richtsatzsammlung für 2020 veröffentlicht. Das PDF kann hier auf der Internetseite des BMF gelesen und heruntergeladen werden.

Die Richtsätze sind ein Hilfsmittel (Anhaltspunkt) für die Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen (§ 162 Abgabenordnung). Bei formell ordnungsmäßig ermittelten Buchführungsergebnissen darf eine Gewinn- oder Umsatzschätzung nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von den Zahlen der Richtsatz-Sammlung abweichen. Werden für einen Gewerbebetrieb, für den Buchführungspflicht besteht, keine Bücher geführt, oder ist die Buchführung nicht ordnungsmäßig (R 5.2 Abs. 2 EStR), so ist der Gewinn nach § 5 EStG unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles, unter Umständen unter Anwendung von Richtsätzen, zu schätzen (R 4.1 Abs. 2 EStR). Ein Anspruch darauf, nach Richtsätzen besteuert zu werden, besteht nicht.

Die Richtsätze sind für die einzelnen Gewerbeklassen auf der Grundlage von Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen ermittelt worden. Sie gelten nicht für Großbetriebe.

Die Richtsätze stellen auf die Verhältnisse eines Normalbetriebs ab. Der Normalbetrieb ist ein Einzelunternehmen mit Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich. Die Richtsätze können bei Betrieben von Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Körperschaften ermittelt und angewendet werden. Bei dem Vergleich mit dem Normalbetrieb sind die Besonderheiten des Körperschaftsteuerrechts zu beachten.

Die Richtsätze finden auch auf Steuerpflichtige mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmenüberschussrechnung) Anwendung. Hierzu sind die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen (ggf. Umrechnung der Einnahmen und Ausgaben von Ist- auf Sollbeträge, Neutralisierung der Umsatzsteuer, Zuordnung außerordentlicher bzw. periodenfremder Aufwendungen und Erträge zum Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit). Hat der Steuerpflichtige zulässigerweise die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gewählt, ist auch eine Gewinnschätzung in dieser Gewinnermittlungsart durchzuführen. Bei einem Wechsel der Gewinnermittlungsart sind Berichtigungen des Gewinns gemäß R 4.6 Abs. 1 EStR vorzunehmen, wenn der Gewinn im Anschluss an eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nach Richtsätzen geschätzt oder nach einer Richtsatzschätzung im nächsten Jahr nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird. Ggf. müssen im Rahmen der Richtsatzschätzung zusätzlich Bestandsveränderungen (z. B. Warenbestände, Forderungen und Verbindlichkeiten) ermittelt bzw. geschätzt und berücksichtigt werden.

Bundesministerium der Finanzen 20. Dezember 2021, IV A 8 – S 1544/19/10001 :003 (DOK 2021/1277490)

Sachbezugswerte ab 2022

Das BMF gibt die lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2022 bekannt,

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten. Dies gilt ab 1. Januar 2014 gemäß § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2022 sind durch die 12. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 6. Dezember 2021 (BGBl. I Seite 5187) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2022 gewährt werden,

a) für ein Mittag- oder Abendessen 3,57 Euro,

b) für ein Frühstück 1,87 Euro.

Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 9,00 Euro anzusetzen.

Im Übrigen wird auf R 8.1 Abs. 7 und 8 LStR sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 25. November 2020 (BStBl I Seite 1228) hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

BMF, Schreiben IV C 5 – S-2334 / 19 / 10010 :003 vom 20.12.2021

DStV informiert: Aktuelles zur Umsetzung der Grundsteuerreform

Die Umsetzung der Grundsteuerreform nimmt Gestalt an. Informationen rund um die Abgabe der Feststellungserklärungen auf den neuen Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 bahnen sich ihren Weg in die Praxis. Um die aktuelle Informationslage etwas zu sortieren, gibt der DStV im Folgenden einen Überblick.

1. Überblick und Informationsbeschaffung durch Landingpage

Grundsätzlich werden die Länder jeweils eigene Internetseiten mit Informationen rund um die Umsetzung der Grundsteuerreform anbieten. Diese können in Inhalt, Form und Aufbau voneinander abweichen und sind sehr individuell gestaltet. Einige Länder haben ihre Internetseiten bereits eingerichtet, andere befinden sich noch im Aufbau. Die jeweiligen Inhalte werden im Laufe des nächsten halben Jahres peu á peu ergänzt und immer wieder aktualisiert. Um den Überblick zu behalten, wird ab Februar 2022 die länderübergreifende Internetseite „www.grundsteuerreform.de“ angeboten. Sie listet die einzelnen Internetseiten der Länder auf, ermöglicht über Links den Zugriff auf die Oberflächen der Länder und bietet allgemeine Informationen zur Reform an.

2. Aufforderung zur Abgabe der Erklärungen und Frist

Die Feststellungserklärungen sind in allen Bundesländern bis zum 31.10.2022 beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Die Frist gilt sowohl für den Bereich des Grundvermögens als auch für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft. Sie gilt gleichermaßen für beratene und unberatene Erklärungspflichtige. Zudem gilt sie einheitlich für steuerbehafteten und steuerbefreiten Grundbesitz. Erklärungen können in den Finanzämtern ab dem 01.07.2022 entgegengenommen werden. Die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärungen ab 01.07.2022 nebst der Fristsetzung werden voraussichtlich im März 2022 im Wege einer Allgemeinverfügung im Bundessteuerblatt (BStBl) veröffentlicht.

3. Informationsschreiben der Finanzverwaltung an Eigentümerinnen und Eigentümer

Die Mehrheit der Bundesländer plant, alle betroffenen Bürgerinnen und Bürger mit einem Schreiben über ihre Pflichten zu informieren. Das Schreiben stellt verfahrensrechtlich keinen Verwaltungsakt dar. Es dient lediglich Informationszwecken. Die Schreiben werden voraussichtlich folgende Inhalte umfassen:

  • Information über die Pflicht zur elektronischen Abgabe einer Feststellungserklärung und über die Frist,

  • Bezeichnung des Grundstücks, für welches beim Finanzamt ein Einheitswert-Aktenzeichen geführt wird,

  • Hinweis auf die kostenlose Übermittlungsmöglichkeit über ELSTER,

  • Hinweis auf die Unterstützungsmöglichkeit durch einen Steuerberater, der dieses Schreiben nicht erhalten hat.

Da in den einzelnen Ländern unterschiedliche Landesmodelle umgesetzt werden, können die Schreiben gegebenenfalls zusätzliche Informationen enthalten. Der Versand der Informationsschreiben beginnt nach der Veröffentlichung der Aufforderung zur Erklärungsabgabe im BStBl und läuft bis in den Juni 2022 hinein.

4. Startzeitpunkt der elektronischen Erklärungsabgabe

Über www.elster.de steht den Erklärungspflichtigen ab dem 01.07.2022 die kostenlose Möglichkeit der elektronischen Erklärungsabgabe zur Verfügung. Andere Softwareanbieter haben über die ERiC-Schnittstelle ebenfalls ab dem 01.07.2022 die Möglichkeit zur digitalen Übertragung der Erklärungen.

Mit der Bereitstellung verschiedener Softwarelösungen besteht bereits vorab die Möglichkeit, entsprechende Erklärungsdaten zu erfassen. Soweit bereits konkrete Sachverhaltsangaben bei Mandaten vorliegen, könnte es sich daher anbieten, bereits vor Juli 2022 mit der Datenerfassung zu beginnen. Ab Juli 2022 müsste dann lediglich die elektronische Übermittlung angestoßen werden.

5. Hinweise zu Vollmachten

Die Abgabe der Feststellungerklärung erfolgt unter dem bisherigen Einheitswert-Aktenzeichen. Eine Übermittlung von Vollmachten über die Vollmachtsdatenbank ist für die Einheitswert-Aktenzeichen derzeit nicht möglich. Programmtechnisch können die bisher dem Finanzamt gegenüber angezeigten Vertretungs- und Bekanntgabevollmachten nicht übernommen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die bestehenden Empfangsvollmachten ausschließlich in den hierfür vorgesehenen Feldern der Feststellungserklärung angezeigt werden sollen. Um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, sollen keine separaten Schreiben zur Bekanntgabe einer Empfangsvollmacht beim Finanzamt eingereicht werden.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., Mitteilung vom 17.12.2021

Einheitliches Vertragswerk im Grunderwerbsteuerrecht

Der für ein einheitliches Vertragswerk im Sinne des GrESt-Rechts erforderliche objektiv sachliche Zusammenhang zwischen dem Erwerb und der Bebauung eines Grundstücks wird u. a. indiziert, wenn der Veräußerer dem Erwerber vor Abschluss des Kaufvertrags über das Grundstück aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf dem konkreten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten hatte und der Erwerber dieses Angebot später unverändert oder mit nur geringen Abweichungen, die den Charakter der Baumaßnahmen nicht verändert haben, angenommen hat.

Auf der Veräußererseite können mehrere Personen als Vertragspartner auftreten, so dass sich die Ansprüche des Erwerbers auf Übereignung des Grundstücks und auf Errichtung des Gebäudes zivilrechtlich gegen verschiedene Personen richten. Es genügt, wenn der Eigentümer das Grundstück dem Bauunternehmer, der die Bebauung angeboten hat, „an die Hand“ gegeben hat. Maßgebend ist dabei der tatsächlich verwirklichte Geschehensablauf. Ohne Bedeutung ist, ob der Erwerber tatsächlich und rechtlich in der Lage gewesen wäre, ein anderes Unternehmen mit der Bebauung zu beauftragen oder sich für eine andere, wesentlich vom Angebot des Grundstücksveräußerers abweichende Bebauung zu entscheiden, und ggf. auch entsprechende Angebote eingeholt hat (ständige Rspr. des BFH).

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Niedersächsisches FG, Urteil vom 22.1.2020, 7 K 155/1

Mieterabfindungen können Herstellungskosten darstellen

Der 4.Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass an Mieter gezahlte Abfindungen für die vorzeitige Räumung der Wohnungen zum Zweck der Durchführung von Renovierungsmaßnahmen zu anschaffungsnahem Herstellungsaufwand führen.

Die Klägerin ist eine GbR, deren Gesellschaftszweck die Vermietung von Grundstücken ist. Im Jahr 2016 erwarb sie eine denkmalgeschützte Immobilie mit vier Wohnungen für 1,2 Mio. Euro, die sie in den folgenden zwei Jahren für 615.000 Euro renovierte. Vom Kaufpreis entfielen 836.818 Euro auf das Gebäude. Um die früheren Mieter zum vorzeitigen Auszug zu bewegen und die Renovierungsarbeiten dadurch einfacher zu gestalten, zahlte die Klägerin Mieterabfindungen von insgesamt 35.000 Euro. Diesen Betrag machte sie als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend. Das Finanzamt behandelte die Abfindungen dagegen als anschaffungsnahe Herstellungskosten.

Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen. Die Mieterabfindungen seien gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu behandeln. Der Wortlaut dieser Vorschrift sei so gefasst, dass als Aufwendungen „für“ Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen nicht nur Baukosten im technischen Sinne in Betracht kämen. Vielmehr reiche ein unmittelbarer Zurechnungs- bzw. Veranlassungszusammenhang zu der baulichen Maßnahme aus.

Für dieses weite Verständnis spreche der Sinn und Zweck der Vorschrift, wonach die Renovierung einer Immobilie unmittelbar nach deren Erwerb steuerlich mit dem Erwerb einer bereits renovierten und damit teureren Immobilie gleichgestellt werden solle. Im letztgenannten Fall hätten sich vom Verkäufer zum Zweck der Renovierung getragene Mieterabfindungen in einem höheren Kaufpreis niedergeschlagen. Wäre eine Differenzierung danach erforderlich, ob Aufwendungen unmittelbar für eine bauliche Maßnahme aufgewendet werden, könne der mit der typisierenden Regelung verfolgte Zweck der Rechtsvereinfachung und -sicherheit nicht erreicht werden.

Diese Auslegung stehe auch mit der Systematik weiterer gesetzlicher Regelungen in Einklang. Dem Herstellungskostenbegriff nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB liege ebenfalls ein weites Verständnis zugrunde. Insoweit sei geklärt, dass Abstandszahlungen an Mieter zur vorzeitigen Räumung einer Immobilie mit dem Ziel einer Neubebauung zu den Herstellungskosten des neuen Gebäudes zählten.

Hierfür spreche auch die Entstehungsgeschichte des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG, wodurch eine frühere Verwaltungsvorschrift gesetzlich festgeschrieben worden sei. Diese Verwaltungsvorschrift habe eine Typisierung des Herstellungsfalls der wesentlichen Verbesserung enthalten, sodass die Grundsätze zum Herstellungskostenbegriff auch bei anschaffungsnahem Aufwand anzuwenden seien.

Unter Einbeziehung der weiteren Renovierungskosten sei die im Gesetz genannte 15 %-Grenze in Bezug auf die Anschaffungskosten des Gebäudes überschritten. Die Abfindungen seien auch unmittelbar durch die Renovierungsmaßnahmen veranlasst, weil diese durch den Auszug der Mieter schneller und einfacher durchzuführen gewesen seien.

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

FG Münster, Mitteilung vom 15.12.2021 zum Urteil 4 K 1941/20 vom 12.11.2021