BMF äußert sich zu atypisch stillen Beteiligungen

Das Bundesfinanzministerium nimmt Stellung zur Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft im Zusammenhang mit atypisch stillen Beteiligungen.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft im Zusammenhang mit atypisch stillen Beteiligungen Folgendes:

1. Atypisch stille Gesellschaft

Besteht am Handelsgewerbe einer Kapitalgesellschaft eine stille Beteiligung nach § 230 HGB, die ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaft zu qualifizieren ist (atypisch stille Gesellschaft), kann diese atypisch stille Gesellschaft weder Organgesellschaft nach den §§ 14, 17 KStG noch Organträgerin nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG sein.

2. Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht

Eine Kapitalgesellschaft an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, kann weder Organgesellschaft nach den §§ 14, 17 KStG noch Organträgerin nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG sein.

Am 20. August 2015 bereits bestehende, steuerlich anerkannte Organschaften mit Organträgern, an deren Handelsgewerbe atypisch stille Beteiligungen bestehen, können unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im Wege der Billigkeit und aus Gründen des Vertrauensschutzes weiter steuerlich anerkannt werden.

(BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S-2770 / 12 / 10001 vom 20.08.2015)

Gewinneinkünfte: Elektronische Steuererklärung ist Pflicht

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der Gewinneinkünfte erzielt, auch dann verpflichtet ist, seine Einkommensteuererklärung in elektronischer Form beim Finanzamt einzureichen, wenn er nur geringfügige Gewinne (500 Euro) erzielt.

Der Kläger lebt in Rheinhessen und ist nebenberuflich als Fotograf, Autor und Tauchlehrer selbständig tätig. Das beklagte Finanzamt wies ihn erstmals im Jahr 2011 darauf hin, dass er wegen dieser selbständigen Tätigkeit verpflichtet sei, seine Einkommensteuererklärung in elektronischer Form an das Finanzamt zu übermitteln. Der Kläger wandte ein, dass die Gewinne aus seiner selbständigen Arbeit in Zukunft nur bei ca. 500 Euro pro Jahr liegen würden. Außerdem lehne er die Übermittlung persönlicher Daten via Internet grundsätzlich ab, weil er selbst bereits einschlägige Erfahrungen mit Internetmissbrauch habe machen müssen. Selbst beim Internet-Banking könne keine absolute Sicherheit garantiert werden.

Das Finanzamt lehnte seinen Antrag auf künftige Abgabe von Einkommensteuererklärungen in Papierform dennoch ab. Auch Einspruch und Klage des Klägers blieben erfolglos.

Zur Begründung führte das FG aus, nach dem Einkommensteuergesetz sei die elektronische Form zwingend, wenn der Gewinn mehr als 410 Euro betrage. Diese Form sei für den Kläger auch nicht unzumutbar. Das nach Ausschöpfung aller technischen Sicherungsmöglichkeiten verbleibende Restrisiko eines Hacker-Angriffs auf die gespeicherten oder übermittelten Daten müsse er im Hinblick auf das staatliche Interesse an einer Verwaltungsvereinfachung und einer Kostenersparnis hinnehmen. Eine absolute Geheimhaltung von Daten könne ohnehin nicht garantiert werden, da auch „analog“ in Papierform gespeicherte Daten gestohlen werden könnten, z. B. bei einem Einbruch in die Wohnung oder – worüber in den Medien am 13. Juni 2015 berichtet worden sei – bei Einbrüchen in Bankbriefkästen. Auch bei der Umsatzsteuer seien elektronische Steuererklärungen vorgeschrieben und insoweit habe der Bundesfinanzhof (BFH) bereits entschieden, dass dies trotz „NSA-Affäre“ verfassungsmäßig sei.

Die Revision wurde vom FG nicht zugelassen.

(FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 21.08.2015 zum Urteil 1 K 2204/13 vom 15.07.2015; nrkr)

Aufwendungen für ein Dienstjubiläum als Werbungskosten

In Sachen Absetzbarkeit der Kosten eines Dienstjubiläums ist eine sicherlich wegweisende Entscheidung des BFH zu erwarten.

Das FG Niedersachsen hatte mit Urteil vom 3.12.2014 – 4 K 28/14 entschieden, dass ein Dienstjubiläum in der Regel ein persönliches, durch die Privatsphäre des Arbeitnehmers veranlasstes Ereignis darstellt, sodass die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen in der Regel als durch die gesellschaftliche Stellung veranlasst zu beurteilen sind und daher nach § 12 Nummer 1 EStG zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung gehören. Jetzt muss der Bundesfinanzhof abschließend entscheiden.

Das Finanzgericht hatte die Revision nicht zugelassen hat. Der Kläger hatte jedoch Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und nunmehr damit Erfolg gehabt. Der BFH hat mit Beschluss vom 9.4.2015 – VI B 7/15 die Revision zugelassen.

Der BFH muss nun entscheiden, ob Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Feier anlässlich seines vierzigjährigen Dienstjubiläums (unter Anwendung der Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 21.9.2009 – GrS 1/06) ggf. anteilig als Werbungskosten abziehbar sind. Der Große Senat hatte als sachgerechten Aufteilungsmaßstab die beruflichen und privaten Zeitanteile einer Reise angesehen. Für die teilweise Anerkennung der Kosten einer Feier zum 40. Dienstjubiläum könnte eine Aufteilung nach den Anteilen der Personen aus dem beruflichen bzw. aus dem privaten Umfeld des Jubilars als sachgerecht angesehen werden.

Es ist zu empfehlen, in vergleichbaren Fällen gegen ablehnende Steuerbescheide unter Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren Einspruch einlegen und auf das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Absatz 2 AO verweisen. Das Revisionsverfahren ist anhängig unter dem Aktenzeichen VI R 24/15.

Baden-Württemberg: Durch Trockenheit und Hitze geschädigte landwirtschaftliche Betriebe erhalten Hilfe im steuerlichen Bereich

Durch die Trockenheit und die Hitze geschädigte landwirtschaftliche Betriebe im Land erhalten Hilfe im steuerlichen Bereich: Finanz- und Wirtschaftsminister Nils Schmid hat die Finanzämter angewiesen, das steuerrechtliche Instrumentarium soweit wie möglich auszuschöpfen.

„Wir greifen den geschädigten Landwirtinnen und Landwirten schnell unter die Arme“, sagte der Minister am 20. August 2015. „Damit soll dabei geholfen werden, die teilweise erheblichen finanziellen Belastungen und Ernteeinbußen abzufedern.“

Infrage kämen insbesondere Maßnahmen wie Steuerstundungen ohne Stundungszinsen, Herabsetzungen der Vorauszahlungen für Einkommen- und Körperschaftsteuer oder auch ein vorübergehender Aufschub von Vollstreckungsmaßnahmen unter Verzicht auf Säumniszuschläge.

Voraussetzung sei, dass die Betroffenen das zuständige Finanzamt durch entsprechende Anträge über die durch die Trockenheit hervorgerufenen Belastungen informieren. In begründeten Fällen werde den Betroffenen umgehend geholfen, so Schmid.

(Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg, Pressemitteilung 20.08.2015)

Briefkastenfirma schließt Vorsteuerabzug aus

Wenn in der zugrunde liegenden Rechnung lediglich ein Scheinsitz des Leistenden angegeben ist, scheidet der Vorsteuerabzug aus, erklärt der BFH.

Der Entscheidung liegt folgender Fall zugrunde:

Ein Unternehmer nahm in den Streitjahren u.a. aus den Rechnungen einer Firma X-GmbH und einer Firma Y-GmbH den Vorsteuerabzug vor. Das Finanzamt versagte nach Durchführung einer Außenprüfung den Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen, da es annahm, die X-GmbH sei eine „Briefkastenfirma“, die tatsächlich nicht wirtschaftlich tätig gewesen sei. Es sei nicht glaubhaft, dass die X-GmbH die abgerechneten Leistungen erbracht habe. Auch die Y-GmbH habe die abgerechneten Leistungen nicht erbracht; sie sei bereits einen Monat vor der angeblichen Leistung wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht worden.

Das Finanzgericht entschied im Sinne des Finanzamtes und führte aus, die X-GmbH habe unter der in der Rechnung angegebenen Anschrift keinen Geschäftssitz gehabt und unter dieser Anschrift keine Geschäftstätigkeit in irgendeiner Form ausgeübt. Die Richter teilten die Zweifel des Finanzamtes, ob die X-GmbH die in Rechnung gestellten Leistungen überhaupt erbracht habe. Ebenso habe die Y-GmbH keinen Sitz an der in der Rechnung genannten Adresse gehabt und sei, wie vom Finanzamt bereits festgestellt, seit November 2006 gelöscht. Zudem bestünden hinsichtlich der Y-GmbH Zweifel, ob diese die abgerechneten Leistungen erbracht habe.

Der Unternehmer wollte das nicht hinnehmen und zog vor den BFH. Doch auch dort wurde die Meinung von Finanzamt und Finanzgericht bestätigt: Das Finanzgericht habe zu Recht erklärt, dass der Vorsteuerabzug ausscheide, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz tatsächlich nicht bestanden habe. Die Angabe einer Anschrift, an der keinerlei geschäftliche Aktivitäten stattfänden, reiche nicht aus, bekräftigten die Richter.

(BFH, Beschluss vom 8.7.2015, XI B 5/15)

Dienstreise-Kaskoversicherung des Arbeitgebers

Das Bundesfinanzministerium stellt mit dem Schreiben vom 9.9.2015 klar, dass, wenn der Arbeitgeber eine Dienstreise-Kaskoversicherung für ein Kraftfahrzeug des Arbeitnehmers abgeschlossen hat, die pauschalen Kilometersätze gleichwohl nicht gekürzt werden müssen.

Seit dem 1. Januar 2014 sind die pauschalen Kilometersätze für die Benutzung von Kraftfahrzeugen im Rahmen von Auswärtstätigkeiten in § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Einkommensteuergesetz gesetzlich geregelt (Pkw = derzeit 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer). Sie gelten demzufolge unvermindert auch dann, wenn der Arbeitnehmer keine eigene Fahrzeug-Vollversicherung, sondern der Arbeitgeber eine Dienstreise-Kaskoversicherung für ein Kraftfahrzeug des Arbeitnehmers abgeschlossen hat.

Das zum 2. Leitsatz des BFH-Urteils vom 27. Juni 1991 (Aktenzeichen VI R 3/87) ergangene BMF-Schreiben vom 31. März 1992 „Dienstreise-Kaskoversicherung des Arbeitgebers für Kraftfahrzeuge des Arbeitnehmers und steuerfreier Fahrtkostenersatz“ wird daher im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Hat der Arbeitgeber eine Dienstreise-Kaskoversicherung für die seinen Arbeitnehmern gehörenden Kraftfahrzeuge abgeschlossen, so führt die Prämienzahlung des Arbeitgebers im Übrigen auch weiterhin nicht zum Lohnzufluss bei den Arbeitnehmern.

Einspruchseinlegung durch einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur

Der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch nach der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Rechtslage ein Einspruch mit einfacher E-Mail, d.h. ohne eine qualifizierte elektronische Signatur, eingelegt werden konnte, wenn die Finanzbehörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hat.

Die Familienkasse hatte im Januar 2013 eine zugunsten der Klägerin erfolgte Kindergeldfestsetzung aufgehoben und in dem Bescheid die E-Mail-Adresse der Familienkasse angegeben. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit einfacher E-Mail Einspruch ein, den die Familienkasse als unbegründet zurückwies. Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage ab: Da der Einspruch mangels qualifizierter elektronischer Signatur nicht wirksam eingelegt worden sei, liege ein bereits bestandskräftiger Aufhebungsbescheid vor.

Der BFH widersprach der Auffassung des FG. Er hatte sich dabei noch mit der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung des § 357 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) auseinanderzusetzen. Danach ist der Einspruch schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Bereits nach bisheriger Rechtsprechung des BFH erfordert die „schriftliche“ Einspruchseinlegung nicht, dass der Einspruch im Sinne der strengeren „Schriftform“ vom Einspruchsführer eigenhändig unterschrieben wird. Es reicht aus, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat. Entsprechendes hat der BFH nun für einen elektronisch eingelegten Einspruch entschieden. Insoweit ist ein einfaches elektronisches Dokument ohne qualifizierte elektronische Signatur (z.B. eine einfache E-Mail) geeignet, einen papiergebundenen, schriftlich eingelegten Einspruch zu ersetzen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Behörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hat. Dies ergab sich im Streitfall daraus, dass die Familienkasse in dem angegriffenen Bescheid ihre E-Mail-Adresse angegeben hatte.

Ab 1. August 2013 wurde § 357 Abs. 1 Satz 1 AO dahingehend ergänzt, dass der Einspruch auch „elektronisch“ eingereicht werden kann. Damit wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass ein einfaches elektronisches Dokument zur Einspruchseinlegung ausreicht und es nicht der Einhaltung der strengeren „elektronischen Form“ bedarf, die eine qualifizierte elektronische Signatur erfordert. Diese bürgerfreundliche Erleichterung gilt allerdings für eine eventuell nachfolgende Klageerhebung nicht: § 52a der Finanzgerichtsordnung ist formstrenger; Einzelheiten zur Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung lassen sich der Rechtsbehelfsbelehrung der jeweiligen Einspruchsentscheidung entnehmen.

(BFH, Pressemitteilung Nr. 57 vom 19.08.2015 zu Urteil vom 13.05.2015 – III R 26/14)

Grenzen der Speicherung digitalisierter Steuerdaten aufgrund einer Außenprüfung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass § 147 Abs. 6 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) der Finanzverwaltung nicht das Recht gibt, die ihr im Rahmen einer Außenprüfung in digitaler Form überlassenen Daten über den Zeitraum der Prüfung hinaus auf Rechnern außerhalb der behördlichen Diensträume zu speichern.

Im Streitfall hatte das Finanzamt (FA) im Rahmen einer Außenprüfung bei dem Kläger (einem selbständig tätigen Steuerberater) mit der Prüfungsanordnung die Gewinnermittlungen sowie zu deren Prüfung die Steuerdaten in digitaler Form auf einem maschinell verwertbaren Datenträger angefordert. Dagegen erhob der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage: Das FA dürfe diese Daten nicht -wie angekündigt- über die Prüfung hinaus bis zur Bestandskraft von nach der Außenprüfung erlassenen Bescheiden auf dem (mobilen) Rechner des Prüfers speichern. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Der BFH ist allerdings der Rechtsauffassung des Klägers gefolgt. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss der Gefahr missbräuchlicher Verwendung der Daten (z.B. wenn Daten außerhalb der Geschäftsräume des Steuerpflichtigen oder der Diensträume der Behörde infolge eines Diebstahls des Prüfer-Notebooks in fremde Hände geraten) angemessen Rechnung getragen werden. Dieser Anforderung ist ohne nennenswerte Beeinträchtigung einer rechnergestützten Außenprüfung nur dann entsprochen, wenn die Daten des Steuerpflichtigen nur in seinen Geschäftsräumen oder an Amtsstelle erhoben und verarbeitet werden sowie nach Abschluss der Außenprüfung nur noch in den Diensträumen der Finanzverwaltung gespeichert bzw. aufbewahrt werden, soweit und solange sie für Zwecke des Besteuerungsverfahrens (z.B. bis zum Abschluss etwaiger Rechtsbehelfsverfahren) benötigt werden.

Die räumliche Beschränkung des Datenzugriffs folgt zudem eindeutig aus dem Wortlaut des § 200 Abs. 2 AO und des § 6 der Betriebsprüfungsordnung 2000, wonach der Steuerpflichtige die prüfungsrelevanten Unterlagen nur in seinen Geschäftsräumen, notfalls auch in seinen Wohnräumen oder an Amtsstelle vorzulegen hat und ein anderer Prüfungsort nur ausnahmsweise in Betracht kommt.

(BFH, Pressemitteilung Nr. 58 vom 19.08.2015 zu Urteil vom 16.12.2014 – VIII R 52/12)

Umsatzsteuer bei Erstellung von Horoskopen an ausländische Unternehmer

Der Verkauf von Horoskopen an ausländische Unternehmer, die diese an Kunden weiterverkaufen, stellt eine im Inland umsatzsteuerbare sonstige Leistung dar.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand unter anderem das Erstellen und Vermarkten von Horoskopen ist. Im Rahmen dieses Unternehmens erstellte sie auch Horoskope an im Ausland ansässige Unternehmer, die diese an Endverbraucher weiterveräußerten. Die astrologischen Daten der Endkunden (insbesondere Geburtsort und Geburtszeit), die diese bei der Bestellung des Horoskops angaben, leiteten die ausländischen Unternehmer an die Klägerin weiter, deren IT-System aus einem Fundus einzelner Textbausteine nach dem Zufallsprinzip ein 8 bis 15 Seiten umfassendes Horoskop erstellte. Durch diese „Randomisierung“ wurde der Anschein erweckt, dass jeweils ein individuelles Horoskop angefertigt worden war.

Das Finanzamt unterwarf die Veräußerung der Horoskope bei der Klägerin als sonstige Leistungen der Umsatzsteuer. Diese war jedoch der Ansicht, dass es sich entweder um steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen oder um die Einräumung von Urheberrechten bzw. um Datenverarbeitungen handele, für die der Leistungsort am ausländischen Sitz des Leistungsempfängers liege.

Der Senat folgte dem nicht und wies die Klage ab. Der Verkauf der Horoskope stelle keine Lieferung dar. Vielmehr liege eine einheitliche Leistung vor, die untrennbar miteinander verbundene Lieferungselemente (Horoskopausdrucke) und Dienstleistungselemente (z. B. Zusammenstellung der Textbausteine, Abfassung der Horoskope und Postversand) enthalte. Da die Ausdrucke lediglich das Mittel zur Übermittlung darstellt, stellten die Dienstleistungselemente den Schwerpunkt dar.

Der Ort dieser einheitlichen sonstigen Leistung liege am inländischen Sitz der Klägerin (§ 3a Abs. 1 UStG). Eine abweichende Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 4 UStG komme nicht in Betracht. Die erstellten Horoskope unterlägen keinem Urheberrechtsschutz, da lediglich Textbausteine automatisiert zusammengestellt werden. Es liege auch keine Datenverarbeitung vor, da die Klägerin die Daten der Endkunden lediglich benutze, um die Horoskope zu erstellen, sie aber nicht „verarbeite“. Überdies liege ein Leistungsbündel vor, in dem die Datennutzung nur eines von mehreren Bestandteilen darstelle.

(FG Münster, Mitteilung vom 17.08.2015 zu Urteil vom 25.06.2015 – 5 K 1120/12)

Anschaffung von Schuhen einer Schuhverkäuferin führt nicht zu Werbungskosten

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine Schuhverkäuferin für die Anschaffung von Schuhen selbst dann keine Werbungskosten geltend machen kann, wenn sie verpflichtet ist, während der Arbeit Schuhe ihres Arbeitgebers zu tragen.

Die Klägerin ist als Verkäuferin in einem Schuhhaus tätig, das einer Kette angehört. In den „Servicestandards“ der Schuhhauskette ist festgelegt, dass jede Mitarbeiterin während der Arbeit „sauber geputzte Schuhe aus eigenem Haus“ tragen muss. Für den Erwerb entsprechender Schuhe machte die Klägerin im Streitjahr 2013 neben weiteren Aufwendungen 849 Euro als Werbungskosten geltend. Diese berücksichtigte das Finanzamt nicht, weil es sich bei den Schuhen nicht um typische Berufskleidung handele. Demgegenüber trug die Klägerin vor, diese Schuhe nur während der Arbeit, nicht aber in ihrer Freizeit getragen zu haben.

Die Einzelrichterin, auf die der Senat das Verfahren übertragen hatte, wies die Klage ab. Aufwendungen für bürgerliche Kleidung seien als Kosten der Lebensführung steuerlich nicht abzugsfähig. Dies gelte selbst dann, wenn sie so gut wie ausschließlich im Beruf getragen werde und eigens für diesen Zweck angeschafft wurde. Ein Werbungskostenabzug sei bereits dann ausgeschlossen, wenn die private Nutzung eines Kleidungsstücks möglich und üblich ist. Dies gelte nicht für typische Berufskleidung, die nach ihrer Beschaffenheit nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt ist (z. B. Uniformen, Amtstrachten oder Arztkittel). Hierunter fielen Schuhe, die allgemein zur Damenmode gehörten, jedoch nicht, da sie gleichermaßen bei privaten Anlässen getragen werden könnten. Aus diesem Grund sei eine objektive Abgrenzung zwischen berufsbezogenen Aufwendungen und Kosten der privaten Lebensführung nicht möglich.

(FG Münster, Mitteilung vom 17.08.2015 zu Urteil vom 01.07.2015 – 9 K 3675/14)