Umgehung der Ein-Prozent-Regelung: (Nur) durch Führung eines Fahrtenbuches möglich

Die Regelung über die Nutzungsentnahme eines Kfz in § 6 Absatz 1 Nr. 4 Sätze 2 ff. Einkommensteuergesetz (EStG) sieht keine Geringfügigkeitsgrenze vor. Eine solche ist auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht erforderlich. Möchte der Steuerpflichtige die Ein-Prozent-Regelung umgehen, muss er ein Fahrtenbuch führen. Dies stellt das FG Hamburg klar.

§ 6 Absatz 1 Nr. 4 Sätze 2 ff. EStG gelte nicht im Umsatzsteuerrecht, fährt das Gericht fort. Es werde dem Steuerpflichtigen lediglich ein Wahlrecht eingeräumt, diese Vorschrift auch bei der Umsatzsteuer anzuwenden. Macht der Unternehmer umsatzsteuerlich von der Ein-Prozent-Regelung keinen Gebrauch oder werden die pauschalen Wertansätze durch die so genannte Kostendeckelung auf die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten begrenzt und liegen die Voraussetzungen der so genannten Fahrtenbuchregelung nicht vor, sei der private Nutzungsanteil für Umsatzsteuerzwecke anhand geeigneter Unterlagen im Wege einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln. Fehlen geeignete Unterlagen für die Schätzung, sei der private Nutzungsanteil mit mindestens 50 Prozent zu schätzen, soweit sich aus den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles nichts Gegenteiliges ergibt; aus den Gesamtaufwendungen seien die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten in der belegmäßig nachgewiesenen Höhe auszuscheiden.
(FG Hamburg, Beschluss vom 25.07.2018 – 6 V 135/18, rechtskräftig)

Reisevorleistungseinkauf eines Reiseveranstalters unterliegt nicht der Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der sog. Reisevorleistungseinkauf nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegt.

Das klagende Unternehmen ist ein Reiseveranstalter. Es „kauft“ unter anderem Hotelleistungen von (ausländischen) Hoteliers und Agenturen ein, um diese dann gebündelt im Rahmen einer Pauschalreise anbieten zu können. Das beklagte Finanzamt unterwarf einen Teil der in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen als Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von fremden Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Dabei schätzte es die auf die Zimmerüberlassung als solche entfallenden Aufwendungen und separierte Entgelte für Leistungen, denen ein eigener wirtschaftlicher Gehalt zukommen sollte.
Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf entgegengetreten. Nach seiner Auffassung unterliegt der Hoteleinkauf nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Es fehle an der Voraussetzung des fiktiven Anlagevermögens. Der Geschäftszweck der Klägerin setze das dauerhafte Vorhandensein von Hotels nämlich nicht voraus. Der Reisevorleistungseinkauf sei gedanklich ihr Wareneinsatz. Die Tätigkeit der Klägerin lasse sich – ihr Eigentum an den Hotels bzw. Hotelzimmern unterstellt – nicht nur dann wirtschaftlich sinnvoll ausüben, wenn das Eigentum langfristig erworben wird. Dies würde den Interessen der Klägerin, die auf ein verändertes Nachfrageverhalten auf dem Reisemarkt (z. B. aufgrund geopolitischer Krisen) kurzfristig reagieren müsse, gerade zuwiderlaufen. Die „eingekauften“ Hotels oder Hotelzimmer stellten damit bei wirtschaftlicher Betrachtung eher Umlaufvermögen als Anlagevermögen dar. Die Rolle der Klägerin als Reiseveranstalterin entspreche mehr der einer Vermittlerin von Reiseleistungen als der einer Zwischenmieterin von Hotelzimmern.
Nach Auffassung des Finanzgerichts wird diese Auslegung durch die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der einschlägigen Normen bestätigt. Der Gesetzgeber habe eine Hinzurechnung des Reisevorleistungseinkaufs im Jahr 2007 nicht im Blick gehabt. Zudem lasse sich das Geschäftsmodell eines klassischen (Pauschal-)Reiseveranstalters, der – wie die Klägerin – eine Vielzahl von Hotels in einer Vielzahl von Zielgebieten bereithält, eigenkapitalfinanziert nicht darstellen. Dann könne der Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer aber auch keine Hinzurechnung von betrieblich veranlassten Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt der Finanzierungsneutralität rechtfertigen.
Der Senatsvorsitzende und Vizepräsident des Finanzgerichts Düsseldorf, Harald Junker, betonte die Breitenwirkung des Urteils und richtete seinen Blick auf den weiteren Verfahrensgang: „Die Frage der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung des Hoteleinkaufs hat Bedeutung für die gesamte Tourismusbranche. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf eine gegenläufige Entscheidung des Finanzgerichts Münster aus dem Jahr 2016 bleibt abzuwarten, wie sich der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren positionieren wird.“
(FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 04.10.2018 zu Urteil vom 24.09.2018 – 3 K 2728/16)

Grunderwerbsteuer: Staffelung nach Kinderzahl zur Diskussion gestellt

Die Grunderwerbsteuer soll in Zukunft gestaffelt nach der Kinderzahl der Käufer erhoben werden. Dies verlangt die AfD-Fraktion in einem Antrag (BT-Drs. 19/4546). Die Abgeordneten fordern, dass für Familien mit einem Kind die Grunderwerbsteuer auf die Hälfte gesenkt wird. Bei zwei Kindern soll die Steuer um 75 Prozent reduziert werden und ab drei Kindern komplett entfallen.

Die AfD-Fraktion bezeichnet die Familienpolitik in Deutschland als gescheitert. Kinder bedeuteten ein Armutsrisiko. Das familienpolitische Ziel der Erhöhung der Geburtenrate sei nicht erreicht worden.
Der Erwerb einer eigenen Wohnung oder eines Hauses könne gerade für Familien für eine finanzielle Entlastung sorgen, argumentiert die AfD-Fraktion. Um Wohneigentum zu erwerben, müsse jedoch eine Eigenkapitalquote von 20 bis 30 Prozent erreicht werden. Die meisten Familien seien niemals in der Lage, eine solche Summe an Eigenkapital anzusparen, zumal bei steigenden Immobilienpreisen die Kaufnebenkosten proportional mitstiegen. Die Grunderwerbsteuer gehöre zum größten Kostenblock der Kaufnebenkosten.
(Deutscher Bundestag, PM vom 27.09.2018)

Gebäudewertermittlung: Ermittlung des Einheitswerts mit „Staubdecken“ versehenden Flachdachgebäudes

Im Rahmen der Ermittlung des Einheitswerts eines mit so genannten Staubdecken versehenden Flachdachgebäudes stellt der umbaute Raum zwischen der eingezogenen Decke und dem Flachdach kein ausgebautes Dachgeschoss im Sinne der Bewertungsrichtlinie dar. Dies hat das FG Hamburg entschieden.

Im Streit stand ein 2016 errichtetes Ladengebäude zum Betrieb eines Supermarktes. Dabei handelte es sich um einen Flachdachbau mit Erd- und Obergeschoss, das sich nur auf eine Teilfläche des Erdgeschosses erstreckte. Im gesamten Gebäude waren unterhalb des Flachdachs beziehungsweise der Erdgeschossdecke zum Zweck des Sichtschutzes abgehängte Decken (so genannte Staubdecken) eingezogen. Die Klägerin begehrte im Rahmen der Einheitswertfeststellung, den Raum zwischen den abgehängten Decken und den Flachdachdecken nur mit einem Drittel des Raumvolumens als „nicht ausgebauter Dachraum“ im Sinne des Abschnittes 37 Absatz 1 Satz 3 der Richtlinien für die Bewertung des Grundvermögens (BewRGr) beziehungsweise der DIN 277 (Stand November 1950) anzusehen.
Das FG hat die Klage abgewiesen. Ein Flachdachgebäude falle nicht unter die begünstigende Drittel-Regelung, der umbaute Raum zwischen der eingezogenen Decke und dem Flachdach sei kein ausgebautes Dachgeschoss im Sinne der Bewertungsrichtlinie. Nichts anderes ergebe sich aus der DIN 277. Auch aus § 85 Bewertungsgesetz in Verbindung mit Abschnittes 37 BewRGr könne die Einbeziehung von Flachbauten in die Drittelregelung nicht hergeleitet werden. Die geringere Bewertung nicht ausgebauter Dachgeschosse sei wegen der verminderten Nutzbarkeit gerechtfertigt.
Demgegenüber mindere die Einziehung einer abgehängten Decke nicht den Wert und die Nutzbarkeit eines Vollgeschosses und schaffe auch kein separat zu bewertendes Dachgeschoss. Weil die Frage, in welchem Umfang der Rauminhalt von Flachdachbauten oberhalb aufgehängter Decken in die Gebäudewertermittlung einzubeziehen sei, ungeklärt sei und erhebliche praktische Bedeutung habe, wurde die Revision zugelassen. Gegen das Urteil des FG Hamburg wurde Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 27/18 läuft.
(FG Hamburg, Urteil vom 03.07.2018 – 3 K 236/17; Az. der Revision: II R 27/18)

Steuererleichterungen für Fachkräfte

In einer ganzen Reihe europäischer Länder gibt es Steuervergünstigungen für ausländische Fach- und Führungskräfte. Die Bundesregierung listet in ihrer Antwort (19/4351) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (19/3944) entsprechende Regelungen aus Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland. Italien, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, dem Vereinigten Königreich und Zypern auf.

Beispielsweise können in den Niederlanden hochqualifizierte ausländische Arbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen beantragen, dass 30 Prozent ihres Arbeitseinkommens steuerfrei gezahlt werden. Außerdem kann ihnen der Arbeitgeber die Schulgelder für den Besuch der Kinder auf internationalen Schulen steuerfrei erstatten.
Auf die Frage nach leichterem Zugang zu Visa und Pässen für Investoren in anderen EU-Ländern schreibt die Regierung, bei solchen „Passprogrammen“ könne das Risiko zur Umgehung des automatischen Informationsaustausches über Finanzkonten bestehen. Es sei das Ziel der Bundesregierung, eine umfassende Lösung für Umgehungsversuche zu finden. Im Übrigen sehe das deutsche Recht verschiedene Abwehrmöglichkeiten vor, die den Wegzug deutscher Staatsangehöriger speziell für Zwecke der Ertrag- und Erbschaftsteueroptimierung entgegenwirken sollen, heißt es in der Antwort.
(Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.09.2018)

Von Eltern getragene Kranken- und gesetzliche Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes in der Berufsausbildung können Sonderausgaben sein

Tragen Eltern, die ihrem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind, dessen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, können diese Aufwendungen die Einkommensteuer der Eltern mindern. Der Steuerabzug setzt aber voraus, dass die Eltern dem Kind die Beiträge tatsächlich gezahlt oder erstattet haben. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Eltern können gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch die Beiträge ihres Kindes, für das sie einen Anspruch auf einen Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG) oder auf Kindergeld haben, als (eigene) Beiträge im Rahmen der Sonderausgaben ansetzen. Voraussetzung ist aber, dass die Eltern zum Unterhalt verpflichtet sind und sie durch die Beitragszahlung oder -erstattung tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet sind.
Im Streitfall hatte zunächst das Kind der Kläger, welches sich in einer Berufsausbildung befand, die von seinem Arbeitgeber einbehaltenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für das Streitjahr 2010 als Sonderausgaben geltend gemacht, ohne dass diese sich im Rahmen seiner Einkommensteuerfestsetzung auswirkten. Daraufhin machten seine Eltern die Aufwendungen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr mit der Begründung geltend, sie hätten ihrem Kind, das noch bei ihnen wohne, schließlich Naturalunterhalt gewährt. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht (FG) lehnten den Sonderausgabenabzug der Eltern jedoch ab.
Der BFH bestätigte im Ergebnis das FG-Urteil. Die im Rahmen der Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG von den unterhaltsverpflichteten Eltern ansetzbaren eigenen Beiträge des Kindes umfassten zwar auch die vom Arbeitgeber des Kindes im Rahmen einer Berufsausbildung einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Sie müssten jedoch dem Kind im Veranlagungszeitraum aufgrund einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung tatsächlich bezahlt oder erstattet werden. Da dies im Fall der Gewährung von Naturalunterhalt nicht geschieht, hatte die Revision der Kläger keinen Erfolg.
(BFH, Pressemitteilung Nr. 51 vom 8.10.2018 zu Urteil vom 13.3.2018 – X R 25/15)

Verzichtet der Vermieter, ist die „Verzichtsentschädigung“ zu versteuern

Das Finanzgericht München hat entschieden, dass eine Entschädigungszahlung an einen Vermieter (hier für die vorzeitige Räumung eines gewerblichen Mietraumes) umsatzsteuerpflichtiges Leistungsentgelt darstellt.

Begründung: Der Vermieter verzichtet in diesem Fall auf eine ihm zustehende Rechtsposition. Um nicht umsatzsteuerpflichtigen Schadenersatz würde es sich beispielsweise dann handeln, wenn der Vermieter wegen Zahlungsverzugs den Mietvertrag fristlos kündigt und die Mietkaution als Schadenersatz einbehält.
(FG München, Urteil vom 9.2.2018 – 14 K 2480/14)

Im Dreieck Deutschland – Frankreich – Schweiz muss der deutsche Fiskus auch mal zurückstecken

Hat ein Mann seinen Hauptwohnsitz in Deutschland, arbeitet er in der Schweiz und lebt er in Frankreich in einer Zweitwohnung (von der aus er täglich zur Arbeit fährt), so darf das deutsche Finanzamt auch dann nicht seinen Arbeitslohn mit Einkommensteuer belegen, wenn die Schweiz wegen der Grenzgänger-Regelung des Doppelbesteuerungs-Abkommens (DBA) Schweiz-Frankreich keine Steuer erhebt.

Die sogenannte Rückfallklause sei in einem solchen Fall nicht anwendbar, weil Einkünfte, die aus einer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit resultieren, in der Schweiz beschränkt steuerpflichtig seien, entschied das FG Münster. Und obwohl der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zu Frankreich ein Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn zustehe, könne sie dieses nicht ohne Rücksicht auf das zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossene DBA ausüben. Zahlt der Mann in Frankreich Steuern, so muss das Finanzamt in Deutschland den Eintrag „0“ beim Arbeitslohn in der Steuererklärung des Mannes akzeptieren.
(FG Münster, Urteil vom 1.7.2018 – 1 K 42/18)

Förderung des Mietraumneubaus: Steuerberaterverband hat Verbesserungsvorschläge

Da gerade in Ballungszentren der Wohnraum im unteren und mittleren Preissegment sehr knapp ist, befürwortet der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) an sich eine Förderung des Mietwohnungsneubaus.

Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus sieht die Einführung einer Sonderabschreibung nach § 7b Einkommensteuergesetz vor. Eine solche Förderung durch steuerliche Lenkungsnormen sieht der DStV jedoch kritisch. Diese hätten sich in der Vergangenheit nicht bewährt. Deswegen empfiehlt der DStV Direktförderungen, wie zum Beispiel durch Förderprogramme durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau.
Ungeachtet dessen sieht der DStV Verbesserungspotential an dem Referentenentwurf – vor allem bei der Förderungshöchstgrenze, die bei 3.000 Euro pro Quadratmeter liegt (wobei maximal 2.000 Euro pro Quadratmeter förderungsfähig sind). Der DStV weist darauf hin, dass in Ballungsgebieten zu diesen Preisen im unteren und mittleren Preissegment kaum oder gar kein Neubauwohnraum erworben werden könne. Die steuerliche Förderung solle ferner nur in Anspruch genommen werden können, wenn die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient. Dadurch dürfte es in der Praxis zu Problemen und Mehraufwand kommen, wenn ein steuerlich gefördertes Objekt innerhalb des Zehnjahreszeitraums veräußert wird, merkt der DStV an. Der zu erbringende zehnjährige Nachweis der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken bei einem Verkauf innerhalb dieser Frist werde zukünftig besondere Klauseln in den Kaufverträgen erforderlich machen. Zum Beispiel müssten Regelungen über den Ersatz des Steuerschadens aus dem nachträglichen Wegfall der Sonderabschreibung bei Nichteinhaltung der zehnjährigen Überlassung zu Wohnzwecken aufgenommen werden.
(Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 13.09.2018)

Elterngeld: Schwangerschaftsbedingter Einkommensverlust darf sich nicht auswirken

Die Berechnung des Elterngeldes erfolgt grundsätzlich nach dem Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate vor dem Mutterschutz. Dieser Zeitraum verschiebe sich ausnahmsweise bei schwangerschaftsbedingtem Einkommensverlust zugunsten der Mutter, so das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen. Dabei sei entscheidend, ob die Mutter ohne die Erkrankung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit einen höheren Verdienst erzielt hätte.

Geklagt hatte eine Hotelfachfrau, deren Arbeitsplatz nach langer Mobbingsituation gekündigt worden war. Die Frau bemühte sich danach um eine neue Anstellung und war bei zwei Arbeitgebern zum Probearbeiten. Zu einer Einstellung kam es nicht, da die Frau mit Zwillingen schwanger wurde und ihre Frauenärztin ein Beschäftigungsverbot wegen Risikoschwangerschaft aussprach. Nach der Geburt der Zwillinge berechnete die Behörde das Elterngeld einschließlich des Nulleinkommens in den Monaten zwischen Jobverlust und Geburt. Denn sie sah die Ursache des Einkommensverlustes in der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses und nicht in der Risikoschwangerschaft. Das rechnerische Durchschnittseinkommen der Frau war dadurch rund 1.000 Euro niedriger.
Nach erfolglosem Klageverfahren hat das LSG der Frau in zweiter Instanz Recht gegeben. Bei der Bemessung des Elterngeldes komme es maßgeblich auf den Zusammenhang zwischen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung und einer dadurch bewirkten Minderung des Erwerbseinkommens an. Dies sei danach zu beurteilen, ob die Mutter ohne die Erkrankung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit einen höheren Verdienst erzielt hätte. Zur Überzeugung des Gerichts hätte die Frau ohne die Risikoschwangerschaft wahrscheinlich eine neue Arbeit gefunden. Denn sie habe sich als erfahrene Mitarbeiterin in einem Gewerbe mit großem Fachkräftebedarf intensiv bemüht und schon zur Probe gearbeitet. Weitere gesundheitliche Einschränkungen habe sie nicht gehabt. Ob die Frau – wie die Behörde meinte – die Aufhebung des vorherigen Arbeitsverhältnisses grob fahrlässig verschuldet habe, sei ohne Relevanz.
(Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.08.2018 – L 2 EG 8/18)