BMF-Schreiben zur befristeten Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen zum 1. Juli 2020

Aus der Praxis sind Fragen zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen mit der Ausnahme der Abgabe von Getränken vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 gem. § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG gestellt worden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 25. Juni 2020 – III C 3 – S-7134 / 19 / 10003 :001 (2020/0626512), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:
1. In Abschnitt 10.1 wird nach Abs. 11 folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Für die befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird.“
2. Abschnitt 12.16 Abs. 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„2Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt wird.“

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen Fällen ab dem 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

(BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7030 / 20 / 10006 :006 vom 02.07.2020)

Vermietete Ferienwohnungen sind nicht mit Hotels oder Gasthöfen vergleichbar

Vermieter von Ferienwohnungen müssen eine Einkünfteerzielungsabsicht nachweisen, wenn sie Werbungskosten steuerlich geltend machen wollen. Bei der Ermittlung dieser Kosten kommt es auch auf die ortsübliche Vermietungszeit an.

Denn bei ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit dafür bereitgehaltenen Ferienwohnungen ist grundsätzlich und ohne weitere Prüfung von der Einkünfteerzielungsabsicht des Vermieters auszugehen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit nicht erheblich, also um nicht mehr als 25 Prozent, unterschreitet.

Beträgt die Vermietungsquote also 75 Prozent der ortsüblichen Vermietungszeit, so darf das Finanzamt keine Überschussprognose fordern. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hat entschieden, dass bei dem Vergleich der Vermietungszeit nur Ferienwohnungen zählen – andere Beherbergungsbetriebe, wie zum Beispiel Hotels oder Gasthöfe, nicht.

(FG Mecklenburg-Vorpommern vom 23.10.2019 – 3 K 276/15)

„Nicht unwesentliche“ Betreuung bringt halben Freibetrag

Hat der Vater eines Kindes mit der geschiedenen Ehefrau das Umgangsrecht so gestaltet, dass er seinen Sohn in einem wöchentlichen Rhythmus jedes zweite Wochenende samstags um 10.00 Uhr abholt und sonntags um 16.00 Uhr zurückbringt, so kann auch er den halben steuerlichen Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung erhalten.

In dem konkreten Fall vor dem Niedersächsischen Finanzgericht betrug die einfache Entfernung zwischen den Wohnorten der beiden Elternteile knapp 160 Kilometer. Der Papa argumentierte zu Recht, dass er das Kind „ausreichend“ betreue und konnte sich gegen das Finanzamt durchsetzen, das den angegebenen Betreuungsumfang für „nicht ausreichend“ hielt.

Die Betreuung lag hier in einem Jahr bei 45 Tagen, im nächsten bei 55. Zwar werde bei einer stundengenauen Abrechnung die 10-Prozent-Schwelle (eine Marke, die der Bundesfinanzhof mal gesetzt hat) unterschritten. Trotzdem sei von einem wesentlichen Betreuungsumfang auszugehen. Allein schon wegen der großen Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern erscheine der Betreuungsanteil als „nicht unwesentlich“.

Zudem hatte die Mutter selbst einen höheren Betreuungsanteil des Vaters wegen der Arbeitsverpflichtung unter der Woche erschwert und die Treffen zwischen Vater und Sohn in der Regel auf die Wochenenden, Feiertagen und Urlaubszeiten beschränkt.

(Niedersächsisches FG vom 19.02.2020 – 9 K 20/19)

Statistik: 3,4 Milliarden außergewöhnliche Belastung

Nach der letzten amtlichen Lohn- und Einkommensteuerstatistik von 2016 haben rund 11,1 Millionen Steuerpflichtige Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht.

Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/19827) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/19417) mit.

Diese Aufwendungen entfielen weit überwiegend auf allgemeine außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG), Behindertenpauschbeträge (§§ 33b Absatz 3 EStG) und Unterhaltsaufwendungen (§ 33a Absatz 1 EStG).

Die steuerlichen Mindereinnahmen aufgrund der §§ 33, 33a und 33b EStG werden aktuell auf insgesamt rund 3,4 Mrd. Euro geschätzt.

Ob es im Zuge der Corona-Krise verstärkt zu außergewöhnlichen Belastungen bei Steuerpflichtigen kommt, ist der Bundesregierung nicht bekannt – dies wäre frühestens nach Abschluss des Jahres feststellbar, schreibt sie in ihrer Antwort.

Hintergrund: Für bestimmte Lebenssituationen stehen Steuerpflichtigen laut §§ 33a und 33b des Einkommensteuergesetzes bestimmte Pauschal- oder Höchstbeträge zu. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (sog. außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer ermäßigt.

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Säumniszuschläge

Die Höhe der Säumniszuschläge von 1 % pro Monat begegnet trotz des derzeit niedrigen Zinsniveaus keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies hat der 12. Senat des FG Münster in einem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss entschieden.

Das Finanzamt erließ gegenüber dem Antragsteller einen Abrechnungsbescheid, in dem Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer für den Zeitraum Oktober bis November 2018 ausgewiesen sind. Diese sind durch Aufrechnung vollständig erloschen. Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte zugleich die Aufhebung der Vollziehung. Zur Begründung führte er aus, dass die Säumniszuschläge nach der BFH-Rechtsprechung neben dem Druckcharakter auch einen Zinscharakter aufwiesen. Der Zinsanteil i. H. v. 0,5 % pro Monat sei angesichts des niedrigen Zinsniveaus in verfassungswidriger Weise zu hoch. Das Finanzamt lehnte den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ab, da Säumniszuschläge in erster Linie ein Druckmittel darstellten. Die Rechtsprechung zum hälftigen Erlass von Säumniszuschlägen bei Zahlungsunfähigkeit sei vorliegend nicht anwendbar.

Der daraufhin gestellte gerichtliche Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ist erfolglos geblieben. Nach Auffassung des Senats bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheids, insbesondere nicht an der Verfassungsmäßigkeit von § 240 AO, wonach Säumniszuschläge in Höhe von 1 % pro Monat der Säumnis kraft Gesetzes entstehen. Die nach der BFH-Rechtsprechung gegen die Höhe des Zinssatzes von 6 % pro Jahr (0,5 % pro Monat) bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken seien auf Säumniszuschläge nicht übertragbar. Säumniszuschläge seien weder Zinsen noch Strafen, sondern in erster Linie Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steuern. Der hierin enthaltene Zinseffekt stelle lediglich einen Nebeneffekt dar, der erst dann in den Vordergrund trete, wenn – etwa im Fall der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit – der Normzweck des Druckmittels nicht eingreife. Hieraus lasse sich jedoch keine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung ableiten.

(FG Münster, Mitteilung vom 15.06.2020 zu Beschluss vom 29.05.2020 – 12 V 901/20)

Zur Rückwirkung und zu den Voraussetzungen einer berichtigenden Rechnung

Die Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung beim Vorsteuerabzug gilt unabhängig davon, ob die Berichtigung zum Vorteil oder zum Nachteil des Leistungsempfängers wirkt.

Auch der Stornierung einer Rechnung nebst Neuausstellung einer sie ersetzenden Rechnung kann eine solche Rückwirkung zukommen.

Eine Rechnung ist auch dann „unzutreffend“ i.S. des § 31 Abs. 5 Satz 1 Buchst. b UStDV, wenn sie im Einvernehmen aller Beteiligten vollständig rückabgewickelt und die gezahlte Umsatzsteuer zurückgezahlt wurde.

(BFH, Urteil vom 22.1.2020 – XI R 10/17)

Nachweis der Besteuerung ausländischen Arbeitslohns durch Arbeitgeberbescheinigung möglich

Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Gerichtsbescheid entschieden, dass für den Nachweis der Besteuerung von Arbeitslohn in Indien eine Arbeitgeberbescheinigung ausreichen kann. Die Vorlage eines Einkommensteuerbescheides und eines hierauf bezogenen Zahlungsnachweises sind für die Inanspruchnahme der Freistellung gemäß § 50d Abs. 8 EStG nicht in jedem Fall zwingend erforderlich.

Der Kläger war im Jahr 2008 an insgesamt 241 Tagen für seine inländische Arbeitgeberin in Indien tätig, verfügte aber weiterhin über einen Wohnsitz in Deutschland. Ein im Auftrag der Arbeitgeberin tätiger indischer Steuerberater erstellte eine Auflistung, aus der die Höhe der indischen Lohnsteuern hervorgeht und die auch den Namen des Klägers enthält. Ferner existieren Zahlungsbelege über die von der Arbeitgeberin gezahlten Beträge. Eine Einkommensteuererklärung gab der Kläger in Indien nicht ab.

Das Finanzamt unterwarf den indischen Arbeitslohn des Klägers der deutschen Besteuerung. Eine Freistellung komme gemäß § 50d Abs. 8 EStG nicht in Betracht, weil die tatsächliche Steuerzahlung im Ausland nicht durch Steuerbescheid oder personenbezogene Quellensteuerbescheinigung nachgewiesen worden sei. Zur Begründung seiner nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage trug der Kläger vor, dass die in Indien abgeführte Lohnsteuer abgeltende Wirkung entfalte und er keine weiteren Unterlagen vorlegen könne.

Das Gericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Der inländische Arbeitslohn des Klägers sei von der deutschen Besteuerung freizustellen und lediglich dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen.

Aufgrund seines inländischen Wohnsitzes sei der Kläger im Streitjahr 2008 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen. Der in Indien erzielte Arbeitslohn sei jedoch nach den Regelungen des DBA-Indien von der deutschen Besteuerung freizustellen, weil der Kläger sich an mehr als 183 Tagen in Indien aufgehalten habe.

Dem stehe § 50d Abs. 8 EStG, wonach eine Freistellung nach einem DBA nur gewährt wird, wenn der andere Staat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat oder ein Nachweis über die Festsetzung und Entrichtung der ausländischen Steuern vorgelegt wird, nicht entgegen. Vorliegend habe der Kläger nachgewiesen, dass sein Arbeitslohn in Indien dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurde. Dies ergebe sich aus der Auflistung des indischen Steuerberaters, den hierzu vorgelegten Zahlungsbelegen und den erläuternden Bescheinigungen der Arbeitgeberin. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die abgeführte Lohnsteuer im Rahmen einer Jahresveranlagung erstattet bekommen hat. Eine solche Veranlagung sei in Indien nicht durchgeführt worden und habe auch nicht durchgeführt werden können, da der Kläger dort nicht über die erforderliche „Permanent Account Number“ verfügt habe. Selbst wenn der Kläger verpflichtet gewesen wäre, in Indien eine Steuererklärung abzugeben, ließe dies die inländische Freistellung des Arbeitslohns nicht entfallen, weil tatsächlich eine indische Besteuerung stattgefunden habe. Entscheidend sei lediglich, dass der Arbeitslohn überhaupt besteuert wurde. Ob Steuern in zutreffender Höhe gezahlt wurden, sei nicht von Bedeutung. Die Vorlage eines Jahressteuerbescheids und eines Zahlungsbelegs sei nach Sinn und Zweck der Regelung in § 50d Abs. 8 EStG nicht zwingend geboten und werde auch von der Verwaltungsanweisung (BMF-Schreiben vom 3. Mai 2018, BStBl. I 2018 S. 643) nicht verlangt.

Das Urteil ist rechtskräftig geworden.

(FG Münster, Mitteilung vom 15.06.2020 zu Gerichtsbescheid vom 17.04.2020 – 1 K 1035/11)

(Gescheiterte) Abwehr der Rückforderung eines Miteigentumsanteils an einem vermieteten Grundstück aufgrund eines Schenkungswiderrufs

Aufwendungen zur (im Ergebnis gescheiterten) Abwehr einer Rückforderung des Miteigentumsanteils an einem vermieteten Grundstück aufgrund eines Widerrufs der Schenkung nach § 530 BGB stellen weder (nachträgliche) Anschaffungskosten noch sofort abziehbare (Sonder-)Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar.

Der Widerruf der Schenkung nach § 530 Abs. 1 BGB bzw. deren Widerruflichkeit stellen keine dingliche Belastung des geschenkten Gegenstands dar, deren Ablösung zu nachträglichen Anschaffungskosten führt.

Aufwendungen zur Abwehr einer Rückforderung des Miteigentumsanteils an einem vermieteten Grundstück stehen im Zusammenhang mit der Abwehr von Gefahren für das der Einkunftserzielung dienende Vermögen; ein für den Werbungskostenabzug erforderlicher Veranlassungszusammenhang mit der Erzielung von Vermietungseinkünften besteht nicht.

(BFH, Urteil vom 10.12.2019 – IX R 19/19)

Entfernungspauschale bei Hin- und Rückweg an unterschiedlichen Arbeitstagen

als Werbungskosten zu berücksichtigen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat.

Der Kläger suchte regelmäßig arbeitstäglich seinen Arbeitsplatz auf und kehrte noch am selben Tag von dort nach Hause zurück. Vereinzelt erfolgte die Rückkehr nach Hause jedoch erst an einem der nachfolgenden Arbeitstage. Der Kläger machte auch in diesen Fällen sowohl für die Hin- als auch die Rückfahrt die vollständige Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend. Damit hatte er jedoch weder beim Finanzgericht noch beim BFH Erfolg.

Zur Abgeltung der Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale von 0,30 € für jeden Entfernungskilometer anzusetzen. Die Entfernungspauschale gilt sowohl den Hinweg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte als auch den Rückweg ab. Legt ein Arbeitnehmer die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an unterschiedlichen Arbeitstagen zurück, kann er die Entfernungspauschale für den jeweiligen Arbeitstag folglich nur zur Hälfte, also in Höhe von 0,15 € pro Entfernungskilometer, geltend machen.

(BFH, Pressemitteilung 26/20 vom 12.6.2020 zu Urteil vom 12.2.2020 – VI R 42/17)

Begünstigung der Thesaurierung

Die Bundesregierung erläutert in ihrer Antwort (19/19391) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/18994) die Thesaurierungsbegünstigung nach Paragraph 34a des Einkommensteuergesetzes.

Von dem Optionsrecht könnten alle Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften unabhängig von ihrer Größe Gebrauch machen, heißt es. Zur tatsächlichen Inanspruchnahme würden keine gesonderten Schätzungen für kleine und mittlere Unternehmen vorliegen.

Auf die Frage der Abgeordneten, ob die Regierung Anreize für Unternehmen plant, damit diese große Teile des Gewinns wieder in ihr Unternehmen investieren, antwortet die Regierung, mögliche gesetzliche Maßnahmen im Bereich der Unternehmensbesteuerung seien aktuell Gegenstand der Erörterung innerhalb der Bundesregierung. Die Erörterungen seien noch nicht abgeschlossen.

(Bundestag, hib-Meldung Nr. 576/2020 vom 03.06.2020)