Abbruchkosten des alten als Herstellungskosten eines neuen Gebäudes

Erwirbt ein Steuerpflichtiger ein technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Gebäude in der Absicht, es abzureißen und sodann ein neues Gebäude zu errichten, so ist es gerechtfertigt, die mit dem Abbruch verbundenen Aufwendungen als Herstellungskosten des neuen Wirtschaftsguts zu behandeln. Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden.

Die Klägerin ist eine gewerblich geprägte Kommanditgesellschaft, die eigenen Grundbesitz verwaltet. Eine ihrer Kommanditistinnen hatte ihre Gesellschaftereinlage dadurch erbracht, dass sie Grundstücke zu Buchwerten auf die Gesellschaft übertrug. Bereits bei Erwerb der Grundstücke hatte die Klägerin die Absicht, die aufstehenden Gebäude abzureißen und zwei neue Einkaufsmärkte zu errichten. Für die durch den Abbruch untergegangene Bausubstanz nahm sie sodann Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung vor. Diese und die Abbruchkosten machte sie als sofort abziehbare Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt folgte dem nicht. Es behandelte die Restbuchwerte der abgebrochenen Gebäude und die Abbruchkosten als Herstellungskosten der neuen Gebäude.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass Herstellungskosten der neuen Gebäude vorlägen, die über deren Nutzungsdauer linear abgeschrieben werden könnten. Wenn der Steuerpflichtige ein technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Gebäude in der Absicht erwerbe, es abzubrechen und an dieser Stelle ein neues Gebäude zu errichten, dann sei die Vernichtung des alten Voraussetzung für die Errichtung des neuen Gebäudes. Damit bestehe zwischen dem Abbruch des Gebäudes und der Herstellung des neuen Wirtschaftsgutes ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang. Dieser rechtfertige es, die mit dem Abbruch verbundenen Aufwendungen als Herstellungskosten des neuen Wirtschaftsguts zu behandeln. Der Abbruch sei gleichsam der Beginn der Herstellung.

Für den Restbuchwert des abgebrochenen Gebäudes dürfe der Steuerpflichtige dann keine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung in Anspruch nehmen. Die Abbruchkosten könnten nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden. Diese Rechtsgrundsätze seien auch bei einer als anschaffungsähnlicher Vorgang zu wertenden Einlage eines bebauten Grundstücks in ein Betriebsvermögen – mit Abbruchabsicht – anzuwenden. Sie griffen auch dann, wenn die Einlage zu Buchwerten erfolgt sei.

(FG Düsseldorf, Mitteilung vom 05.04.2016 zu Urteil vom 23.2.2016 – 10 K 2708/15)

Umsatzsteuer: BFH begrenzt Vorsteuerabzug für Unternehmensgründer

Der Gesellschafter einer erst noch zu gründenden GmbH ist im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat.

Im Streitfall ging es um einen Arbeitnehmer (Kläger), der über eine von ihm zu gründende GmbH eine unternehmerische Tätigkeit aufnehmen wollte. Die GmbH sollte die Betriebsmittel einer anderen Firma im Rahmen eines Unternehmenskaufs erwerben. Der Kläger wurde hierfür durch eine Unternehmensberatung für Existenzgründer und einen Rechtsanwalt beraten. GmbH-Gründung und Unternehmenskauf unterblieben. Der Kläger ging gleichwohl davon aus, dass er zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes berechtigt sei.

Während das Finanzgericht dem folgte, verneinte der BFH den Anspruch auf Vorsteuerabzug. Maßgeblich hierfür ist die rechtliche Eigenständigkeit der GmbH.

So wäre der Kläger zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen, wenn er beabsichtigt hätte, das Unternehmen selbst zu kaufen, um es als Einzelunternehmer zu betreiben. Dies gilt auch für den Fall einer erfolglosen Unternehmensgründung.

Als Gesellschafter einer –noch zu gründenden– GmbH bestand für den Kläger kein Recht auf Vorsteuerabzug. Zwar kann auch ein Gesellschafter den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die GmbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Daher kommt ein Vorsteuerabzug z.B. dann in Betracht, wenn er ein Grundstück erwirbt und dann in die GmbH einlegt. Demgegenüber waren die im Streitfall vom Kläger bezogenen Beratungsleistungen nicht übertragungsfähig. Daher war die Entscheidung der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.

(BFH, Pressemitteilung Nr. 25 vom 16.3.2016 zu Urteil vom 11.11.2015 – V R 8/15)

Zivilprozesskosten im Steuerrecht

Kosten eines Zivilprozesses, mit dem der Steuerzahler Schmerzensgeld wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers geltend macht, sind keine außergewöhnlichen Belastungen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17.12.2015 VI R 7/14 entschieden und damit die Steuerermäßigung gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) versagt.

Zum Sachverhalt: Die Ehefrau des Klägers verstarb an den Folgen ihres Krebsleidens. Der Ehemann nahm den Frauenarzt der Ehefrau auf Schadenersatz wegen eines geltend gemachten Behandlungsfehlers in Anspruch. Es wurde u.a. Schmerzensgeld gefordert. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung von ihm im Streitjahr gezahlte Kosten des Zivilprozesses gegen den Arzt geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen auch im Einspruchsverfahren nicht als außergewöhnliche Belastungen an. Das Finanzgericht hatte dem Kläger zunächst Recht gegeben.

Der BFH hat jetzt die Revision des Finanzamts für begründet angesehen. Entsprechend einer langjährigen Rechtsprechung, zu der der BFH in 2015 zurückgekehrt ist (BFH-Urteil vom 18.6.2015, VI R 17/14), können Zivilprozesskosten grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Zwar kann sich ein Steuerbürger nach einem verlorenen Zivilprozess der Zahlung der Prozesskosten aus rechtlichen Gründen nicht entziehen. Dies reicht für den Abzug der Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung aber nicht aus. Denn hinsichtlich der Zwangsläufigkeit im Sinne von § 33 EStG ist auf die wesentliche Ursache abzustellen, die zu der Aufwendung geführt hat.

Zivilprozesskosten sind folglich nur dann als zwangsläufig anzusehen, wenn auch das die Prozessführung auslösende Ereignis zwangsläufig war. Denn es sollen nur zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf steuermindernd berücksichtigt werden. Hierzu gehören Zivilprozesskosten in der Regel nicht. Dies gilt insbesondere, wenn – wie im Urteilsfall – Ansprüche wegen immaterieller Schäden geltend gemacht werden. Zivilprozesskosten sind vielmehr nur insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt und der Steuerpflichtige gezwungen ist, einen Zivilprozess zu führen.

Privatnutzung eines Werkstattwagens?

Wann ist von einer Privatnutzung eines Werkstattwagens auszugehen.

Eigentlich kann bei einem Firmenwagen, bei dem es sich um einen Werkstattwagen handelt, nicht von einer Privatnutzung ausgegangen werden. Folglich entfällt in solchen Fällen die Versteuerung eines geldwerten Vorteils für die private Nutzung. Mit der Frage, was unter einem Werkstattwagen zu verstehen ist, hat sich das Finanzgericht – Sachsen-Anhalt beschäftigt.

In einem vor dem Finanzgericht Sachsen-Anhalt verhandelten Fall nutzte eine Einzelunternehmerin drei Fahrzeuge. Für ein Fahrzeug wurde ein Privatnutzungsvorteil versteuert. Bei den anderen Fahrzeugen handelte es sich um Werkstattwagen ohne Rückbänke, mit denen Duschkabinen und Werkzeug transportiert wurden. Einziger Arbeitnehmer war der Lebensgefährte der Unternehmerin.

Da ansonsten kein privates Kfz vorhanden war, unterstellte das Finanzamt, das einer der Transportwagen auch privat genutzt wurde. Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht (Urteil vom 4.12.2014 1 K 116/13). Der Bundesfinanzhof hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen (BFH v. 1.12.2015 X B 29/15). Somit bleibt es in dem vorliegenden Fall bei der Versteuerung.

Die Besonderheit des Falles liegt offensichtlich darin, dass das Finanzgericht die vorhandenen Transportfahrzeuge (8-Sitzer bzw. 9-Sitzer) nicht als typische Werkstattwagen angesehen hat. Insbesondere das äußere Erscheinungsbild, eine Verblendung der hinteren Seitenfenster und das Vorhandensein einer Abtrennung zwischen Lade- und Fahrgastraum werden aber weiter Kriterien für einen für private Zwecke nicht geeigneten Werkstattwagen bleiben.

Kein Arbeitszeitkonto für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

Mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH ist es nicht vereinbar, dass er durch die Führung eines Arbeitszeitkontos auf seine unmittelbare Entlohnung zu Gunsten später zu vergütender Freizeit verzichtet, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat.

Im Streitfall hatte der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer (Geschäftsführer) einer GmbH mit dieser vereinbart, dass ein Teil seines Gehalts auf ein „Investmentkonto“ abgeführt werden konnte, das für den Geschäftsführer bei einer Bank eingerichtet wurde. Mit dem Guthaben sollte ein vorgezogener Ruhestand oder die Altersversorgung des Geschäftsführers finanziert werden. Die GmbH zahlte monatlich 4.000 € auf das Investmentkonto ein. Die GmbH bildete in Höhe dieser Zahlungen eine einkommensmindernde Rückstellung für ein „Zeitwertkonto“. Lohnsteuer wurde insoweit nicht einbehalten. Der Geschäftsführer erhielt nur noch ein entsprechend gemindertes lohnsteuerpflichtiges Gehalt.

Der BFH folgte dem nicht. Im Klageverfahren der GmbH entschied der BFH, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorliege, die das Einkommen der GmbH nicht mindert. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde mit einem Fremdgeschäftsführer kein Arbeitszeit- oder Zeitwertkonto vereinbaren.

Der BFH begründet dies mit der sog. Allzuständigkeit des GmbH-Geschäftsführers, die ihn verpflichte, Arbeiten auch dann zu erledigen, wenn sie außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder über diese hinaus anfallen. Damit nicht vereinbar sei ein Verzicht auf unmittelbare Entlohnung zu Gunsten später zu vergütender Freizeit. Ansonsten käme es zu einer mit der Organstellung nicht vereinbaren Abgeltung von Überstunden.

(BFH, Pressemitteilung Nr. 27 vom 23.03.2016 zu Urteil vom 11.11.2015 – I R 26/15)

Streit um Unfallkosten auf dem Weg zur Arbeit

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat mit Urteil v. 23.2.2016 – 1 K 2078/15 entschieden, dass durch die Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten sind, die einem Arbeitnehmer für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen und daher weder Unfallkosten noch unfallbedingte Krankheitskosten zusätzlich geltend gemacht werden können.

Die Klägerin ist Angestellte und hatte im Jahr 2014 auf der Fahrt zur Arbeitsstätte mit ihrem Kraftfahrzeug einen Unfall. Danach klagte sie über Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich, das Fahrzeug musste repariert werden. Die Reparaturkosten und die entstandenen Behandlungskosten (Reha-Klinik usw.) wurden nur zum Teil von dritter Seite erstattet. Die selbst getragenen Kosten machte sie anschließend mit ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das beklagte Finanzamt erkannte die Reparaturkosten für das Fahrzeug an, nicht hingegen die Krankheitskosten, die – so das Finanzamt – allenfalls als sog. außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig wären. Dagegen erhob die Klägerin Klage. Das FG hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des FG kommt ein Werbungskostenabzug für die Behandlungskosten nicht in Betracht. Die Entfernungspauschale decke nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EStG) „sämtliche Aufwendungen“ ab, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen, also auch außergewöhnliche Kosten. Dies diene dem vom Gesetzgeber bezweckten Ziel der Steuervereinfachung und der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten über die Frage, ob noch gewöhnliche oder schon außergewöhnliche Aufwendungen vorliegen. Das beklagte Finanzamt hätte daher folgerichtig auch die Reparaturkosten für das Fahrzeug nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten berücksichtigen dürfen.

Unser Tipp: Betroffene sollten reine Unfallkosten, die auf dem Weg zur oder von der Arbeit angefallen sind, weiterhin als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Denn die Finanzverwaltung sieht nach dem BMF-Schreiben vom 31.10.2013, BStBl. II 2013 S. 1376, – anders als offensichtlich die Rechtsprechung – weiterhin die Berücksichtigung von Unfallkosten neben der Entfernungspauschale zu.

Mahlzeitengestellung des Arbeitgeber führt nicht immer zu Arbeitslohn

Gewährt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Mahlzeit, ist der geldwerte Vorteil in der Regel zu versteuern oder er führt bei einer Auswärtstätigkeit zu einer Kürzung der Verpflegungspauschalen. Aber es gibt auch Fälle ohne steuerliche Konsequenzen. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Hamburg zeigt die Entwicklung auf. Es geht um die Mahlzeitengestellung auf einer Offshore-Plattform.

Verpflegt der Arbeitgeber die Mitarbeiter auf einer Offshore-Plattform unentgeltlich, so ist der den Arbeitnehmern gewährte Vorteil nach dem Urteil des FG Hamburg vom 17.9.2015 (Az. 2 K 54/15) dann kein Arbeitslohn, wenn das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an einer Gemeinschaftsverpflegung wegen der besonderen betrieblichen Abläufe den Vorteil der Arbeitnehmer bei weitem überwiegt.

Im Ergebnis ist ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers aufgrund betriebsfunktionaler Zielsetzung für die Kantinenverpflegung zumindest dann gegeben, wenn dies den Gesichtspunkten der Logistik, dem Sicherheits- und Betriebskonzept, den Hygienebestimmungen und der Gestaltung des Betriebsablaufs (Schichtdienst) auf der Offshore-Plattform im besonderen Maße Rechnung trägt, die Mitarbeiter aufgrund der beengten Räumlichkeiten keine Möglichkeit haben, sich selbst zu verpflegen, und die Verpflegung das übliche Maß in der Offshore-Branche nicht übersteigt.

Häusliches Arbeitszimmer: Kein Abzug bei gemischt genutzten Räumen

Ein häusliches Arbeitszimmer setzt neben einem büromäßig eingerichteten Raum voraus, dass es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Fehlt es hieran, sind die Aufwendungen hierfür insgesamt nicht abziehbar. Damit scheidet eine Aufteilung und anteilige Berücksichtigung im Umfang der betrieblichen oder beruflichen Verwendung aus. Dies hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden.

Die Grundsatzentscheidung betrifft die durch das Jahressteuergesetz 1996 eingeführte Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer. In seiner heute geltenden Fassung sind Aufwendungen hierfür nur unter der Voraussetzung abziehbar, dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist dabei grundsätzlich auf 1.250 € begrenzt; ein weiter gehender Abzug ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes -EStG-).

In dem der Entscheidung des Großen Senats zugrunde liegenden Verfahren war streitig, ob Kosten für einen Wohnraum, der zu 60 % zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und zu 40 % privat genutzt wird, anteilig als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind.

Der Große Senat begründet seine Entscheidung neben dem allgemeinen Wortverständnis damit, dass der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzgebungsmotive ausdrücklich an den herkömmlichen Begriff des „häuslichen Arbeitszimmers“ angeknüpft hat. Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt aber seit jeher voraus, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird.

Diese Auslegung dient nach Auffassung des Großen Senats dazu, den betrieblich/beruflichen und den privaten Bereich sachgerecht voneinander abzugrenzen, Gestaltungsmöglichkeiten zu unterbinden und den Verwaltungsvollzug zu erleichtern. Im Fall einer Aufteilung sind diese Ziele nicht zu erreichen, da sich der Umfang der jeweiligen Nutzung innerhalb der Wohnung des Steuerpflichtigen nicht objektiv überprüfen lässt. Der BFH sieht insbesondere ein Nutzungszeitenbuch nicht als geeignete Grundlage für eine Aufteilung an, da die darin enthaltenen Angaben keinen über eine bloße Behauptung des Steuerpflichtigen hinausgehenden Beweiswert hätten. Ebenso mangelt es an Maßstäben für eine schätzungsweise Aufteilung der jeweiligen Nutzungszeiten. Eine sachgerechte Abgrenzung des betrieblichen/beruflichen Bereichs von der privaten Lebensführung wäre daher im Fall einer Aufteilung nicht gewährleistet.

Die vom BFH abgelehnte Aufteilung steht in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06, BStBl II 2010, 672. Danach sind Reiseaufwendungen bei gemischt beruflich/betrieblichen und privat veranlassten Reisen nach Maßgabe der Zeitanteile der Reise aufteilbar. Dem kam keine Bedeutung zu, da § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG eine allgemeinen Grundsätzen vorgehende Spezialregelung ist.

Offenlassen konnte der Große Senat daher die vom X. Senat des BFH aufgeworfene Frage, ob es sich bei derartigen Aufwendungen mangels objektiv nachprüfbarer Kriterien dem Grunde nach überhaupt um anteilige Werbungskosten oder Betriebsausgaben handelt.

Geklärt ist dagegen, dass Aufwendungen für eine sog. „Arbeitsecke“ nicht abzugsfähig sind, da derartige Räume schon ihrer Art und ihrer Einrichtung nach erkennbar auch privaten Wohnzwecken dienen.

(BFH, Pressemitteilung Nr. 6 vom 27.1.2016 zu Beschluss vom 27.07.2015 – GrS 1/14)

Ohne Identifikationsnummer kein Kindergeld

Ab dem Jahr 2016 benötigt die Familienkasse die Steuer-Identifikationsnummer von Kindern und Eltern, um das Kindergeld auszuzahlen. Dennoch kann hier weitestgehend Entwarnung gegeben werden: Wer nicht schon zu Beginn des Jahres die Steuer-Identifikationsnummern eingereicht hat, braucht nicht zu bangen. Die Familienkassen werden bei fehlender Steuer-Identifikationsnummer das Kindergeld nicht direkt ab Januar 2016 stoppen. Vielmehr hat insoweit auch das Bundeszentralamt für Steuern versichert, dass Eltern die Steuer-Identifikationsnummern des entsprechenden Kindes sowie desjenigen, an den das Kindergeld gezahlt wird, im Laufe des Jahres nachreichen können.

Dennoch sollten Eltern prüfen, ob die Steuer-Identifikationsnummer bei der Familienkasse vielleicht bereits vorliegt. In Neuanträgen wird mittlerweile direkt nach der entsprechenden Identifikationsnummer von Kind und Elternteil gefragt. Bei Eltern, die schon längere Zeit Kindergeld beziehen, kann es jedoch durchaus sein, dass die Steuer-Identifikationsnummer der zuständigen Familienkasse nicht bekannt ist. In diesem Fall müssen die Identifikationsnummern schriftlich der jeweiligen Familienkasse mitgeteilt werden.

Gesagt, getan! Aber wo finden sich diese vermaledeiten Nummern überhaupt? Die Antwort ist relativ einfach: Eltern finden ihre Steuer-Identifikationsnummer auf dem letzten Einkommensteuerbescheid oder gegebenenfalls auch auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ihres Arbeitgebers. Erteilt wurde das steuerliche Brandzeichen seinerzeit mittels Mitteilungsschreiben des Bundeszentralamts für Steuern.

Gleiches gilt für die Kinder: Zwar werden hier in der Regel keine Steuerbescheide vorhanden sein, jedoch wurde kurze Zeit nach der Geburt auch vom Bundeszentralamt für Steuern eine entsprechende Steuer-Identifikationsnummer für jedes Kind erteilt und den Eltern per Post zugeschickt. Sollte dieser Brief nicht mehr aufzufinden sein (und auch an anderer Stelle die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes nicht gefunden werden können), bleibt den Eltern immer noch der Weg, beim Bundeszentralamt für Steuern nachzufragen, damit dieses die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes (erneut) mitteilt.

Obwohl das Kindergeld auch ohne Steuer-Identifikationsnummer im Jahr 2016 noch ausgezahlt werden soll, sollte mit der Mitteilung der entsprechenden Identifikationsnummer nicht zu lange gewartet werden. Wer hier nämlich überhaupt nicht tätig wird, muss damit rechnen, dass spätestens 2017 das Kindergeld gestoppt wird.

Infos zum Kindergeld

Exkurs: Ab 2016 beträgt das Kindergeld für das erste und das zweite Kind jeweils 190 Euro im Monat. Für das dritte Kind werden 196 Euro ausgezahlt. Für das vierte Kind und jedes weitere werden jeweils 221 Euro überwiesen.

Aufbewahrung von Buchhaltungsunterlagen

Wie wohl allgemein bekannt sein dürfte, müssen Finanzbuchhaltungsunterlagen in der Regel für 10 Jahre aufbewahrt werden. Neu ist seit dem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen zu den Grundsätze ordnungsmäßiger Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD), dass die Buchführungsunterlagen grundsätzlich in der Form aufbewahrt werden müssen, in der Sie das Unternehmern erreichen.

Dies bedeutet, das elektronische Belege auch grundsätzlich in elektronischer Form aufbewahrt werden müssen.  Beachten Sie bitte, das dies in der Weise zu geschehen hat, das eine Veränderung der Belege nicht möglich ist. Damit scheidet eine einfache Ablage in einem Dateisystem aus. Diese Form der Aufbewahrung erfüllt nicht die Anforderungen, da die Belege jederzeit gelöscht, verändert oder verschoben werden können. Ein Ausdruck dieser Belege zur Erstellung der Buchhaltung bzw. der Aufzeichnung ist zwar möglich, eine Aufbewahrung in Papierform, ersetzt aber in keinem Fall die revisionssichere elektronische Aufbewahrung. Belege die in Papierform das Unternehmen erreichen, sind, wie bisher auch, in Papierform aufzubewahren.

Die Finanzverwaltung fordert in Ihrem Schreiben, dass eine Prüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Buchhaltung bzw. Aufzeichnungen sowohl vom Beleg bis zur Steuererklärung als auch von der Steuererklärung zu den Belegen möglich sein muss.  Nach Meinung der Finanzverwaltung sollte für jeden Prüfungsschritt eine aussagekräftige Verfahrensdokumentation vorhanden sein. Diese ist für den gesamten Zeitraum der Aufbewahrungsdauer vorzuhalten und bei Änderungen regelmäßig zu aktualisieren.

Diese Ausführungen gelten nicht nur für die doppelte Buchhaltung, sie gelten auch für die Einnahme-Überschussrechner sowie für alle Nebenbuchhaltungen(z.B. Material- und Warenwirtschaft, Lohnbuchhaltung, Zeiterfassung).