Dienstleistungen einer Gesellschaft an ihre Gesellschafter können umsatzsteuerfrei sein

Mit zwei Urteilen hat das Finanzgericht Münster zur Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen Dienstleistungen einer Gesellschaft an ihre Gesellschafter nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL umsatzsteuerfrei sein können. Nach dieser Vorschrift sind Dienstleistungen, die Personenzusammenschlüsse an ihre Mitglieder zur Ausübung einer nicht steuerbaren oder steuerfreien Tätigkeit erbringen, steuerfrei, sofern dies nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt.

IT-Dienstleistungen an Krankenkassen (15. Senat)

Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 14. Februar 2017 (Az. 15 K 33/14 U) entschieden, dass IT-Dienstleistungen, die eine eG an Krankenkassen erbringt, umsatzsteuerfrei sind. Die ehemalige Klägerin, die sich inzwischen im Insolvenzverfahren befindet, ist eine eG, deren Mitglieder Krankenkassen sind. Sie erbrachte gegenüber ihren Mitgliedern Betreuungs- und Beratungsleistungen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung. Das Finanzamt behandelte diese Leistungen als umsatzsteuerpflichtig. Demgegenüber berief sich die eG auf die unmittelbare Geltung der europarechtlichen Befreiungsvorschrift.

Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster gab der Klage vollumfänglich statt. Die Mitglieder der eG erbrächten als Krankenkassen im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit nicht umsatzsteuerbare Leistungen. Die Befreiung der IT-Dienstleistungen von der Umsatzsteuer führe auch nicht zu Wettbewerbsverzerrungen. Es sei nicht ersichtlich, dass private Unternehmer in dem von der eG abgedeckten Marktsegment vergleichbare Leistungen anbieten würden oder könnten. Dementsprechend gäbe es auch keine Nachfrage für derartige Leistungen. Die Tätigkeiten setzten einen uneingeschränkten Zugriff auf sämtliche Sozialdaten der Mitgliedskrankenkassen voraus. Ein derartiger Datenzugriff durch private Unternehmer sei aufgrund sozialrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig. Die eG könne sich auch auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL berufen, weil der deutsche Gesetzgeber diese Befreiungsvorschrift nicht hinreichend umgesetzt habe.

Bürodienstleistungen an Berufsbetreuer (5. Senat)

In einem anderen Verfahren hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 12. Januar 2017 (Az. 5 K 23/15 U) entschieden, dass Bürodienstleistungen, die eine GbR an selbstständige Berufsbetreuer erbringt, umsatzsteuerpflichtig sind. Die Gesellschafter der Klägerin sind drei selbstständige Berufsbetreuer, die sich zum Betrieb einer Bürogemeinschaft zusammengeschlossen haben. Die Klägerin stellte zu diesem Zweck eine Bürofachkraft ein und mietete Büroräume an. Über ihre Leistungen erteilte die Klägerin den Gesellschaftern Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis. Gegen die Behandlung als umsatzsteuerpflichtige Leistungen durch das Finanzamt wandte sie ein, dass sie als reine Innengesellschaft bereits nicht Unternehmerin sei. Zudem berief sie sich auf die Befreiungsvorschrift des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL.

Diese Klage hatte keinen Erfolg. Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster führte aus, dass die Klägerin steuerbare Umsätze an ihre drei Gesellschafter erbringe. Sie sei insbesondere Unternehmerin, weil es sich bei ihr nicht um eine bloße Innengesellschaft handele. Sie trete vielmehr nach außen auf, indem sie eigene Rechtsverhältnisse mit Dritten (z. B. als Arbeitgeberin) begründe. Auf die europarechtliche Befreiungsvorschrift könne sich die Klägerin nicht berufen, da eine Befreiung zu Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Nach Auffassung des Senats könnten die Bürodienstleistungen auch von jedem anderen Unternehmen angeboten und erbracht werden. Dem stehe insbesondere § 203 StGB, wonach u. a. staatlich anerkannte Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen ihnen anvertraute fremde Geheimnisse nicht offenbaren dürfen, nicht entgegen. Diese Vorschrift gelte nämlich auch für berufsmäßig tätige Gehilfen, so dass die Klägerin selbst ebenfalls einer strafbewehrten Geheimhaltungspflicht unterliege.

Der 5. Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Münster, Mitteilung vom 15.03.2017 zu den Urteilen 15 K 33/14 vom 14.02.2017 und 5 K 23/15 vom 02.01.2017)

Zusammenveranlagung trotz langjähriger räumlicher Trennung

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass auch langjährig getrennt lebende Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden können.

Die Kläger sind seit 1991 verheiratet und haben einen im selben Jahr geborenen Sohn. Im Jahr 2001 zog die Klägerin mit dem Sohn aus dem bis dahin gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus zunächst in eine Mietwohnung und später in eine Eigentumswohnung. Für das Streitjahr 2012 führte das Finanzamt zunächst eine Zusammenveranlagung für die Kläger durch, gelangte aber nach einer Betriebsprüfung bei der Klägerin zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorlägen und veranlagte die Kläger nunmehr einzeln zur Einkommensteuer.

Hiergegen trugen die Kläger vor, dass sie lediglich räumlich, nicht aber persönlich und geistig getrennt lebten. Der Auszug der als Ärztin voll berufstätigen Klägerin im Jahr 2001 sei durch die schwierige familiäre Situation mit der im selben Haus lebenden pflegebedürftigen Mutter des Klägers begründet gewesen. Allerdings hätten sich beide Eheleute weiterhin regelmäßig abends und an Wochenenden getroffen und gemeinsame Ausflüge, Urlaube und sonntägliche Kirchenbesuche unternommen. Die Kosten hierfür sowie den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes hätten beide stets gemeinsam getragen. Andere Partner habe es niemals gegeben. Derzeit plane man, auf einem gemeinsam erworbenen Grundstück einen Bungalow zu errichten, um dort wieder zusammenzuziehen.

Der Senat gab der Klage statt. Nach persönlicher Anhörung der Kläger und Vernehmung des Sohnes als Zeugen spreche das Gesamtbild dafür, dass die Kläger nicht dauernd getrennt lebten. In der heutigen Zeit seien auch Formen des räumlich getrennten Zusammenlebens („living apart together“) üblich, was es als glaubhaft erscheinen lasse, dass die Kläger ihre persönliche und geistige Gemeinschaft trotz der räumlichen Trennung aufrechterhalten haben. Die Schilderungen der Kläger würden auch durch den Plan untermauert, in einem gemeinsam zu errichtenden Bungalow wieder zusammenzuziehen. Schließlich hätten die Kläger auch die bestehende Wirtschaftsgemeinschaft unverändert fortgeführt, da sie weiterhin beide die Kosten für den Sohn und gemeinsame Unternehmungen getragen hätten. Im Übrigen sah es der Senat als unschädlich an, dass die Kläger grundsätzlich getrennt wirtschaften und getrennte Konten führen. Dies sei heutzutage auch bei räumlich zusammen lebenden Eheleuten üblich.

(FG Münster, Mitteilung vom 15.03.2017 zu Urteil vom 22.02.2017 – 7 K 2441/15)

Behindertenpauschbetrag vs. außergewöhnliche Belastung oder haushaltsnahe Dienstleistung

Der Behindertenpauschbetrag schließt die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für einen „Epilepsiehund“ als außergewöhnliche Belastung oder haushaltsnahe Dienstleistung aus.

Der Steuerpflichtige habe ein Wahlrecht: Behindertenpauschbetrag oder steuerliche Berücksichtigung der Einzelaufwendungen, so der 2. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg mit Urteil vom 30. November 2016 (Az. 2 K 2338/15). Die Kläger haben hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. VI B 13/17).

Die Klägerin ist schwerbehindert. Der Grad der Behinderung beträgt 100. Die Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung), aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) und B (Notwendigkeit ständiger Begleitung) wurden festgestellt. Die Klägerin machte zum einen Aufwendungen für die Unterbringung ihres Hundes in einer Hundepension als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Die Unterbringung des Hundes sei wegen ihrer stationären Unterbringung in einem Epilepsiezentrum und der Vollzeittätigkeit ihres Ehemannes erforderlich gewesen. Zum anderen machte sie Aufwendungen für den Hund als außergewöhnliche Belastungen geltend. Der Hund werde zum Assistenzhund zur Vermeidung von gefährlichen Situationen ausgebildet. Dieser begleite sie bei Fahrten im Rollstuhl. Der Hund könne aufgrund von Veränderungen des Hautgeruchs und der Oberflächentemperatur Epilepsieanfälle vorzeitig erkennen. Die Aufwendungen für den Hund seien daher unvermeidlich. Jedenfalls der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz sei anzusetzen.

Der 2. Senat entschied: Habe die Klägerin einen Behindertenpauschbetrag in Anspruch genommen, seien nach dem Wortlaut des § 33b Einkommensteuergesetz keine Einzelaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Mit dem Pauschbetrag seien aus Vereinfachungsgründen unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängende Kosten als außergewöhnliche Belastung ohne Einzelnachweis abgegolten. Infolgedessen komme auch keine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen zur Anwendung. Im Übrigen habe die Klägerin keine haushaltsnahe Dienstleistung in Anspruch genommen. Der Hund sei zeitlich befristet in einer Hundepension aufgenommen worden. Dessen „außerhäusliche“ Betreuung stehe in keinem räumlich-funktionalen Bezug zum Haushalt der Klägerin.

Der Senat ließ offen, ob die Aufwendungen für den Hund der Klägerin zwangsläufig erwachsen und als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig seien. Bedenken hatte der Senat, da der Hund zum Zeitpunkt der Anschaffung noch nicht ausgebildet gewesen sei und der Nachweis gefehlt habe, dass die Aufwendungen für dessen Anschaffung krankheitsbedingt zwangsläufig gewesen seien. Ein vor Erwerb ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung habe nicht vorgelegen.

(FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 06.03.2017 zu Urteil vom 30.11.2016 – 2 K 2338/15; BFH-Az.: VI B 13/17)

Häusliches Arbeitszimmer: Personenbezogene Ermittlung

Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, ist die Höchstbetragsgrenze von 1.250 Euro personenbezogen anzuwenden, so dass jeder von ihnen seine Aufwendungen hierfür bis zu dieser Obergrenze einkünftemindernd geltend machen kann. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit zwei Urteilen entschieden und dabei seine Rechtsprechung zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zugunsten der Steuerpflichtigen geändert.

Der BFH ist bislang von einem objektbezogenen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ausgegangen. Die abziehbaren Aufwendungen waren hiernach unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 1.250 Euro begrenzt. Nunmehr kann der Höchstbetrag von jedem Steuerpflichtigen in voller Höhe in Anspruch genommen werden, der das Arbeitszimmer nutzt, sofern in seiner Person die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG erfüllt sind.

Im ersten Fall (Az: VI R 53/12) nutzten die Kläger gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus, das ihnen jeweils zur Hälfte gehörte. Finanzamt und Finanzgericht (FG) erkannten die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer von jährlich ca. 2.800 Euro nur in Höhe von 1.250 Euro an und ordneten diesen Betrag den Klägern je zur Hälfte zu.

Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben. Der auf den Höchstbetrag von 1.250 Euro begrenzte Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist jedem Steuerpflichtigen zu gewähren, dem für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn er in dem Arbeitszimmer über einen Arbeitsplatz verfügt und die geltend gemachten Aufwendungen getragen hat. Der BFH hat zudem klargestellt, dass die Kosten bei Ehegatten jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen sind, wenn sie bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen. Im Streitfall hatte das FG jedoch nicht geprüft, ob der Klägerin in dem Arbeitszimmer ein eigener Arbeitsplatz in dem für ihre berufliche Tätigkeit konkret erforderlichen Umfang zur Verfügung stand. Der BFH hat die Sache deshalb an das FG zurückverwiesen.

Im zweiten Fall (Az: VI R 86/13) hat der BFH darüber hinaus betont, dass für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer feststehen muss, dass dort überhaupt eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit entfaltet wird. Außerdem muss der Umfang dieser Tätigkeit es glaubhaft erscheinen lassen, dass der Steuerpflichtige hierfür ein häusliches Arbeitszimmer vorhält. Dies hatte das FG nicht aufgeklärt. Der BFH musste die Vorentscheidung daher auch in diesem Verfahren aufheben und die Sache an das FG zurückverweisen.

(BFH, Pressemitteilung Nr. 13 vom 22.2.2017 zu Urteilen 15.12.2016 – VI R 53/12 und VI R 86/13)

Was ist die vollständige Anschrift in einer Rechnung?

Ausweislich der Regelungen zum Umsatzsteuerrecht kann der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung nur vorgenommen werden, wenn diese ordnungsgemäß ist. Dazu gehört unter anderem, dass die ausgestellte Rechnung den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen und des Erwerbers oder Leistungsempfängers enthalten muss. Konkreter werden die gesetzlichen Regelungen in diesem Punkt allerdings leider nicht.

Seit einiger Zeit ist in der Praxis in diesem Zusammenhang fraglich, was denn unter der vollständigen Anschrift ganz konkret zu verstehen ist. Was eigentlich klar scheint, kann tatsächlich nämlich sehr wohl vollkommen unterschiedlich interpretiert werden. So könnte man einmal zu Gunsten des Steuerpflichtigen davon ausgehen, dass es sich dabei lediglich um eine Anschrift handelt, unter der der Unternehmer zu erreichen ist. Ob tatsächlich unter dieser Anschrift auch gearbeitet wird, soll dabei hingegen völlig irrelevant sein.

Vereinzelt wird jedoch auch aus fiskalischer Sicht davon ausgegangen, dass dies allein nicht ausreicht. So kursiert auch die Auffassung, dass die vollständige Anschrift diejenige Anschrift sein muss, unter der der Unternehmer seine unternehmerische Tätigkeit entfaltet.

Für die praktische Arbeit ist die Frage, was denn nun konkret unter einer vollständigen Anschrift zu verstehen ist, von enormer Bedeutung. Dies ist auch der Grund, weshalb sich direkt zwei verschiedene Senate des Bundesfinanzhofs in München in zwei Beschlüssen vom 6. April 2016 unter den Aktenzeichen V R 25/15 und XI R 20/14 mit Vorlagebeschlüssen an den Europäischen Gerichtshof wenden. Darin werden die Fragen aufgeworfen, ob eine zur Ausbildung des Rechts auf Vorsteuerabzug erforderliche Rechnung die vollständige Anschrift enthält, wenn der leistende Unternehmer in der von ihm über die Leistung ausgestellten Rechnung eine Anschrift angibt, unter der er derzeit postalisch zu erreichen ist, wo er jedoch keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Insoweit ist es besonders relevant, welche Anschrift von einem Steuerpflichtigen in der Rechnung angegeben werden muss, wenn er ein Unternehmen betreibt, insoweit aber über kein Geschäftslokal verfügt, wie beispielsweise beim Internethandel.

Das Ergebnis der Anfragen an den Europäischen Gerichtshof ist daher mit Spannung zu erwarten, da insbesondere das Festhalten an einer vollständigen Anschrift, unter der der Unternehmer auch tatsächlich unternehmerisch tätig sein muss, in der Praxis in zahlreichen Fällen zu erheblichen Problemen führen dürfte.

Keine Ein-Prozent-Regelung für sogenannte Werkstattwagen

Bevor wir hier die frohe Botschaft von einer positiven Entscheidung des Bundesfinanzhofs mit Ross und Reiter benennen, gilt es zunächst zu klären, was denn ein Werkstattwagen ist. Darunter versteht man die typischen Handwerkerwagen, die mehr Laderaum als Sitze haben und nach ihrer ganzen Ausstattung mehr dazu geeignet sind, Güter und Werkzeug zu transportieren, als dass eine Privatnutzung sinnvoll erschiene. Ein Opel Combo oder andere Kastenwagen wie ein VW-Transporter T4 mit Ladefläche sind hier typische Beispiele, um nur zwei zu nennen. Gerne würde der Fiskus für solche Werkstattwagen einen Privatanteil ansetzen – er ist nun jedoch zum wiederholten Male vom Bundesfinanzhof ausgebremst worden.

So führten die Richter in ihrer Entscheidung vom 17.02.2016 unter dem Aktenzeichen X R 32/11 wie folgt aus: Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat mit einem Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen, wenn nicht nach Satz 3 der oben genannten einkommensteuerlichen Vorschrift ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorliegt.

Soweit der Grundsatz, wovon es jedoch Ausnahmen gibt, die der Fiskus gerne übersieht.

Ausgenommen sind nämlich Kraftfahrzeuge, für die der Erfahrungssatz, sie würden typischerweise nicht nur vereinzelt und gelegentlich für private Zwecke genutzt werden, nicht gilt. Mit anderen Worten, wenn man annehmen kann, dass der Wagen privat nicht genutzt wird, kann die Ein-Prozent-Regelung außen vor bleiben. Das betrifft namentlich Lastkraftwagen und Zugmaschinen, wobei allerdings nicht die Klassifizierung des Kfz-Steuerrechts und des Straßenverkehrsrechts maßgebend ist. Maßgebend ist, ob das betreffende Fahrzeug aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, da derartige Fahrzeuge allenfalls gelegentlich und ausnahmsweise auch für private Zwecke eingesetzt werden. Da der typische Werkstattwagen darunter fällt, muss ohne den konkreten Gegenbeweis einer privaten Nutzung auch ohne Fahrtenbuch keine Ein-Prozent-Methode durchgeführt werden.

Insoweit beruft sich der aktuell erkennende 10. Senat des obersten deutschen Finanzgerichts auf eine schon ältere Entscheidung aus dem Jahr 2008. Seinerzeit hatte nämlich bereits der 6. Senat mit Urteil vom 18.12.2008 unter dem Aktenzeichen VI R 34/07 klargestellt, dass ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, nicht der Ein-Prozent-Regelung unterliegt. Damit meinte das Gericht auch den sogenannten Werkstattwagen.

Folglich gilt bei dem typischen Werkstattwagen ein anderer Grundsatz. Nämlich der, dass hier im Normalfall eben keine Ein-Prozent-Regelung anzusetzen ist, auch wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch für den Werkstattwagen nicht gegeben ist.

Aber Vorsicht: Eine generelle Befreiung von der Ein-Prozent-Regelung ist damit nicht gegeben. Wenn der Fiskus die Privatnutzung des Werkstattwagens nachweisen kann, dann muss auch hier ein Privatanteil versteuert werden. Dies kann dann über das Fahrtenbuch funktionieren oder in Ermangelung eines solchen mittels Ein-Prozent-Regelung. Insoweit sind die Feststellungen im individuellen Einzelfall maßgebend. In diesem Zusammenhang haben die Richter des Bundesfinanzhofs aber auch bereits in 2008 klargestellt, dass die Feststellungslast, ob der Werkstattwagen auch privat genutzt wird, beim Finanzamt liegt. Dieses kann sich nicht auf den sogenannten Beweis des ersten Anscheins berufen, sondern muss Konkretes für den Beweis der Privatnutzung liefern. Insbesondere darf es grundsätzlich nicht verlangen, dass die rein betriebliche Nutzung des Werkstattwagens vom Unternehmer nachzuweisen ist.

Wer bestimmt, ob das Arbeitszimmer erforderlich ist?

Wenn kein anderer Arbeitsplatz für eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit vorhanden ist und diese dann im häuslichen Arbeitszimmer erledigt wird, können die Aufwendungen des Arbeitszimmers grundsätzlich bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro im Kalenderjahr steuermindernd abgezogen werden. Soweit zumindest der Grundsatz der Arbeitszimmerregelung im Einkommensteuergesetz.

Aktuell stellt jedoch das Finanzgericht Nürnberg in seiner Entscheidung vom 12. Februar 2015 unter dem Aktenzeichen 5 K 1251/12 klar, dass ein Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht in Betracht kommt, wenn das Arbeitszimmer für die Tätigkeit des Klägers nicht erforderlich ist. Das Gericht stellt bei seiner Entscheidung überhaupt nicht darauf ab, ob für diese Tätigkeit überhaupt ein weiterer Arbeitsplatz vorhanden ist oder nicht.

Nach Aussage des Gerichtes können die Kosten für den heimischen Arbeitsplatz auch dann schon nicht steuermindernd berücksichtigt werden, wenn zwar tatsächlich kein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist, das Arbeitszimmer jedoch nicht unbedingt für die Tätigkeit notwendig ist.

So führt das Gericht wortwörtlich in seiner Begründung aus: „Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur berücksichtigt werden, wenn dieses für die Tätigkeit erforderlich ist. Dieses Kriterium ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift. Aus dem Sinnzusammenhang der Regelung zur Abzugsfähigkeit von Arbeitslohn ist zu folgern, dass der Aufteilungsabzug nur dann erfolgen darf, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich erforderlich für die Einkünfteerzielung ist.“

Das Gericht begründet diese nicht dem Gesetz zu entnehmende Auffassung damit, dass bei den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer wegen dessen Belegenheit im Privatbereich des Steuerpflichtigen Berührungen mit der privaten Lebensführung sehr stark gegeben sind. Insoweit empfindet es das erstinstanzliche Gericht als sachgerecht, wenn weiterhin auf die Erforderlichkeit des Arbeitszimmers abgestellt wird.

Tatsächlich kann man dies jedoch nicht im Gesetz lesen. Daher ist unseres Erachtens diese Auffassung abzulehnen. Grundsätzlich ist es so, dass Werbungskosten und/ oder Betriebsausgaben dann abzugsfähig sind, wenn ein Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung besteht. Die Frage, ob die einzelne Betriebsausgabe auch tatsächlich objektiv notwendig oder erforderlich ist, ist dabei regelmäßig irrelevant. Ansonsten könnte das Finanzamt beispielsweise schon für die Anschaffung des großen Aktenvernichters den Betriebsausgabenabzug verwehren, wenn nach objektiven Kriterien auch eine kleinere und günstigere Version für das Unternehmen ausgereicht hätte.

Insoweit kann auch die Argumentation nicht nachvollzogen werden, dass sich beim häuslichen Arbeitszimmer das Kriterium der Erforderlichkeit daraus ergibt, dass es im Privatbereich des Steuerpflichtigen liegt und es dementsprechend zu einer Berührung mit der privaten Lebensführung kommt.

Denn auch beim Pkw eines Unternehmers, der privat mitbenutzt wird, ist eine deutliche Berührung der privaten Lebensführung gegeben. Hier entscheidet das Finanzamt jedoch nicht mit. So kann der Fiskus (zu Recht) nicht behaupten, dass lediglich die Kosten für einen Kleinwagen nach objektiven Kriterien abgezogen werden können, weil die Anschaffung der Großraumlimousine bzw. des Sportwagens allein auf subjektiven Erwägungen des Unternehmers beruht und eine objektiven Erforderlichkeit insoweit nicht gegeben ist.

Leider ist das erstinstanzliche Finanzgericht Nürnberg mit seiner Meinung jedoch nicht alleine. So hat schon das Hessische Finanzgericht in einer Entscheidung vom 20. November 2000 unter dem Aktenzeichen 13 K 1005/00 klargestellt, dass Aufwendungen für ein heimisches Arbeitszimmer nur dann im Rahmen der Einkünfteermittlung berücksichtigungsfähig sind, wenn das Arbeitszimmer für die berufliche Tätigkeit erforderlich ist. Im damals abgeurteilten Fall ging es um die Verwaltung von zwei Eigentumswohnungen. Der Kläger hatte argumentiert, dass das Arbeitszimmer sehr wohl erforderlich sei, weil bei der Anschaffung einer Eigentumswohnung ein extrem erhöhter Verwaltungsaufwand gegeben sei. Dennoch hielt das Gericht die Unterhaltung eines heimischen Arbeitsplatzes nur für diese Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht für erforderlich und strich die steuermindernde Berücksichtigung der heimischen Arbeitsplatzkosten.

In ein ähnliches Horn stieß auch zwei Jahre später das Finanzgericht Nürnberg in einer Entscheidung vom 19. März 2012 unter dem Aktenzeichen 3 K 308/11. In diesem Fall ging es darum, dass das Finanzamt der Meinung war, dass ein häusliches Arbeitszimmer allein für die Verwaltung einer Fotovoltaikanlage nicht erforderlich sei, weil die zeitliche Inanspruchnahme des Raumes insoweit von untergeordneter Bedeutung sei.

Beide Entscheidungen sind rechtskräftig geworden, weshalb aktuell das Finanzgericht Nürnberg auch keine Gründe für die Zulassung einer Revision in der Sache sieht. Dagegen wurde jedoch seitens der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, welche mittlerweile vom Bundesfinanzhof angenommen wurde. Unter dem Aktenzeichen IX R 52/14 müssen sich die obersten Finanzrichter daher unter anderem ganz konkret mit der Frage beschäftigen, ob es zum Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer unabdingbare Voraussetzung ist, dass das Arbeitszimmer nach objektiven Kriterien erforderlich ist.

Tipp: Betroffene sollten in allen noch offenen Fällen Einspruch einlegen und auf das anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof in München verweisen.

 

Exkurs: Betrachtet man die Sache nüchtern, ist es vielleicht sogar sinnvoll, dass nicht für irgendwelche untergeordneten Einkünfte direkt ein häusliches Arbeitszimmer beansprucht werden kann. Fakt ist aber auch, dass dies dem Einkommensteuergesetz so nicht zu entnehmen ist.

BFH: Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Solidaritätszuschlag

Dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Solidaritätszuschlags kommt Vorrang gegenüber dem Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu. Dies hat der BFH unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entschieden.

Dem stehe nicht entgegen, dass das Niedersächsische Finanzgericht mit Beschluss vom 21. August 2013 7 K 143/08 das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erneut zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes angerufen hat, erklärten die Richter.

Der Streitfall betraf das Jahr 2012. Vom Arbeitslohn der Antragsteller war der Solidaritätszuschlag einbehalten und an das Finanzamt abgeführt worden. Die Antragsteller begehrten die vorläufige Rückzahlung des von ihnen entrichteten Solidaritätszuschlags von ca. 715 €.

Der BFH lehnte dies ab. Das öffentliche Interesse am Vollzug des Solidaritätszuschlaggesetzes sei wegen der Sicherung einer geordneten Haushaltsführung vorrangig. Eine vorläufige Nichterhebung des Solidaritätszuschlags würde dazu führen, dass das Solidaritätszuschlaggesetz faktisch außer Kraft gesetzt werden würde. Dies hätte Einnahmenausfälle in Milliardenhöhe zur Folge. Es könne offen bleiben, ob der Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Solidaritätszuschläge begründen könne. Der BFH habe bereits früher entschieden, dass das Solidaritätszuschlaggesetz verfassungsgemäß sei (Urteile vom 21. Juli 2011 II R 52/10, BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43, und II R 50/09, BFH/NV 2011, 1685). Das BVerfG habe die dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen.

(BFH, Pressemitteilung Nr. 47 vom 06.07.2016 zu Beschluss vom 15.6.2016 – II B 91/15)

Umsatzsteuerpflicht beim Sale-and-lease-back

Die Leistung des Leasinggebers beim Sale-and-lease-back-Geschäft kann als Mitwirkung an einer bilanziellen Gestaltung beim Leasingnehmer umsatzsteuerpflichtig sein, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat.

Im Streitfall hatte ein Leasinggeber elektronische Informationssysteme gekauft, die der Verkäufer entwickelt hatte und deshalb bilanziell nicht ausweisen konnte. Der Leasinggeber verleaste die Informationssysteme sogleich an den Verkäufer als Leasingnehmer. Der Leasinggeber erhielt vom Leasingnehmer für den Kauf ein Darlehen in Höhe von 2/3 des Nettokaufpreises. Über die Leasinggebühren stellte der Leasinggeber eine sog. Dauerrechnung über die volle Vertragslaufzeit aus, in der er Umsatzsteuer offen auswies und dabei auf den Leasingvertrag Bezug nahm. Da der Leasingnehmer in Zahlungsverzug geriet, kündigte der Leasinggeber den Vertrag vorzeitig. Der Leasinggeber ging davon aus, dass er umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht habe und daher zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Zudem wollte er nur die tatsächlich erhaltenen Leasingraten versteuern. Demgegenüber verweigerte das Finanzamt (FA) den Vorsteuerabzug, da der Leasinggeber umsatzsteuerfrei Kredit gewährt habe. Aufgrund der Rechnungserteilung und eines sich aus der Rechnung ergebenden unzutreffenden Steuerausweises ging das FA darüber hinaus von einer Steuerschuld des Leasinggebers aus. Die hiergegen beim Finanzgericht (FG) eingereichte Klage war erfolglos.

Auf die Revision des Leasinggebers hat der BFH das Urteil des FG aufgehoben: Der Leasinggeber habe dem Leasingnehmer keinen Kredit gewährt. Maßgeblicher Leistungsinhalt sei es vielmehr gewesen, dem Leasingnehmer die Aktivierung einer Forderung als Gegenwert für die selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgüter zu ermöglichen. Aufgrund der Vertragsgestaltung konnte der Leasingnehmer so insbesondere ein höheres Eigenkapital ausweisen, was z.B. eine Kreditaufnahme erleichtern kann.

Der BFH entschied zudem, dass der Leasinggeber in seiner Rechnung Umsatzsteuer nicht fehlerhaft ausgewiesen habe. Entscheidend war hierfür die Bezugnahme auf den Leasingvertrag. Im zweiten Rechtsgang hat das FG nunmehr zu entscheiden, ab welchen Zeitpunkt die Leasingraten aufgrund des Zahlungsverzugs des Leasingnehmers als uneinbringlich zu behandeln sind und die Umsatzsteuer deswegen zu berichtigen ist.

(BHF, Pressemitteilung Nr. 50 vom 20.7.2016 zu Urteil vom 6.4.2016 – V R 12/15)

ausgleichsfähige Verluste bei Schneeballsystem

Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass der vermeintliche Kauf von Blockheizkraftwerken im Rahmen eines betrügerischen Schneeballsystems zu ausgleichsfähigen Verlusten aus Gewerbebetrieb führen kann.

Der Kläger bestellte insgesamt drei Blockheizkraftwerke und zahlte an die Verkäuferin vorab den jeweiligen Kaufpreis. Für zwei dieser Blockheizkraftwerke, die nach den vertraglichen Vereinbarungen im Namen und auf Rechnung des Klägers betrieben werden sollten, mietete er von einem mit der Verkäuferin verbundenen Unternehmen zugleich einen Container und eine Standortfläche an und schloss einen „Premium Service Vertrag“ ab. Das dritte Blockheizkraftwerk verpachtete er für die Dauer von zehn Jahren an die Verkäuferin, die dieses selbst betreiben sollte. Tatsächlich wurden die Blockheizkraftwerke niemals geliefert und in Betrieb genommen. Vielmehr war der Kläger nach den in einem Strafverfahren getroffenen Feststellungen Opfer eines betrügerischen Schneeballsystems geworden.

Die angefallenen Aufwendungen (insbesondere AfA, Schuldzinsen und gezahlte Vorsteuern) überstiegen in den Streitjahren die Einnahmen des Klägers (Provisionen und Umsatzsteuererstattungen). Die Verluste machte der Kläger als Einkünfte aus Gewerbebetrieb geltend. Das Finanzamt versagte die Anerkennung der Verluste mit dem Hinweis darauf, dass es sich bei den getätigten Investitionen nicht um einen Gewerbebetrieb, sondern um Kapitalanlagen gehandelt habe, so dass das Abzugsverbot für Werbungskosten (§ 20 Abs. 9 EStG) eingreife. Nach einer bundeseinheitlich abgestimmten Verwaltungsauffassung lägen partiarische Darlehen vor, soweit die Anleger die Blockheizkraftwerke selbst hätten betreiben sollen und sonstige Kapitalforderungen, soweit Pachtverträge mit der Verkäuferin abgeschlossen wurden.

Die Klage hatte hinsichtlich der beiden Blockheizkraftwerke, die nach den vertraglichen Vereinbarungen im Namen und auf Rechnung des Klägers betrieben werden sollten, Erfolg. Insoweit habe sich der Kläger gewerblich betätigt, so dass der Abzug von in der Vorbereitungsphase entstandenen Verlusten zulässig sei. Insbesondere liege eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vor, weil dem Kläger nach den vertraglichen Vereinbarungen die Erträge zugestanden hätten und er auch das Verlustrisiko getragen habe. Zudem habe er eine Verfügungsbefugnis und hinreichende (Mit-)Entscheidungsmöglichkeiten hinsichtlich der Kraftwerke gehabt. Ein partiarisches Darlehen könne demgegenüber nicht angenommen werden, da kein Kapitalrückzahlungsanspruch vereinbart worden sei. Da für die Beurteilung allein die Perspektive des Klägers maßgeblich sei, sei es unerheblich, dass auf Seiten der Verkäufer in nie die Absicht bestand, die Blockheizkraftwerke zu liefern und in Betrieb zu nehmen.

Soweit der Kläger die Vereinbarung getroffen hat, das dritte Blockheizkraftwerk an die Verkäuferin zu verpachten, liege kein Gewerbebetrieb vor. Insbesondere könne keine gewerbliche Betriebsverpachtung im Ganzen angenommen werden, weil von vornherein eine Verpachtung beabsichtigt gewesen sei. Allerdings bestünden auch keine Anhaltspunkte für Einkünfte aus Kapitalvermögen, so dass es sich insoweit um Einkünfte aus Leistungen im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG handele. Aufgrund der Verlustausgleichsbeschränkung seien die Verluste gesondert festzustellen und dürften nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

(FG Münster, Mitteilung vom 15.04.2016 zu Urteil vom 11.03.2016 – 4 K 3365/14)