Änderung der Wahlrechtsausübung nach § 34a EStG nur bis zur Bestandskraft der Erstveranlagung des Folgejahres möglich
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Antrag auf ermäßigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne nur bis zur Bestandskraft der Erstveranlagung des Folgejahres zurückgenommen werden kann.
Bei Einzelunternehmern und Mitunternehmerschaften wird der nicht entnommene Gewinn auf Antrag ermäßigt besteuert. Die ermäßigte Besteuerung ist nicht endgültig, sondern es erfolgt in späteren Jahren unter bestimmten Voraussetzungen eine Nachversteuerung. Nach der maßgeblichen gesetzlichen Regelung kann der Antrag bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheides für den nächsten Veranlagungszeitraum ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob der Antrag zurückgenommen werden kann, wenn ein bestandskräftiger Bescheid geändert wird und dadurch für den Steuerpflichtigen eine (eingeschränkte) Anfechtungsmöglichkeit entsteht.
Der Kläger ist Kommanditist einer Kommanditgesellschaft. Sein Gewinnanteil wurde für die Jahre 2008-2010 antragsgemäß ermäßigt besteuert. Aufgrund geänderter Gewinnfeststellungsbescheide für die Gesellschaft änderte das beklagte Finanzamt im Jahr 2015 die bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 2008-2011.
Innerhalb der Einspruchsfrist für diese Änderungsbescheide erklärte der Kläger, dass er seinen Antrag auf ermäßigte Besteuerung für die Jahre 2008-2010 zurücknehme. Das beklagte Finanzamt lehnte eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen ab, weil der Antrag des Klägers zu spät zurückgenommen worden sei.
Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass der Antrag auf ermäßigte Besteuerung nur bis zur Bestandskraft der erstmaligen Festsetzung des Folgejahres möglich sei. Das Gericht stellte dabei maßgeblich auf den Wortlaut des Gesetzes ab. Die Unanfechtbarkeit des Bescheides trete mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist ein. Zudem stehe diese Gesetzesauslegung mit dem Zweck des Gesetzes im Einklang. Es handele sich um eine Billigkeitsregelung zum Ausgleich unbilliger Härten, die zeitlich nicht über den Eintritt der Bestandskraft der Erstveranlagung hinaus gewährt werden müsse.
Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
(FG Düsseldorf, Mitteilung vom 06.12.2018 zu Urteil vom 18.11.2018 – 12 K 1250/18)