BMF: Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung

Das Bundesfinanzministerium äußert sich in einem Schreiben zur wahlweisen Verwendung von vermögenswirksamen Leistungen zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung und zu in diesem Zusammenhang gewährten Erhöhungsbeträgen des Arbeitgebers.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales nehme ich zur wahlweisen Verwendung von vermögenswirksamen Leistungen zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung und zu in diesem Zusammenhang gewährten Erhöhungsbeträgen des Arbeitgebers wie folgt Stellung:
1. Allgemeines
Mit § 100 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wurde zum 1. Januar 2018 durch das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17. August 2017 (BGBl. I Seite 3214, BStBl I Seite 1278) ein neues Fördermodell zur betrieblichen Altersversorgung mittels BAV-Förderbetrag eingeführt. Nach § 100 Absatz 3 Nummer 2 EStG kann der BAV-Förderbetrag nur für einen vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung beansprucht werden. Die zusätzlichen Beiträge können z. B. tarifvertraglich, durch eine Betriebsvereinbarung oder auch einzelvertraglich festgelegt sein. Im Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers enthaltene Finanzierungsanteile des Arbeitnehmers sowie die mittels Entgeltumwandlung finanzierten Beiträge oder Eigenbeteiligungen des Arbeitnehmers sind nicht begünstigt (s. auch Rz. 111 des BMF-Schreibens vom 6. Dezember 2017, BStBl 2018 I S. 147).
2. Wahlweise Verwendung von vermögenswirksamen Leistungen zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung und in diesem Zusammenhang gewährte Erhöhungsbeträge des Arbeitgebers
Macht ein Arbeitnehmer (z. B. aufgrund eines entsprechenden Tarifvertrags) von der Möglichkeit Gebrauch, zusätzliche vermögenwirksame Leistungen des Arbeitgebers für den Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung über die Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung im Rahmen einer Entgeltumwandlung zu verwenden, sind diese Beiträge unter den sonstigen Voraussetzungen nach § 3 Nummer 63 EStG steuerfrei.
Dies gilt auch für in diesem Zusammenhang gewährte Erhöhungsbeträge des Arbeitgebers (z. B. erhöhter Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung i. H. v. 26 Euro statt vermögenswirksamer Leistungen i. H. v. 6,65 Euro) und für Erhöhungsbeträge des Arbeitgebers, die von einer zusätzlichen Entgeltumwandlung abhängen (z. B. erhöhter Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung i. H. v. 50 Euro, wenn der Arbeitnehmer 13 Euro seines Arbeitslohns umwandelt).
Die zuvor genannten Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung (für die betriebliche Altersversorgung verwendete vermögenswirksame Leistungen und Erhöhungsbeträge) erfüllen jedoch nicht die Voraussetzungen für den BAV-Förderbetrag. Die Voraussetzung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ (§ 100 Absatz 3 Nummer 2 EStG) ist nicht erfüllt. Es entspricht im Übrigen auch nicht der Intention des Betriebsrentenstärkungsgesetzes, entsprechende Beiträge, die auch zu einer Zuschusspflicht nach § 1a Absatz 1a und § 23 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) führen, zu fördern.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
(BMF-Schreiben vom 8.8.2019, Az. IV C 5 – S 2333/19/10001)

Erleichterungen bei Steuererklärung

Wer für seine Steuererklärung nicht das Online-Portal „mein ELSTER“ nutzen kann oder will, soll in der Steuererklärung 2019 die bereits der Steuerverwaltung elektronisch vorliegenden Daten nicht mehr in die Formulare eintragen müssen.

Die entsprechenden Felder, in denen grundsätzlich Daten elektronisch vorliegen, werden in den Papiervordrucken für die Abgabe der Steuererklärung 2019 entsprechend gekennzeichnet sein, heißt es in der Antwort der Bundesregierung (19/11987) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/11496), die sich nach aktuellen Maßnahmen der Bundesregierung zur Vereinfachung der Steuererklärung erkundigt hatte.
Zu den Daten, die der Steuerverwaltung bereits elektronisch vorliegen, gehören vom Arbeitgeber übermittelte Lohnsteuerbescheinigungen, Mitteilungen über den Bezug von Rentenleistungen, Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, Vorsorgeaufwendungen (Riester- oder Rürup-Verträge), Lohnersatzleistungen sowie Beiträge der Vermögensbildungsbescheinigung. Dieser sogenannte Belegabruf („vorausgefüllte Steuererklärung“) soll noch um Kirchensteuerzahlungen, Erstattungen von Kirchensteuer, Spenden und zum Beispiel den Grad der Behinderung erweitert werden.
(Deutscher Bundestag, hib-Meldung Nr. 890/2019 vom 14.8.2019)

Kein Nachweis der fast ausschließlich betrieblichen Nutzung eines Pkw durch nachträglich erstellte Auflistungen

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die für Zwecke des § 7g EStG erforderliche fast ausschließliche betriebliche Nutzung eines Pkw nicht durch nachträglich erstellte Unterlagen nachgewiesen werden kann.

Der als Rechtsanwalt tätige Kläger bildete für die geplante Anschaffung von Pkw in den Streitjahren 2009 und 2013 Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 EStG. Tatsächlich schaffte er innerhalb der Reinvestitionsfristen jeweils gebrauchte Audi Q5 an. Da er keine Fahrtenbücher führte, ermittelte er die Privatnutzung nach der 1 %-Methode. Aus diesem Grund ging das Finanzamt nicht von einer fast ausschließlich betrieblichen Nutzung der Fahrzeuge aus und versagte die Investitionsabzugsbeträge. Der Kläger reichte zum Nachweis der betrieblichen Fahrten für die Zeiträume ab Anschaffung der Fahrzeuge bis zum Schluss des jeweiligen Folgejahres Aufstellungen seiner betrieblichen Fahrten ein, die eine Mitarbeiterin anhand der Terminkalender nachträglich erstellt hatte. Die gesamten Laufleistungen der Fahrzeuge errechnete der Kläger anhand von Händler- bzw. Werkstattrechnungen sowie einem Foto des Tachostandes. Hiernach ergaben sich rechnerisch betriebliche Anteile von (knapp) über 90 %. Ferner hätten für Privatfahrten weitere Fahrzeuge zur Verfügung gestanden.
Der 7. Senat hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger eine fast ausschließlich betriebliche Nutzung der Fahrzeuge nicht nachgewiesen habe. Die eingereichten Aufstellungen genügten nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Selbst wenn man der Auffassung folge, dass dieser Nachweis auch durch andere Unterlagen erbracht werden könne, sei dieser nicht gelungen. Der Kläger habe bereits die Gesamtfahrleistungen für die maßgeblichen Zeiträume nicht nachgewiesen. Angesichts der nach den eigenen Berechnungen des Klägers nur geringfügigen Unterschreitung der 10 %-Grenze seien strenge Maßstäbe an den Nachweis anzulegen. Aus den eingereichten Auflistungen ergebe sich nicht zwingend der Umfang der betrieblichen Fahrten des Klägers. Da seine Mitarbeiterin diese nachträglich anhand der Terminkalender erstellt habe, sei nicht sichergestellt, dass der Kläger für alle im Kalender enthaltenen Termine den jeweils fraglichen Audi Q5, ein anderes Fahrzeug oder öffentliche Verkehrsmittel genutzt habe. Schließlich könne der Umstand, dass weitere Fahrzeuge für Privatfahrten zur Verfügung gestanden hätten, lediglich den für die Privatnutzung eines Fahrzeugs bestehenden Anscheinsbeweis erschüttern, nicht aber einen Nachweis für den Umfang betrieblicher Fahrten ersetzen.
(FG Münster, Pressemitteilung vom 15.08.2019 zu Urteil vom 10.07.2019 – 7 K 2862/17; BFH-Az.: VIII R 24/19)

Übernahme von Steuerberatungskosten bei Nettolohnvereinbarung kein Arbeitslohn

Die Übernahme von Steuerberatungskosten des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber führt nicht zu Arbeitslohn, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen haben und der Arbeitnehmer seine Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber abgetreten hat. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden und damit seine bisherige, anders lautende Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 21. Januar 2010 – VI R 2/08) aufgegeben.

Im Streitfall hatte der Arbeitgeber, bei dem es sich um ein inländisches Tochterunternehmen eines weltweit tätigen Konzerns handelte, mit den nach Deutschland entsandten Arbeitnehmern des Konzerns Nettolohnvereinbarungen abgeschlossen. Der Arbeitgeber übernahm die Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen der entsandten Arbeitnehmer durch eine vom Konzern beauftragte Steuerberatungsgesellschaft. Die Arbeitnehmer traten ihre Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber ab. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Übernahme der Steuerberatungskosten zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führte und setzte gegenüber dem Arbeitgeber pauschale Lohnsteuer fest.
Dem folgte der BFH nicht. Er entschied, dass der Arbeitgeber die Steuerberatungskosten nicht zur Entlohnung der Arbeitnehmer, sondern in seinem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse übernommen hatte. Der Arbeitgeber war aufgrund der mit den Arbeitnehmern abgeschlossenen Nettolohnvereinbarungen verpflichtet, die Einkommensteuer der Arbeitnehmer wirtschaftlich zu tragen. Durch die Einschaltung der Steuerberatungsgesellschaft wollte der Arbeitgeber eine möglichst weitgehende Reduzierung der Einkommensteuern der Arbeitnehmer und damit seiner eigenen Lohnkosten erreichen. Die Arbeitnehmer hatten ihre Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber abgetreten. Entscheidend war daher, dass nur der Arbeitgeber von dem wirtschaftlichen Ergebnis der Steuerberatung profitieren konnte.
Bei einer derartigen Sachlage stellt die Übernahme der Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen keinen Arbeitslohn dar. Dabei ist nicht von Bedeutung, dass in dem konkreten Streitfall die Arbeitnehmer aus dem Ausland entsandt wurden. Für einen reinen Inlandssachverhalt wäre ebenso zu entscheiden.
(BFH, Pressemitteilung Nr. 51 vom 16.8.2019 zu Urteil vom 9.5.2019 – VI R 28/17)

Betriebsausgaben einer selbstständigen Tagesmutter

Kann eine selbständig tätige Tagesmutter Aufwendungen für ihr Eigenheim, in dem sie mehrere Kinder betreut, anteilig als Betriebsausgaben geltend machen?

Die Klägerin betreut und verpflegt zu Hause als selbständig tätige Tagesmutter 4-5 Kinder zu unterschiedlichen Zeiten ab 7.30 Uhr. Sie und ihr Ehemann sind Eigentümer eines Einfamilienhauses mit einer Gesamtfläche von 163,70 qm. Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2011 Gebäudeaufwendungen (Renovierungskosten, Kosten für eine neue Kücheneinrichtung, Schuldzinsen für den Hauskauf und Abschreibung für Abnutzung des Gebäudes) anteilig neben der von der Verwaltung anerkannten Betriebsausgabenpauschale geltend. Sie berechnete einen betrieblichen Anteil von 56,68 % unter Einbezug einer ausschließlich betrieblichen Nutzung jeweils eines ca. 9 qm großen Kinder- und Spielzimmers und eines ca. 25 qm großen Spielzimmers, einer ausschließlich privaten Nutzung des Schlafzimmers und eines Arbeitszimmers und einer betrieblichen Nutzung aller, ca. 56 qm großen Räume im Erdgeschoss, die in zeitlicher Hinsicht hälftig betrieblich genutzt würden. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte nach einer Außenprüfung neben den Pauschalen keine Aufwendungen, die sowohl den betrieblichen als auch den privaten Bereich betrafen. Die Aufwendungen, die auf die ausschließlich betrieblich genutzten Schlaf- und Spielzimmer entfielen, seien geringer als die Pauschale.
Die Klägerin klagte erfolglos. Nach rechtskräftigem Urteil kann die Klägerin neben den Pauschbeträgen nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Dezember 2007 keine tatsächlichen Gebäudeaufwendungen geltend machen. Diese seien betrieblich und privat veranlasst und als Aufwendungen für den privaten Haushalt nicht anteilig als Betriebsausgaben abzugsfähig. Im Streitfall gebe es keinen sachgerechten Aufteilungsmaßstab. Das Gebäude werde abwechselnd betrieblich und privat genutzt. Eine zeitliche Zuordnung sei nicht möglich. Nach Auffassung des Gerichts erweist sich der von der Klägerin angewandte „Maßstab – eine Kombination aus flächenmäßiger und zeitlicher Aufteilung der Gesamtkosten“ „im Ergebnis als nicht praktikabel bzw. der konkreten Lebenswirklichkeit angemessen“. Die Berechnung sei zu pauschal, ohne die individuell vereinbarten und tatsächlichen Anwesenheitszeiten der Kinder in den einzelnen Räumen zu berücksichtigen. Sie blende die private Nutzungsmöglichkeit am Abend und in der Nacht aus. Eine „unter Anwendung eines zeitlichen Maßstabes vorgenommene flächenmäßige Aufteilung der Räumlichkeiten“ stoße „an ihre Grenzen“ und sei „im Ergebnis nicht praktikabel“.
(FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 15.08.2019 zu Urteil vom 07.05.2019 – 8 K 751/17)

Widerruf eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans

Der 1. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg hat sich mit der Rechtsnatur, der Auslegung und dem Widerruf einer zwischen dem beklagten Finanzamt (FA) und dem Kläger außergerichtlich vereinbarten Schuldenbereinigung befasst. Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Der Kläger war beim FA und anderen Gläubigern hoch verschuldet. Zur Rückführung der Steuerschulden von 190.152,18 Euro schlossen das FA und der Kläger im Oktober 2016 eine Vereinbarung zur Schuldenbereinigung. Darin verpflichtete sich der Kläger zu monatlichen Zahlungen von 600 Euro bis Dezember 2020. Das FA verpflichtete sich, bei Einhaltung des Schuldenbereinigungsplans die Steuerforderungen und aufgelaufenen Säumniszuschläge zu erlassen. Vereinbart war auch, dass bis zum 31.12.2020 dem Kläger zufallende Erbschaften oder Pflichtteilsansprüche im Verhältnis der ursprünglichen Forderungen aller Gläubiger zur Hälfte an das Finanzamt ausgekehrt werden (Nr. 2 der Vereinbarung). Nachdem das FA erfahren hatte, dass dem Kläger aus einer Erbschaft im November 2016 erhebliche Vermögensgegenstände zugefallen waren, widerrief es mit Schreiben vom 23. Februar 2018 die getroffene Vereinbarung. Nachdem eine Verständigung mit dem Kläger gescheitert war, widerrief das FA die Vereinbarung zur Schuldenbereinigung mit Schreiben vom 17. April 2018 „endgültig“. Der Kläger widersprach dem Widerruf. Im Mai 2018 leitete das FA die Zwangsvollstreckung ein, worauf der Kläger beim Finanzgericht Klage erhob. Er begehrte die Feststellung, dass der Widerruf der Vereinbarung zur Schuldenbereinigung unwirksam sei und die Vereinbarung fortbestehe. Das FA sei verpflichtet, die Vollstreckung aus den der Vereinbarung zur Schuldenbereinigung zugrundeliegenden Bescheiden einzustellen.
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Klage sei unzulässig, soweit der Kläger feststellen lassen wolle, dass der Widerruf der Vereinbarung zur Schuldenbereinigung durch das FA unwirksam sei. Die Feststellungsklage sei gegenüber einer Anfechtungsklage gegen den Widerruf der Vereinbarung subsidiär. Das FA habe dem Kläger mit der widerrufenen Vereinbarung zur Schuldenbereinigung einen (einstweiligen) Vollstreckungsaufschub i. S. v. § 258 der Abgabenordnung (AO) gewährt. Dieser Vollstreckungsaufschub sei durch das FA mit Schreiben vom 23. Februar 2018 und vom 17. April 2018 widerrufen worden. Der Widerruf stelle als actus contrarius zum (hoheitlich gewährten) Vollstreckungsaufschub ebenfalls einen Steuerverwaltungsakt dar. Zudem habe sich das FA in seinen Schreiben vom 23. Februar und 17. April 2018 ausdrücklich des Rechtsinstituts des Widerrufs nach § 131 AO bedient, um die Regelungswirkung eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes zu beseitigen. Das Fehlen der Rechtsbehelfsbelehrung könne zwar bei Würdigung der Gesamtumstände ein Indiz gegen das Vorliegen eines Verwaltungsaktes sein, nehme für sich allein – wie der Regelung in § 356 Abs. 2 AO e contrario zu entnehmen sei – einem Verwaltungsakt aber nicht den Regelungscharakter.
Der Annahme eines Vollstreckungsaufschubs und damit der Verwaltungsaktqualität seines Widerrufs stehe auch nicht entgegen, dass der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan der Gestaltungsfreiheit des Gläubigers und des Schuldners unterliege. Dessen Rechtgrundlage sei in §§ 307 ff. Insolvenzordnung (InsO) zu suchen, auch wenn das gerichtliche Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet sei. Zwar habe der Schuldenbereinigungsplan die materiell-rechtliche Wirkung eines Vergleichs i. S. v. § 794 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 308 Abs. 1 Satz 2 InsO. Dennoch könne der Schuldenbereinigungsplan hoheitliche Maßnahmen wie einen Vollstreckungsaufschub enthalten, deren Voraussetzungen und Bestand im Finanzrechtsweg nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) zu prüfen seien.
Der Kläger habe keinen Anspruch gegen das FA, die Vollstreckung aus den der Vereinbarung zur Schuldenbereinigung zugrundeliegenden Bescheiden einzustellen. Die Klage sei insofern unbegründet, weil dem Kläger kein Anspruch auf einen Vollstreckungsaufschub zustehe. Die Vollstreckung sei weder nach § 258 AO unbillig noch setzte sich das FA in Widerspruch zu seinem ursprünglich bis zum 31. Dezember 2020 gewährten Vollstreckungsaufschub. Denn die Wirkung des Vollstreckungsaufschubs sei durch die Nichtbefolgung der in Nr. 2 getroffenen Vereinbarung durch den Kläger (ex nunc) entfallen. Im Übrigen habe das FA den Vollstreckungsaufschub nur unter der (auflösenden) Bedingung der Nichteinhaltung der Verpflichtungen des Klägers aus der Vereinbarung i. S. v. § 120 Abs. 2 Nr. 2 AO gewährt. Dem FA sei für den Kläger erkennbar daran gelegen gewesen, dass die Vollstreckung nur solange aufgeschoben wird, wie die unter Nr. 2 der Vereinbarung vorgesehene Zusagen durch den Kläger eingehalten wird. Die begünstigende Wirkung des Vollstreckungsaufschubs sei mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) entfallen, als die (auflösende) Bedingung eingetreten sei. Eines Widerrufs des Vollstreckungsaufschubs hätte es vor diesem Hintergrund nicht bedurft. Werde der Verwaltungsakt allerdings – so wie vorliegend – trotzdem klarstellend aufgehoben, handele es sich bei dem Aufhebungsbescheid um einen selbständigen Verwaltungsakt. Im Rahmen dieses deklaratorischen Widerrufs sei keine erneute Ermessensentscheidung zu treffen, so dass die Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides nur vom Eintritt der auflösenden Bedingung abhänge.
Selbst wenn Nr. 2 der Vereinbarung nicht als Bedingung, sondern als Auflage zu dem gewährten Vollstreckungsaufschub zu verstehen sein sollte, wäre der Widerruf rechtmäßig. Nach § 131 Abs. 2 Nr. 2 AO könne ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage i. S. v. § 120 Abs. 2 Nr. 4 AO verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Das sei hier der Fall, weil der Kläger trotz seiner Erbschaft die Nr. 2 der Vereinbarung zur Schuldentilgung nicht eingehalten habe.
(FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 12.08.2019 zu Urteil vom 28.03.2019 – 1 K 1519/18; BFH-Az.: VII B 52/19)

Kein Betriebsausgabenabzug für Reisekosten der den Steuerberater begleitenden Ehefrau

Aufwendungen für Auslandsreisen zu beruflichen Veranstaltungen eines Steuerberaters, die auf seine ihn begleitende Ehefrau entfallen, sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dies hat der 2. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden.

Der Kläger, ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, nahm an internationalen Konferenzen in Delhi, Barcelona und Prag teil, die von einem beruflichen Netzwerk veranstaltet wurden. Auf diesen Reisen begleitete ihn seine Ehefrau, wobei die Eheleute im Anschluss an die Veranstaltungen noch an den jeweiligen Tagungsorten Urlaub machten. Der Kläger machte die gesamten Reisekosten als Betriebsausgaben geltend. Hiervon erkannte das Finanzamt nur die anteilig auf den Kläger entfallenden Kosten für die Konferenztage an.
Zur Begründung seiner hiergegen erhobenen Klage führte der Kläger aus, dass seine Ehefrau ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt habe, insbesondere durch die Kontaktpflege zu Mandanten und Kollegen.
Die Klage ist ganz überwiegend erfolglos geblieben. Die auf die Ehefrau entfallenden Reisekosten seien – so der 2. Senat des Finanzgerichts Münster – nicht zu berücksichtigen, da es sich insgesamt um private Aufwendungen handele. Die Unterstützung der Ehefrau bei der Aufnahme und Pflege von Kontakten zu ausländischen Berufsträgern gehe nicht über das Maß an Unterstützungsleistungen hinaus, die das bürgerliche Recht von Eheleuten verlange. Die Begleitung des Klägers an touristisch attraktive Orte mit hohem Freizeitwert und die Verbindung mit einem privaten Urlaub sei ganz vorrangig durch die Rolle als Ehefrau veranlasst. Eine etwaige berufliche Motivation trete dahinter als unbedeutend zurück.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VIII B 127/19 anhängig.
(FG Münster, Mitteilung vom 15.08.2019 zu Urteil vom 14.05.2019 – 2 K 2355/18; BFH-Az.: VIII B 127/19)

Rentenberater sind gewerblich tätig

Rentenberater sind nicht freiberuflich i.S.d. § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) tätig, sondern erzielen gewerbliche Einkünfte, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit zwei Urteilen entschieden hat. Danach üben Rentenberater weder einen dem Beruf des Rechtsanwaltes oder Steuerberaters ähnlichen Beruf aus (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) noch erzielen sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.

In den Streitfällen waren die Klägerinnen als Rentenberaterinnen tätig. Sie waren als solche im Rechtsdienstleistungsregister registriert, verfügten aber nicht über eine Zulassung als Rechtsanwältin oder Steuerberaterin. Die zuständigen Finanzämter sahen die Tätigkeit der Klägerinnen als gewerblich an und setzten Gewerbesteuer fest. Die hiergegen gerichteten Klagen blieben ohne Erfolg.
Der BFH hat die Vorentscheidungen jetzt bestätigt. Es fehle – so der BFH – an den Voraussetzungen für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit gem. § 18 EStG, so dass gewerbliche Einkünfte (§ 15 EStG) vorliegen.
Nach dem Urteil des BFH ist die Tätigkeit der Klägerinnen keinem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufe – insbesondere nicht dem des Rechtsanwalts oder Steuerberaters – ähnlich. Bei der Prüfung, ob eine Berufstätigkeit der eines Katalogberufs ähnlich ist, sei auf die Ähnlichkeit mit einem der genannten Katalogberufe, z.B. dem des Rechtsanwalts oder Steuerberaters, abzustellen. In den Streitfällen fehlte es an der für die Annahme einer solchen Ähnlichkeit notwendigen Vergleichbarkeit von Ausbildung und ausgeübter Tätigkeit. Der Umstand, dass die Klägerinnen eine Tätigkeit ausübten, die auch von Rechtsanwälten wahrgenommen werde, begründe keine Ähnlichkeit zu diesem Beruf.
Darüber hinaus erzielten die Klägerinnen auch keine Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Ihre Tätigkeiten waren im Schwerpunkt beratender Natur. Sie übten keine selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis aus, wie es für die gesetzlichen Regelbeispiele der Testamentsvollstrecker, Vermögensverwalter oder Aufsichtsratsmitglied prägend ist.
(BFH, Pressemitteilung Nr. 52 vom 16.8.2019 zu Urteil vom 7.5.2019 – VIII R 2/16 und VIII R 26/16)

Keine Rückstellung für Aufbewahrungskosten von Mandantendaten im DATEV-Rechenzentrum

Die Kosten einer 10-jährigen Aufbewahrung von Mandantendaten und Handakten im DATEV-Rechenzentrum sind bei einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft nicht rückstellungsfähig. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs fehlt es an einer öffentlich-rechtlichen wie auch an einer zivilrechtlichen Verpflichtung zur Datenaufbewahrung.

Die klagende GmbH hatte in ihrem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2010 eine Rückstellung für Aufbewahrungsverpflichtungen angesetzt. Diese bezogen sich auf Aufwendungen im Zusammenhang mit der Aufbewahrung von sog. Mandantendaten im DATEV-Rechenzentrum. Für die „Mandantendatenarchivierung“ legte sie je Mandant das pauschal an die DATEV eG zu zahlende Entgelt zugrunde. Bei der Ermittlung berücksichtigte sie Abschläge für Mandanten, die ihre Daten auf einer Speicher-DVD sichern ließen, wie auch für Mandatsbeendigungen innerhalb des 10-jährigen Aufbewahrungszeitraums. Die Klägerin machte geltend, dass die zu zahlenden Beträge mit den Mandantenhonoraren für die laufende Buchführung oder für die Erstellung des Jahresabschlusses abgegolten seien. Sie könnten nach der Steuerberatervergütungsverordnung nicht gesondert berechnet werden.
Der BFH folgte dem – ebenso wie das zuvor angerufene Finanzgericht (FG) – nicht. Nach dem Urteil des BFH ist eine Rückstellung für eine ungewisse Verbindlichkeit nicht einkommensmindernd anzusetzen. Für sog. Arbeitsergebnisse, die die Klägerin im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflichtung als Steuerberaterin erstellt hat und die mit der Bezahlung der dafür vereinbarten Vergütung Eigentum des jeweiligen Mandanten geworden sind, folgt aus § 66 des Steuerberatungsgesetzes keine (öffentlich-rechtliche) Verpflichtung zur Aufbewahrung durch den Berufsträger. Sollte die Klägerin eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des jeweiligen Mandanten erfüllt haben, erlaubt auch dies keine Rückstellungsbildung. Darüber hinaus hatte sich die Klägerin nach den Feststellungen des FG auch nicht zivilrechtlich gegenüber ihren Mandanten zur Aufbewahrung verpflichtet.
Das Urteil des BFH berührt die Frage der Abzugsfähigkeit der Archivierungsaufwendungen als Betriebsausgaben nicht. Der BFH versagt vielmehr die Möglichkeit, die Aufwendungen in einem Betrag (als Summe eines 10 Jahre betreffenden Aufwands) über den Weg der Rückstellung wegen einer ungewissen Verbindlichkeit sofort einkommensmindernd geltend zu machen.
(BFH, Pressemitteilung Nr. 49 vom 8.8.2019 zu Urteil vom 13.2.2019 – XI R 42/17)

Zoll kann verdeckte Ermittler einsetzen

Die Befugnisse des Zollfahndungsdienstes sollen ausgeweitet werden. Der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes (19/12088) sieht unter anderem die Möglichkeit zum Einsatz verdeckter Ermittler sowie eine Befugnis zur Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und Telekommunikationsendgeräten vor. Mit dem Gesetz werden außerdem die Auskunftspflichten von Betroffenen und Dritten erweitert.

Der Einsatz verdeckter Ermittler sei zur Abwehr schwerwiegender Gefahren für die zu schützenden Rechtsgüter im Zuständigkeitsbereich des Zollfahndungsdienstes unerlässlich, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs. Dies gelte gerade vor dem Hintergrund, dass Gruppierungen der organisierten Kriminalität zunehmend konspirativ und unter größter Abschottung agieren würden.
Außerdem darf das Zollkriminalamt in Zukunft Gerätenummern von Telekommunikationsendgeräten und die Kartennummern der verwendeten Karten sowie die Standorte von Telekommunikationsendgeräten ermitteln. Diese Befugnis sei angesichts der technischen Entwicklung im Telekommunikationsbereich erforderlich. Bei der Vorbereitung und Begehung von Straftaten gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz oder von unerlaubten Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr würden zunehmend Telekommunikationsendgeräte eingesetzt, deren Rufnummern oder Kennungen dem Zollkriminalamt oftmals nicht bekannt seien. Wie in der polizeilichen Praxis soll das Zollkriminalamt daher sogenannte IMSI-Catcher oder WLAN-Catcher zur Gefahrenabwehr einsetzen dürfen.
Außerdem werden mit dem Gesetzentwurf Vorgaben aus zwei Urteilen des Bundesverfassungsgerichts zum Datenschutz sowie eine EU-Richtlinie umgesetzt. Insbesondere sei eine Stärkung des Kernbereichsschutzes während und nach der Datenerhebung durch erweiterte richterliche Kontrollbefugnisse vorgesehen, heißt es in dem Entwurf.
(Bundestag, hib-Meldung Nr. 873/2019 vom 8.8.2019)