Wer bestimmt, ob das Arbeitszimmer erforderlich ist?

Wenn kein anderer Arbeitsplatz für eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit vorhanden ist und diese dann im häuslichen Arbeitszimmer erledigt wird, können die Aufwendungen des Arbeitszimmers grundsätzlich bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro im Kalenderjahr steuermindernd abgezogen werden. Soweit zumindest der Grundsatz der Arbeitszimmerregelung im Einkommensteuergesetz.

Aktuell stellt jedoch das Finanzgericht Nürnberg in seiner Entscheidung vom 12. Februar 2015 unter dem Aktenzeichen 5 K 1251/12 klar, dass ein Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht in Betracht kommt, wenn das Arbeitszimmer für die Tätigkeit des Klägers nicht erforderlich ist. Das Gericht stellt bei seiner Entscheidung überhaupt nicht darauf ab, ob für diese Tätigkeit überhaupt ein weiterer Arbeitsplatz vorhanden ist oder nicht.

Nach Aussage des Gerichtes können die Kosten für den heimischen Arbeitsplatz auch dann schon nicht steuermindernd berücksichtigt werden, wenn zwar tatsächlich kein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist, das Arbeitszimmer jedoch nicht unbedingt für die Tätigkeit notwendig ist.

So führt das Gericht wortwörtlich in seiner Begründung aus: „Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur berücksichtigt werden, wenn dieses für die Tätigkeit erforderlich ist. Dieses Kriterium ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift. Aus dem Sinnzusammenhang der Regelung zur Abzugsfähigkeit von Arbeitslohn ist zu folgern, dass der Aufteilungsabzug nur dann erfolgen darf, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich erforderlich für die Einkünfteerzielung ist.“

Das Gericht begründet diese nicht dem Gesetz zu entnehmende Auffassung damit, dass bei den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer wegen dessen Belegenheit im Privatbereich des Steuerpflichtigen Berührungen mit der privaten Lebensführung sehr stark gegeben sind. Insoweit empfindet es das erstinstanzliche Gericht als sachgerecht, wenn weiterhin auf die Erforderlichkeit des Arbeitszimmers abgestellt wird.

Tatsächlich kann man dies jedoch nicht im Gesetz lesen. Daher ist unseres Erachtens diese Auffassung abzulehnen. Grundsätzlich ist es so, dass Werbungskosten und/ oder Betriebsausgaben dann abzugsfähig sind, wenn ein Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung besteht. Die Frage, ob die einzelne Betriebsausgabe auch tatsächlich objektiv notwendig oder erforderlich ist, ist dabei regelmäßig irrelevant. Ansonsten könnte das Finanzamt beispielsweise schon für die Anschaffung des großen Aktenvernichters den Betriebsausgabenabzug verwehren, wenn nach objektiven Kriterien auch eine kleinere und günstigere Version für das Unternehmen ausgereicht hätte.

Insoweit kann auch die Argumentation nicht nachvollzogen werden, dass sich beim häuslichen Arbeitszimmer das Kriterium der Erforderlichkeit daraus ergibt, dass es im Privatbereich des Steuerpflichtigen liegt und es dementsprechend zu einer Berührung mit der privaten Lebensführung kommt.

Denn auch beim Pkw eines Unternehmers, der privat mitbenutzt wird, ist eine deutliche Berührung der privaten Lebensführung gegeben. Hier entscheidet das Finanzamt jedoch nicht mit. So kann der Fiskus (zu Recht) nicht behaupten, dass lediglich die Kosten für einen Kleinwagen nach objektiven Kriterien abgezogen werden können, weil die Anschaffung der Großraumlimousine bzw. des Sportwagens allein auf subjektiven Erwägungen des Unternehmers beruht und eine objektiven Erforderlichkeit insoweit nicht gegeben ist.

Leider ist das erstinstanzliche Finanzgericht Nürnberg mit seiner Meinung jedoch nicht alleine. So hat schon das Hessische Finanzgericht in einer Entscheidung vom 20. November 2000 unter dem Aktenzeichen 13 K 1005/00 klargestellt, dass Aufwendungen für ein heimisches Arbeitszimmer nur dann im Rahmen der Einkünfteermittlung berücksichtigungsfähig sind, wenn das Arbeitszimmer für die berufliche Tätigkeit erforderlich ist. Im damals abgeurteilten Fall ging es um die Verwaltung von zwei Eigentumswohnungen. Der Kläger hatte argumentiert, dass das Arbeitszimmer sehr wohl erforderlich sei, weil bei der Anschaffung einer Eigentumswohnung ein extrem erhöhter Verwaltungsaufwand gegeben sei. Dennoch hielt das Gericht die Unterhaltung eines heimischen Arbeitsplatzes nur für diese Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht für erforderlich und strich die steuermindernde Berücksichtigung der heimischen Arbeitsplatzkosten.

In ein ähnliches Horn stieß auch zwei Jahre später das Finanzgericht Nürnberg in einer Entscheidung vom 19. März 2012 unter dem Aktenzeichen 3 K 308/11. In diesem Fall ging es darum, dass das Finanzamt der Meinung war, dass ein häusliches Arbeitszimmer allein für die Verwaltung einer Fotovoltaikanlage nicht erforderlich sei, weil die zeitliche Inanspruchnahme des Raumes insoweit von untergeordneter Bedeutung sei.

Beide Entscheidungen sind rechtskräftig geworden, weshalb aktuell das Finanzgericht Nürnberg auch keine Gründe für die Zulassung einer Revision in der Sache sieht. Dagegen wurde jedoch seitens der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, welche mittlerweile vom Bundesfinanzhof angenommen wurde. Unter dem Aktenzeichen IX R 52/14 müssen sich die obersten Finanzrichter daher unter anderem ganz konkret mit der Frage beschäftigen, ob es zum Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer unabdingbare Voraussetzung ist, dass das Arbeitszimmer nach objektiven Kriterien erforderlich ist.

Tipp: Betroffene sollten in allen noch offenen Fällen Einspruch einlegen und auf das anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof in München verweisen.

 

Exkurs: Betrachtet man die Sache nüchtern, ist es vielleicht sogar sinnvoll, dass nicht für irgendwelche untergeordneten Einkünfte direkt ein häusliches Arbeitszimmer beansprucht werden kann. Fakt ist aber auch, dass dies dem Einkommensteuergesetz so nicht zu entnehmen ist.