Streit um Unfallkosten auf dem Weg zur Arbeit

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat mit Urteil v. 23.2.2016 – 1 K 2078/15 entschieden, dass durch die Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten sind, die einem Arbeitnehmer für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen und daher weder Unfallkosten noch unfallbedingte Krankheitskosten zusätzlich geltend gemacht werden können.

Die Klägerin ist Angestellte und hatte im Jahr 2014 auf der Fahrt zur Arbeitsstätte mit ihrem Kraftfahrzeug einen Unfall. Danach klagte sie über Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich, das Fahrzeug musste repariert werden. Die Reparaturkosten und die entstandenen Behandlungskosten (Reha-Klinik usw.) wurden nur zum Teil von dritter Seite erstattet. Die selbst getragenen Kosten machte sie anschließend mit ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das beklagte Finanzamt erkannte die Reparaturkosten für das Fahrzeug an, nicht hingegen die Krankheitskosten, die – so das Finanzamt – allenfalls als sog. außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig wären. Dagegen erhob die Klägerin Klage. Das FG hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des FG kommt ein Werbungskostenabzug für die Behandlungskosten nicht in Betracht. Die Entfernungspauschale decke nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EStG) „sämtliche Aufwendungen“ ab, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen, also auch außergewöhnliche Kosten. Dies diene dem vom Gesetzgeber bezweckten Ziel der Steuervereinfachung und der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten über die Frage, ob noch gewöhnliche oder schon außergewöhnliche Aufwendungen vorliegen. Das beklagte Finanzamt hätte daher folgerichtig auch die Reparaturkosten für das Fahrzeug nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten berücksichtigen dürfen.

Unser Tipp: Betroffene sollten reine Unfallkosten, die auf dem Weg zur oder von der Arbeit angefallen sind, weiterhin als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Denn die Finanzverwaltung sieht nach dem BMF-Schreiben vom 31.10.2013, BStBl. II 2013 S. 1376, – anders als offensichtlich die Rechtsprechung – weiterhin die Berücksichtigung von Unfallkosten neben der Entfernungspauschale zu.