Mahlzeitengestellung des Arbeitgeber führt nicht immer zu Arbeitslohn

Gewährt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Mahlzeit, ist der geldwerte Vorteil in der Regel zu versteuern oder er führt bei einer Auswärtstätigkeit zu einer Kürzung der Verpflegungspauschalen. Aber es gibt auch Fälle ohne steuerliche Konsequenzen. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Hamburg zeigt die Entwicklung auf. Es geht um die Mahlzeitengestellung auf einer Offshore-Plattform.

Verpflegt der Arbeitgeber die Mitarbeiter auf einer Offshore-Plattform unentgeltlich, so ist der den Arbeitnehmern gewährte Vorteil nach dem Urteil des FG Hamburg vom 17.9.2015 (Az. 2 K 54/15) dann kein Arbeitslohn, wenn das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an einer Gemeinschaftsverpflegung wegen der besonderen betrieblichen Abläufe den Vorteil der Arbeitnehmer bei weitem überwiegt.

Im Ergebnis ist ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers aufgrund betriebsfunktionaler Zielsetzung für die Kantinenverpflegung zumindest dann gegeben, wenn dies den Gesichtspunkten der Logistik, dem Sicherheits- und Betriebskonzept, den Hygienebestimmungen und der Gestaltung des Betriebsablaufs (Schichtdienst) auf der Offshore-Plattform im besonderen Maße Rechnung trägt, die Mitarbeiter aufgrund der beengten Räumlichkeiten keine Möglichkeit haben, sich selbst zu verpflegen, und die Verpflegung das übliche Maß in der Offshore-Branche nicht übersteigt.