Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur effektiveren Verfolgung von Geldwäsche

effektive und konsequente strafrechtliche Verfolgung von Geldwäsche weiter gestärkt werden.

Der Gesetzentwurf ist in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium der Finanzen erarbeitet worden. Er setzt zugleich die Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche um.

Der Gesetzentwurf enthält folgende Kernpunkte:

Herzstück des Gesetzentwurfs ist der Verzicht auf einen selektiven Vortatenkatalog. Künftig kann jede Straftat Vortat der Geldwäsche sein. Das ist ein Paradigmenwechsel im deutschen Geldwäschestrafrecht, mit dem wir einen weiteren Punkt unserer Ende letzten Jahres verabschiedeten Strategie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die auf der ersten nationalen Risikoanalyse beruht, umsetzen. Durch den Verzicht auf den Vortatenkatalog wird künftig die Kriminalitätsbekämpfung in diesem Bereich deutlich effektiver. Das gilt insbesondere für den Bereich der organisierten Kriminalität, bei der Täter arbeitsteilig vorgehen und der Bezug zu bestimmten schweren Vortaten sich nicht immer feststellen lässt, so etwa bei der Rückverfolgung von verdächtigen Finanztransfers (sog. „follow the money“-Ansatz).

Der Geldwäschestraftatbestand wird damit deutlich häufiger als bisher greifen. Delikte wie Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Untreue und Erpressung kommen bisher als Vortaten der Geldwäsche nur in Betracht, wenn diese gewerbsmäßig oder durch Banden begangen wurden. Der Nachweis war in der Strafverfolgungspraxis oft schwierig.

Strafrahmen: Der Strafrahmen soll wie bisher die Verhängung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe ermöglichen. In besonders schweren Fällen, insbesondere wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, ist der Strafrahmen wie bisher sechs Monate bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe. Wer leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen durch eine Straftat erlangten Vermögensgegenstand handelt, soll mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Ermittlungsbefugnisse: Besonders grundrechtsrelevante Ermittlungsbefugnisse der Strafverfolgungsbehörden wie die Telekommunikationsüberwachung und die Onlinedurchsuchung sollen – wie bisher – bei schwerwiegenden Fällen der Geldwäsche bestehen. Die Einbeziehung auch leichter Kriminalität wäre unverhältnismäßig.

Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammern: Künftig sollen die Wirtschaftsstrafkammern für in die Zuständigkeit der Landgerichte fallende Geldwäsche-Verfahren zuständig sein, soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind.

zum Gesetzentwurf

(Bundesfinanzministerium, Mitteilung vom 14.10.2020)

Änderungen des Kfz-Steuer-Gesetzes

Am 9. Oktober 2020 hat der Bundesrat das siebte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes gebilligt. Die Gesetzesänderung wird für Neuzulassungen ab 1. Januar 2021 gelten.

Die stärkere Gewichtung der CO2-Komponente und die steuerliche Förderung emissionsreduzierter Fahrzeuge setzt deutliche Anreize für innovative klimaschonende Mobilität, die perspektivisch bezahlbar bleibt.

Mit dem Gesetzentwurf wird der mit dem Klimaschutzprogramm der Bundesregierung begonnene Reformprozess maßgeblich fortgeführt und ein klares Zeichen gesetzt für einen nachhaltigen und klimafreundlichen Straßenverkehr, erklärt das Bundesfinanministerium in einer MItteilung vom 9.10.2020.

Der Gesetzentwurf sieht vor, für erstzugelassene Pkw die CO2- Komponente durch progressiv gestaffelte Steuersätze stärker zu gewichten und emissionsreduzierte Fahrzeuge steuerlich zu begünstigen. Die stärkere Gewichtung der CO2-Komponente sowie die steuerliche Förderung emissionsreduzierter Fahrzeuge setzt Anreize für innovative klimaschonende Mobilität, die perspektivisch bezahlbar bleibt. Dabei wird das 2018 eingeführte Emissionsprüfverfahren „WLTP“ berücksichtigt, das die Abgas- und Verbrauchswerte realitätsnäher abbildet.

Konkret heißt das: Künftig sind für Erstzulassungen Steuersätze von 2 bis 4 Euro je Gramm pro Kilometer vorgesehen, die im Bereich von mehr als 95 bis 195 Gramm pro Kilometer jeweils innerhalb von fünf gleichmäßigen Stufen und einer nach oben offenen Stufe gelten sollen. Für Pkw mit CO2-Prüfwerten bis 95 Gramm pro Kilometer, die bis Ende 2024 erstmals zugelassen werden, wird die jeweilige Jahressteuer für fünf Jahre zukünftig um jeweils 30 Euro reduziert. Damit wird zukünftig derjenige belohnt, dessen Fahrzeug einen geringeren CO2-Emissionswert aufweist. Für Fahrzeuge mit einem hohen Emissionspotenzial erhöht sich hingegen die Steuer.

Mit dem Gesetzentwurf wird außerdem die Elektromobilität weiter gestärkt. Elektromobilität ist ein zentraler Baustein, um Klima- und Umweltbelastungen nachhaltig zu reduzieren. Deshalb wird die zehnjährige Steuerbefreiung für erstzugelassene reine Elektrofahrzeuge, deren Gewährung zum Jahresende ausgelaufen wäre, bis 2025 verlängert. Reine Elektrofahrzeuge, die in den kommenden fünf Jahren erstmalig zugelassen werden, sind damit bis Ende 2030 steuerbefreit.

Um insbesondere die mittelständischen Handwerksbetriebe finanziell zu entlasten, wird schließlich eine belastende Sonderreglung für bestimmte leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen abgeschafft. Handwerker und Kleinunternehmer sind bei ihrer Arbeit auf diese Nutzfahrzeuge zwingend angewiesen. Sie sind daher von der bisherigen höheren Besteuerung besonders stark betroffen. Aufgrund der aktuellen Corona-bedingten Belastungen des Mittelstandes wollen wir hier Entlastung schaffen. Hiervon werden rd. 390.000 Fahrzeuge profitieren.

Mit dem Gesetzentwurf wird die Nachfrage auf Pkw mit niedrigem CO2-Emissionspotenzial gelenkt und der Umstieg auf Elektrofahrzeuge gefördert. Dadurch wird ein wichtiger Beitrag geleistet, um das gemeinsame Ziel zu erreichen, CO2-Emissionen nachhaltig zu reduzieren und gleichzeitig eine bezahlbare Mobilität sicherstellen.

(Bundesfinanzministerium, Mitteilung vom 9.10.2010)

Reform der Digitalbesteuerung kommt

Die Bundesregierung hat ihr Ziel bekräftigt, die Besteuerung der digitalen Wirtschaft zu reformieren.

Das steuerpolitische Ziel, einen international abgestimmten Ansatz zur Besteuerung der digitalisierten Wirtschaft zu erarbeiten, gelte in der Corona-Krise umso mehr, da alle Staaten zur Finanzierung von Stabilisierungsmaßnahmen auf verlässliche Steuereinnahmen angewiesen seien, heißt es in der Antwort der Bundesregierung (19/21847) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/21580).

Es gelte dabei, einen gerechten Beitrag auch der großen multinationalen Unternehmen sicherzustellen. Die Bundesregierung setze sich gemeinsam mit Frankreich für eine rasche Verabschiedung des EU-Richtlinienentwurfs für eine Digitalsteuer aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen ein, heißt es in der Antwort weiter.

(Deutscher Bundestag, hib-Meldung Nr. 1076/2020 vom 07.10.2020

Vorbehaltene Zins- und Tilgungsleistungen mindern den Wert eines Nießbrauchsrechts

Bei einer Grundstücksübertragung gegen Vorbehaltsnießbrauch mindern die vom Nießbraucher weiterhin zu tragenden Zins- und Tilgungsleistungen den nach § 10 Abs. 5 ErbStG zu berücksichtigenden Wert des Nießbrauchsrechts. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden.

Der Kläger hatte von seiner Mutter deren vermieteten Grundbesitz im Wege der Schenkung erhalten, wobei sich seine Mutter ein lebenslängliches und unentgeltliches Nießbrauchsrecht vorbehalten hatte. Die auf dem Grundbesitz lastenden Verbindlichkeiten übernahm der Kläger nur mit dinglicher Wirkung. Persönliche Schuldnerin blieb seine Mutter, die die Zins- und Tilgungszahlungen für die Verbindlichkeiten weiter leistete. In seiner Schenkungsteuererklärung zog der Kläger den Nießbrauch erwerbsmindernd ab. Das Finanzamt war der Auffassung, dass das Nießbrauchsrecht zwar grundsätzlich abzugsfähig sei, bei der Ermittlung des abzuziehenden Betrages aber die weiterhin von der Mutter des Klägers zu leistenden Zins- und Tilgungszahlungen zu berücksichtigen seien und deshalb der Nießbrauch nur mit einem entsprechend niedrigeren Wert abzugsfähig sei, wodurch sich der zu zahlende Steuerbetrag entsprechend erhöhte.

Die hiergegen erhobene Klage hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster abgewiesen. Die Kapitalisierung des gemäß § 10 Abs. 5 ErbStG erwerbsmindernd zu berücksichtigenden Nießbrauchs erfolge, so der Senat, gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 1 BewG mit dem Vielfachen des Jahreswerts. Der Jahreswert des Nießbrauchs an einem Grundstück umfasse die Nutzungen des Grundbesitzes, die der Nießbraucher zu ziehen berechtigt sei. Dieser Jahreswert sei im Wege der Schätzung zu ermitteln, wobei von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung auszugehen sei und die vom Nießbraucher zu tragenden Aufwendungen abzuziehen seien. Im Streitfall sei der Kläger durch die Verbindlichkeiten und die damit verbundenen Zins- und Tilgungsleistungen weder rechtlich noch tatsächlich belastet gewesen. Zins- und Tilgungsleistungen hätten deshalb bei der Ermittlung des Jahreswerts des Nießbrauchs unberücksichtigt bleiben müssen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Münster, Pressemitteilung vom 01.10.2020 zu Urteil vom 27.08.2020 – 3 K 722/16)

Monatsbezogene Beurteilung der Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG

Der 3. Senat des Finanzgerichts hat über die Kindergeldberechtigung einer in Italien lebenden Klägerin entschieden.

Diese lebte seit Mai 1967 zusammen mit ihrem Ehemann auf Helgoland und betrieb dort ein Hotel. Ab Oktober 2015 verpachtete sie das Hotel und erzielte aus der Verpachtung Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Ab Mai 2016 lebte die Klägerin dann in Italien. Der beklagten Familienkasse legte die Klägerin eine Bescheinigung des zuständigen Einkommensteuerfinanzamts vor, aus der sich ihre Identifikationsnummer ergab und in der bescheinigt wurde, dass sie bis zum 24. Mai 2016 gemäß § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig gewesen und danach gemäß § 1 Abs. 3 EStG beschränkt steuerpflichtig sei, weil sie gemäß § 49 EStG inländische Einkünfte erziele. Die beklagte Familienkasse war der Auffassung, dass anhand der eingereichten Unterlagen ein Anspruch auf Kindergeld nicht bejaht werden könne.

Der 3. Senat gab der Klage statt. Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG habe Anspruch auf Kindergeld, wer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werde. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 EStG würden auf Antrag natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die – wie im Streitfall – im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt und inländische Einkünfte im Sinne des § 49 hätten. Diese Voraussetzungen lägen im Streitfall vor. Die Klägerin habe durch die Verpachtung des Hotels ausweislich ihrer Jahresabschlüsse gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 15 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Sie habe keine Einkünfte in Italien, ihre Einkünfte im Kalenderjahr unterlägen damit zu mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer (§ 1 Abs. 3 Satz 2 EStG). Das zuständige Finanzamt Pinneberg habe auch die beschränkte Steuerpflicht der Klägerin im Streitzeitraum bestätigt.

(FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2020 zu Urteil vom 20.11.2018 – 3 K 78/18; BFH-Az.: III R 11/20)

Verfahrensrecht: Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten

Ein Finanzgericht entscheidet unter Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten, wenn es seine Entscheidung maßgeblich auf in den Akten befindliche Unterlagen stützt, diese Unterlagen die durch das Finanzgericht gezogenen Schlussfolgerungen aber nicht stützen.

Mit dieser Begründung wurde das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13.12.2018 – 12 K 12028/16 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Im entschiedenen Fall hatte das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung maßgeblich auf die Ermittlungsergebnisse der Steuerfahndung gestützt, die im strafrechtlichen Ermittlungsbericht und im Bericht über die steuerlichen Feststellungen der Steuerfahndung (jeweils vom …2015) sowie in einem Vermerk der zuständigen Steuerfahndungsstelle vom …2015 wiedergegeben sind und Bestandteile der sog. Hinweisakte des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt -FA-) waren.

Das FG hatte bei seiner Entscheidung den klaren Inhalt der Akten missachtet, da die in Bezug genommenen Ermittlungsergebnisse der Steuerfahndung keine konkreten Feststellungen dazu enthalten hatten, in welcher Weise dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in den Streitjahren 2003 bis 2009 (Streitjahre) nicht erklärte Mehrhonorare aus seiner freiberuflichen Tätigkeit in der vom FG angenommenen Höhe zugeflossen sind.

Wegen des vom Kläger (sinngemäß) gerügten Verstoßes des FG gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist das Urteil des FG aufzuheben und die Sache nach § 116 Abs. 6 FGO an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

(BFH-Beschluss vom 5.6.2020 – VIII B 38/19)

Keine Ausweitung der Gold-Besteuerung geplant

Die Bundesregierung plant keine Ausweitung der Besteuerung bei sog. Gold-ETCs. Bei diesen Kapitalanlagen handelt sich um „Exchange Traded Commodities“ (ETC) in Form von Inhaberschuldverschreibungen, bei denen die Käufer eine Lieferung von physischem Gold verlangen können.

Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/22447) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/21688) mit. Die Abgeordneten hatten in der Vormerkung zur Kleinen Anfrage darauf hingewiesen, dass Gewinne beim Verkauf solcher Gold-ETCs bisher steuerfrei seien, wenn der Anleger die Wertpapiere länger als zwölf Monate gehalten habe.

Unter Berufung auf den Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz schrieb die FDP-Fraktion, die dort vorgesehenen Änderungen hätten zur Folge, dass zum Beispiel Gewinne aus der Veräußerung von Goldpapieren vom 1. Januar 2021 der Kapitalertragssteuer und dem Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls der Kirchensteuer unterliegen würden.

(Deutscher Bundestag, hib-Mitteilung Nr. 1039/2020 vom 30.09.2020)

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen eines Rechtsanwalts für die Kanzleiräume in der heimischen Wohnung

Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, welcher gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG den vollständigen Abzug der Aufwendungen für einen Kanzleiraum in der heimischen Wohnung als häusliches Arbeitszimmer eröffnet, ist bei Rechtsanwälten nicht isoliert für deren einzelne Tätigkeiten, sondern für sämtliche Tätigkeiten zu bestimmen.

Dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt darstellt, reicht für einen unbegrenzten Betriebsausgabenabzug nicht aus.

Mit dieser Begründung wies der BFF die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 28.10.2019 – 13 K 3042/18 als unbegründet zurück.

Der Kläger hatte den vollständigen Abzug seiner Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgaben begehrt, da es sich um den Kanzleisitz für seine anwaltliche Nebentätigkeit gehandelt habe, er als Syndikusanwalt gesetzlich verpflichtet sei, Kanzleiräume vorzuhalten und eigene Kanzleiräume unterhalten müsse, um die anwaltlichen Verschwiegenheitspflichten zu erfüllen.

(BFH-Beschluss vom 13.6.2020 – VIII B 166/19)

Höherer Freibetrag für Kinder abgelehnt

Dies macht die Bundesregierung in ihrer als Unterrichtung (19/22815) vorgelegten Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines zweiten Gesetzes zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (19/21988) deutlich. Die Maßnahmen des Zweiten Familienentlastungsgesetzes würden bereits zu finanziellen Entlastungen von insgesamt knapp zwölf Milliarden Euro jährlich führen, die insbesondere Familien mit Kindern zugute kommen würden. Vor diesem Grund werde eine zusätzliche Anhebung des Freibetrags für die Kosten eines sich in Berufsausbildung befindenden und auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes abgelehnt.

Demgegenüber hatte der Bundesrat darauf hingewiesen, dass der Höchstbetrag für diese Aufwendungen seit dem Jahr 1980 beitragsmäßig nicht mehr angepasst worden sei. Derartige Aufwendungen hätten bis zum Jahr 2001 als Teil des Ausbildungsfreibetrages mit bis zu 1.800 DM berücksichtigt werden können. Seit der Neukonzeption im Jahr 2002 hätten bis zu 924 Euro als Sonderbedarfsfreibetrag geltend gemacht werden können. „Die Höhe des Freibetrages berücksichtigt damit weder den inflationsbedingten Preisanstieg der letzten 40 Jahre noch die aktuelle Mietpreisentwicklung“, argumentiert der Bundesrat. Um dem gestiegenen Preisniveau, der allgemeinen Kostenentwicklung und insbesondere dem stetig wachsenden Mietpreisniveau Rechnung zu tragen, halten die Länder eine Erhöhung des Freibetrages auf 1.800 Euro für „dringend geboten“.

(Deutscher Bundestag, hib-Mitteilung Nr. 1028/2020 vom 29.09.2020)

Zurechnung des Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs auch bei fehlender steuerlicher Auswirkung in früheren Jahren

Der 6. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass ein Kirchensteuer-Erstattungsüberhang auch insoweit dem Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG hinzuzurechnen ist, als sich die Kirchensteuer im Zahlungsjahr wegen eines negativen zu versteuernden Einkommens nicht ausgewirkt hat.

Die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagten Kläger zahlten im Jahr 2014 hohe Kirchensteuern für 2013, die zu einem erheblichen Teil auf einen Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG entfielen. Für 2014 wirkten sich die Zahlungen nicht in vollem Umfang auf den Sonderausgabenabzug aus, weil der Gesamtbetrag der Einkünfte niedriger war als die Kirchensteuern. Im Streitjahr 2015 waren die Erstattungen der in 2014 gezahlten Kirchensteuern höher als die in 2015 gezahlten Kirchensteuern. Den Erstattungsüberhang rechnete das Finanzamt nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzu.

Hiergegen wandten die Kläger ein, dass solche Kirchensteuern, die sich steuerlich nicht ausgewirkt hatten, nach dem Zweck des Gesetzes nicht hinzugerechnet werden dürften. Die Vorschrift sei insoweit teleologisch zu reduzieren, hilfsweise verfassungskonform auszulegen.

Der 6. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen. Unstreitig liege ein nach dem Gesetzeswortlaut hinzuzurechnender Kirchensteuer-Erstattungsüberhang vor. Eine Korrektur im Wege der teleologischen Reduktion komme nicht in Betracht. Das Gesetz verfolge den Zweck, den Steuervollzug dadurch zu vereinfachen, dass Steuerfestsetzungen für frühere Jahre nicht wieder aufgerollt werden. Von diesem Zweck sei es nicht gedeckt, dass zunächst geprüft werden müsse, ob sich die Kirchensteuern in früheren Jahren ausgewirkt haben oder nicht.

Verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG bestünden ebenfalls nicht. Zwar liege im Streitfall eine Ungleichbehandlung der Kläger im Vergleich zu solchen Steuerpflichtigen vor, die nur über regelmäßige, nicht stark schwankende Einkünfte verfügen. Diese Ungleichbehandlung sei allerdings gerechtfertigt. Dies folge zum einen daraus, dass das Ausmaß der Benachteiligung dadurch abgemildert werde, dass die Kirchensteuerzahlungen im Jahr 2014 zu einer erheblichen Steuerersparnis, nämlich zur Festsetzung der Einkommensteuer auf 0,- Euro, geführt hätten und dass die für das Streitjahr 2015 neu festgesetzten Kirchensteuern im Zahlungsjahr wieder als Sonderausgabe zu berücksichtigen seien. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass die Kirchensteuerzahlungen im Jahr 2014 auf einem nach dem Teileinkünfteverfahren teilweise steuerfreien Gewinn nach § 17 EStG beruhten. Zudem hätten den Klägern steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden, mit denen das belastende Ergebnis hätte verhindert oder zumindest abgemildert werden können, indem sie bereits im Jahr 2013 Kirchensteuer-Vorauszahlungen geleistet hätten. An die Rechtfertigungsgründe seien keine hohen Anforderungen zu stellen, weil es sich bei § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG um eine zulässige Typisierung zur Vereinfachung des Steuervollzugs handele.

(FG Münster, Mitteilung vom 15.09.2020 zu Urteil vom 07.07.2020 – 6 K 2090/17)