Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur effektiveren Verfolgung von Geldwäsche

effektive und konsequente strafrechtliche Verfolgung von Geldwäsche weiter gestärkt werden.

Der Gesetzentwurf ist in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium der Finanzen erarbeitet worden. Er setzt zugleich die Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche um.

Der Gesetzentwurf enthält folgende Kernpunkte:

Herzstück des Gesetzentwurfs ist der Verzicht auf einen selektiven Vortatenkatalog. Künftig kann jede Straftat Vortat der Geldwäsche sein. Das ist ein Paradigmenwechsel im deutschen Geldwäschestrafrecht, mit dem wir einen weiteren Punkt unserer Ende letzten Jahres verabschiedeten Strategie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die auf der ersten nationalen Risikoanalyse beruht, umsetzen. Durch den Verzicht auf den Vortatenkatalog wird künftig die Kriminalitätsbekämpfung in diesem Bereich deutlich effektiver. Das gilt insbesondere für den Bereich der organisierten Kriminalität, bei der Täter arbeitsteilig vorgehen und der Bezug zu bestimmten schweren Vortaten sich nicht immer feststellen lässt, so etwa bei der Rückverfolgung von verdächtigen Finanztransfers (sog. „follow the money“-Ansatz).

Der Geldwäschestraftatbestand wird damit deutlich häufiger als bisher greifen. Delikte wie Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Untreue und Erpressung kommen bisher als Vortaten der Geldwäsche nur in Betracht, wenn diese gewerbsmäßig oder durch Banden begangen wurden. Der Nachweis war in der Strafverfolgungspraxis oft schwierig.

Strafrahmen: Der Strafrahmen soll wie bisher die Verhängung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe ermöglichen. In besonders schweren Fällen, insbesondere wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, ist der Strafrahmen wie bisher sechs Monate bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe. Wer leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen durch eine Straftat erlangten Vermögensgegenstand handelt, soll mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Ermittlungsbefugnisse: Besonders grundrechtsrelevante Ermittlungsbefugnisse der Strafverfolgungsbehörden wie die Telekommunikationsüberwachung und die Onlinedurchsuchung sollen – wie bisher – bei schwerwiegenden Fällen der Geldwäsche bestehen. Die Einbeziehung auch leichter Kriminalität wäre unverhältnismäßig.

Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammern: Künftig sollen die Wirtschaftsstrafkammern für in die Zuständigkeit der Landgerichte fallende Geldwäsche-Verfahren zuständig sein, soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind.

zum Gesetzentwurf

(Bundesfinanzministerium, Mitteilung vom 14.10.2020)