Schätzung der sicher beruflich veranlassten Aufwendungen auf einer Firmenfeier

Bestehen nach Ausschöpfung der im Einzelfall angezeigten Ermittlungsmaßnahmen keine gewichtigen Zweifel daran, dass ein abgrenzbarer Teil von Aufwendungen beruflich veranlasst ist, bereitet seine Quantifizierung aber Schwierigkeiten, so ist dieser Anteil unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu schätzen.

Das hat der BFH bestätigt und präzisiert, dass dies auch dann gilt, wenn im Rahmen eines Kanzleifests (sog. Herrenabend) Mandanten, potenzielle Neu-Mandanten und Geschäftsfreunde eingeladen werden, sich aber weder abschließend beurteilen lässt, welche der eingeladenen Personen auf der Feier tatsächlich erschienen sind, noch aufgrund der zahlreichen persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zu den eingeladenen Gästen abschließend beurteilt werden kann, bei welchem Gast von einer überwiegend beruflich veranlassten Einladung auszugehen ist.

Das erstentscheidende FG Düsseldorf (Urteil vom 31.7.2018, Az. 10 K 3355/16 F, U) hatte die Aufteilung wie folgt berechnet:

Es traf die Feststellung, dass nach den Einladungslisten und einer Durchschnittsbetrachtung 55 % der eingeladenen Gäste Mandanten der Klägerin, zwischen 6 bis 8 % der eingeladenen Gäste potenzielle Neu-Mandanten und 38 bis 40 % der Gäste Geschäftskontakte gewesen seien. Weiter hat das FG dargelegt, eine genaue Quantifizierung der betrieblich veranlasst eingeladenen und tatsächlich erschienenen Gäste sei nicht möglich, weil es zwar die Einladungslisten und Rückantworten habe auswerten können, aber Teilnehmerlisten nicht geführt worden seien. Die Einladung einer nicht unerheblichen Anzahl von Mandanten und Geschäftskontakten hat das FG zumindest auch oder in nicht unerheblichem Umfang als persönlich veranlasst angesehen, weil diese Gäste mit einer besonderen persönlichen Ansprache eingeladen worden seien.

Anknüpfend an diese Feststellungen hat das FG geschätzt, die Aufwendungen für die Herrenabende seien zur Hälfte betrieblich veranlasst gewesen und in dieser Höhe abzugsfähig. Es gewährte nur einen hälftigen Betriebsausgabenabzug, der niedriger als der festgestellte Anteil der Mandanten, potenziellen Neu-Mandanten und der Geschäftskontakte an den eingeladenen Gästen war, um den Unsicherheiten, welche Gäste tatsächlich anwesend waren und dass Gäste aus vorwiegend oder nicht unerheblich privaten Gründen eingeladen worden waren, Rechnung zu tragen.

(BFH, Beschluss vom 21.3.2019 – VIII B 129/18)

Betriebsunterbrechung bei Nutzungsüberlassung des Betriebsgrundstückes während einer Dauer von 60 Jahren

Das FG Hamburg hat bei einer 60 Jahre dauernden Verpachtung des betrieblichen Grundstücks die Voraussetzung einer Betriebsunterbrechung bejaht.

Im Streitfall hatte der Erblasser seit Anfang der 1930er-Jahre auf einem Grundstück einen Brotgroßhandel betrieben. Das ursprünglich mit Hallen und ab 1947 mit einem Lagerraum, mehreren Garagen sowie einem Wohn- und Verwaltungsgebäude bebaute Betriebsgrundstück wurde ab 1953 verpachtet, nachdem der Brothandel verkauft worden war. Erst 2015 wurde ein Neubau mit 44 Wohneinheiten auf dem Grundstück errichtet. Die Erben nach dem 1985 verstorbenen Erblasser begehrten die Feststellung der Einkünfte aus der Nutzungsüberlassung des Grundstücks als solche aus Vermietung und Verpachtung und nicht aus Gewerbebetrieb. Im Klageverfahren beriefen sie sich darauf, der Betrieb sei bereits 1953 mit der Veräußerung des Brothandels aufgegeben worden.
Das Gericht hat erkannt, dass 1953 lediglich eine Betriebsunterbrechung und keine Betriebsaufgabe erfolgt sei. Das Grundstück sei – im Gegensatz zu dem zusammen mit dem Brothandel veräußerten Fahrzeug – wesentliche Betriebsgrundlage gewesen und habe bis zur Neubebauung im Jahre 2014 einem identitätswahrenden Betrieb dienen können. Dass in dem Kaufvertrag des Jahres 1953 ein Wettbewerbsverbot vereinbart worden sei, ändere daran nichts, weil die Möglichkeit zur Aufnahme eines Betriebes in ähnlicher Weise bestanden habe. Auch reiche es aus, dass der Betrieb erst von der dritten Generation identitätswahrend hätte fortgeführt werden können; eine feste zeitliche Grenze bestehe insoweit nicht.
Die Revision wurde eingelegt.
(FG Hamburg, Mitteilung vom 28.06.2019 zu Urteil vom 26.03.2019 – 6 K 9/18; BFH-Az.: IV R 13/19)

Sechsmonatsfrist des § 66 Abs. 3 EStG ist bereits bei Festsetzung des Kindergeldes zu beachten

Eine rückwirkende Festsetzung von Kindergeld ist bei Kindergeldanträgen, die ab dem Jahr 2018 gestellt wurden, nur für die letzten sechs Monate vor Antragstellung zulässig. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem Gerichtsbescheid entschieden.

Im Streitfall stellte der Kläger im August 2018 einen Kindergeldantrag für seine beiden Kinder. Daraufhin setzte die beklagte Familienkasse ab Juli 2016 bzw. August 2017 Kindergeld fest. Die Auszahlung des Kindergeldes beschränkte sie auf den Betrag, der auf die Zeit ab Februar 2018 entfiel. Für die vorangegangenen Monate versagte die Familienkasse die Auszahlung, weil das Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt werden dürfe, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen sei.
Dagegen hat sich der Kläger erfolgreich gewehrt. Das Finanzgericht entschied, dass die Familienkasse verpflichtet sei, das festgesetzte Kindergeld in voller Höhe auszuzahlen.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Gesetzgeber die Festsetzungsverjährung für das Kindergeld ab 2018 neu geregelt habe. Sowohl die Festsetzung als auch die Auszahlung des Kindergeldes seien nur noch mit einer Rückwirkung von sechs Monaten ab Antragstellung zulässig. Im Streitfall habe die Familienkasse entgegen dieser Regelung eine wirksame Kindergeldfestsetzung für die Monate vor Februar 2018 vorgenommen. Die Auszahlung des Kindergeldes könne sie in diesem Fall nicht verwehren.
Das Gericht hob hervor, dass der Kindergeldanspruch durch die Neuregelung bei einer verspäteten Antragstellung nicht entfalle. Das Kindergeld dürfe lediglich nicht mehr festgesetzt und ausgezahlt werden. Dies sei insbesondere für Leistungen im außersteuerlichen Bereich von Bedeutung, die an das Kindergeld anknüpfen.
Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde eingelegt und ist unter dem Az. III R 33/19 beim Bundesfinanzhof anhängig.
(FG Düsseldorf, Mitteilung vom 16.07.2019 zum Gerichtsbescheid vom 10.04.2019 – 10 K 3589/18; BFH-Az.: III R 33/19)

Mindern Steuerberatungskosten die Erbschaftsteuer?

Vom Erben für die Erstellung berichtigter Steuererklärungen gezahlte Steuerberatungskosten mindern die Erbschaftsteuer. Kosten für die Räumung einer Eigentumswohnung des Verstorbenen sind nicht abzugsfähig.

So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg und widerspricht in Bezug auf die Beratungskosten der Verwaltungsauffassung. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das beklagte Finanzamt hat beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt (Az. II R 30/19).
Die Klägerin machte nach dem Tod ihres Vaters als Alleinerbin in ihrer Erbschaftsteuererklärung Aufwendungen für die Erstellung berichtigter Einkommensteuererklärungen 2002 bis 2012 (Nacherklärung von in der Schweiz erzielten Kapitalerträgen) in Höhe von 9.856 Euro und für die Räumung der vom Vater bis zum Tod genutzten Wohnung, an der sie schon zu Lebzeiten des Vaters zu einem Viertel Miteigentümerin gewesen ist, in Höhe von 2.685,67 Euro geltend. Das beklagte Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest, ohne die Aufwendungen für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen und für die Räumung der Wohnung zu berücksichtigen.
Die Klägerin hatte mit ihrer Klage teilweise Erfolg. Das Finanzgericht Baden-Württemberg berücksichtigte die für die Erstellung der berichtigten Steuererklärungen gezahlten Steuerberatungskosten als Nachlassverbindlichkeiten. Die Verpflichtung, unvollständige Steuererklärungen zu berichtigen, sei auf die Klägerin als Erbin übergegangen. Komme diese ihrer Nacherklärungspflicht nach, erfülle sie „eine bereits bestehende Verpflichtung des Erblassers“. Für ein „Herrühren vom Erblasser“ sei nicht maßgeblich, wer den Steuerberater beauftragt habe, sondern, wer zur Abgabe vollständiger und richtiger Steuererklärungen ursprünglich verpflichtet gewesen sei. Dies sei der Verstorbene gewesen. Einem Abzug stehe nicht entgegen, dass die Erbin die Erklärungspflichten ohne Steuerberater hätte erfüllen können. Der Fiskus habe ihre Entscheidung, einen Berufsträger zu beauftragen, zu akzeptieren. Nicht abzugsfähig seien hingegen die Kosten für die Wohnungsauflösung. Eine Verpflichtung zur Räumung habe es nicht gegeben. Die Kosten seien durch einen eigenständigen Entschluss der Klägerin zur besseren Verwertung der Wohnung veranlasst worden und nichtabzugsfähige Kosten der Verwaltung des Nachlasses. Nicht entschieden wurde aus verfahrensrechtlichen Gründen, ob sich eine noch zu räumende Wohnung auf deren Grundbesitzwert für Zwecke der Erbschaftsteuer auswirke.
(FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 15.07.2019 zu Urteil vom 15.05.2019 – 7 K 2712/18; BFH-Az.: II R 30/19)

Verspätungsgeld für nicht fristgerecht übermittelte Rentenbezugsmitteilungen rechtmäßig

Die Erhebung von Verspätungsgeldern für nicht fristgerecht übermittelte Rentenbezugsmittei-lungen ist verfassungsgemäß und verstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wie z.B. auch die berufsständischen Versorgungswerke oder Pensionskassen müssen der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der Deutsche Rentenversicherung Bund bis Ende Februar des Folgejahres auf elektronischem Wege mitteilen, welche Leistungen, vor allem Renten, sie an den jeweiligen Versicherten ausgezahlt haben. Erfolgt dies nicht fristgemäß, wird gemäß § 22a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ein gesetzlich festgelegtes Verspätungsgeld in Höhe von 10 Euro je angefangenen Monat für jede verspätete Rentenbezugsmitteilung – maximal pro Veranlagungszeitraum 50.000 Euro – erhoben. Hiervon ist abzusehen, wenn der Mitteilungspflichtige die Verspätung nicht zu vertreten hat. Mit dem 2010 eingeführten Verspätungsgeld sollen die Versicherungs- und Versorgungsunternehmen angehalten werden, ihre Daten so rechtzeitig zu übermitteln, dass die Finanzverwaltung sie im Besteuerungsverfahren der Rentenempfänger berücksichtigen kann.
Nach dem Urteil des BFH verstößt das Verspätungsgeld nicht gegen höherrangiges Recht. Die ZfA könne im Wege einer sog. Organleihe für das eigentlich zuständige Bundeszentralamt für Steuern tätig werden. Es liege auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor. Auch wenn den mitteilungspflichten Stellen erhebliche Anstrengungen abverlangt würden, um die Besteuerung Dritter, nämlich der Rentenempfänger, sicherzustellen, habe der Gesetzgeber ihnen die Mitteilungspflicht auferlegen dürfen. Dadurch werde zum einen eine gleichmäßige Besteuerung gesichert und zum anderen die Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens ermöglicht. Werde gegen einen Mitteilungspflichtigen ausschließlich ein Verspätungsgeld, nicht aber – wie bislang ohnehin noch in keinem Fall geschehen – zusätzlich eine Geldbuße nach § 50f EStG erhoben, könne auch keine Doppelbestrafung vorliegen.
Obwohl der BFH somit die Erhebung von Verspätungsgeldern dem Grunde nach als rechtmäßig ansah, hob der BFH das angegriffene Urteil des für das Verspätungsgeld allein zuständigen Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG) auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. Denn im Streitfall fehlten die Rentenbezugsmitteilungen nicht vollständig, sondern waren nur im Hinblick auf einzelne Angaben fehlerhaft. Das FG hat nunmehr insbesondere zu klären, ob die innerhalb der Frist fehlerhaft eingereichten Rentenbezugsmitteilungen als unterbliebene Mitteilung anzusehen sind.
In zwei Parallelverfahren X R 29/16 und X R 32/17, denen neben diesen Grundsatzfragen weitere Streitpunkte zugrunde lagen, hob der BFH mit Urteilen vom gleichen Tag ebenfalls die finanzgerichtlichen Entscheidungen auf und verpflichtete das FG zu einer weiteren Sachaufklärung.
(BFH, Pressemitteilung Nr. 39 vom 4.7.2019 zu Urteil vom 4.2.2019 – X R 28/17)

Zur Reichweite eines Vorläufigkeitsvermerks

Ergeht ein Einkommensteuerbescheid hinsichtlich der Besteuerung von Leibrenten vorläufig, umfasst er nicht alle Leibrenten betreffende Rechtsfragen.

Der Kläger war im Streitjahr 2010 in der Schweiz nichtselbständig tätig. Sein Arbeitgeber führte für ihn entsprechend den gesetzlichen Regelungen in der Schweiz Beiträge zu einer Schweizer Pensionskasse ab. Diese zahlte ihm am 15. Dezember 2010 unter Abzug der einzubehaltenden Quellensteuer umgerechnet 14.400 Euro als sog. Vorbezug aus. Das Finanzamt berücksichtigte die Auszahlung als sonstige Einkünfte (Leibrenten) zunächst mit einem Besteuerungsanteil von 60 % und nach Einspruch unter Berücksichtigung der sog. Öffnungsklausel in Höhe von 7.697 Euro. Die Einkommensteuerfestsetzung war hinsichtlich „der Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten“ vorläufig. Im Oktober 2016 beantragte der Kläger, den Einkommensteuerbescheid zu ändern. Seine Einkünfte seien nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs teilweise nicht steuerbar. Danach fließe der auf das sog. Überobligatorium entfallende Anteil der Kapitalauszahlung nicht in die steuerliche Bemessungsgrundlage ein. Das beklagte Finanzamt lehnte eine Änderung mangels Änderungsgrundlage ab. Die Vorläufigkeit habe sich lediglich auf verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Rentenbesteuerung bezogen.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied mit rechtskräftigem Urteil, der Einkommensteuerbescheid für 2010 könne nicht mehr geändert werden. Es gebe keine Änderungsvorschrift. Die Vorläufigkeit sollte nach Wortlaut und Begründung „nur diejenige Unsicherheit auffangen, die sich speziell aus der unklaren verfassungsrechtlichen Situation in Bezug auf die durch das Alterseinkünftegesetz ab dem Veranlagungszeitraum 2005 vorgenommenen Änderungen bei der Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten“ ergeben habe. Im Streitfall gehe es nicht um verfassungsrechtliche Fragen, sondern um die Frage „der steuerlichen Behandlung von Kapitalleistungen aus schweizerischen Pensionskassen“ und damit um die „Auslegung des (einfachen) Steuerrechts, d. h. die Frage, ob und in welchem Umfang die Einkünfte aus schweizerischen Pensionskassen überhaupt als Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung“ anzusehen sind. Diese Fragen umfasse der Vorläufigkeitsvermerk nicht. Die Steuerfestsetzung sei nicht vorläufig „hinsichtlich jedweder im Rahmen des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG streitig gewordener Rechtsfragen“ gewesen.
(FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 03.07.2019 zu Urteil vom 12.12.2018 – 14 K 3172/17)

Zuschüsse von Landesbetrieb Wald und Holz an einen gemeinnützigen Verein sind nicht steuerbar

Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass Zuschüsse, die ein gemeinnütziger Verein vom Landesbetrieb Wald und Holz NRW aus Mitteln der Jagdabgabe erhält, nicht der Körperschaftsteuer unterliegen.

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, der nach seiner Satzung unter anderem die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege verfolgt. Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW gewährte dem Kläger einen Zuschuss aufgrund der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Jagdabgabe. Der Zuschuss wurde zu den Ausgaben des Klägers für das Mitteilungsblatt und die Geschäftsstelle geleistet.
Der Kläger behandelte die Ausgaben für das Mitteilungsblatt und die Geschäftsstelle anteilig als Betriebsausgaben, da beide Einrichtungen unstreitig auch Leistungen im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erbracht hatten. Den Zuschuss ordnete er in vollem Umfang dem ideellen Bereich zu. Das Finanzamt teilte den Zuschuss dagegen ebenfalls auf, was zu einer anteiligen Besteuerung im Umfang der betrieblichen Veranlassung führte.
Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster hat ausgeführt, dass die Einnahmen nicht durch den Geschäftsbetrieb des Klägers veranlasst seien. Dabei hat er die Streitfrage, ob für die Zuordnung von Zuschüssen auf das Veranlassungsprinzip abzustellen ist oder darauf, ob der Empfänger eine Gegenleistung für den Zuschuss erbringt, offengelassen. Der Kläger habe weder eine Gegenleistung für den Zuschuss erbracht noch sei der Zuschuss durch den Geschäftsbetrieb veranlasst gewesen. Das Land Nordrhein-Westfalen habe nicht den Geschäftsbetrieb des Klägers fördern wollen. Dies ergebe sich aus den Förderrichtlinien, wonach Zuwendungen aus Mitteln der Jagdabgabe allein zur Förderung des Jagdwesens einzusetzen seien. Darüber hinaus hätten die Gesamtaufwendungen für das Mitteilungsblatt und die Geschäftsstelle den Zuschuss jeweils deutlich überstiegen, was ebenfalls gegen eine Bezuschussung des Geschäftsbetriebes spreche.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
(FG Münster, Mitteilung vom 15.07.2019 zu Urteil vom 24.05.2019 – 10 K 477/16)

Aus der Landeskasse gezahlte Aufwandsentschädigungen an eine ehrenamtliche Betreuerin können steuerpflichtig sein

Die aus der Landeskasse an die Klägerin für ihre selbständige Tätigkeit als ehrenamtliche Betreuerin gezahlten Aufwandsentschädigungen sind nur in Höhe des Freibetrags nach § 3 Nr. 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei.

Übersteigen die Vergütungen den Freibetrag von 2.100 Euro bzw. 2.400 Euro ab dem Streitjahr 2013, sind sie insoweit steuerpflichtig. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Revision wurde eingelegt. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof ist noch nicht bekannt.
Die Klage der Klägerin auf vollumfängliche Steuerbefreiung blieb erfolglos. Die Klägerin ist für ein im Bereich der Behindertenhilfe tätiges gemeinnütziges Sozialunternehmen als Betreuerin mehrerer Personen selbständig tätig. Ihr Aufwendungsersatz wird ausschließlich aus der Landeskasse aus dem Titel des Staatshaushalts Baden-Württemberg „Auslagen in Rechtssachen“ bezahlt. Die Aufwandsentschädigung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt und im Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz festgesetzt. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte lediglich den Freibetrag nach § 3 Nr. 26b EStG. Diese Norm sei ab 2011 anzuwenden und gehe als Spezialvorschrift der von der Klägerin genannten Steuerbefreiungsnorm § 3 Nr. 12 EStG vor.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Zum einen seien die Vergütungen an die Klägerin im Haushaltsplan nicht als Aufwandsentschädigung ausgewiesen. Dies sei jedoch nach dem historischen Willen des Gesetzgebers, der Systematik und dem Zweck der Norm § 3 Nr. 12 EStG erforderlich. Auf die insoweit geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs habe der Gesetzgeber umgehend reagiert und § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG neu gefasst. Zum anderen habe der Gesetzgeber mit § 3 Nr. 26b EStG ab dem Streitjahr 2011 nach der Gesetzesbegründung eine neue Steuerbefreiungsvorschrift für ehrenamtliche Betreuer geschaffen. Diese Norm gelte ihrem Wortlaut nach sowohl für aus der Landeskasse als auch für vom Betreuten bezahlte ehrenamtliche Betreuer. Sie regle die Entschädigungen an ehrenamtliche Betreuer abschließend und gehe § 3 Nr. 12 EStG zur gleichmäßigen steuerlichen Behandlung aller ehrenamtlichen Betreuer vor.
(FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 02.07.2019 zu Urteil vom 06.03.2019 – 2 K 317/17)

Faire Besteuerung: Neues EU-weites System zur Beilegung von Steuerstreitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten

Am 1. Juli 2019 sind neue EU-Vorschriften in Kraft getreten, die eine schnellere und wirksamere Beilegung von Steuerstreitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten ermöglichen und so doppelt besteuerten Unternehmen und Einzelpersonen das Leben vereinfachen und Steuersicherheit bieten sollen.

Das seit Langem erwartete neue System wird Mitgliedstaaten helfen, eine Lösung für Steuerstreitigkeiten zu finden, die sich aus der Auslegung und Anwendung internationaler Vereinbarungen und Übereinkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung ergeben können. Derzeit sind geschätzte 2000 solcher Streitigkeiten in der EU anhängig, von denen etwa 900 schon länger als zwei Jahre dauern.
Die neue Regelung sorgt dafür, dass Streitigkeiten von Unternehmen und Bürgerinnen und Bürgern im Zusammenhang mit Steuerübereinkommen und insbesondere Doppelbesteuerung rascher und wirksam gelöst werden. Diese Streitigkeiten sind problematisch für Unternehmen und Einzelpersonen, weil sie Unsicherheit, unnötige Kosten und Liquiditätsprobleme verursachen. Außerdem sorgt die neue Richtlinie für mehr Transparenz bei Steuerstreitigkeiten in der EU.
Der Kommissar für Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten, Steuern und Zoll, Pierre Moscovici, erklärte: „Ein faires und effizientes Steuersystem in der EU sollte unter anderem sicherstellen, dass dieselben Einkünfte nicht zweimal von zwei verschiedenen Mitgliedstaaten besteuert werden. Geschieht dies, sollte das Problem rasch und effizient gelöst werden. Ab heute wird es viel einfacher, Steuerstreitigkeiten beizulegen. Die Rechte von Unternehmen – und insbesondere kleiner Unternehmen – und Einzelpersonen, die aufgrund von Doppelbesteuerung mit Liquiditätsproblemen konfrontiert sind, werden erheblich gestärkt. Die Betroffenen können künftig davon ausgehen, dass ihre Steuerangelegenheiten von den zuständigen Justizbehörden in einem akzeptablen und vorhersehbaren Zeitraum gelöst werden, statt sich jahrelang zu verzögern.“
Zu Doppelbesteuerung kommt es, wenn zwei oder mehr Länder das Recht auf Besteuerung derselben Einkünfte bzw. Gewinne eines Unternehmens oder einer Person beanspruchen. Ursache dafür können beispielsweise eine Inkongruenz zwischen den nationalen Vorschriften verschiedener Rechtsordnungen oder unterschiedliche Auslegungen derselben Bestimmung eines bilateralen Steuerabkommens sein. Bis gab es nur ein multilaterales Übereinkommen, das es Steuerbehörden ermöglichte, eine Steuerstreitigkeit in einem Schlichtungsverfahren regeln zu lassen, welches jedoch der Steuerpflichtige selbst nicht einleiten konnte. Außerdem waren die Steuerbehörden bisher nicht verpflichtet, eine abschließende Einigung zu erzielen.
Wie funktioniert das Verfahren zur Beilegung von Steuerstreitigkeiten?
Die neue Richtlinie über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten dürfte zu einer besseren Beilegung von Steuerstreitigkeiten beitragen, da die Mitgliedstaaten fortan rechtlich verpflichtet sind, zu einer abschließenden Lösung zu gelangen:
Steuerpflichtige, die mit Steuerstreitigkeiten aufgrund bilateraler Steuervereinbarungen oder -übereinkommen konfrontiert sind, welche die Abschaffung der Doppelbesteuerung vorsehen, können nun ein Verständigungsverfahren anstrengen, in dessen Rahmen die betreffenden Mitgliedstaaten versuchen müssen, den Streit binnen zwei Jahren gütlich beizulegen.
Ist nach Ablauf dieser zwei Jahre keine Lösung in Sicht, kann der Steuerpflichtige die Einsetzung eines Beratenden Ausschusses beantragen, der eine Stellungnahme abgibt. Tun die Mitgliedstaaten dies nicht, kann der Steuerpflichtige vor einem nationalen Gericht klagen und die Mitgliedstaaten zum Handeln zwingen.
Der Beratende Ausschuss setzt sich aus drei unabhängigen Mitgliedern bzw. Vertretern der zuständigen Behörden zusammen, die von den betreffenden Mitgliedstaaten benannt werden. Er muss binnen sechs Monaten eine Stellungnahme abgeben, die von den betroffenen Mitgliedstaaten durchgeführt werden muss, es sei denn, sie einigen sich binnen sechs Monaten nach der Stellungnahme auf eine andere Lösung.
Wird die Entscheidung nicht umgesetzt, so kann der Steuerpflichtige, wenn er die abschließende Entscheidung akzeptiert und innerhalb von 60 Tagen ab der Mitteilung dieser Entscheidung auf das Recht auf jegliche innerstaatliche Rechtsbehelfe verzichtet hat, vor den nationalen Gerichten die Durchsetzung der Entscheidung beantragen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, dem Steuerpflichtigen die abschließende Entscheidung mitzuteilen und den gesamten Wortlaut oder eine Zusammenfassung der Entscheidung zu veröffentlichen.
Die neue Richtlinie findet auf alle Beschwerden Anwendung, die ab dem 1. Juli 2019 zu Streitfragen im Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen eingereicht werden, welches in einem Steuerjahr, das am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnt, erwirtschaftet wird. Die zuständigen Behörden können vereinbaren, die Richtlinie auf Beschwerden anzuwenden, die vor diesem Datum oder in Bezug auf frühere Steuerjahre eingereicht werden.
(Europäische Kommission, Pressemitteilung IP/19/3377 vom 1. Juli 2019)

Ist die Bremer Wettbürosteuer verfassungswidrig?

Der 2. Senat des Finanzgerichts Bremen hat das Bundesverfassungsgericht angerufen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die im Juli 2017 eingeführte kommunale Vergnügungssteuer für das Vermitteln und Verfolgen von Wetten (Wettbürosteuer) verfassungswidrig ist. Es holt daher die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein, das allein die Kompetenz hat, im konkreten Normenkontrollverfahren über die Ungültigkeit eines Gesetzes zu entscheiden.

Mit der Wettbürosteuer wird in Bremen und Bremerhaven das Vermitteln von Wetten in Wettbüros, in denen das Verfolgen von Wetten an Bildschirmen möglich ist, besteuert. Steuerschuldner ist der Betreiber des Wettbüros. Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der Bildschirme im Wettbüro. Der Steuersatz beträgt für jeden Kalendermonat 60 Euro je Bildschirm. Die Klägerin, die in Bremen Wettvermittlungsstellen betreibt, wendet sich gegen ihre Heranziehung zu der Steuer.
Das Finanzgericht Bremen ist davon überzeugt, dass die Heranziehung der Zahl der Bildschirme als Bemessungsgrundlage den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) verletzt. Ein solcher Stückzahlmaßstab ist nach Auffassung des Gerichts ungeeignet für die Bemessung der Wettbürosteuer, weil ihm der nach dem Gebot der steuerlichen Lastengleichheit erforderliche Bezug zu dem eigentlichen Steuergegenstand fehlt. Die Steuer ist auf Abwälzung auf den Wettkunden als eigentlichen Steuerträger angelegt. Sein über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehender Aufwand soll besteuert werden. Doch dieser Aufwand des Wettkunden ergibt sich nicht aus der Anzahl der Bildschirme in einem Wettbüro.
(FG Bremen, Pressemitteilung vom 27.06.2019 zum Vorlagebeschluss vom 19.06.2019 – 2 K 37/19)