Schätzung der sicher beruflich veranlassten Aufwendungen auf einer Firmenfeier

Bestehen nach Ausschöpfung der im Einzelfall angezeigten Ermittlungsmaßnahmen keine gewichtigen Zweifel daran, dass ein abgrenzbarer Teil von Aufwendungen beruflich veranlasst ist, bereitet seine Quantifizierung aber Schwierigkeiten, so ist dieser Anteil unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu schätzen.

Das hat der BFH bestätigt und präzisiert, dass dies auch dann gilt, wenn im Rahmen eines Kanzleifests (sog. Herrenabend) Mandanten, potenzielle Neu-Mandanten und Geschäftsfreunde eingeladen werden, sich aber weder abschließend beurteilen lässt, welche der eingeladenen Personen auf der Feier tatsächlich erschienen sind, noch aufgrund der zahlreichen persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zu den eingeladenen Gästen abschließend beurteilt werden kann, bei welchem Gast von einer überwiegend beruflich veranlassten Einladung auszugehen ist.

Das erstentscheidende FG Düsseldorf (Urteil vom 31.7.2018, Az. 10 K 3355/16 F, U) hatte die Aufteilung wie folgt berechnet:

Es traf die Feststellung, dass nach den Einladungslisten und einer Durchschnittsbetrachtung 55 % der eingeladenen Gäste Mandanten der Klägerin, zwischen 6 bis 8 % der eingeladenen Gäste potenzielle Neu-Mandanten und 38 bis 40 % der Gäste Geschäftskontakte gewesen seien. Weiter hat das FG dargelegt, eine genaue Quantifizierung der betrieblich veranlasst eingeladenen und tatsächlich erschienenen Gäste sei nicht möglich, weil es zwar die Einladungslisten und Rückantworten habe auswerten können, aber Teilnehmerlisten nicht geführt worden seien. Die Einladung einer nicht unerheblichen Anzahl von Mandanten und Geschäftskontakten hat das FG zumindest auch oder in nicht unerheblichem Umfang als persönlich veranlasst angesehen, weil diese Gäste mit einer besonderen persönlichen Ansprache eingeladen worden seien.

Anknüpfend an diese Feststellungen hat das FG geschätzt, die Aufwendungen für die Herrenabende seien zur Hälfte betrieblich veranlasst gewesen und in dieser Höhe abzugsfähig. Es gewährte nur einen hälftigen Betriebsausgabenabzug, der niedriger als der festgestellte Anteil der Mandanten, potenziellen Neu-Mandanten und der Geschäftskontakte an den eingeladenen Gästen war, um den Unsicherheiten, welche Gäste tatsächlich anwesend waren und dass Gäste aus vorwiegend oder nicht unerheblich privaten Gründen eingeladen worden waren, Rechnung zu tragen.

(BFH, Beschluss vom 21.3.2019 – VIII B 129/18)