Keine Kappung der Kirchensteuerprogression bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster zum Erlass von Kirchensteuer wegen Kappung der Progression bei Vorliegen von Einkünften aus Kapitalvermögen neben tariflichen Einkünften Stellung genommen.

Die Kläger sind Mitglieder der römisch-katholischen Kirche und werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 2015 erzielten sie der tariflichen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte in Höhe von ca. 370.000 Euro und daneben Kapitaleinkünfte in Höhe von knapp 250.000 Euro, die nach § 32d EStG dem Einkommensteuersatz von 25 % unterworfen wurden. Hieraus resultierte eine Kirchensteuerfestsetzung von ca. 18.000 Euro, deren Berechnung zwischen den Beteiligten nicht streitig ist.

Die Kläger beantragten eine Begrenzung der Kirchensteuer gemäß der Bischöflichen Anordnung zu Kirchensteuerhöchstbeträgen auf 4 % des zu versteuernden Einkommens. Dies lehnte der Beklagte ab, da nach § 32d EStG besteuerte Kapitaleinkünfte nicht unter diese Begrenzung fielen.

Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat die auf Erlass eines Teilbetrags der Kirchensteuer gerichtete Klage abgewiesen, da die Kläger keinen Anspruch auf einen solchen Erlass hätten.

Der begehrte Erlass könne zunächst nicht auf § 227 AO gestützt werden, da die Erhebung der vollständigen Kirchensteuer nicht unbillig erscheine. Die mit der Progression der Einkommensteuer verbundene Höhe der Kirchensteuer treffe alle Steuerpflichtigen ab einer gewissen Einkommenshöhe gleichermaßen und sei daher vom Gesetzgeber gewollt.

Auch aus dem Kirchensteuerrecht ergebe sich kein Erlasstatbestand. Weder das KiStG NRW noch die KiStO des Beklagten enthielten Aussagen zu Kappung der Progression bzw. zu einem entsprechenden Erlass der Kirchensteuer.

Schließlich sei auch die von den Klägern angeführte Bischöfliche Anordnung nicht geeignet, den begehrten Erlass zu begründen. Dabei könne offenbleiben, ob diese Anordnung überhaupt eine ausreichende gesetzliche Grundlage für einen Kirchensteuererlass darstellen kann. Jedenfalls lägen die hierin genannten Voraussetzungen nicht vor. Zum einen sei ausdrücklich geregelt, dass die dem 25 %-igen Steuersatz für Kapitaleinkünfte unterliegenden Beträge bei der Kappung außer Ansatz blieben. Zum anderen wären die Kapitaleinkünfte in die Bemessungsgrundlage für den Kappungsbetrag von 4 % einzubeziehen, wodurch der Höchstbetrag noch oberhalb der festgesetzten Kirchensteuer läge.

FG Münster, Mitteilung vom 16.08.2021 zu Gerichtsbescheid vom 15.06.2021 – 4 K 1768/20

Steuerliche Erleichterungen für Helferinnen und Helfer in Impfzentren

Bereits im Februar hatten die Finanzministerien von Bund und Ländern sich auf eine steuerliche Entlastung der freiwilligen Helferinnen und Helfer in Impfzentren festgelegt. Diese können von der sog. Übungsleiter- oder von der Ehrenamtspauschale profitieren, wonach Vergütungen für bestimmte Tätigkeiten bis zu einem festgelegten Betrag steuerfrei sind.

Diese Erleichterungen gelten nun auch, wenn das Impfzentrum von einem privaten Dienstleister betrieben wird oder die Helferinnen und Helfer in den Zentralen Impfzentren und den Kreisimpfzentren über einen privaten Personaldienstleister angestellt sind.

Nach den steuerlichen Vorschriften ist es für die Übungsleiter- und die Ehrenamtspauschale eigentlich notwendig, dass die freiwillig Tätigen über einen gemeinnützigen oder öffentlichen Arbeitgeber – das Land oder eine Kommune – angestellt sind, damit die Pauschalen greifen können. Allerdings ist die Struktur der in kürzester Zeit eingerichteten Impfzentren sehr unterschiedlich ausgestaltet, nicht alle Impfzentren werden zum Beispiel direkt von einer Kommune, dem Land oder einer gemeinnützigen Einrichtung betrieben. Das baden-württembergische Finanzministerium und das Sozialministerium haben sich daher intensiv dafür eingesetzt, dass ausnahmsweise eine Gleichbehandlung aller Freiwilligen für die Zeiträume 2020 und 2021 unabhängig von der Struktur des Impfzentrums erfolgt. Hierauf haben sich nun Bund und Länder zusammen verständigt.

Weitere Informationen

Nach der Abstimmung zwischen Bund und Ländern gilt für all diejenigen, die direkt an der Impfung beteiligt sind – also in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen selbst – die Übungsleiterpauschale. Diese Regelung gilt für Einnahmen in den Jahren 2020 und 2021. Die Übungsleiterpauschale lag 2020 bei 2.400 Euro, 2021 wurde sie auf 3.000 Euro jährlich erhöht. Bis zu dieser Höhe bleiben Einnahmen für eine freiwillige Tätigkeit steuerfrei.

Wer sich wiederum in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren engagiert, kann die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Für das Jahr 2020 betrug sie bis zu 720 Euro, seit 2021 sind bis zu 840 Euro steuerfrei.

Sowohl Übungsleiter- als auch Ehrenamtspauschale greifen lediglich bei Vergütungen aus nebenberuflichen Tätigkeiten. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sie im Jahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nehmen. Dabei können auch solche Helferinnen und Helfer nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, etwa Studentinnen und Studenten oder Rentnerinnen und Rentner.

Die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale sind Jahresbeträge, die einmal pro Kalenderjahr gewährt werden. Bei verschiedenen begünstigten Tätigkeiten werden die Einnahmen zusammengerechnet.

Finanzministerium Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 20.08.2021

Keine Steuerbefreiung für beamtenrechtliches pauschales Sterbegeld

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Zahlung eines beamtenrechtlichen Sterbegeldes, das pauschal nach den Dienstbezügen bzw. dem Ruhegehalt des Verstorbenen bemessen wird, nicht steuerfrei ist.

Die Klägerin war zusammen mit ihren beiden Geschwistern Erbin ihrer verstorbenen Mutter (M), die als Ruhestandsbeamtin vom Land Nordrhein-Westfalen (NRW) eine Pension bezog. Den Erben stand nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ein Sterbegeld in Höhe der doppelten Bruttobezüge des Sterbemonats der M zu. Auf Antrag der Klägerin zahlte das Landesamt NRW das Sterbegeld nach Abzug von einbehaltener Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag auf das von der Klägerin verwaltete Konto der M.

Das Finanzamt sah das Sterbegeld als steuerpflichtige Einnahmen der Klägerin an und erhöhte deren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um den Bruttobetrag des Sterbegeldes. Zugleich gewährte es einen Freibetrag für Versorgungsbezüge sowie den Werbungskosten-Pauschbetrag und rechnete die einbehaltenen Abzugsbeträge an. Das von der Klägerin angerufene Finanzgericht war dagegen der Ansicht, die Zahlung des Sterbegeldes sei nach § 3 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei. Dem ist der BFH entgegengetreten.

Bei dem Sterbegeld handele es sich um steuerbare, der Klägerin als Miterbin der M zuzurechnende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Diese seien auch auf Grund der Besonderheiten der einschlägigen beamtenrechtlichen Regelungen der Klägerin –und nicht der Erbengemeinschaft– zugeflossen und nur von dieser zu versteuern. Das Sterbegeld sei nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Diese Steuerbefreiung komme nur für Bezüge in Betracht, die wegen Hilfsbedürftigkeit bewilligt worden seien. Dies sei bei den vorliegenden Bezügen nicht der Fall. Das Sterbegeld habe nur den Zweck, den Hinterbliebenen die Bestreitung der mit dem Tod des Beamten zusammenhängenden besonderen Aufwendungen zu erleichtern, d.h. z.B. die Kosten für die letzte Krankheit und die Bestattung des Beamten zu tragen. Es werde jedoch unabhängig davon ausgezahlt, ob anlässlich des Todesfalls tatsächlich Kosten entstanden seien. Das pauschale Sterbegeld orientiere sich daher nicht an einer typisierend vermuteten Hilfsbedürftigkeit des Empfängers.

BFH, Pressemitteilung vom 19.08.2021 zu Urteil vom 19.04.2021 – VI R 8/19

Mecklenburg-Vorpommern: Finanzamtsschreiben werden verständlicher

Bescheide und Schreiben der Finanzämter sollen verständlicher werden. Die von den Ländern entwickelten Grundregeln sind seit Beginn des Jahres im Rahmen einer Pilotstudie von Bürgerinnen und Bürgern getestet worden – mit großem Erfolg.

Kürzere Sätze, persönliche Ansprache, Verben statt Substantive – oft reichen schon kleine Veränderungen, um Behördenschreiben deutlich verständlicher zu machen. Auf Fachsprache muss nicht gänzlich verzichtet werden, allerdings sollte diese nicht Überhand nehmen und – wenn möglich – erläutert und durch Beispiele veranschaulicht werden.

Zu diesem Ergebnis kommt eine Pilotstudie, die die Steuerverwaltungen der Länder zusammen mit dem Leibniz-Institut für Deutsche Sprache zu Beginn dieses Jahres durchgeführt hatte. Bürgerinnen und Bürger waren aufgerufen im Rahmen einer anonymen Befragung, die Verständlichkeit von Behördentexten zu bewerten. Ergebnis: Die überarbeiteten steuerlichen Fachtexte wurden in den allermeisten Fällen als „signifikant besser“ bewertet als die Ursprungstexte.

Fachleute der Länder hatten zuvor in Arbeitsgruppen Grundregeln für Fachtexte und Behördenschreiben entwickelt. Mit der Pilotstudie erfolgte nun der erste – sehr erfolgreiche – Praxistest. Die Befragung der Bürgerinnen und Bürger brachte zudem noch weitere hilfreiche Hinweise, die die „Sprache der Finanzverwaltung“ verständlicher und damit bürgernäher machen.

Finanzminister Reinhard Meyer: „Nicht nur beim Sport kommt es auf die B-Note an. Auch in der Steuerverwaltung ist es wichtig, dass neben der formalen Richtigkeit auch die Verständlichkeit eine tragende Rolle spielt. Die Finanzverwaltung ist dabei auf dem richtigen Weg, das hat die Pilotstudie gezeigt. Jetzt müssen wir diese Erkenntnisse schnellstmöglich auch in die Praxis umsetzen.“

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern, Pressemitteilung Nr. 39/21 vom 10.8.2021

Keine Gewerbesteuer auf sog. Rendering-Leistungen von Architekten

Architekten, die ausschließlich sog. Rendering-Leistungen anbieten, sind freiberuflich und nicht gewerblich tätig, wenn bei den Tätigkeiten ein Gestaltungsspielraum besteht. Dies hat der 9. Senat des Finanzgerichts Köln entschieden.

Die Kläger sind Architekten und boten Visualisierungs-Dienstleistungen für fremde Architektenentwürfe an (sog. Rendering). Beim Rendering werden Entwurfs-Planungen mithilfe einer Grafik-Software dreidimensional veranschaulicht, damit der Betrachter einen Eindruck von der Wirkung eines Bauwerks bekommt. Das Finanzamt unterwarf die Einkünfte aus diesen Leistungen der Gewerbesteuer. Bei der Visualisierung fremder Architektenentwürfe stehe die Anwendung technischer Fertigkeiten und die Beherrschung der entsprechenden Grafik-Software im Vordergrund. Die Kläger hätten einen so begrenzten eigenen Gestaltungsspielraum, dass die Tätigkeit im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht mehr dem Berufsbild eines Architekten entspreche und daher als gewerblich anzusehen sei. Hiergegen wandten sich die Kläger mit ihrer Klage.

Die Klage hatte Erfolg. Der 9. Senat des Finanzgerichts Köln stellte fest, dass die Kläger typische Architektentätigkeiten im Bereich der gestalterischen Planung ausübten. Das Visualisieren/Rendern von Architekturprojekten gehöre unstreitig zur typischen Architektentätigkeit. Rendering sei inzwischen ein unerlässlicher Teil des Architekturstudiums. Die Spezialisierung auf einen für die Architektur typischen Teilbereich sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs für die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit unschädlich. Die komplexen Aufgabenstellungen bei der Planung und Errichtung von Bauwerken erforderten unterschiedliche Spezialisierungen. Die Kläger würden in einem Planungsstadium tätig, in dem nur ein grober Entwurf des Bauprojektes vorliege und viele Ausstattungsdetails noch fehlten. Daher seien sie auch ausreichend gestalterisch beteiligt und „hauchten“ dem Objekt durch ihre Tätigkeit erst „Leben“ ein.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

FG Köln, Pressemitteilung vom 10.08.2021 zum Urteil 9 K 2291/17 vom 21.04.2021 (rkr)

Künstlersozialabgabe voraussichtlich auch im Jahr 2022 bei 4,2 Prozent

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2022 (KSA-VO 2022) die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet.

Nach der neuen Verordnung wird auch im Jahr 2022 der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung unverändert 4,2 Prozent betragen.

Ermöglicht wurde dies durch den Einsatz zusätzlicher Bundesmittel (Entlastungszuschuss) in Höhe von insgesamt knapp 84,6 Millionen Euro. Damit wird einer Belastung der abgabepflichtigen Unternehmen entgegengewirkt und den negativen wirtschaftlichen Folgen gerade für die Kultur- und Kreativbranche durch die Corona-Pandemie Rechnung getragen. Gleichzeitig ist die solide Finanzierung der wichtigen sozialen Absicherung von Künstlerinnen und Künstlern sowie Publizistinnen und Publizisten in der Künstlersozialversicherung weiterhin gewährleistet. Bereits im letzten Jahr wurden zusätzliche Bundesmittel in Höhe von 32,5 Millionen Euro zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes zur Verfügung gestellt.

Was ist die Künstlersozialversicherung?

Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbstständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbstständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 4,2 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

BMAS, Pressemitteilung vom 06.08.2021

BMF: Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung

Durch die Änderung der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) wird festgelegt, dass künftig EU-Taxameter und Wegstreckenzähler ebenfalls über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zum Schutz vor unprotokollierten Änderungen und Löschungen der digitalen Grundaufzeichnungen verfügen müssen.

EU-Taxameter und Wegstreckenzähler sind technisch mit elektronischen oder computergestützten Kassensystemen und Registrierkassen nicht vergleichbar, so dass die technischen Anforderungen an EU-Taxameter und Wegstreckenzähler festgelegt werden.

Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung werden aufgrund der Vergleichbarkeit zu Fahrscheindruckern von dem Anwendungsbereich ausgenommen.

Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge werden ebenfalls vom Anwendungsbereich der KassenSichV ausgenommen.

Für den Beleg, der von elektronischen oder computergestützten Kassensystemen und Registrierkassen auszugeben ist, werden als zusätzliche Mindestangaben der Prüfwert und der fortlaufende Zähler, der vom Sicherheitsmodul festgesetzt wird (Signaturzähler), festgelegt. Diese zusätzlichen Angaben ermöglichen eine Belegverifikation auch außerhalb der Geschäftsräume der Steuerpflichtigen und sind damit sowohl für die Finanzverwaltung als auch für die Steuerpflichtigen effektiv und ressourcenschonend.

-> Zur verkündeten Verordnung (PDF auf der Seite des BMF)

Bundesfinanzministerium, Mitteilung vom 09.08.2021

BMF: Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapiere (eWpRV)

Der gemeinsame Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für eine Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV) konkretisiert die Anforderungen an die Führung von elektronischen Wertpapierregistern nach dem am 10. Juni 2021 in Kraft getretenen Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG). Der Entwurf wurde auf der Grundlage von §§ 15 und 23 eWpG erstellt. Die Verordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Das eWpG ermöglicht, bei der Begebung von Schuldverschreibungen und Investmentfonds-Anteilscheinen auf die bisher vorgeschriebene Wertpapierurkunde zu verzichten und die Wertpapiere stattdessen über deren Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister zu begeben.

Elektronische Wertpapierregister sind entweder vom Zentralverwahrer oder einer Depotbank geführte zentrale Register oder mittels der Blockchain-Technologie oder vergleichbarer Technologien geführte Kryptowertpapierregister. Registerführende Stellen müssen dabei nach dem eWpG verschiedene Anforderungen erfüllen.

Der Referentenentwurf der eWpRV zielt darauf ab, für registerführende Stellen möglichst rechtssichere Rahmenbedingungen zu schaffen und zugleich ein hohes Niveau an Anlegerschutz sicherzustellen. Hierfür enthalten sind in den

  • §§ 2 bis 11 eWpRV – Entwurf Regelungen, die sowohl für zentrale Register als auch Kryptowertpapierregister gelten sollen, und in den

  • §§ 12 bis 20 eWpRV – Entwurf weitere Regelungen, die nur auf Kryptowertpapierregister anzuwenden sind.

Weiter enthalten sind die allgemeinen Anforderungen an die Einrichtung und die Führung eines elektronischen Wertpapierregisters, die zu verwendenden Authentifizierungsinstrumente, die Zugänglichkeit des verwendeten Quellcodes oder Anforderungen an kryptographische Verfahren und Schnittstellen (vgl. §§ 4, 10, 13, 14, 15 und 18 eWpRV – Entwurf).

Im Übrigen werden näher bestimmt die

  • Festlegungs- und Dokumentationspflichten, die registerführende Stellen erfüllen müssen (§§ 2, 8, 11, 12 eWpRV – Entwurf),

  • erforderlichen Angaben, die ein elektronisches Wertpapierregister enthalten muss (§§ 3, 6, 7 eWpRV – Entwurf),

  • Bedingungen der Teilnahme an und Einsichtnahme in elektronische Wertpapierregister (§§ 9, 17 eWpRV – Entwurf),

  • nähere Bestimmungen zur Liste der Kryptowertpapiere, die die BaFin nach § 20 Absatz 3 eWpG führt (§ 16 eWpRV – Entwurf) und

  • eine Regelung zu den von registerführenden Stellen vorzusehenden Eintragungsarten (§ 5 eWpRV – Entwurf).

In Erwartung der weiteren Marktentwicklung im noch gänzlich neuen Feld der Führung elektronischer Wertpapierregister können zu einem späteren Zeitpunkt weitere Regelungen getroffen werden, soweit sich diese als erforderlich erwiesen haben.

BMF, Mitteilung vom 05.08.2021

Regierung: Corona-Konjunkturpaket ein Erfolg

Das vom Koalitionsausschuss am 3. Juni 2020 angesichts der Corona-Pandemie vorgelegte Konjunkturpaket ist nach Ansicht der Bundesregierung ein Erfolg.

Deutschland sei besser durch das Krisenjahr 2020 gekommen als alle anderen großen europäischen Volkswirtschaften, erklärt sie in ihrer Antwort (19/31764) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/30861).

Zudem setze das darin enthaltene Zukunftspaket wichtige Impulse für anstehende Transformationsprozesse, insbesondere bei Klimaschutz und Digitalisierung.

Von den Mitteln, die im Rahmen dieses Programms in den Bundeshaushalt 2020 eingestellt worden seien, seien gut 53,5 Milliarden Euro abgeflossen. Durch Steuerentlastungen entgangene Einnahmen sind den Ausführungen der Regierung zufolge in dieser Zahl nicht enthalten.

Mit diesen sowie einer Reihe weiterer ausgabenwirksamer Maßnahmen, die unabhängig vom Konjunkturprogramm sind, erklärt die Bundesregierung die Zahl von 300 Milliarden Euro, die Wirtschaftsminister Peter Altmaier den Fragestellern zufolge Anfang Juni 2021 als Volumen der Corona-Maßnahmen genannt hat.

Bundestag, hib-Meldung 949/2021 vom 09.08.2021

Rückwirkende Steuerermäßigung für kleine unabhängige Brauereien

Durch Artikel 13 des Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Bundesgesetzblatt 2021 Teil I Nr. 28 vom 08.06.2021, S. 1259 – 1274) ist die Biersteuermengenstaffel von 2003 rückwirkend zum 01. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 vorübergehend wiedereingeführt worden.

Die zentral vom Hauptzollamt Stuttgart durchzuführenden Versteuerungen (Steuerlagerinhaber und registrierte Empfänger mit Dauererlaubnis) werden weitgehend automatisiert im IT-Fachverfahren BIBER abgewickelt. Dort stehen die geänderten Staffelsteuersätze voraussichtlich ab dem Monat August 2021 zur Verfügung. Die für den zurückliegenden Besteuerungszeitraum des Jahres 2021 erforderlichen Änderungsbescheide zu zentral vom Hauptzollamt Stuttgart durchgeführten Versteuerungen werden voraussichtlich bis Mitte September automatisiert erstellt.

Auch in allen anderen Fällen, in denen zu hohe Staffelsteuersätze zugrunde gelegt worden sind, werden die Steuerfestsetzungen geändert, wenn die Abweichung von der rückwirkend zutreffenden Biersteuer mindestens zehn Euro beträgt (§ 156 Abs. 1 Satz 3 AO i.V.m. § 32 BierStV) und die sonstigen abgabenrechtlichen Voraussetzungen für eine Korrektur vorliegen.

Wegen der für eine Erstattung erforderlichen Angaben zur Bankverbindung wird sich das örtlich zuständige Hauptzollamt zeitnah mit den Betroffenen in Verbindung setzen.

Hinweis: Die Änderung der Steuerfestsetzungen wird von den Hauptzollämtern in die Wege geleitet. Ein Antrag der Steuerpflichtigen ist hierfür nicht erforderlich. Es wird daher gebeten, von diesbezüglichen Nachfragen bei den Hauptzollämtern zunächst abzusehen.

Zoll.de, Mitteilung vom 3.8.2021