Regierung: Keine Risiken durch Kryptogeld

Bitcoins und andere Krypto-Token stellen nach Ansicht der Bundesregierung keine Gefahr für die Finanzmarktstabilität dar.

In einer Antwort der Regierung (19/2454) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/2171) wird als Grund die geringe Marktkapitalisierung der Kryptowährungen angegeben. Es bestehe aber die Möglichkeit, mit Kryptowährungen Geldwäsche zu betreiben, und es gebe auch Erkenntnisse, dass diese Währungen von verschiedenen Terrororganisationen für grenzüberschreitende Finanztransaktionen herangezogen würden. Der Umfang könne nicht verlässlich eingeschätzt werden.
Die Bundesregierung erinnert an gesetzliche Vorgaben: So ist für den gewerblichen Handel mit Kryptowährungen einer Erlaubnis der Finanzaufsichtsbehörde BaFin erforderlich. Handelsplätze für Kryptowährungen müssten dieselben geldwäscherechtlichen Vorschriften beachten wie andere Finanzdienstleister.
Anleger seien zudem von der BaFin vor dem Handel mit Krypto-Tokens gewarnt worden. Aufgrund der weltweiten Handelbarkeit seien nationale Maßnahmen aber nicht ausreichend, teilt die Bundesregierung mit.
(Bundestag, hib-Meldung Nr. 399/2018 vom 12.6.2018)

Keine Spekulationsteuer auf häusliches Arbeitszimmer bei Verkauf des selbstgenutzten Eigenheims

Der Gewinn aus dem Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum ist auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden. Dies hat der 8. Senat des Finanzgerichts Köln entschieden.

Die Kläger hatten innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist ihre selbst bewohnte Eigentumswohnung veräußert. In den Vorjahren hatten sie den Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer i.H.v. 1.250 Euro erfolgreich geltend gemacht. Das Finanzamt unterwarf den auf das Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinn von 35.575 Euro der Besteuerung, da insoweit keine steuerfreie eigene Wohnnutzung im Sinne von § 23 Absatz 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorliege.
Der 8. Senat folgte dem nicht und vertrat die Auffassung, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht zu einer anteiligen Besteuerung des Veräußerungsgewinns führe. Das Arbeitszimmer sei nämlich in den privaten Wohnbereich integriert und stelle kein selbständiges Wirtschaftsgut dar. Eine Besteuerung stünde auch im Wertungswiderspruch zum generellen Abzugsverbot von Kosten für häusliche Arbeitszimmer in § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 EStG.
Das beklagte Finanzamt hat die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt, die unter dem Aktenzeichen IX R 11/18 geführt wird.
(FG Köln, Pressemitteilung vom 4.6.2018 zu Urteil vom 20.3.2018 – 8 K 1160/15)

Keine sog. „tatsächliche Verständigung“ mit dem Finanzamt über Hinterziehungszinsen möglich

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass wegen einer Steuerhinterziehung festzusetzende Hinterziehungszinsen nicht Gegenstand einer sog. „tatsächliche Verständigung“ zwischen Steuerpflichtigem und Finanzamt sein können.

Der Kläger betreibt in der Vorderpfalz einen Handel mit gebrauchten Fahrzeugen. Im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung wurde festgestellt, dass der Kläger in den Jahren 2004 bis 2009 Steuern hinterzogen hatte, deren Höhe allerdings nicht mehr zweifelsfrei aufklärbar war. Der Kläger und das Finanzamt einigten sich daher in einer schriftlich dokumentierten sog. „tatsächlichen Verständigung“ dahingehend, dass nicht verbuchte Einnahmen anzusetzen und die Gewinne um die vereinbarten Beträge (rund 100.000 Europro Jahr) zu erhöhen seien. Nach Bestandskraft der entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheide setzte das beklagte Finanzamt Hinterziehungszinsen fest (rund 9.800 Euro). Dagegen legte der Kläger Einspruch ein, weil nach seiner Auffassung im Rahmen der tatsächlichen Verständigung ein Zahlungsbetrag festgelegt worden sei, der auch die Hinterziehungszinsen habe beinhalten sollen. Der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen erhob der Kläger Klage (über die noch nicht entschieden ist) und stellte außerdem einen Antrag beim Finanzamt auf Erlass der Hinterziehungszinsen. Gegen die Ablehnung dieses Erlassantrags hat der Kläger (nach erfolglosem Einspruchsverfahren) ebenfalls Klage erhoben, die vom FG mit folgender Begründung abgewiesen wurde:
Die schriftlich abgefasste tatsächliche Verständigung enthalte keine Vereinbarung zu den Hinterziehungszinsen. Eine wie auch immer geartete mündliche Zusage sei ebenfalls nicht nachgewiesen. Unabhängig davon wäre eine solche (mündliche wie schriftliche) Vereinbarung auch gar nicht zulässig und daher -jedenfalls für das Gericht -ohnehin nicht bindend. Denn eine tatsächliche Verständigung oder Zusage sei allenfalls in Bezug auf einen unklaren Sachverhalt oder bei Entscheidungen zulässig, bei denen der Finanzverwaltung ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zustehe. Bei reinen Rechtsfragen hingegen könnten solche Vereinbarungen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nicht getroffen werden. Die Rechtsfolge, dass bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung – die hier aufgrund der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide feststehe – zwingend Hinterziehungszinsen festgesetzt werden müssten, ergebe sich bereits aus dem Gesetz und sei daher einer Einigung nicht zugänglich.
Kontext der Entscheidung
Im Zuge einer Steuerfahndungsprüfung bei Verdacht einer Steuerhinterziehung kann es zu einer schriftlichen tatsächlichen Verständigung über die Besteuerungsgrundlagen zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Finanzamt kommen, weil die Sachverhalte teils lange zurückliegen und mitunter sehr schwierig zu ermitteln sind (z. B. bei Auslandssachverhalten).
Bei diesem Verfahren ist zu berücksichtigen, dass Gegenstand einer tatsächlichen Verständigung weder schriftlich noch mündlich der Verzicht des Finanzamtes auf die Festsetzung von Hinterziehungszinsen sein kann. Bei der Auslotung der Möglichkeit einer tatsächlichen Verständigung sollte der Steuerpflichtige in der wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung – zur Vermeidung späterer Rechtsstreitigkeiten vor dem Finanzgericht – daher berücksichtigen, dass bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung zwingend noch Hinterziehungszinsen festzusetzen sind.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
(FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 30.05.2018 zu Urteil vom 12.04.2018 – 6 K 2254/17)

Steuervermeidung durch Unternehmen: Transparenzvorschriften für Steuerintermediäre verabschiedet

Am 25. Mai 2018 hat der Rat der Europäischen Union Vorschriften angenommen, die darauf abzielen, durch mehr Transparenz aggressive grenzüberschreitende Steuerplanung zu verhindern.

Die Richtlinie zielt auf Intermediäre wie Steuerberater, Buchhalter und Rechtsanwälte ab, die Steuerplanungsmodelle entwerfen und/oder anbieten. Sie werden verpflichtet, Modelle zu melden, die als potenziell aggressiv gelten.
Die erhaltenen Informationen werden über eine zentrale Datenbank automatisch ausgetauscht. Gegen Intermediäre werden bei Nichteinhaltung der Vorschriften Sanktionen verhängt.
„Die neuen Vorschriften sind eine zentrale Komponente unserer Strategie zur Bekämpfung der Steuervermeidung durch Unternehmen“, sagte Vladislav Goranov, Minister der Finanzen Bulgariens, das derzeit den Ratsvorsitz innehat. „Bei größerer Transparenz werden Risiken früher aufgedeckt und werden Maßnahmen ergriffen, um Schlupflöcher zu schließen, bevor Einkünfte verloren gehen.“
Die Richtlinie wurde auf einer Tagung des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ ohne Aussprache angenommen. Die Mitgliedstaaten haben bis zum 31. Dezember 2019 Zeit, um die Richtlinie in nationale Rechtsvorschriften umzusetzen.
(Rat der EU, Pressemitteilung 288/18 vom 25.05.2018)

Keine Kapitalertragsteuer auf Rücklagen bei Regiebetrieben

Gemeinden dürfen bei ihren Regiebetrieben Rücklagen bilden, die bis zu ihrer Auflösung die Kapitalertragsteuer mindern. Damit wendet sich der Bundesfinanzhof gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, die dies von weiteren Voraussetzungen abhängig macht. Das Urteil ist für die öffentliche Hand im Rahmen des Wettbewerbs ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten mit privatwirtschaftlichen Unternehmen von großer praktischer Bedeutung.

Im Streitfall hatte die klagende Stadt die handelsrechtlichen Jahresüberschüsse ihres Betriebs gewerblicher Art (BgA) Schwimmbäder, der als Regiebetrieb geführt wurde, in den Jahren 2005 und 2006 als Gewinnvortrag ausgewiesen. Die Gewinne stammten maßgeblich aus Dividendeneinnahmen, die zwar auf das Bankkonto der Klägerin flossen, aber vom BgA in einem verzinsten Verrechnungskonto erfasst waren. Die Klägerin ging davon aus, dass insoweit keine der Kapitalertragsteuer unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen vorlagen. Zu diesen gehört nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn eines BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) erkannten demgegenüber die Gewinnvorträge nicht als Rücklage i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG an, so dass es zu einer Nachforderung von Kapitalertragsteuer kam.
Der BFH hob das FG-Urteil und die angegriffenen Nachforderungsbescheide auf. Er entschied, dass Regiebetriebe eine Rücklage bilden dürfen, auch wenn ihre Gewinne -abweichend zu Eigenbetrieben- unmittelbar in den Haushalt der Trägerkörperschaft fließen. Denn das Gesetz sehe keine Differenzierung zwischen Eigen- und Regiebetrieben vor und die Ausschüttungsbesteuerung der BgA habe ohnehin nur fiktiven Charakter. Damit wendet sich der BFH gegen die Auffassung der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. Januar 2015 IV C 2 -S 2706- a/13/10001, BStBl I 2015, 111). Danach sollte im Gegensatz zu Eigenbetrieben bei Regiebetrieben eine Rücklagenbildung nur zulässig sein, wenn die Zwecke des BgA ohne die Rücklagenbildung nicht erfüllt werden können. Nach dem Urteil des BFH ist dem nicht zu folgen, da hierfür keine gesetzliche Grundlage besteht. Darüber hinaus kommt es auch nicht auf eine haushaltsrechtliche Mittelreservierung an. Für die steuerliche Anerkennung reicht vielmehr jedes „Stehenlassen“ der handelsrechtlichen Gewinne als Eigenkapital aus, sofern anhand objektiver Umstände nachvollzogen und überprüft werden kann, dass dem Regiebetrieb die entsprechenden Mittel weiterhin als Eigenkapital zur Verfügung stehen. Kommt es in diesem Zusammenhang zu Liquiditätsabflüssen an die Trägerkörperschaft, sind die für Kapitalgesellschaften und deren Alleingesellschafter entwickelten Grundsätze über verdeckte Gewinnausschüttungen entsprechend anwendbar.
Die Fortentwicklung der Rechtsprechung zum Kapitalertragsteuerabzug bei BgA wird durch zwei weitere Urteile des BFH vom 30. Januar 2018 ergänzt. Zum einen hat der BFH im Urteil VIII R 75/13 entschieden, dass bei dem Regiebetrieb einer kommunalen Gebietskörperschaft die Gewinne des Jahres 2001 auch dann steuerfrei bleiben, wenn sie zunächst in die Rücklagen eingestellt, dann aber in einem späteren Veranlagungszeitraum wieder aufgelöst werden. Diese nur für die Gewinne des Jahres 2001 geltende Steuerfreiheit folge aus der Formulierung der zeitlichen Anwendungsregelung bei Einführung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchs. b EStG. Zum anderen hat der BFH im Urteil VIII R 15/16 entschieden, dass die für Regiebetriebe kommunaler Gebietskörperschaften entwickelten Grundsätze zur Bildung von Rücklagen auch bei Regiebetrieben einer Verbandskörperschaft Anwendung finden.
(BFH, Pressemitteilung Nr. 26 vom 23.5.2018 zu Urteilen vom 30.1.2018 – VIII R 75/13, VIII R 42/15 und VIII R 15/16)

Bustransfer zu einer Betriebsveranstaltung führt nicht zu Arbeitslohn

Im Streitfall wandte sich die Klägerin gegen die Nachforderung von Lohnsteuer auf Zuwendungen anlässlich der Ehrung von Jubilaren.

Nach den Feststellungen der Lohnsteueraußenprüfung führte das klagende Unternehmen abendliche Veranstaltungen zur Ehrung von Jubilaren durch. Hierzu wurde die gesamte Belegschaft eingeladen. Im Hinblick auf eine Veranstaltung im Jahr 2008 sagten 160 von 248 Arbeitnehmern zu. Die Arbeitnehmer mussten selbständig an- und abreisen. Es bestand jedoch die Möglichkeit, von der Hauptverwaltung des Unternehmens zum Veranstaltungsort und zurück einen Shuttle-Bus in Anspruch zu nehmen. Davon machten 54 (Hinfahrt) bzw. 49 Arbeitnehmer (Rückfahrt) nach entsprechender Anmeldung Gebrauch.

Bei der Ermittlung des den Arbeitnehmern anlässlich der Betriebsveranstaltung zugewandten geldwerten Vorteils legte das beklagte Finanzamt die entstandenen Gesamtkosten unter Einbeziehung der Anreisekosten zugrunde. Die Gesamtkosten kürzte es um Gemeinkosten und Sonderkosten; der verbleibende Betrag von 18.027,46 Euro (einschließlich 499,80 Euro für den Shuttle-Bus) wurde auf die angemeldeten 160 Teilnehmer verteilt. Der daraus resultierende Betrag (112,67 Euro) lag über der Grenze von 110 Euro und führte zur Lohnversteuerung.

Hingegen ging das Unternehmen von einer Bemessungsgrundlage von 17.527,66 Euro (ohne Kosten für den Shuttle-Bus) aus mit der Folge, dass pro Teilnehmer weniger als 110 Euro – nämlich nur 109,55 Euro – aufgewandt wurden. Vor diesem Hintergrund lehnte es die Nachversteuerung ab.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Zuwendungen des Arbeitsgebers aus Anlass von Betriebsveranstaltungen könnten im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und damit keinen Arbeitslohn darstellen. Rechtsprechung und Finanzverwaltung hätten typisierend festgelegt, ab wann den Arbeitnehmern geldwerte Vorteile von solchem Eigengewicht zugewendet würden, dass von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht mehr ausgegangen werden könne. Die Freigrenze liege im Streitjahr bei 110 Euro.

Der Wert der dem Arbeitnehmer anlässlich einer Betriebsveranstaltung zugewandten Leistungen könne anhand der Kosten geschätzt werden. In die Schätzungsgrundlage zur Bemessung des Vorteils seien jedoch nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet seien, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Dementsprechend seien z. B. die Kosten der Buchhaltung oder für einen Eventmanager nicht einzubeziehen.

Nach diesen Grundsätzen seien die Kosten für den Shuttle-Transfer – die ohnehin nur den mit dem Bus transportierten Arbeitnehmern zugerechnet werden könnten – nicht in die Berechnung einzubeziehen. Bei dem Bustransfer zur auswärtigen Feier handele es sich um einen Teil der Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung ohne eigenen Konsumwert für die Arbeitnehmer. Zudem seien die Arbeitnehmer auch deshalb nicht bereichert, weil die Teilnahme an der Veranstaltung beruflich veranlasst gewesen sei. Die Reisekosten seien wie steuerfreier Werbungskostenersatz zu behandeln.

Entgegen der Auffassung des beklagten Finanzamts komme es nicht entscheidend darauf an, ob der Arbeitgeber oder aber der Arbeitnehmer die Anreise organisiere mit der Folge, dass im zuerst genannten Fall die Betriebsveranstaltung mit der „Abreise“ beginne und daher die „Reise“ – unabhängig vom Erlebniswert – Teil der Betriebsveranstaltung sei.

Im Ergebnis werde die Freigrenze von 110 Euro pro Arbeitnehmer – knapp – unterschritten.

(FG Düsseldorf, Mitteilung vom 08.05.2018 zu Urteil vom 22.02.2018 – 9 K 580/17)

Gründerzuschüsse des EXIST-Programms führen nicht zu Sonderbetriebseinnahmen

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass an Gesellschafter einer GbR gezahlte Existenzgründerzuschüsse des EXIST-Programms keine Sonderbetriebseinnahmen darstellen.

Die Klägerin ist eine GbR, deren ebenfalls klagende zwei Gesellschafter Stipendiatenverträge mit einer Universität abschlossen. Danach erhielten die Gesellschafter Mittel aus dem Programm „Existenzgründungen aus der Wissenschaft (EXIST)“ zur Realisierung eines Gründungsvorhabens im Bereich der Softwareentwicklung. Nach dem jeweiligen Stipendiatenvertrag sollte das Stipendium den Gesellschaftern ermöglichen, sich ganz der Verfolgung und Realisierung ihrer Gründungsidee zu widmen. Es war weder als Vergütung noch als Arbeitsentgelt ausgestaltet, sondern diente vielmehr allein der Sicherung des Lebensunterhalts und einer angemessenen Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit des Existenzgründers während der Phase der Weiterverfolgung und Realisierung der Gründungsidee.

Die nach diesen Vereinbarungen an die beiden Gesellschafter gezahlten Stipendien in Höhe von 18.000 Euro bzw. 16.800 Euro behandelte das Finanzamt als Sonderbetriebseinnahmen aus ihrer Mitunternehmerschaft bei der GbR.

Der hiergegen erhobenen Klage gab der Senat in vollem Umfang statt. Die Stipendien seien nicht als Sonderbetriebseinnahmen der Gesellschafter anzusehen. Dies folge bereits daraus, dass die Beträge bei der GbR nicht zu einer Gewinnminderung geführt hätten. Darüber hinaus stellten die Stipendien auch keine Vergütungen von der Gesellschaft dar, da sie von der Universität gewährt worden seien. Sie seien auch nicht als Zahlungen von dritter Seite anzusehen, da keine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis gegeben sei. Die Stipendiatenverträge hätten die Kläger vielmehr unabhängig von ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der GbR mit der Universität abgeschlossen. Da die Stipendien der Sicherung des Lebensunterhalts und einer angemessenen Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit der Gesellschafter gedient hätten, sei nicht davon auszugehen, dass die Zahlungen der GbR zugutekommen sollten. Der Senat hat zur Fortbildung des Rechts die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Münster, Mitteilung vom 15.05.2018 zu Urteil vom 13.04.2018 – 14 K 3906/14 F)

Verlustabzug beim Anlagebetrug mit nicht existierenden Blockheizkraftwerken

Beteiligt sich der Anleger an einem von ihm nicht erkannten Schneeballsystem, das aus seiner Sicht zu gewerblichen Einkünften führen soll, ist er berechtigt, den Verlust seines Kapitals steuerlich geltend zu machen. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem Musterverfahren für mehr als 1.400 geschädigte Anleger entschieden.

Im Streitfall hatte der Kläger mit mehreren Gesellschaften der X-Gruppe Verträge über den Erwerb von Blockheizkraftwerken abgeschlossen und die Kaufpreise gezahlt. Den späteren Betrieb der Blockheizkraftwerke hatte er vertraglich an die X-Gruppe übertragen; die wirtschaftlichen Chancen und Risiken aus dem Betrieb sollten beim Kläger liegen. Tatsächlich hatten die Verantwortlichen der X-Gruppe jedoch niemals beabsichtigt, die Blockheizkraftwerke zu liefern. Sie hatten vielmehr ein betrügerisches „Schneeballsystem“ aufgezogen und wurden hierfür später strafrechtlich verurteilt. Wenige Monate, nachdem der Kläger die Kaufpreise gezahlt hatte, wurden die Gesellschaften der X-Gruppe insolvent. Die vom Kläger geleisteten Zahlungen waren verloren.

Das Finanzamt (FA) wollte die Verluste des Klägers einkommensteuerlich nicht berücksichtigen, weil es ihn als bloßen Kapitalgeber ansah und bei den Einkünften aus Kapitalvermögen kein Abzug von Werbungskosten möglich ist. Dem ist der BFH nicht gefolgt. Er hat vielmehr entschieden, dass die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Einkunftsart, der die verlorenen Aufwendungen zuzuordnen sind, nach der Sichtweise des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Abschlusses der maßgeblichen Verträge vorzunehmen ist. Die besseren objektiv-rückblickenden Erkenntnisse sind hingegen nicht maßgeblich. Aufgrund der Verträge über den Erwerb und den Betrieb der Blockheizkraftwerke durfte der Kläger hier davon ausgehen, Gewerbetreibender zu sein. Gewerbetreibende dürfen Verluste auch dann – als vorweggenommene Betriebsausgaben – abziehen, wenn letztlich niemals Einnahmen erzielt werden.

Die Entscheidung des BFH beschränkt sich auf das sog. „Verwaltungsvertragsmodell“ der X-Gruppe. Über das von dieser Gruppe ebenfalls angebotene „Verpachtungsmodell“ brauchte der BFH in diesem Urteil hingegen nicht zu entscheiden.

Gleichwohl wird sich das erstinstanzlich tätig gewesene Finanzgericht Münster nochmals mit dem Verfahren befassen müssen. Denn der BFH hat es als möglich angesehen, dass die beabsichtigte Investition als Steuerstundungsmodell (§ 15b des Einkommensteuergesetzes) anzusehen ist. In diesem Fall wäre ein Abzug der Verluste nicht zulässig. Ob es sich tatsächlich um ein Steuerstundungsmodell handelt, wird in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden sein.

(BFH, Pressemitteilung Nr. 24/18 vom 14.05.2018 zu Beschluss vom 07.02.2018 – X R 10/16)

Berechnung des Sonderausgabenabzugs bei Einzelveranlagung

Wird im Rahmen einer Einzelveranlagung von Ehegatten beantragt, die Sonderausgaben, die außergewöhnlichen Belastungen sowie die Steuerermäßigung nach § 35a EStG gemäß § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG hälftig aufzuteilen, sind die Aufwendungen unabhängig davon, wer sie wirtschaftlich getragen hat, bei den Ehegatten jeweils hälftig zu berücksichtigen. Sodann sind in einem zweiten Rechenschritt die Höchstbetragsberechnungen und Günstigerprüfungen individuell bei jedem der Ehegatten durchzuführen. Dies entschied der 2. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg. Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.

Die verheiratete Klägerin hatte für das Streitjahr 2013 Einzelveranlagung beantragt. Übereinstimmend mit ihrem Ehemann beantragte sie außerdem, die Sonderausgaben, die außergewöhnlichen Belastungen sowie die Steuerermäßigung nach § 35a EStG gemäß § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG hälftig aufzuteilen. Das Finanzamt (FA) berücksichtigte zunächst die Vorsorgeaufwendungen unter Anwendung der Höchstbetragsberechnung und der Günstigerprüfung, die die Klägerin und ihr Ehemann jeweils wirtschaftlich getragen hatten. Anschließend wurde die Summe berechnet, die sodann hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt wurde. Die beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben betrugen danach 2.981 Euro. Hiergegen hat die Klägerin nach erfolglosem Einspruch Klage erhoben. Sie begehrt, die Aufwendungen vor der Günstigerprüfung den Ehegatten hälftig zuzuteilen, und die Günstigerprüfung erst im Anschluss an die Aufteilung vorzunehmen. Anstelle der vom FA angesetzten 2.981 Euro seien bei ihr daher 4.557 Euro als beschränkt abziehbare Vorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen.

Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung der Klägerin. Die Entscheidung des FA, zunächst bei jedem Ehegatten die Aufwendungen anzusetzen, die er wirtschaftlich getragen habe, und lediglich die Abzugsbeträge nach Durchführung der Höchstbetragsberechnungen und der Günstigerprüfungen hälftig aufzuteilen, sei rechtswidrig. Nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck des § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG sei die Höchstbetragsberechnung bzw. die Günstigerprüfung erst nach der Halbierung zu berücksichtigen. Die Aufwendungen seien zunächst unabhängig von der Frage, wer sie wirtschaftlich getragen habe, bei den Ehegatten jeweils hälftig zu berücksichtigen. Dem Prinzip der Individualbesteuerung werde hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass bei dem Sonderausgabenabzug die Höchstbetragsberechnungen und die Günstigerprüfungen für jeden Ehegatten gesondert vorgenommen werden. Auch entspreche es dem Prinzip der Individualbesteuerung, bei außergewöhnlichen Belastungen die zumutbare Belastung bei der Einzelveranlagung von Eheleuten wie bei der Einzelveranlagung Alleinstehender und nicht wie bei der Zusammenveranlagung zu berechnen. Insbesondere die vom Gesetzgeber bezweckte Steuervereinfachung spreche dafür, sämtliche unter § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG fallenden Abzugsbeträge den Ehegatten jeweils zur Hälfte zuzurechnen, d. h. bei den Sonderausgaben deren Aufteilung vor der Höchstbetragsberechnung bzw. der Günstigerprüfung durchzuführen. Denn dann müssten die Ehegatten nicht nachweisen und das FA nicht nachprüfen, wer von den Ehegatten die jeweilige Belastung wirtschaftlich getragen habe. Sonstige Zuordnungsregeln würden durch die speziellere Norm des § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG verdrängt. Insgesamt stelle § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG damit eine in sich schlüssige Ausnahmeregelung dar.

(FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 03.05.2018 zu Urteil vom 29.11.2017 – 2 K 1032/16; BFH-Az.: III R 11/18)