Aufwendungen für den äußeren Rahmen einer Veranstaltung sind nach § 37b EStG pauschal zu versteuern
Auch solche Aufwendungen, die den äußeren Rahmen einer Veranstaltung betreffen, sind in die Bemessungsgrundlage der pauschalierten Einkommensteuer nach § 37b EStG einzubeziehen. Dies hat der 15. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden. Die Klägerin veranstaltete eine Party, zu der sie sowohl eigene Arbeitnehmer, als auch ausgewählte Arbeitnehmer verbundener Unternehmen einlud, die sich zuvor um die Umsetzung […]