Auslandsdatenauswertung ab 2020

Die Software für die Auswertung der im Rahmen des automatischen Informationsaustausches über Finanzkonten aus dem Ausland übermittelten Daten soll ab 1. Juli 2020 bereitgestellt sein.

Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/6306) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/5688) mit. Danach soll das Bundeszentralamt für Steuern die aus dem Ausland übermittelten Daten bereits ab 2019 an die Länder weiterleiten. Die automatisierte Auswertung werde mit der Einsatzbereitschaft der Software beginnen. Auf Fragen nach der Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge erklärt die Regierung, Änderungen an dieser Steuer würden davon abhängen, „dass der automatische internationale Informationsaustausch über Finanzkonten etabliert ist“.

(Deutscher Bundestag, hib-Meldung vom 21.12.2018 – 1012/2018)

Doppelte Haushaltsführung mit der ganzen Familie

Eine doppelte Haushaltsführung kann auch dann anzuerkennen sein, wenn Ehegatten mit dem gemeinsamen Kind zusammen am Beschäftigungsort wohnen. Dies hat der 7. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden.

Die miteinander verheirateten Kläger sind seit 1998 in Westfalen berufstätig und lebten dort in den Streitjahren mit ihrer kleinen Tochter hier in einer angemieteten 3-Zimmer-Dachgeschosswohnung. In ihrem mehr als 300 km entfernten Heimatdorf ist die Klägerin Miteigentümerin eines mit einem Bungalow bebauten Grundstücks. Der Bungalow wird von der Mutter sowie von der Familie der Kläger bewohnt. Die Haus- und Zahnärzte der Kläger und der Tochter befinden sich in der Umgebung des Heimatdorfes und der Kläger ist dort Mitglied im Angelverein. Ferner trugen die Kläger laufende Kosten und Instandhaltungsmaßnahmen am Bungalow.
Das Finanzamt gewährte den Werbungskostenabzug für die Kosten für wöchentliche Fahrten in das Heimatdorf und die Unterkunft am Beschäftigungsort nicht, da nach der Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass der Lebensmittelpunkt inzwischen am Beschäftigungsort liege und die Kläger in ihrem Heimatdorf auch keinen eigenen Hausstand unterhielten.
Der 7. Senat gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Unabhängig von dem ab dem Streitjahr 2014 geltenden neuen Reisekostenrecht hätten die Kläger in ihrem Heimatdorf einen eigenen Hausstand unterhalten und seien dort nicht als Gäste der Mutter anzusehen. Dies ergebe sich aus dem Alter der Kläger und den von ihnen übernommenen laufenden Kosten und den durchgeführten Instandhaltungsmaßnahmen. Die Kläger hätten auch ihren Lebensmittelpunkt im Heimatdorf beibehalten, weil sich dort deren gesamtes Privatleben abspiele und sie sich sogar getrennt voneinander im Heimatdorf aufhielten. Auch der Vergleich der Wohnsituationen spreche nicht gegen die Annahme eines Lebensmittelpunkts, denn durch die Gartennutzungsmöglichkeit weise das Grundstück im Heimatdorf eine höhere Wohnqualität auf als die Dachgeschosswohnung am Beschäftigungsort.
(FG Münster, Pressemitteilung vom 15.10.2018 zu Urteil vom 26.09.2018 – 7 K 3215/16)

Im Inland belegene Windkraftanlage einer ausländischen Gesellschaft kann als inländische Betriebsstätte i. S. d. § 13b Abs. 7 UStG angesehen werden

Der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts hat entschieden, dass eine im Inland belegene Windkraftanlage einer ausländischen Gesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen als eine inländische Betriebsstätte i. S. d. § 13b Abs. 7 UStG angesehen werden kann.

Die Klägerin war eine Kommanditgesellschaft dänischen Rechts, die im Inland eine Windkraftanlage betrieb. Der Sitz der Klägerin befand sich in Dänemark. Die kaufmännische Führung, die Buchführung und der Zahlungsverkehr der Klägerin wurden durch eine dänische Gesellschaft als Projektinitiatorin von Dänemark aus erledigt. Die Klägerin selbst verfügt weder über ein Büro noch über eigene Mitarbeiter. Die kaufmännischen Entscheidungen der Klägerin wurden durch den Direktor der Komplementärin getroffen, der Angestellter bei der dänischen Projektinitiatorin war und von deren Büroräumen aus handelte. Durch den Direktor der Komplementärin wurden zudem die von der Klägerin abgeschlossenen Verträge unterzeichnet. Die Wartung und Betriebsführung wurden von zwei GmbHs durchgeführt. Der Strom wurde aufgrund eines langfristigen Vertrags an nur eine dänische Abnehmerin geliefert.
Im Streitfall war es i. S. d. § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG zweifelhaft, ob die Klägerin die Voraussetzungen des § 13b Abs. 7 Satz 1 und 2 UStG erfüllte. Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die im Inland belegene Windkraftanlage der Klägerin die Voraussetzungen an eine inländische Betriebsstätte und eine feste Niederlassung erfüllt und die Klägerin damit als im Inland ansässiger Unternehmer anzusehen ist. Nach Auffassung des Senats hatte die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG, da sie weder ein im Ausland ansässiger Unternehmer i. S. d. § 13b Abs. 7 Satz 1 UStG noch ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer i. S. d. § 13b Abs. 7 Satz 2 UStG war. Denn bei der von der Klägerin im Inland betriebenen Windkraftanlage handelte es sich um eine inländische Betriebsstätte, die im Streitjahr 2017 an den streitigen Stromlieferungen beteiligt war.
Der 4. Senat hat die Revision gegen das Urteil zugelassen. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 20/18 anhängig.
(FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 02.10.2018 zu Urteil vom 17.05.2018 – 4 K 47/17; BFH-Az.: V R 20/18)

Kindergeld steigt 2019 um zehn Euro

Familien sollen in den nächsten Jahren steuerlich stark entlastet werden. Dies plant die Bundesregierung mit dem von ihr eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (19/4723). Damit sinkt die Steuerbelastung in den Jahren 2019 und 2020 um rund 9,8 Milliarden Euro (volle Jahreswirkung).

Zu den einzelnen Maßnahmen gehört eine Erhöhung des Kindergeldes um zehn Euro monatlich ab 1. Juli 2019. Allein dies führe zu Mehrausgaben von rund 3,3 Milliarden Euro, erwartet die Bundesregierung, die die Bedeutung der familienpolitischen Maßnahmen betont: „Familien halten unsere Gesellschaft zusammen. Familien zu stärken und zu entlasten, ist deshalb ein wichtiges Ziel.“ Die Erhöhung des Kindergeldes führt im Gegenzug allerdings zu einer Anrechnung bei den Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, sodass der Staat dort 2019 rund 130 Millionen Euro und ab 2020 rund 260 Millionen Euro spart.
(Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 08.10.2018)

Verlustberücksichtigung bei Aktienveräußerung

Die steuerliche Berücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung von Aktien hängt nicht von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten ab. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) gilt dies unabhängig von der Höhe der Gegenleistung und der anfallenden Veräußerungskosten. Damit wendet sich der BFH gegen die Auffassung der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. Januar 2016 IV C 1-S 2252/08/10004, BStBl I 2016, 85).

Im Streitfall hatte der Kläger in den Jahren 2009 und 2010 Aktien zum Preis von 5.759,78 Euro erworben und diese im Jahr 2013 zu einem Gesamtverkaufspreis von 14 Euro an eine Sparkasse wieder veräußert, die Transaktionskosten in dieser Höhe einbehielt. In seiner Einkommensteuererklärung 2013 machte der Kläger den Verlust in Höhe von 5.759,78 Euro bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend und stellte u.a. den Antrag auf Überprüfung des Steuereinbehalts gemäß § 32d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das Finanzamt berücksichtigte die Verluste nicht. Den Einspruch des Klägers wies es als unbegründet zurück. Der dagegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht statt.
Dem folgte der BFH. Er entschied, dass jede entgeltliche Übertragung des – zumindest wirtschaftlichen – Eigentums auf einen Dritten eine Veräußerung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG darstellt. Weitere Tatbestandsmerkmale nennt das Gesetz nicht. Die Erfüllung des Tatbestands der Veräußerung ist entgegen der Sichtweise der Finanzverwaltung weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig.
Auch einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 der Abgabenordnung verneinte der BFH. Der Kläger hat nicht gegen eine vom Gesetzgeber vorgegebene Wertung verstoßen, sondern lediglich von einer ihm durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Es steht grundsätzlich im Belieben des Steuerpflichtigen, ob, wann und mit welchem erzielbaren Ertrag er Wertpapiere erwirbt und wieder veräußert.
Dass der Kläger keine Steuerbescheinigung der Sparkasse über den entstandenen Verlust vorlegen konnte (vgl. § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG), stand der Verlustverrechnung nach der bereits gefestigten Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. Die Bescheinigung ist entbehrlich, wenn – wie vorliegend – keine Gefahr der Doppelberücksichtigung des Verlusts besteht.
Der BFH hat damit weitere Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge geklärt. Wie die bloße Ausbuchung von wertlos gewordenen Aktien aus dem Wertpapierdepot des Steuerpflichtigen steuerrechtlich zu beurteilen ist, hat der BFH mangels Entscheidungserheblichkeit im vorliegenden Urteil dagegen (noch) offengelassen.
(BFH, Pressemitteilung Nr. 49 vom 19.9.2018 zu Urteil vom 12.6.2018 – VIII R 32/16)

Kfz-Steuer-Aufkommen: Noch keine Aussage zu Entwicklung aufgrund neuen CO2-Prüfverfahrens möglich

Die Bundesregierung kann noch nicht sagen, wie sich das Aufkommen der Kfz-Steuer nach Einführung des neuen Prüfverfahrens für den Kohlendioxidausstoß WLTP zum 01.09.2018 entwickeln wird.

In ihrer Antwort (BT-Drs. 19/4061) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (BT-Drs. 19/3774) heißt es, zu den neuen Prüfwerten liege keine belastbare repräsentative Datenbasis vor, die es erlauben würde, „über bislang sporadisch bekannte Einzelfälle hinaus die durch das WLTP-Verfahren bedingte Entwicklung des Kraftfahrzeugsteueraufkommens insgesamt sowie einzelne Fahrzeugsegmente und Modellreihen verlässlich berechnen zu können“. In etwa einem Jahr werde ein Bericht über die Auswirkungen des Messverfahrens vorgelegt, kündigte die Regierung an.
In der Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage hatte die FDP-Fraktion unter Berufung auf Schätzungen der Bundesregierung von einer Erhöhung der Kfz-Steuer um rund 400 Millionen Euro durch das neue Messverfahren geschrieben.
(Deutscher Bundestag, PM vom 19.09.2018)

Nach § 14c UStG geschuldete Umsatzsteuer ist keine Betriebsausgabe

Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldete Umsatzsteuerbeträge aus einer Tätigkeit, die ausschließlich zur Erstellung von Scheinrechnungen diente, nicht als (nachträgliche) Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Der Kläger meldete im Februar 2009 in Hessen ein Gewerbe mit dem Gegenstand „Forst-, Landschafts- und Gartenpflege“ an. Dies geschah auf Bitten eines serbischen Bekannten. Auf dessen Initiative wurden gegenüber dem Kläger Leistungen über Arbeitsstunden in Rechnung gestellt, die in seinem Namen gegenüber einer GmbH mit Aufschlag weiterberechnet wurden. Die Rechnungsbeträge wurden gezahlt, allerdings erhielt der Kläger von der GmbH nicht den vollen Rechnungsbetrag. Er reichte allein für den Monat März eine Umsatzsteuer-Voranmeldung ein. Diese führte zu einem Vorsteuerüberhang, den das für den Kläger zuständige hessische Finanzamt aber nicht anerkannte. Die hiergegen erhobene Klage wies das Hessische Finanzgericht ab, weil der Kläger weder Empfänger noch Erbringer der in den Rechnungen aufgeführten Leistungen sei. Die ausgewiesene Umsatzsteuer schulde er aber nach § 14c Abs. 2 UStG.
Für das Streitjahr 2013 machte der Kläger einen in diesem Jahr im Wege der Zwangsvollstreckung geleisteten Umsatzsteuerbetrag in Höhe von ca. 3.500 Euro als nachträgliche Betriebsausgabe geltend. Dies lehnte das nunmehr zuständige Finanzamt ab. Mit seiner hiergegen erhobenen Klage machte er geltend, dass die abgerechneten Aufträge über Kontakte zustande gekommen seien, die nicht er persönlich, sondern sein serbischer Bekannter gehabt habe. Die Auffassung des Hessischen Finanzgerichts sei für die Einkommensteuer nicht bindend.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster führte aus, dass der Kläger keinen Gewerbebetrieb unterhalten habe. Zum einen habe nicht er, sondern sein serbischer Bekannter hinsichtlich des angemeldeten Gewerbes die Unternehmerinitiative entfaltet. Zum anderen sei der Kläger auch nicht als Rechnungsschreiber gewerblich tätig geworden. Er habe insoweit keinerlei unternehmerische Entscheidungen getroffen, sondern allenfalls Hilfsarbeiten für seinen Bekannten geleistet. Darüber hinaus habe sich der Kläger auch nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt, da er gegenüber der Allgemeinheit nicht in Erscheinung getreten sei.
Die streitigen Aufwendungen seien auch nicht als Werbungskosten abziehbar. Der Kläger habe keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt, weil er – obwohl er hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt seiner Tätigkeit weisungsabhängig gewesen sei – das Risiko des Forderungsausfalls habe tragen müssen und keine Ansprüche auf Urlaub oder Sozialleistungen gehabt habe. Die Tätigkeit stelle auch keine Überlassung des Namensrechtes dar, die zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt, weil die Zustimmung des Klägers zur Verwendung seines Namens hinter die Dienstleistung – Einschaltung in die Leistungskette – zurücktrete. Es liege daher nahe, dass der Kläger sonstige Einkünfte erzielt habe. Hieraus resultierende Werbungskosten seien jedoch wegen des Verlustausgleichsverbots nicht im Rahmen des Einkommensteuerbescheids zu berücksichtigen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unter dem Aktenzeichen X B 116/18 beim Bundesfinanzhof anhängig.
(FG Münster, Mitteilung vom 17.09.2018 zu Urteil vom 20.07.2018 – 4 K 333/16; nrkr – BFH-Az.: X B 116/18)

Kein einheitlicher Schenkungswille bei Anteilsübertragungen durch mehrere Urkunden am selben Tag

Überträgt ein Vater an seinen Sohn am selben Tag Anteile an drei Kapitalgesellschaften, die weder rechtlich noch wirtschaftlich miteinander verflochten sind, liegt kein einheitlicher Schenkungswille vor mit der Folge, dass jede Schenkung hinsichtlich des Verschonungsabschlags für sich zu beurteilen ist.

Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden.
Der Kläger erhielt am 16. Oktober 2015 mit drei notariellen Urkunden Anteile an drei Gesellschaften mit beschränkter Haftung von seinem Vater geschenkt. Die erste GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Vater war, vertreibt Bauelemente für Dächer und Fassaden, die zweite produziert Förderbandabdeckungen und die dritte baut Hochregallager. Lediglich zwischen zwei dieser Gesellschaften bestehen in geringfügigem Umfang Lieferbeziehungen. Bei den beiden letztgenannten Gesellschaften hatten der Kläger und sein Vater keine Positionen inne, die einen Einfluss auf die Geschäftsführung vermittelten. Am übertragenen Anteil an der ersten GmbH behielt sich der Vater ein Nießbrauchsrecht zurück.
Der Kläger reichte drei Schenkungsteuererklärungen ein, wobei er für die zweite und die dritte GmbH zur vollständigen Steuerbefreiung nach § 13a Abs. 8 ErbStG optierte. Dem folgte das Finanzamt nicht, sondern fasste alle drei Übertragungen zu einer Schenkung zusammen und gewährte wegen des zu hohen Verwaltungsvermögens der ersten GmbH insgesamt nur eine Regelverschonung von 85 %.
Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster gab der Klage statt und hob den Schenkungsteuerbescheid insgesamt auf. Nach seiner Auffassung lägen drei verschiedene Schenkungen vor, die jeweils gesondert zu besteuern seien. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine einheitliche Schenkung vorliege, sei der Parteiwille. Allein aus der Übertragung am selben Tag könne nicht auf den erforderlichen einheitlichen Schenkungswillen geschlossen werden. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass weder ein rechtlicher noch ein wirtschaftlicher Zwang bestanden habe, die Anteile an den drei Gesellschaften einheitlich zu übertragen. Nur bei einer Gesellschaft sei der Kläger in die Geschäftsführungsfunktion seines Vaters eingetreten, während sie bei den beiden anderen Gesellschaften keinen Einfluss auf die Geschäftsführung hätte nehmen können. Die Gesellschaften seien auch nicht rechtlich oder wirtschaftlich miteinander verflochten. Auch bei den Mitgesellschaftern, deren Zustimmung für die Übertragung erforderlich gewesen sei, handele es sich jeweils um unterschiedliche Personenkreise. Gegen eine Einheitlichkeit spreche auch, dass sich der Schenker nur an einem der übertragenen Anteile ein Nießbrauchsrecht zurückbehalten hat, bei den beiden anderen dagegen nicht. Schließlich enthielten die notariellen Verträge Rücktrittsklauseln, die es erlaubten, von jeder einzelnen Schenkung unabhängig von den anderen Schenkungen zurückzutreten.
(FG Münster, Mitteilung vom 17.09.2018 zu Urteil vom 09.07.2018 – 3 K 2134/17)

Arbeitnehmerbesteuerung: Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn

Die Gewährung von Krankenversicherungsschutz ist in Höhe der Arbeitgeberbeiträge Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags ausschließlich Versicherungsschutz, nicht aber eine Geldzahlung verlangen kann. Demgegenüber wendet der Arbeitgeber Geld und keine Sache zu, wenn er einen Zuschuss unter der Bedingung zahlt, dass der Arbeitnehmer mit einem vom ihm benannten Unternehmen einen Versicherungsvertrag schließt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit zwei Urteilen entschieden.

Die Frage, ob Bar- oder Sachlohn vorliegt, ist für die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erheblich. Danach sind Sachbezüge bis 44 Euro im Kalendermonat steuerfrei. Für die Abgrenzung von Bar- und Sachlohn ist der auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zu ermittelnde Rechtsgrund des Zuflusses entscheidend.
Im Fall VI R 13/16 schloss der Arbeitgeber des Klägers als Versicherungsnehmer für die Mitarbeiter des Unternehmens bei zwei Versicherungen (Gruppen-)Zusatzkrankenversicherungen für Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzleistungen sowie Zahnersatz ab. Die für den Versicherungsschutz des Klägers vom Arbeitgeber gezahlten monatlichen Beträge blieben unter der Freigrenze i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG. Der BFH bestätigte das Vorliegen von Sachlohn.
In der Sache VI R 16/17 informierte die Klägerin in einem „Mitarbeiteraushang“ ihre Arbeitnehmer darüber, ihnen zukünftig eine Zusatzkrankenversicherung über eine private Krankenversicherungsgesellschaft anbieten zu können. Mitarbeiter nahmen das Angebot an und schlossen unmittelbar mit der Versicherungsgesellschaft private Zusatzkrankenversicherungsverträge ab. Die Versicherungsbeiträge wurden von den Mitarbeitern direkt an die Versicherungsgesellschaft überwiesen. Hierfür erhielten sie monatliche Zuschüsse von der Klägerin auf ihr Gehaltskonto ausgezahlt, die regelmäßig unter der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG blieben. Nach dem Urteil des BFH handelt es sich um Barlohn. Ein Sachbezug liege nur vor, wenn auch ein arbeitsrechtliches Versprechen erfüllt wird, das auf Gewährung von Sachlohn gerichtet ist. Die Klägerin hatte ihren Arbeitnehmern letztlich nur den Kontakt zu dem Versicherungsunternehmen vermittelt und bei Vertragsschluss einen Geldzuschuss versprochen. Damit hatte sie ihren Arbeitnehmern – anders als im Fall VI R 13/16 – keinen Versicherungsschutz zugesagt.
Die differenzierende Betrachtung des BFH verdeutlicht die für die Arbeitgeber bestehende Gestaltungsfreiheit. Entscheidet sich der Arbeitgeber dafür, seinen Arbeitnehmern –wie im ersten Fall– unmittelbar Versicherungsschutz zu gewähren, liegt zwar einerseits begünstigter Sachlohn vor, andererseits ist das Potential für weitere Sachbezüge angesichts der monatlichen Freigrenze von höchstens 44 € erheblich eingeschränkt. Denn jegliche Überschreitung der Freigrenze führt zum vollständigen Entfallen der Steuerfreiheit. Diesem Risiko kann der Arbeitgeber dadurch begegnen, dass er seinen Arbeitnehmern – wie im zweiten Fall – lediglich einen (von vornherein steuerpflichtigen) Zuschuss unter der Bedingung zahlt, dass diese eine eigene private Zusatzkrankenversicherung abschließen.
(BFH, Pressemitteilung Nr. 47 vom 12.9.2018 zu Urteil vom 7.6.2018 – VI R 13/16 – und Urteil vom 4.7.2018 – VI R 16/17)

Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses ist bei der Schenkungsteuer nicht abzugsfähig

Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses bei Schenkung eines Erbbaurechts nicht von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden darf.

Die Kläger erhielten – jeweils zur ideellen Hälfte – ein Erbbaurecht an einem unbebauten Grundstück geschenkt. Nach Besitzübergang traf sie die Pflicht, den jährlichen Erbbauzins an die Grundstückseigentümer zu zahlen. Sie beantragten, die Erbbauzinsverpflichtung von der Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer abzuziehen, da es sich um eine Gegenleistung oder Auflage handele. Dies lehnte das Finanzamt ab, weil die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses mit der Bewertung des Erbbaurechts abgegolten sei. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster führte aus, dass die Übertragung des Erbbaurechts insgesamt eine unentgeltliche Zuwendung an die Kläger darstelle. Es handele sich nicht um eine gemischte Schenkung oder um eine Schenkung unter Leistungsauflage, denn das Erbbaurecht könne nicht in seine einzelnen Bestandteile aufgespalten werden, sondern sei als Ganzes zu betrachten. Die im Grundbuch als Reallast eingetragene Erbbauzinsverpflichtung hafte dem Erbbaurecht – ähnlich wie die Pflichten bei Übertragung eines Personengesellschaftsanteils – untrennbar an. Der Erbbauzins sei keine Gegenleistung für den Erwerb des Erbbaurechts, sondern ein Nutzungsentgelt, das den Grundstückseigentümern zustehe.
Darüber hinaus sei die Erbbauzinsverpflichtung mit der Bewertung des Erbbaurechts abgegolten, weil § 193 Abs. 3 BewG einen Abzug des kapitalisierten Erbbauzinses vom Bodenwert vorsehe. Ein nochmaliger Abzug würde zu einer Doppelberücksichtigung führen.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
(FG Münster, Mitteilung vom 15.08.2018 zu Urteil vom 21.06.2018 – 3 K 621/16)