Ordnungsgeld bei unentschuldigtem Ausbleiben eines Beteiligten zu einem Erörterungstermin

Hat das Finanzgericht das persönliche Erscheinen zu einem Erörterungstermin angeordnet, zu dem der Kläger schuldhaft nicht erscheint, kann gegen ihn auch bei einem Streitwert von 200 Euro ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro festgesetzt werden.

Der Kläger hatte gegen die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 200 Euro zur Erzwingung der Abgabe seiner Umsatzsteuererklärung Klage erhoben. Nachdem der Kläger seine Klage trotz Erinnerung nicht begründet hatte, verfügte der Berichterstatter einen Erörterungstermin auf den 12. Oktober 2020 und ordnete das persönliche Erscheinen des Klägers an. Der Erörterungstermin wurde nach einem Anruf des Klägers aufgehoben, in dem er den Berichterstatter über angebliche Gespräche mit dem Finanzamt informierte und zusagte, später zum Verfahren Stellung zu nehmen. Nachdem diese Zusage nicht eingehalten wurde und der Kläger auf eine erneute Anfrage des Gerichts nicht reagierte, terminierte der Berichterstatter einen weiteren Erörterungstermin für den 4. Dezember 2020 und drohte ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro an.

Eine halbe Stunde vor dem Termin ging eine E-Mail des Klägers beim Finanzgericht ein. Dieser machte geltend, dass er die Androhung eines Zwangsgeldes durch das Finanzamt (FA) nicht erhalten habe. Daher sei die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung des FA rechtswidrig; der Erörterungstermin habe sich daher erledigt. Der Berichterstatter antwortete dem Kläger umgehend mit einer E-Mail, in der er dem Kläger mitteilte, dass sich der Erörterungstermin nicht erledigt habe, eine Erörterung der Sach- und Rechtslage notwendig und ein Ordnungsgeld angedroht worden sei. Zu dem Erörterungstermin erschien der Kläger nicht, schickte kurz danach eine weitere E-Mail, in der er unter Berufung auf die Corona-Lage mitteilte, am Termin „aus gesundheitlichen Gründen“ nicht teilnehmen zu können.

Der 1. Senat des Finanzgerichts setzte gegen den Kläger nach § 80 Abs. 1 Satz 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) ein Ordnungsgeld von 500 Euro fest, weil er trotz der Anordnung seines persönlichen Erscheinens zum Erörterungstermin am 4. Dezember 2020 schuldhaft nicht erschienen war.

Aus den Gründen:

  • Der Kläger sei seiner Verpflichtung zur Mitwirkung an der Aufklärung des der Klage zugrundeliegenden Sachverhalts nicht nachgekommen.

  • Der Kläger habe keine Entschuldigungsgründe dargetan, die sein Fernbleiben rechtfertigen könnten.

  • Soweit in dem Vorbringen des Klägers ein Antrag auf Terminverlegung zu sehen sein sollte, war diesem nicht stattzugeben, da der Kläger nicht verhindert gewesen sei.

Verhältnismäßigkeit des Ordnungsgeldes

Das Ordnungsgeld i. H. von 500 Euro sei auch nicht unverhältnismäßig. Der Streitwert der Klage habe zwar nur 200 Euro betragen. In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit dürfe aber der Streitwert nicht unter 1.500 Euro angenommen werden.

Auch sei zu berücksichtigen, dass das Zwangsgeld Mittel zur Durchsetzung der umsatzsteuerlichen Erklärungspflicht des Klägers für das Jahr 2015 ist, welcher er seit fast fünf Jahren aus unerklärlichen Gründen nicht nachgekommen sei.

Dem Gericht sei durch das Verhalten des Klägers zudem ein erheblicher Zeitaufwand entstanden. Auch wenn der Kläger behaupte, der Sachverhalt könne „ohne unnötig viel Aufwand geklärt werden“, spreche schon der zwischenzeitliche Umfang der Gerichtsakte ganz offenkundig für das Gegenteil.

(FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 12.04.2021 zum Beschluss 1 K 1891/20 vom 17.12.2020)

„Vermietung“ von virtuellem Land in einem Online-Spiel ist umsatzsteuerpflichtig

Umsätze, die im Rahmen eines Online-Spiels im virtuellen Raum gegen rücktauschbares Spielgeld getätigt werden, sind umsatzsteuerpflichtig. Dies hat der 8. Senat des Finanzgerichts Köln entschieden.

Der Kläger erwarb im Rahmen eines Online-Spiels virtuelles Land von der amerikanischen Spielebetreiberin, parzellierte und vermietete dies innerhalb des Online-Spiels gegen Zahlung einer virtuellen Währung an andere Nutzer. Angesammeltes Spielgeld wurde vom Kläger sodann über die spieleeigene Tauschbörse in US-Dollar getauscht, die er sich später in Euro auszahlen ließ. Hierfür hatte der Kläger ein Gewerbe angemeldet und auch eine Umsatzsteuererklärung erstellt.

Das Finanzamt unterwarf diese „Vermietungseinnahmen“ der Umsatzsteuer. Es ging davon aus, dass 70 % der Umsätze im Inland ausgeführt wurden. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, dass schon kein Leistungsaustausch vorliege. Er habe die Leistungen auch nicht gegenüber anderen Nutzern des Online-Spiels, sondern gegenüber der amerikanischen Betreiberin und damit an ein im Ausland ansässiges Unternehmen erbracht. Der Ort der Leistung liege daher in den USA, weshalb die Umsätze in Deutschland nicht steuerbar seien.

Dem folgte das Gericht nicht und wies die Klage ab. Der Kläger habe die Plattform des Online-Spiels vornehmlich nicht als „Spieleplattform“, sondern vielmehr zur Erzielung von Einnahmen durch „Vermietung“ von virtuellem Land genutzt. Solche Umsätze würden im Rahmen eines Leistungsaustauschs gegen Entgelt erbracht. Im Hinblick auf den deutschsprachigen Internetauftritt des Klägers sei die Annahme des Finanzamts plausibel, dass der überwiegende Teil der „Mieter“ in Deutschland ansässig sei und der Leistungsort damit mehrheitlich im Inland gelegen habe.

Der Kläger hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen V R 38/19 beim Bundesfinanzhof in München anhängig ist.

(FG Köln, Pressemitteilung vom 12.04.2021 zu Urteil vom 13.08.2019 – 8 K 1565/18; BFH-Az.: V R 38/19)

Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Herstellungskosten einer Mehrzweckhalle mit Parkplatz

Überlässt eine Gemeinde eine von ihr errichtete Mehrzweckhalle auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (kommunale Benutzungsordnung) an verschiedene Nutzer, handelt die Gemeinde unternehmerisch, auch wenn einzelne Nutzergruppen nur eine nicht kostendeckende Gebühr bezahlen.

Auch eine nur stunden- oder tageweise Überlassung einer Halle ist trotz der Kurzfristigkeit eine steuerfreie Vermietung, wenn daneben keine anderen prägenden Leistungen erbracht werden. Die Mitüberlassung von Betriebsvorrichtungen (hier: Beleuchtungstechnik, Tontechnik, Kücheneinrichtung, Bühne und Hebebühne) ist nur eine untergeordnete Nebenleistung zu der Raumüberlassung, wenn die zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltungen erforderlichen Tätigkeiten vom jeweiligen Nutzer ausgeübt werden.

Der Vorsteuerabzug für die Herstellungskosten eines der Öffentlichkeit gewidmeten und ihr kostenlos zur Verfügung stehenden Parkplatzes ist zulässig, wenn die Errichtung des Parkplatzes baurechtliche Voraussetzung für die Genehmigung der Mehrzweckhalle und für ihre Nutzung notwendig und angemessen war.

Geklagt hatte eine Gemeinde, die in den Streitjahren 2009 bis 2011 Umsätze aus der Vermietung einer Halle erzielte. Die Halle wurde im Jahr 2010 abgerissen, auf dem Grundstück ein öffentlicher Parkplatz errichtet und gegenüber eine neue Halle gebaut. Die Halle wurde mit einer Hebebühne, Bühne, Küche, Tischen und Stühlen ausgestattet. Die Klägerin überlässt die Halle auf der Grundlage ihrer kommunalen Benutzungsordnung zu festen Preisen jeweils stunden- bzw. teilweise auch tageweise an verschiedene Nutzergruppen. Dazu zählen u. a. eine Gymnastikgruppe, ein Taekwondo- und ein Fußballverein, ein Kirchenchor, ein Gesangs- und ein Musikverein, eine Tanzschule, Karnevalsvereine sowie weitere vergleichbare Nutzer, Privatpersonen und Gewerbetreibende.

Die Umsätze aus der Überlassung der Halle unterwarf die Klägerin insgesamt dem Regelsteuersatz und machte die Vorsteuer aus den Baukosten und den laufenden Kosten geltend. Nach Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung ließ das beklagte Finanzamt (FA) nur einen Anteil von 23,40 % zum Vorsteuerabzug zu. Den Vorsteuerabzug aus den Einrichtungsgegenständen, der Hebebühne, der Bühne, der Küche, den Tischen und Stühlen (Betriebsvorrichtungen) wurde in voller Höhe gewährt. Hinsichtlich des Parkplatzes versagte das FA den Vorsteuerabzug, da dieser als öffentlicher Parkplatz weder dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden könne noch steuerpflichtige Ausgangsumsätze gegeben seien. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin den vollen Vorsteuerabzug aus der Errichtung und dem laufenden Betrieb der Halle. Die Klage hatte keinen Erfolg

(FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid 1 K 2427/19 vom 07.12.2020, rkr)