Verfahrensrecht: Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten

Ein Finanzgericht entscheidet unter Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten, wenn es seine Entscheidung maßgeblich auf in den Akten befindliche Unterlagen stützt, diese Unterlagen die durch das Finanzgericht gezogenen Schlussfolgerungen aber nicht stützen.

Mit dieser Begründung wurde das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13.12.2018 – 12 K 12028/16 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Im entschiedenen Fall hatte das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung maßgeblich auf die Ermittlungsergebnisse der Steuerfahndung gestützt, die im strafrechtlichen Ermittlungsbericht und im Bericht über die steuerlichen Feststellungen der Steuerfahndung (jeweils vom …2015) sowie in einem Vermerk der zuständigen Steuerfahndungsstelle vom …2015 wiedergegeben sind und Bestandteile der sog. Hinweisakte des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt -FA-) waren.

Das FG hatte bei seiner Entscheidung den klaren Inhalt der Akten missachtet, da die in Bezug genommenen Ermittlungsergebnisse der Steuerfahndung keine konkreten Feststellungen dazu enthalten hatten, in welcher Weise dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in den Streitjahren 2003 bis 2009 (Streitjahre) nicht erklärte Mehrhonorare aus seiner freiberuflichen Tätigkeit in der vom FG angenommenen Höhe zugeflossen sind.

Wegen des vom Kläger (sinngemäß) gerügten Verstoßes des FG gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist das Urteil des FG aufzuheben und die Sache nach § 116 Abs. 6 FGO an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

(BFH-Beschluss vom 5.6.2020 – VIII B 38/19)

Keine Ausweitung der Gold-Besteuerung geplant

Die Bundesregierung plant keine Ausweitung der Besteuerung bei sog. Gold-ETCs. Bei diesen Kapitalanlagen handelt sich um „Exchange Traded Commodities“ (ETC) in Form von Inhaberschuldverschreibungen, bei denen die Käufer eine Lieferung von physischem Gold verlangen können.

Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/22447) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/21688) mit. Die Abgeordneten hatten in der Vormerkung zur Kleinen Anfrage darauf hingewiesen, dass Gewinne beim Verkauf solcher Gold-ETCs bisher steuerfrei seien, wenn der Anleger die Wertpapiere länger als zwölf Monate gehalten habe.

Unter Berufung auf den Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz schrieb die FDP-Fraktion, die dort vorgesehenen Änderungen hätten zur Folge, dass zum Beispiel Gewinne aus der Veräußerung von Goldpapieren vom 1. Januar 2021 der Kapitalertragssteuer und dem Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls der Kirchensteuer unterliegen würden.

(Deutscher Bundestag, hib-Mitteilung Nr. 1039/2020 vom 30.09.2020)

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen eines Rechtsanwalts für die Kanzleiräume in der heimischen Wohnung

Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, welcher gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG den vollständigen Abzug der Aufwendungen für einen Kanzleiraum in der heimischen Wohnung als häusliches Arbeitszimmer eröffnet, ist bei Rechtsanwälten nicht isoliert für deren einzelne Tätigkeiten, sondern für sämtliche Tätigkeiten zu bestimmen.

Dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt darstellt, reicht für einen unbegrenzten Betriebsausgabenabzug nicht aus.

Mit dieser Begründung wies der BFF die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 28.10.2019 – 13 K 3042/18 als unbegründet zurück.

Der Kläger hatte den vollständigen Abzug seiner Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgaben begehrt, da es sich um den Kanzleisitz für seine anwaltliche Nebentätigkeit gehandelt habe, er als Syndikusanwalt gesetzlich verpflichtet sei, Kanzleiräume vorzuhalten und eigene Kanzleiräume unterhalten müsse, um die anwaltlichen Verschwiegenheitspflichten zu erfüllen.

(BFH-Beschluss vom 13.6.2020 – VIII B 166/19)