Kassen nicht mit Finanzamt verbunden

In der Bundesrepublik Deutschland existieren keine Registrierkassen, die über das Internet mit dem Finanzamt verbunden sind. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/18492) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/18017) mit. Die AfD-Fraktion hatte sich nach dem Anteil der Registrierkassen mit einer „Live-online-Verbindung“ direkt ins Finanzamt erkundigt.

Eine Schätzung der Steuerausfälle durch Manipulationen von Kassen oder durch die Nichtausgabe von Belegen sei nicht möglich, da Steuerhinterziehung im Verborgenen stattfinde und somit nicht beobachtbar sei, erklärt die Bundesregierung in der Antwort weiter.

(Bundestag, hib-Meldung Nr. 400/2020 vom 21.04.2020)

Link zur ausführlichen Antwort der Bundesregierung (PDF)

Kabinett beschließt Entwurf des Corona-Steuerhilfegesetzes

Restaurants und Gaststätten, Beschäftigte in Kurzarbeit sowie Kommunen sollen bei der Bewältigung der COVID-19-Pandemie noch besser unterstütztwerden.

Die Parlamentarische Staatssekretärin Sarah Ryglewski erklärt dazu:

„Wir geben Gaststätten und Restaurants einen kräftigen Schub, wenn sie wieder öffnen. Die Umsatzsteuersenkung auf Speisen wird der Gastronomie beim Durchstarten nach dem Corona-Lockdown helfen. Zusammenhalt ist entscheidend, damit wir gut durch diese Krise kommen. Deshalb unterstützen wir, wenn Arbeitgeber soziale Verantwortung übernehmen und ihren Beschäftigten einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zahlen. Den Zuschuss stellen wir steuerfrei.“

Mit dem am 06.05.2020 vom Kabinett beschlossenen Entwurf des Corona-Steuerhilfegesetzes ergänzt die Bundesregierung ihre weitreichenden Hilfsprogramme zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie und setzt die Beschlüsse des Koalitionsausschusses vom 22. April im Steuerrecht zügig um. Die Gastronomie ist durch den Lockdown besonders hart betroffen. Damit Restaurants und Gaststätten bei Öffnung besser durchstarten können, wird die Umsatzsteuer auf Speisen befristet auf 7 Prozent gesenkt.

Steuerlich unterstützt werden auch Beschäftigte in Kurzarbeit. Zuschüsse der Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld, die den Lohnausfall für die Monate März bis Dezember ausgleichen, werden entsprechend der Sozialversicherungsbeiträge von der Lohnsteuer befreit. Die Beschäftigten haben dadurch mehr vom Zuschuss und die Unternehmen einen höheren Anreiz, ihre Beschäftigten zu unterstützen. Auf diese Weise stärken wir den Zusammenhalt zwischen Unternehmen und ihren Beschäftigten.

Zudem erhalten insbesondere Kommunen zwei Jahre mehr Zeit für notwendige Anpassungen an das Umsatzsteuerrecht. Sie sollen sie sich jetzt auf die Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie konzentrieren können.

Der Gesetzentwurf umfasst folgende Hilfsmaßnahmen:

  • Der Umsatzsteuersatz wird für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt.

  • Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2021 enden, werden entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt.

  • Die bisherige Übergangsregelung in § 27 UStG zur Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 2b UStG) wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

  • Im Umwandlungsgesetz wurden aufgrund der Corona-Pandemie vorübergehend Fristen verlängert. Diese Fristverlängerungen werden nun im Umwandlungssteuergesetz für die in § 9 und § 20 UmwStG geregelten steuerlichen Rückwirkungszeiträume nachvollzogen, um einen Gleichlauf der Fristen zu gewährleisten.

(BMF, Pressemitteilung vom 06.05.2020)

Steuer-Formulare: Gender-Aspekte berücksichtigt

Die Berücksichtigung von Gender-Gesichtspunkten hat für die Bundesregierung einen hohen Stellenwert. Dies versichert sie in ihrer Antwort (19/18323) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/17653).

Mit der Formulierung „steuerpflichtige Person“ seien die Abfragen in der Steuererklärung grundsätzlich geschlechtsneutral gestaltet. Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten und Lebenspartnern seien Begriffe notwendig, um den steuerpflichtigen Personen die jeweiligen Besteuerungsgrundlagen eindeutig und zum Beispiel für einen Vorjahresvergleich über mehrere Veranlagungszeiträume hinweg zutreffend zuordnen zu können.

Geschlechtsneutrale Begriffe wie Person A und Person B könnten den jeweiligen Ehegatten insbesondere in verschiedengeschlechtlichen Ehen nicht eindeutig bezeichnen. Dies führe zu Fehleintragungen und erheblichem Mehraufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Finanzämter. In den Vordrucken für Steuererklärungen müsse daher bis auf weiteres neben den geschlechtsneutralen Begriffen Person A und Person B an dem in verschiedengeschlechtlichen Ehen eindeutig zuzuordnenden Begriffen Ehemann und Ehefrau festgehalten werden.

(Bundestag, hib-Meldung Nr. 391/2020 avom 16.04.2020)

Link zur ausführlichen Antwort der Bundesregierung (PDF)

Steuerstundungsmodell setzt Werbung mit steuerlichen Vorteilen voraus

Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass kein Steuerstundungsmodell im Sinne von § 15b EStG vorliegt, wenn das Konzept keine steuerlichen Vorteile in Aussicht stellt, sondern vielmehr mit von Beginn an erzielbaren Renditen wirbt, auch wenn dies in betrügerischer Absicht erfolgt.

Der Kläger schloss Kaufverträge über zwei Blockheizkraftwerke und mit einem mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmen Verträge über die Anmietung einer Standortfläche, Verwaltungsverträge und Premium-Service-Verträge ab. Diesen Verträgen lagen Prospekte und andere Kundeninformationen zugrunde, wonach die Stromerzeugung über Blockheizkraftwerke bei einer über 20 Jahre gesetzlich fixierten Einspeisevergütung einen jährlichen Überschuss von ca. 20.000 Euro bis ca. 30.000 Euro (je nach Anlageleistung, ohne Abschreibungen) ausweise. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass keine steuerlichen Aspekte berücksichtigt würden. Tatsächlich wurden die Blockheizkraftwerke – wie von den Initiatoren von vornherein beabsichtigt – nicht geliefert, was beim Kläger zu einem Verlust führte.

Das Finanzamt behandelte das Konzept als Steuerstundungsmodell und stellte die Verluste gemäß § 15b EStG als nicht ausgleichsfähig, sondern nur verrechenbar gesondert fest. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass das Konzept auf die Erzielung von Renditen ausgerichtet gewesen sei.

Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Ein Steuerstundungsmodell liege nicht vor. Das Konzept stelle zwar eine modellhafte Gestaltung dar. Es könne aber nicht festgestellt werden, dass hierdurch steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollten. Dies folge bereits daraus, dass steuerliche Aspekte nicht nur nicht angesprochen, sondern ausdrücklich aus der Betrachtung ausgeschlossen worden seien. Die Attraktivität des vorgestellten Modells beruhe vielmehr – anders als bei einem Steuerstundungsmodell – nicht auf Verlusten, sondern ausdrücklich auf laufenden und von Beginn an zu erzielenden Renditen. Die prognostizierten Überschüsse berücksichtigten bereits die Fixkosten und deckten auch die in der Prognose nicht enthaltenen Abschreibungen sowie etwaige Schuldzinsen ab. Im Übrigen baue das Modell auch nicht auf einer Fremdfinanzierung auf, sondern eröffne vielmehr eine Wahlmöglichkeit zur Eigenkapitalfinanzierung. Die Frage, ob die Anwendung des § 15b EStG auch deswegen rechtswidrig ist, weil die tatsächliche Umsetzung des Modells von den Initiatoren nie beabsichtigt war, sei nicht entscheidungserheblich.

(FG Münster, Mitteilung vom 15.04.2020 zu Urteil vom 21.02.2020 – 4 K 794/19 F)

Bonuszahlungen eines Dritten können den Vorsteuerabzug nachträglich mindern

Vom Franchisegeber an den Franchisenehmer weitergeleitete Bonuszahlungen können den Vorsteuerabzug nachträglich gemäß § 17 UStG mindern.

Die Klägerin ist eine GmbH und in ein Franchisesystem eingebunden. Die Franchisegeberin handelte mit Lieferanten Rahmenvereinbarungen aus, nach denen die Franchisenehmer Rabatte und Bonuszahlungen erhalten, die sich nach dem getätigten Nettoumsatz aller von der Franchisegeberin betreuten Abnehmer richten. Die Jahresboni wurden von den Lieferanten an die Franchisegeberin ausgezahlt, die diese an die Franchisenehmer weitergaben.

Das Finanzamt minderte den aus den Leistungen der Lieferanten in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug der Klägerin um die in den Bonuszahlungen enthaltenen Steuerbeträge nach § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG. Die Klägerin wandte hiergegen ein, dass die Franchisegeberin die Boni für ihre Vermittlungsleistungen erhalten habe und keine Verpflichtung bestanden habe, diese an die Franchisenehmer weiterzuleiten.

Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen. Die Bonuszahlungen stellten zwar unstreitig kein Entgelt für Leistungen der Klägerin an die Franchisegeberin – etwa in Form der Inanspruchnahme des Warenwirtschaftssystems – dar. Allerdings führten sie zur Minderung des Vorsteuerabzugs für die erhaltenen Warenlieferungen. Die Zahlungen stünden in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Lieferungen der Lieferanten an die Franchisenehmer. Dies ergebe sich daraus, dass die Boni nach dem Umfang der Lieferungen bemessen und in voller Höhe weitergeleitet wurden.

Demgegenüber könne nicht festgestellt werden, dass die Bonuszahlungen Entgelte für Leistungen der Franchisegeberin darstellten. Zum einen erhalte diese von den Lieferanten gesonderte Zahlungen für Vermittlungstätigkeiten und Werbeleistungen. Zum anderen bezögen sich die Bonuszahlungen nach den Konditionsvereinbarungen ausdrücklich auf die Warenlieferungen, was wie bei Rabatten eine typische Einkaufsmodalität darstelle. Dass die Franchisegeberin nicht verpflichtet war, die Boni weiterzuleiten, sei für diese Beurteilung ebenso wenig von Bedeutung wie der Umstand, dass den Franchisenehmern die Bonuszahlungen bei Erhalt der Lieferungen noch nicht bekannt waren.

(FG Münster, Mitteilung vom 15.04.2020 zu Urteil vom 05.03.2020 – 5 K 1670/17)

Keine Haftung für eine Duldungsverpflichtung

Ein GbR-Gesellschafter kann für eine Verpflichtung der GbR auf Leistung von Wertersatz aus einem Duldungsbescheid nicht in Haftung genommen werden.

Das Finanzamt hatte gegenüber einer GbR einen auf Wertersatz in Höhe von 285.000 Euro gerichteten Duldungsbescheid erlassen. Hintergrund war eine nach § 3 Abs. 1 AnfG anfechtbare Zahlung der GbR an eine AG, die wiederum dem Finanzamt Steuern schuldete. Gegenüber dem Kläger als persönlich haftendem Gesellschafter der GbR erließ das Finanzamt einen Haftungsbescheid über die Höhe der sich aus dem Duldungsbescheid ergebenden Zahlungsverpflichtung. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass gesetzlich nur eine Haftung für Steuern, nicht aber für Duldungsverpflichtungen vorgesehen sei.

Der 9. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage stattgegeben. Nach Auffassung des Senats ist der Erlass eines Haftungsbescheids für eine Duldungsverpflichtung ausgeschlossen. Die für den Erlass von Haftungsbescheiden geltende Regelung des § 191 Abs. 1 AO verwende lediglich den Begriff der Steuer, worunter zwar auch steuerliche Nebenleistungen und Haftungsinanspruchnahmen für Steuern fielen. Demgegenüber zähle eine Duldungspflicht, die inhaltlich nur auf die Duldung der Vollstreckung in das eigene Vermögen gerichtet sei, aber nicht zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis. Das Gesetz enthalte insoweit auch keine planwidrige Regelungslücke.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Diese wurde jedoch nicht eingelegt.

(FG Münster, Pressemitteilung vom 15.04.2020 zu Urteil vom 20.11.2019 – 9 K 315/17 K)

Umsatzsteuer: Neue Leasingverträge unter die Lupe nehmen!

Die Finanzverwaltung hat ihre Grundsätze für die umsatzsteuerliche Qualifikation von Leasingverträgen als Lieferung oder sonstige Leistung geändert. Sie knüpft nicht mehr an das Ertragsteuerrecht an. Entscheidend ist stattdessen, ob eine Eigentumsübergangsklausel vorliegt und ob bei Vertragsabschluss feststeht, dass das Eigentum automatisch auf den Leasingnehmer übergehen soll.

Im Oktober 2017 klärte der EuGH, nach welchen Grundsätzen ein Leasingvertrag umsatzsteuerlich als Lieferung bzw. sonstige Leistung zu qualifizieren ist (EuGH, Urt. v. 4.10.2017, Rs. C-164/16, „Mercedes Benz Financial Services UK Ltd“).

Ende 2019 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) darauf reagiert und einen ersten Entwurf für eine geänderte Verwaltungsauffassung vorgelegt. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hatte hierzu Stellung genommen (DStV-Stellungnahme S 15/19). Nun hat das BMF das finale Schreiben veröffentlicht (BMF-Scheiben vom 18.3.2020).

Neue Grundsätze für die umsatzsteuerliche Beurteilung von Leasingverträgen

Die einkommensteuerrechtliche Beurteilung eines Leasingvertrags über einen Gegenstand entscheidet – anders als bislang – nicht mehr über die umsatzsteuerliche Qualifikation als Lieferung oder sonstige Leistung.

Bei der Überlassung von Gegenständen im Leasingverfahren liegt nur noch dann eine Lieferung vor, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Der Vertrag enthält ausdrücklich eine Klausel zum Eigentumsübergang auf den Leasingnehmer. Diese liegt auch dann vor, wenn der Vertrag eine Kaufoption für den Gegenstand enthält.

2.

Aus den Vertragsbedingungen geht hervor, dass das Eigentum am Gegenstand automatisch auf den Leasingnehmer übergehen soll. Entscheidend sind dabei die objektiv zu beurteilenden Vertragsbedingungen zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung. Bei einer im Vertrag enthaltenen (formal unverbindlichen) Kaufoption gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn angesichts der finanziellen Vertragsbedingungen die Optionsausübung zum gegebenen Zeitpunkt in Wirklichkeit als einzig wirtschaftlich rationale Möglichkeit für den Leasingnehmer erscheint. Der Vertrag darf dem Leasingnehmer zum Zeitpunkt der Optionsausübung keine echte wirtschaftliche Alternative bieten. Als Beispiel wird angeführt, dass zum Zeitpunkt der Optionsausübung die Summe der vertraglichen Raten dem Verkehrswert des Gegenstands einschließlich der Finanzierungskosten entspricht und der Leasingnehmer wegen der Ausübung der Option nicht zusätzlich eine „erhebliche Summe“ entrichten muss.

Die Grundsätze gelten auch für die Überlassung von Gegenständen außerhalb des Leasingverfahrens, etwa bei Mietverträgen mit Recht zum Kauf.

Die umsatzsteuerlich korrekte Würdigung ist deshalb von Bedeutung, da bei einer Qualifikation als Lieferung die Umsatzsteuer sofort in voller Höhe entsteht. Bei einer Behandlung als sonstigen Leistung entsteht sie hingegen erst mit den einzelnen Raten.

DStV-Anregung zu weitergehender Konkretisierung berücksichtigt

Der DStV monierte in seiner o.g. Stellungnahme, dass nicht klar sei, wann eine Zuzahlung eines Leasingnehmers bei der Optionsausübung als „erhebliche Summe“ im Sinne der Verwaltungsauffassung gelte.

Erfreulicherweise hat das BMF diese Voraussetzung weiter konkretisiert. Eine Summe ist danach als erheblich zu werten, wenn der zusätzlich zu entrichtende Betrag 1 % des Verkehrswertes des Gegenstandes im Zeitpunkt der Optionsausübung übersteigt.

Ab wann gilt die Neuregelung?

Die Grundsätze des neuen Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 18.3.2020 abgeschlossene Leasing- und Mietverträge gilt jedoch eine Nichtbeanstandungsklausel – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs.

(Deutscher Steuerberaterverband eV, Mitteilung vom 20.4.2020)

Geldspielautomatenumsätze sind umsatzsteuerpflichtig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine frühere Rechtsprechung bestätigt, dass die Umsätze eines Geldspielautomatenbetreibers umsatzsteuerpflichtig sind. Auch Unionsrecht steht dem nicht entgegen.

Der Kläger, ein Unternehmer, der an verschiedenen Orten (auch in einer eigenen Spielhalle) Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit betrieb, war der Auffassung, dass seine Umsätze nach neuerer Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) nicht der Umsatzsteuer unterliegen würden. Es fehle an einem besteuerbaren Leistungsaustausch; dabei sei von Bedeutung, dass es vom Zufall abhängig sei, ob der jeweilige Spieler gewinne oder verliere.

Der BFH folgt dieser Sichtweise nicht. Der Kläger ist Veranstalter eines Geldspielautomaten-Glücksspiels. Da aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften die Automaten technisch so eingestellt sind, dass ein bestimmter Prozentsatz der Spieleinsätze als Gewinn an die Spieler ausgezahlt wird, verbleibt dem Betreiber für die Bereitstellung der Spielgelegenheit wegen der Zufallsabhängigkeit des Spielverlaufs zwar nicht spielbezogen, aber zeitbezogen ein durchschnittlicher Gewinn. Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer ist auf dieser Grundlage daher auch nur der Teil der Spieleinsätze, über den der Automatenaufsteller effektiv (damit unter Berücksichtigung der an die Spieler ausgezahlten Spielgewinne) selbst verfügen kann. Die Entscheidung des BFH ist für den Automatenbetreiber nicht nur nachteilig. Denn die Steuerpflicht führt dazu, dass er im Zusammenhang mit seinen Umsätzen angefallene Vorsteuer abziehen kann.

(BFH, Pressemitteilung Nr. 20 vom 09.04.2020 zu Urteil vom 11.12.2019 – XI R 13/18)

Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags trotz durchgeführter Investition wegen unterbliebener Hinzurechnung im Investitionsjahr

Ein Investitionsabzugsbetrag kann gemäß § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG nachträglich im Jahr seines Abzugs rückgängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige im späteren Jahr der Investition zwar den (innerbilanziellen) Abzug von 40 % der Anschaffungskosten vornimmt, es aber unterlassen hat, den in einem Vorjahr abgezogenen Investitionsabzugsbetrag außerbilanziell hinzuzurechnen, und das Finanzamt auf dieser Grundlage den – nicht mehr änderbaren – Steuerbescheid für das Jahr der Investition erlassen hat.

Das entschied der Bundesfinanzhof im Fall eines Heizungs- und Sanitärinstallateurs (Kläger), der seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt.

In seiner Gewinnermittlung für das Streitjahr 2008 machte der Kläger einen außerbilanziellen Investitionsabzugsbetrag von 12.491 Euro geltend. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts benannte er in den beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt) eingereichten Unterlagen weder die anzuschaffenden oder herzustellenden Wirtschaftsgüter noch gab er die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten an. Das Finanzamt veranlagte erklärungsgemäß und ohne den Bescheid unter einen Vorbehalt der Nachprüfung zu stellen.

Im Jahr 2009 erwarb der Kläger u.a. einen PKW, ein Aquarium und einen Drucker. Er minderte die Anschaffungskosten dieser Wirtschaftsgüter innerbilanziell um jeweils 40 % (§ 7g Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der 2008 geltenden Fassung – EStG 2008 -), was in der Summe dem im Jahr 2008 geltend gemachten Investitionsabzugsbetrag von 12.491 Euro entsprach. Die in § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG 2008 vorgesehene außerbilanzielle Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags unterblieb hingegen. Sowohl die innerbilanzielle Minderung als auch das Unterbleiben der außerbilanziellen Hinzurechnung war aus den beim Finanzamt eingereichten Unterlagen erkennbar. Das Finanzamt veranlagte den Kläger auch für 2009 erklärungsgemäß und ohne Vorbehalt der Nachprüfung.

Nachdem das Finanzamt den Fehler bemerkt hatte, erließ es am 01.09.2016 die im vorliegenden Verfahren angefochtenen geänderten Bescheide über Einkommensteuer und den Gewerbesteuermessbetrag 2008, in denen es den Gewinn jeweils um 12.491 EUR erhöhte. Verfahrensrechtlich waren die Änderungsbescheide auf § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG 2008 bzw. § 35b Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) gestützt. Das Finanzamt führte aus, zwar bestehe für das Jahr, in dem der Fehler eingetreten sei (2009), keine Korrekturmöglichkeit. Allerdings ordne der Wortlaut des § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG 2008 immer dann eine Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags im Abzugsjahr an, wenn dieser Betrag nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach § 7g Abs. 2 EStG 2008 hinzugerechnet worden sei. Eine solche Hinzurechnung sei hier unterblieben.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht begründete sein – in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 881 veröffentlichtes – Urteil damit, dass der Wortlaut des § 7g Abs. 3 EStG 2008 erfüllt sei, auch wenn diese Fallgruppe in den Gesetzesmaterialien nicht erwähnt werde. Eine Änderung der für 2009 ergangenen Bescheide sei nicht möglich. Die Festsetzungsfrist sei gewahrt. Der BFH folgte dieser Auffassung.

(BFH, Urteil vom 3.12.2019 – X R 11/19)