Erbfallkostenpauschale ist auch ohne Tragung der Beerdigungskosten anzusetzen

Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass die Erbfallkostenpauschale i. H. v. 10.300 Euro auch einem Nacherben zu gewähren ist, der zwar nicht die Kosten der Beerdigung des Erblassers, aber andere (geringfügige) mit der Abwicklung des Erbfalls entstandene Aufwendungen getragen hat.

Die Klägerin ist Nacherbin ihrer am 24. Januar 2013 verstorbenen Tante. Vorerbe war deren Ehemann, der am 19. Mai 2013 verstarb.
Im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung beantragte die Klägerin die Berücksichtigung des Pauschbetrags gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG i. H. v. 10.300 Euro (sog. Erbfallkostenpauschale). Sie gab an, die Beerdigungskosten ihrer Tante sowie weitere Abwicklungskosten hinsichtlich des Nachlasses getragen zu haben. Hierzu reichte sie eine Rechnung des Amtsgerichts über 40 Euro für die Erteilung des Erbscheins und die Testamentseröffnung ein. Die Beerdigungskosten wies sie nicht nach.
Das Finanzamt berücksichtigte die Erbfallkostenpauschale nicht. Allenfalls könnten die nachgewiesenen 40 Euro berücksichtigt werden. Hieraus ergebe sich wegen der Abrundung des steuerpflichtigen Erwerbs auf volle 100 Euro keine steuerliche Auswirkung.
Die Klage hatte Erfolg. Von der Erbfallkostenpauschale seien – so der 3. Senat des Finanzgerichts Münster – neben den Beerdigungskosten auch die unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung und Regelung des Erwerbs entstandenen Kosten umfasst. Voraussetzung sei lediglich, dass dem Erwerber derartige Kosten entstanden sind und er lediglich die Höhe nicht nachgewiesen habe. Mit der Rechnung des Amtsgerichts habe die Klägerin allerdings entsprechende Kosten nachgewiesen. Dass es sich im Verhältnis zum Pauschbetrag lediglich um geringe Kosten handele, stehe dem Abzug nicht entgegen, denn dies sei von der gesetzlichen Regelung gewollt.
Der Gewährung des Pauschbetrages stehe auch nicht entgegen, dass die Klägerin lediglich Nacherbin sei. Bei der Vor- und Nacherbschaft handele es sich um zwei Erwerbsvorgänge, sodass die Erbfallkostenpauschale sowohl dem Vorerben als auch den Nacherben gewährt werden könne.
Der Senat hat die Revision zugelassen.
(FG Münster, Mitteilung vom 15.01.2020 zu Urteil vom 24.10.2019 – 3 K 3549/17)

Kaufpreisaufteilung für Gebäude-AfA mittels Arbeitshilfe des BMF gebilligt

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die „Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück“ des Bundesministeriums der Finanzen – BMF – ein geeignetes Hilfsmittel ist, um den Kaufpreis beim Grundstückserwerb sachgerecht aufzuteilen.

Dieser Entscheidung kommt eine nicht unerhebliche Bedeutung zu, weil es zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden nach § 7 Abs. 4 bis 5a Einkommensteuergesetz – EStG – erforderlich ist, den Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt, sowie den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen.
In dem Streitfall hatte die Klägerin eine Einzimmerwohnung mit einem Miteigentumsanteil von 39/1000 an dem Grundstück, einem Sondernutzungsrecht an einem Kellerraum und dem Sondernutzungsrecht an der unteren Ebene eines Doppelgaragenplatzes verbunden war. Laut notariellem Kaufvertrag entfiel von dem Kaufpreis ein Anteil von 18,18 % auf den anteiligen Wert des Grundstücks. Diesen legte die Klägerin ihrer Feststellungserklärung für das Streitjahr zugrunde. Der Beklagte folgte dem nicht, sondern nahm vielmehr eine neue Berechnung anhand der Arbeitshilfe des BMF vor. Diese führte zu einem Kaufpreisanteil von lediglich 27,03 % für das Gebäude und einem auf den Boden entfallenden 72,97 %. Hierbei hatte der Beklagte allerdings die Tiefgarage nicht berücksichtigt. In dem sich anschließenden Einspruchsverfahren änderte das Finanzamt den angefochtenen Bescheid insoweit, als es nunmehr einen Gebäudewertanteil von 30,9 % als AfA-Bemessungsgrundlage zugrunde legte. Mit ihrer Klage machte die Klägerin u. a. geltend, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – grundsätzlich die im Kaufvertrag vorgenommene Kaufpreisaufteilung für die Ermittlung der Gebäude-AfA maßgeblich sei. Danach ergebe sich hier ein Gebäudewertanteil, der noch weit unter den derzeitigen Gebäudeherstellungskosten liege.
Das Finanzgericht hat entschieden, dass die vertragliche Kaufpreisaufteilung die realen Wertverhältnisse nicht angemessen widerspiegele. Die konkreten Argumente, die die Klägerin hierzu vorgetragen habe, seien nicht überzeugend. Deshalb sei die Kaufpreisaufteilung nach den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung zu schätzen. Insoweit bilde die Arbeitshilfe des BMF eine geeignete Grundlage für die Wertermittlung, insbesondere des Sachwerts des Gebäudes. Den danach ermittelten Ergebnissen komme auch eine große indizielle Bedeutung zu, um bei erheblicher Abweichung die Marktangemessenheit der vertraglich vereinbarten Kaufpreisaufteilung zu widerlegen. Im Ergebnis blieb die Klage deshalb ohne Erfolg.
(FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 14.01.2020 zu Urteil vom 14.08.2019 – 3 K 3137/19; BFH-Az.: IX R 26/19)

Anspruch auf Kindergeld bei krankheitsbedingten Einschränkungen während der Ausbildungssuche

Der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen FG hatte zu entscheiden, ob der Kindergeldanspruch für ein Kind, welches krankheitsbedingt seine Ausbildung abgebrochen hat, für die Zukunft bereits dann scheitert, wenn das Kind gegenüber der Familienkasse nicht unmittelbar nach Krankheitsbeginn erklärt, dass es nach der Genesung sich zum nächst möglichen Ausbildungsbeginn um eine neue Ausbildung bewerben bzw. die Ausbildung fortführen werde (vgl. A 17.2 Satz 4 DA-KG).

Das FG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass Kindergeld auch für ein Kind, welches sich krankheitsbedingt nicht um einen Ausbildungsplatz bemühen könne, zu gewähren sei. Für solche Fälle in denen eine Ausbildung wegen einer Erkrankung gar nicht erst begonnen oder ein Ausbildungsplatz gesucht werden kann, sei ein Kind ebenso zu behandeln wie ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemühe, einen solchen aber nicht finde und deshalb nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen sei. Werde die schriftliche Erklärung zum Nachweis der Ausbildungswilligkeit, wie A 17.2 Satz 4 DAKG fordere, nicht zu Beginn des Zeitraums für den Anspruch auf Kindergeld bestehe, eingereicht, sei das Kind aber zweifelsohne bereits zu diesem Zeitpunkt ausbildungswillig gewesen, führe die fehlende Erklärung nicht zur zwangsweisen Versagung des Kindergeldanspruchs.
Des Weiteren sei zwar zum Nachweis der Erkrankung nach A 17.2 Satz 2 DA-KG 2 die Erkrankung und das voraussichtliche Ende der Erkrankung durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes nachzuweisen. Nach Auffassung des FG sei es aber nicht anspruchsschädlich, dass mit der ärztlichen Bescheinigung im Streitfall das voraussichtliche Ende der Erkrankung (es handelte sich um verschiedene psychische Erkrankungen) nicht mitgeteilt werden konnte. Eine solche Erklärung sei gerade bei psychischen Erkrankungen oft nicht möglich. Dies könne nicht zu Lasten des Kindergeldberechtigten gehen.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Familienkasse hin hat der BFH die Revision zugelassen.
(FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.12.2019 zu Urteil vom 15.11.2018 – 3 K 76/18; BFH-Az.: III R 42/19)