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Faire Besteuerung: Neues EU-weites System zur Beilegung von Steuerstreitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten

9. August 2019/in Aktuelles, Allgemein/von Kanzlei Pöhler

Am 1. Juli 2019 sind neue EU-Vorschriften in Kraft getreten, die eine schnellere und wirksamere Beilegung von Steuerstreitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten ermöglichen und so doppelt besteuerten Unternehmen und Einzelpersonen das Leben vereinfachen und Steuersicherheit bieten sollen.

Das seit Langem erwartete neue System wird Mitgliedstaaten helfen, eine Lösung für Steuerstreitigkeiten zu finden, die sich aus der Auslegung und Anwendung internationaler Vereinbarungen und Übereinkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung ergeben können. Derzeit sind geschätzte 2000 solcher Streitigkeiten in der EU anhängig, von denen etwa 900 schon länger als zwei Jahre dauern.
Die neue Regelung sorgt dafür, dass Streitigkeiten von Unternehmen und Bürgerinnen und Bürgern im Zusammenhang mit Steuerübereinkommen und insbesondere Doppelbesteuerung rascher und wirksam gelöst werden. Diese Streitigkeiten sind problematisch für Unternehmen und Einzelpersonen, weil sie Unsicherheit, unnötige Kosten und Liquiditätsprobleme verursachen. Außerdem sorgt die neue Richtlinie für mehr Transparenz bei Steuerstreitigkeiten in der EU.
Der Kommissar für Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten, Steuern und Zoll, Pierre Moscovici, erklärte: „Ein faires und effizientes Steuersystem in der EU sollte unter anderem sicherstellen, dass dieselben Einkünfte nicht zweimal von zwei verschiedenen Mitgliedstaaten besteuert werden. Geschieht dies, sollte das Problem rasch und effizient gelöst werden. Ab heute wird es viel einfacher, Steuerstreitigkeiten beizulegen. Die Rechte von Unternehmen – und insbesondere kleiner Unternehmen – und Einzelpersonen, die aufgrund von Doppelbesteuerung mit Liquiditätsproblemen konfrontiert sind, werden erheblich gestärkt. Die Betroffenen können künftig davon ausgehen, dass ihre Steuerangelegenheiten von den zuständigen Justizbehörden in einem akzeptablen und vorhersehbaren Zeitraum gelöst werden, statt sich jahrelang zu verzögern.“
Zu Doppelbesteuerung kommt es, wenn zwei oder mehr Länder das Recht auf Besteuerung derselben Einkünfte bzw. Gewinne eines Unternehmens oder einer Person beanspruchen. Ursache dafür können beispielsweise eine Inkongruenz zwischen den nationalen Vorschriften verschiedener Rechtsordnungen oder unterschiedliche Auslegungen derselben Bestimmung eines bilateralen Steuerabkommens sein. Bis gab es nur ein multilaterales Übereinkommen, das es Steuerbehörden ermöglichte, eine Steuerstreitigkeit in einem Schlichtungsverfahren regeln zu lassen, welches jedoch der Steuerpflichtige selbst nicht einleiten konnte. Außerdem waren die Steuerbehörden bisher nicht verpflichtet, eine abschließende Einigung zu erzielen.
Wie funktioniert das Verfahren zur Beilegung von Steuerstreitigkeiten?
Die neue Richtlinie über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten dürfte zu einer besseren Beilegung von Steuerstreitigkeiten beitragen, da die Mitgliedstaaten fortan rechtlich verpflichtet sind, zu einer abschließenden Lösung zu gelangen:
Steuerpflichtige, die mit Steuerstreitigkeiten aufgrund bilateraler Steuervereinbarungen oder -übereinkommen konfrontiert sind, welche die Abschaffung der Doppelbesteuerung vorsehen, können nun ein Verständigungsverfahren anstrengen, in dessen Rahmen die betreffenden Mitgliedstaaten versuchen müssen, den Streit binnen zwei Jahren gütlich beizulegen.
Ist nach Ablauf dieser zwei Jahre keine Lösung in Sicht, kann der Steuerpflichtige die Einsetzung eines Beratenden Ausschusses beantragen, der eine Stellungnahme abgibt. Tun die Mitgliedstaaten dies nicht, kann der Steuerpflichtige vor einem nationalen Gericht klagen und die Mitgliedstaaten zum Handeln zwingen.
Der Beratende Ausschuss setzt sich aus drei unabhängigen Mitgliedern bzw. Vertretern der zuständigen Behörden zusammen, die von den betreffenden Mitgliedstaaten benannt werden. Er muss binnen sechs Monaten eine Stellungnahme abgeben, die von den betroffenen Mitgliedstaaten durchgeführt werden muss, es sei denn, sie einigen sich binnen sechs Monaten nach der Stellungnahme auf eine andere Lösung.
Wird die Entscheidung nicht umgesetzt, so kann der Steuerpflichtige, wenn er die abschließende Entscheidung akzeptiert und innerhalb von 60 Tagen ab der Mitteilung dieser Entscheidung auf das Recht auf jegliche innerstaatliche Rechtsbehelfe verzichtet hat, vor den nationalen Gerichten die Durchsetzung der Entscheidung beantragen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, dem Steuerpflichtigen die abschließende Entscheidung mitzuteilen und den gesamten Wortlaut oder eine Zusammenfassung der Entscheidung zu veröffentlichen.
Die neue Richtlinie findet auf alle Beschwerden Anwendung, die ab dem 1. Juli 2019 zu Streitfragen im Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen eingereicht werden, welches in einem Steuerjahr, das am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnt, erwirtschaftet wird. Die zuständigen Behörden können vereinbaren, die Richtlinie auf Beschwerden anzuwenden, die vor diesem Datum oder in Bezug auf frühere Steuerjahre eingereicht werden.
(Europäische Kommission, Pressemitteilung IP/19/3377 vom 1. Juli 2019)

https://steuerkanzlei-poehler.de/wp-content/uploads/2023/10/Logo_Neu.png 0 0 Kanzlei Pöhler https://steuerkanzlei-poehler.de/wp-content/uploads/2023/10/Logo_Neu.png Kanzlei Pöhler2019-08-09 10:52:092019-08-09 10:55:53Faire Besteuerung: Neues EU-weites System zur Beilegung von Steuerstreitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten

Ist die Bremer Wettbürosteuer verfassungswidrig?

9. August 2019/in Aktuelles, Allgemein/von Kanzlei Pöhler

Der 2. Senat des Finanzgerichts Bremen hat das Bundesverfassungsgericht angerufen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die im Juli 2017 eingeführte kommunale Vergnügungssteuer für das Vermitteln und Verfolgen von Wetten (Wettbürosteuer) verfassungswidrig ist. Es holt daher die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein, das allein die Kompetenz hat, im konkreten Normenkontrollverfahren über die Ungültigkeit eines Gesetzes zu entscheiden.

Mit der Wettbürosteuer wird in Bremen und Bremerhaven das Vermitteln von Wetten in Wettbüros, in denen das Verfolgen von Wetten an Bildschirmen möglich ist, besteuert. Steuerschuldner ist der Betreiber des Wettbüros. Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der Bildschirme im Wettbüro. Der Steuersatz beträgt für jeden Kalendermonat 60 Euro je Bildschirm. Die Klägerin, die in Bremen Wettvermittlungsstellen betreibt, wendet sich gegen ihre Heranziehung zu der Steuer.
Das Finanzgericht Bremen ist davon überzeugt, dass die Heranziehung der Zahl der Bildschirme als Bemessungsgrundlage den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) verletzt. Ein solcher Stückzahlmaßstab ist nach Auffassung des Gerichts ungeeignet für die Bemessung der Wettbürosteuer, weil ihm der nach dem Gebot der steuerlichen Lastengleichheit erforderliche Bezug zu dem eigentlichen Steuergegenstand fehlt. Die Steuer ist auf Abwälzung auf den Wettkunden als eigentlichen Steuerträger angelegt. Sein über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehender Aufwand soll besteuert werden. Doch dieser Aufwand des Wettkunden ergibt sich nicht aus der Anzahl der Bildschirme in einem Wettbüro.
(FG Bremen, Pressemitteilung vom 27.06.2019 zum Vorlagebeschluss vom 19.06.2019 – 2 K 37/19)

https://steuerkanzlei-poehler.de/wp-content/uploads/2023/10/Logo_Neu.png 0 0 Kanzlei Pöhler https://steuerkanzlei-poehler.de/wp-content/uploads/2023/10/Logo_Neu.png Kanzlei Pöhler2019-08-09 10:50:572019-08-09 10:52:40Ist die Bremer Wettbürosteuer verfassungswidrig?
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