Auswertung sog. Steuer-CDs in Niedersachsen nahezu abgeschlossen

Die Auswertung steuerrelevanter Datenträger wie z.B. Steuer-CDs ist in Niedersachsen nahezu abgeschlossen. Die Einnahmen Niedersachsens im Zusammenhang mit Ankäufen solcher Daten aus den Ländern Schweiz, Luxemburg und Liechtenstein betrugen (seit 2008) zum 30.06.2018 insgesamt rund 371 Millionen Euro.

Hierzu wurden in Niedersachsen über 14.100 Vorgänge bearbeitet, von denen über die Hälfte aus Selbstanzeigen resultierten. Dabei machen die Verfahren im Zusammenhang mit Kapitalanlagen in der Schweiz mit rund 280 Millionen Euro den Großteil aus. Niedersachsen hat sich mit rund 900.000 Euro an den Datenankäufen beteiligt. Die steuerstrafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit Datenankäufen sind mit 99 Prozent (Schweiz) bzw. 98 Prozent (Fürstentum Liechtenstein und Luxemburg) nahezu abgeschlossen.
Der niedersächsische Finanzminister Reinhold Hilbers erklärte dazu: „Steuerkriminalität ist unsolidarisch und schadet der gesamten Gesellschaft. Die Entdeckung und Verfolgung dürfen aber nicht von Zufälligkeiten abhängen. Daher setze ich auch weiter auf effektive Regelungen zum internationalen Datenaustausch, die den Steuerhinterziehern auch künftig das Leben zurecht schwer machen werden“.
Minister Hilbers wies darauf hin, dass die Menge der Daten aus dem automatischen internationalen Datenaustausch, die jährlich zu einem bestimmten Termin geliefert würden, die Finanzverwaltung bundesweit vor große Herausforderungen stelle. Zwar erfolgten viele Arbeitsschritte und Prüfungen bei der Auswertung der internationalen Daten in den Finanzämtern demnächst schon automatisiert. Konkrete Einzelfallprüfungen müssten aber auch weiterhin personell durchgeführt werden.
Der Bund nimmt die Auslandsdaten des automatischen internationalen Datenaustauschs an. Für dessen technische Umsetzung fungiert Niedersachsen als zentraler Ansprechpartner für den Bund. Darüber hinaus koordiniert Niedersachsen für den Datenimport die Anforderungen der Länder an die Weiterleitung der Daten des Bundes an die Länderfinanzbehörden.
Die Entwicklung der Selbstanzeigen in Niedersachsen ist nach wie vor rückläufig. Im ersten Halbjahr 2018 haben die niedersächsischen Finanzbehörden 471 Selbstanzeigen registriert. Im vergleichbaren Vorjahreszeitraum lag die Zahl bei 601 und zum Stichtag 30.06.2016 bei 626. Minister Hilbers betont: „Die 2015 ergriffenen Maßnahmen zur Verschärfung der rechtlichen Anforderungen an Selbstanzeigen haben ihre Wirkung nicht verfehlt. Nach dem enormen Anstieg der Selbstanzeigen seit dem Jahr 2013 war die Rückläufigkeit zu erwarten. Niemand sollte heutzutage noch davon ausgehen, dass Steuerhinterziehung unentdeckt bleibt.“
(Niedersächsisches Finanzministerium, Presseinformation vom 13.7.2018)

Grundsteuer C nur nach Reform möglich

Die Einführung einer Grundsteuer C für unbebaute Flächen auf Basis der jetzigen Einheitsbewertung ist nicht möglich.

Die Bundesregierung erklärt in ihrer Antwort (19/3077) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/2640), das Bundesverfassungsgericht habe die Einheitsbewertung für bebaute Grundstücke in den alten Ländern als nicht mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vereinbar bezeichnet. „Eine Erhebung der Grundsteuer C auf Basis gleichheitswidriger Einheitswerte ist nicht sachgerecht und wäre auch verfassungsrechtlich bedenklich, weil das Bundesverfassungsgericht die schon als verfassungswidrig festgestellten alten Einheitswerte 1964 nur noch übergangsweise zur Aufrechterhaltung der bisherigen Grundsteuer gestattet hat“, schreibt die Bundesregierung. Über die Einführung und Ausgestaltung einer Grundsteuer C müsse im Kontext mit der Reform der Grundsteuer insgesamt entschieden werden.
Zur Reform der Grundsteuer insgesamt stellt die Bundesregierung fest, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts lasse grundsätzlich einen breiten Spielraum. Das kommunale Hebesatzrecht solle beibehalten werden: „Letztlich wird die Höhe der Grundsteuer durch das verfassungsrechtlich verankerte Hebesatzrecht der Kommunen bestimmt.“
(Deutscher Bundestag, hib-Meldung Nr. 524/2018 vom 17.07.2018)

Eine islamische Religionsgemeinschaft kann gemeinnützig sein

Der Kläger ist nach seiner Vereinssatzung eine islamische Religionsgemeinschaft, die unmittelbar und mittelbar durch ihre Mitglieder der umfassenden Glaubensverwirklichung dient. Er widmet sich der Pflege, Vermittlung und Ausübung der islamischen Religion im Rahmen des Grundgesetzes und der Pflege des interkulturellen und interreligiösen Dialogs. Jede Person muslimischen Glaubens kann Mitglied werden.

Auf seiner Internetseite distanziert sich der Kläger von Personen, die zu Gewalt, Extremismus und Fremdfeindlichkeit aufrufen. Seine Aktivitäten bestehen insbesondere in der Durchführung und Organisation des wöchentlichen Freitagsgebets, des Fastenmonats Ramadan mit Abendessen, Infoständen zum Islam in der Fußgängerzone, der Unterstützung von Gemeindemitgliedern, der Reparaturen in Gebetsräumen, der Krankenhaus- und Gefängnisseelsorge sowie Arabischunterricht. Der Kläger nimmt an interreligiösen Dialogen der Stadt und am Erfahrungsaustausch zwischen Landratsamt, Polizeipräsidium, Stadt und muslimischen Gemeinden teil. Er beteiligt sich aktiv an den internationalen Wochen gegen Rassismus. Der Verein ist nicht im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt. Das beklagte Finanzamt erteilte zunächst eine vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit mit Widerrufsvorbehalt. Nachdem in der Moschee des Klägers ein Theologe, dem die Einreise nach Deutschland verboten gewesen war, einen Vortrag gehalten hat, widerrief das Finanzamt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg verpflichtete das Finanzamt, die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen gesondert festzustellen. Grundlage der Feststellung sei die Satzung des Klägers. Diese erfülle die abgabenrechtlichen Anforderungen. Danach verfolge der Kläger ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er fördere die Allgemeinheit, auch wenn nur Personen muslimischen Glaubens Mitglieder werden könnten. Dies sei bei einer muslimischen Religionsgemeinschaft sachlich gerechtfertigt. Religion sei nicht auf christliche Religionsrichtungen beschränkt. Auf die tatsächliche Geschäftsführung komme es bei einer Grundlagenfeststellung nicht an. Die Tatsachenermittlung bleibe dem Veranlagungsverfahren vorbehalten. Im Übrigen gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gegen die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit verstoßen habe. Dieser werde nicht in einem Verfassungsschutzbericht als extremistisch eingestuft. Mehrstufige Verlinkungen von seiner Homepage auf Literatur zum Islam seien nicht geeignet, von verfassungsfeindlichen Aktivitäten des Klägers selbst auszugehen. Dies gelte auch für die Rede des Theologen. Nach den Videoaufzeichnungen und der Zeugenaussage sei es um ein vorbildliches Leben in einem nicht muslimischen Umfeld gegangen. Ein einmaliger Auftritt eines ggf. salafistischen Predigers reiche nicht aus, an der Verfassungstreue zu zweifeln. Außerdem engagiere sich der Kläger im interreligiösen Dialog. Offen ließ das Gericht, „wie der Sachverhalt zu beurteilen wäre, wenn es zu regelmäßigen Auftritten solch umstrittener Persönlichkeiten kommen würde“. Der Senat wies den Kläger darauf hin, „dass er künftig bei der Auswahl seiner Gastredner größere Sorgfalt walten lassen sollte“.
(FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 02.07.2018 zu Urteil vom 05.03.2018 – 10 K 3622/18)

Ortsübliche Marktmiete bei der Überlassung möblierter Wohnungen

Bei der Vermietung möblierter oder teilmöblierter Wohnungen kann es zur Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete erforderlich sein, einen Zuschlag für die Möblierung zu berücksichtigen. Ein solcher Möblierungszuschlag ist nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) dann zu berücksichtigen, wenn er sich aus einem örtlichen Mietspiegel oder aus am Markt realisierbaren Zuschlägen ermitteln lässt. Eine Ermittlung in anderer Weise kommt nicht in Betracht.

Nach § 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Streitjahre 2006 bis 2010 war die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen, wenn das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 56 vom Hundert der ortsüblichen Marktmiete beträgt.
Im Streitfall vermieteten die Kläger ihrem Sohn eine 80 qm große Wohnung. Die Wohnung war mit einer neuen Einbauküche ausgestattet; zudem wurden eine Waschmaschine und ein Trockner zur Nutzung überlassen. Die Kläger machten in ihren Einkommensteuererklärungen Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung geltend. Sie unterließen es, für die mitvermieteten Geräte die ortsübliche Vergleichsmiete gesondert zu erhöhen, berücksichtigten die überlassenen Gegenstände jedoch nach dem Punktesystem des Mietspiegels. Das Finanzamt erkannte die Werbungskostenüberschüsse teilweise nicht an, weil es von einer verbilligten Vermietung ausging. Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte überwiegend keinen Erfolg.
Demgegenüber sah der BFH die Revision der Kläger als begründet an. Nach seinem Urteil ist für die Überlassung von möblierten oder teilmöblierten Wohnungen grundsätzlich ein Möblierungszuschlag anzusetzen, da derartige Überlassungen regelmäßig mit einem gesteigerten Nutzungswert verbunden sind, die sich häufig auch in einer höheren ortsüblichen Miete niederschlagen. Zur Ermittlung der ortsüblichen Miete ist der örtliche Mietspiegel heranzuziehen. Sieht der Mietspiegel z.B. für eine überlassene Einbauküche einen prozentualen Zuschlag oder eine Erhöhung des Ausstattungsfaktors über ein Punktesystem vor, ist diese Erhöhung als marktüblich anzusehen.
Lässt sich dem Mietspiegel hierzu nichts entnehmen, ist ein am örtlichen Mietmarkt realisierbarer Möblierungszuschlag zu berücksichtigen. Kann auch dieser nicht ermittelt werden, ist auf die ortsübliche Marktmiete ohne Möblierung abzustellen. Es kommt insbesondere nicht in Betracht, einen Möblierungszuschlag aus dem Monatsbetrag der linearen Absetzung für Abnutzung für die überlassenen Möbel und Einrichtungsgegenstände abzuleiten. Auch der Ansatz eines prozentualen Mietrenditeaufschlags ist nicht zulässig.
Im Streitfall verwies der BFH die Sache an das FG zurück, damit es feststellt, ob die Überlassung einer Einbauküche zu den Ausstattungsmerkmalen des städtischen Mietspiegels gehört.
(BFH, Pressemitteilung Nr. 36 vom 04.07.2018 zu Urteil vom 6.2.2018 – IX R 14/17)

Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach dem FKAustG

Das BMF hat eine finale Staatenaustauschliste im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30. September 2018 bekanntgemacht.

Nach den Vorgaben des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30. September 2018 zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Absatz 1 FKAustG).

Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31. Juli 2018 zu übermitteln (§ 27 Absatz 2 FKAustG).

Zu den Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG, mit denen der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen erfolgt, zählen

  1. Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11. März 2011, Seite 1; Amtshilferichtlinie) in der Fassung der Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16. Dezember 2014, Seite 1),
  2. Drittstaaten, die Vertragsparteien der von der Bundesrepublik Deutschland in Berlin unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl. 2015 II Seiten 1630, 1632) sind und diese in ihr nationales Recht verpflichtend aufgenommen haben sowie Vertragsparteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II Seiten 966, 967) sind und die gewährleisten, dass sie die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1, insbesondere Buchstabe e der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten erfüllen,
  3. Drittstaaten, die Verträge mit der Europäischen Union zur Vereinbarung des automatischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten im Sinne der unter Nummer 1 angeführten Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16. Dezember 2014, Seite 1) geschlossen haben, sowie
  4. Drittstaaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch geschlossen hat, nach dem ein automatischer Austausch von Informationen vereinbart werden kann.

Das BMF gab die Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG bekannt, bei denen die Voraussetzungen für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten mit Stand vom 26. Juni 2018 vorliegen, mit denen der automatische Datenaustausch zum 30. September 2018 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31. Juli 2018 dem BZSt zu übermitteln haben (finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2018).

Für den Datenaustausch zum 30. September 2019 wird eine neue FKAustG-Staatenaustauschliste 2019 im Rahmen eines weiteren BMF-Schreibens bekannt gegeben.

Die finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2018 steht auf der Internetseite des BZSt unter www.bzst.bund.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

(Bundesministerium der Finanzen 28. Juni 2018, IV B 6 – S 1315/13/10021 :050 (DOK 2018/0407280))

Kindergeldanspruch endet nicht schon mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung

Absolviert ein Kind eine Ausbildung zur Erzieherin, endet der Kindergeldanspruch nicht schon mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung.

Die Tochter der Klägerin absolvierte eine Ausbildung zur Erzieherin. Sie schloss mit der Stadt einen Berufsausbildungsvertrag. Danach dauerte die Ausbildung insgesamt drei Jahre und zwar vom 9. September 2013 bis zum 8. September 2016. Diese Vereinbarung entspricht der Ausbildungs- und Prüfungsordnung an den Fachschulen für Sozialpädagogik des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg. Danach dauert die Ausbildung „unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung drei Jahre und gliedert sich in theoretische und praktische Ausbildungsinhalte. Die praktische Ausbildung umfasst mindestens 600 Stunden praktische Ausbildung pro Jahr“. Die Tochter bestand die Abschlussprüfung im Juli 2016 und führt seit dem 9. September 2016 die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin“. Bis zu diesem Zeitpunkt erhielt sie eine Ausbildungsvergütung. Die beklagte Familienkasse hob ab August 2016 die Kindergeldfestsetzung auf und forderte Kindergeld für die Monate August und September 2016 zurück. Das Ausbildungsverhältnis habe mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses im Juli 2016 geendet. Die im Ausbildungsvertrag vereinbarte Ausbildungszeit sei nach ihrer Dienstanweisung (Stand 2017) ohne Belang. Die Klägerin erhob nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied im Verfahren 10 K 112/18 am 24. April 2018 zugunsten der Klägerin und setzte Kindergeld für die Tochter für die Monate August und September 2016 fest. Im Streitfall sei die Ausbildungsdauer durch eine Rechtsvorschrift festgelegt gewesen. Danach habe die Ausbildung mit Ablauf des 8. September 2016 geendet. Erst zu diesem Zeitpunkt seien neben den theoretischen auch die praktischen Ausbildungsinhalte vollständig vermittelt gewesen. Die Tochter sei auch erst ab dem 9. September 2016 berechtigt gewesen, ihre Berufsbezeichnung zu führen. Das Berufsbildungsgesetz stehe nicht entgegen. Die bundesrechtliche Vorschrift, nach der eine bestandene Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ende, komme im Streitfall nicht zur Anwendung. Denn die Tochter habe die Berufsausbildung an einer dem Landesrecht Baden-Württemberg unterstehenden berufsbildenden Schule absolviert.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

(FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 02.07.2018 zu Urteil vom 24.04.2018 – 10 K 112/18)