Wann ist ermäßigt besteuerter Arbeitslohn möglich?

Eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit kann gemäß § 34 Absatz 2 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes ermäßigt zu besteuernd sein. Der BFH hat sich jetzt mit Urteil vom 7.6.2015 – Aktenzeichen VI R 44/13 – dazu geäußert, in welchen Fällen die Tarifermäßigung greifen kann.

Arbeitslohn, der für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und veranlagungszeitraumübergreifend geleistet wird, kann als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nach der sogenannten Fünftelregelung zu besteuern sein, wenn wirtschaftlich vernünftige Gründe für die zusammengeballte Entlohnung vorliegen. Nach § 34 Absatz 2 Nummer 4 2. Halbsatz EStG ist eine Tätigkeit mehrjährig, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.

Um einmalige (Sonder-)Einkünfte, die für die konkrete Berufstätigkeit unüblich sind und nicht regelmäßig anfallen, muss es sich nicht handeln. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass die Tätigkeit selbst von der regelmäßigen Erwerbstätigkeit abgrenzbar ist oder die in mehreren Veranlagungszeiträumen erdiente Vergütung auf einem besonderen Rechtsgrund beruht, der diese von den laufenden Einkünften unterscheidbar macht.