EU-rechtswidrige Pauschalbesteuerung: BMF legt Verfahren bis zu gesetzlicher Neuregelung fest

Die Pauschalbesteuerung nach § 6 Investmentsteuergesetz (InvStG) verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit und ist damit EU-rechtswidrig. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 09.10.2014 in der Rechtssache C-326/12 entschieden.

In einem aktuellen Schreiben regelt das Bundesfinanzministerium (BMF) jetzt, wie bis zu einer gesetzlichen Umsetzung des Urteils bei Erträgen aus EU-/EWR-Investmentfonds zu verfahren ist.

Nach dem EuGH-Urteil muss ein Steuerpflichtiger, der Anteile an einem ausländischen Investmentfonds gezeichnet hat, die Möglichkeit haben, Unterlagen oder Informationen beizubringen, mit denen sich die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte nachweisen lässt. Der Inhalt, die Form und das Maß an Präzision, denen die Angaben genügen müssen, um in den Genuss der transparenten Besteuerung zu kommen, müssten von der Finanzverwaltung bestimmt werden, um dieser die ordnungsgemäße Besteuerung zu ermöglichen. Daher scheide die Möglichkeit einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen aus.

Das ausführliche Schreiben mit den Anweisungen des BMF steht auf den Seiten des Ministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei zum Download unter der Rubrik „Service/BMF-Schreiben“ bereit.

(Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 28.07.2015, IV C 1 – S 1980-1/11/10014 :005)