Steuertermine
Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 14.05. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck.
Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 18.05. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck.
Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen.
- 11.05.2015
- Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur LohnsteuerAlle Angaben ohne Gewähr
- 14.05.2015
- Gewerbesteuer
GrundsteuerAlle Angaben ohne Gewähr
Vorschau auf die Steuertermine Juni 2015:
Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 15.06. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck.
Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen.
- 10.06.2015
- Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer
Einkommensteuer
Kirchensteuer
KörperschaftsteuerAlle Angaben ohne Gewähr
Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge Mai 2015:
Die Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für Mai ergibt sich demnach als Fälligkeitstermin der 27.05.2015.
Inhalte:
- Für alle Steuerpflichtigen: Häusliche Pflegekosten nicht durch Behinderten-Pauschbetrag abgegolten.
- Für Eltern: Steuerminderung durch Kinderbetreuungskosten trotz Barzahlung.
- Für Arbeitnehmer: Neues zu Verpflegungsmehraufwendungen bei Einsatzwechseltätigkeit.
- Für unternehmerisch tätige Ehegatten: Nutzung eines zum Betriebsvermögen des anderen Ehegatten gehörenden Fahrzeugs.
- Für alle Steuerpflichtigen und speziell für Angehörige: Aufteilung von Kaufpreisraten in Zins- und Tilgungsanteile nötig?
- Für alle Steuerpflichtigen: Das Werbungskostenabzugsverbot bei der Abgeltungsteuer wird hinterfragt!
- Für Selbstständige: Kompletter Kostenabzug für das Arbeitszimmer zukünftig häufiger möglich?
- Für Gesellschafter-Geschäftsführer: Ein-Prozent-Regelung bei Fahrzeugen mit Wechselkennzeichen.
1. Für alle Steuerpflichtigen:
Häusliche Pflegekosten nicht durch Behinderten-Pauschbetrag abgegolten
In der Kurzinformation vom 29.10.2014 (Az: VI 3012-S 2284-197) hat sich das Landesfinanzministerium in Schleswig Holstein mit der Frage beschäftigt, ob es sich bei selbst getragenen Aufwendungen für die häusliche Intensiv- und Behandlungspflege um Pflegekosten handelt, die durch den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten sind oder ob diese Aufwendungen alternativ (ähnlich wie beispielsweise bei einer Operation) auch noch neben dem Behinderten-Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art nach § 33 EStG berücksichtigt werden können.
Da Pflegeaufwendungen, die durch den Behinderten-Pauschbetrag bereits abgegolten sind, weder im Gesetz, noch in den Verwaltungsanweisungen zu diesem Thema näher definiert sind, hat das Landesfinanzministerium in Schleswig-Holstein folgende sehr erfreuliche Einordnung getroffen: Aufwendungen wegen einer Pflegebedürftigkeit und einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz sind danach nur solche Pflegeaufwendungen im Sinne der § 14, 15 und 45a des 11. Sozialgesetzbuches (SGB XI). In diese Aufzählung gehören jedoch nicht die Aufwendungen für eine häusliche Intensiv- und Behandlungspflege. Diese ist nach Meinung des Landesfinanzministeriums vielmehr Teil der Krankenpflege und insoweit im Rahmen des § 37 Abs. 2 des 5. Sozialgesetzbuches (SGB V) geregelt.
Daraus folgt, so das Ministerium der Finanzen in Schleswig-Holstein: Die Aufwendungen für Maßnahmen der häusliche Intensiv- und Behandlungspflege sind nicht durch den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten. Dies gilt zumindest soweit die Leistungen nicht deckungsgleich sind mit den Grundpflegeleistungen im Sinne von § 14 SGB XI.
Betroffene können folglich grundsätzlich Aufwendungen für die häusliche Intensiv- und Behandlungspflege neben dem Behinderten-Pauschbetrag als Krankheitskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art berücksichtigen und somit eine zusätzliche Steuerminderung erreichen.
Zu beachten ist lediglich, dass bei den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art eine Steuerminderung erst eintritt, wenn die sogenannte zumutbare Belastung überschritten ist. Wie hoch diese zumutbare Belastung ist, muss im jeweils individuellen Fall errechnet werden.
2. Für Eltern:
Steuerminderung durch Kinderbetreuungskosten trotz Barzahlung
Grundsätzlich können zwei Drittel der Aufwendungen für die Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, als Sonderausgaben abgezogen werden. Soweit die grundlegenden gesetzlichen Voraussetzungen.
Darüber hinaus ist beachten: Der Sonderausgabenabzug ist bei dieser Steuerminderungsmöglichkeit auf einen Höchstbetrag von 4.000 Euro je Kind begrenzt. Als weitere Voraussetzung für den Abzug der Kinderbetreuungskosten sieht das Einkommensteuergesetz noch vor, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung der Rechnung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Mit einfachen Worten: Schon die gesetzliche Voraussetzung besagt, dass der Betreuer der lieben Kleinen nicht bar bezahlt werden darf, denn darum dreht es sich aktuellen Streitfall konkret.
Nun kann in der Praxis die Kinderbetreuung entweder durch einen Dienstleister stattfinden oder aber auch im Rahmen eines sogenannten Mini-Jobs. Im Hinblick auf den zuletzt genannten Mini-Job hat aktuell das Finanzgericht in Niedersachsen mit Urteil vom 20.03.2013 unter dem Aktenzeichen 3 K 12356/12 erfreulicherweise entschieden, dass sich die Nachweiserfordernis hinsichtlich des Erhalts einer Rechnung für die Aufwendungen und der unbaren Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung lediglich auf Dienstleistungen beschränkt, für die der Dienstleister auch nach anderen Normen sowieso eine Rechnung ausstellen muss.
Für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (also die Kinderbetreuung im Rahmen eines Mini-Jobs) soll jedoch das Nachweiserfordernis der Rechnung und insbesondere der bargeldlosen Zahlung nicht gelten. Damit könnten Eltern Kinderbetreuungskosten auch dann als Sonderausgaben abziehen, wenn diese im Rahmen eines Mini-Jobs entstehen und der kinderbetreuende Mini-Jobber bar ausbezahlt wird. Dies ist zumindest mal ein erfreulicher Beitrag zur Steuervereinfachung!
Exkurs:
Das erstinstanzliche Niedersächsische Finanzgericht hat gegen seine Entscheidung die Revision zunächst nicht zugelassen, was schon zeigt, wie sicher sich die Richter mit ihrer Entscheidung tatsächlich sind. Dennoch wird es zu einer höchstrichterlichen Überprüfung der Angelegenheit kommen. Denn: Leider wollte sich das Finanzamt nicht mit dieser Schlappe zufrieden geben und hat Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesfinanzhof in München eingelegt. Mittlerweile ist dort die Revision unter dem Aktenzeichen III R 63/13 anhängig.
Tipp:
Eltern, denen der Sonderausgabenabzug wegen Barzahlung des kinderbetreuenden Mini-Jobbers verwehrt wurde, sollten unter Hinweis auf das anhängige Musterverfahren Einspruch einlegen und den Sonderausgabenabzug erneut beantragen. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich wird der Sonderausgabenabzug zwar zunächst nicht gewährt werden, jedoch ist der Fiskus gezwungen, betroffenen Eltern die Verfahrensruhe zu gewähren. Sofern der Bundesfinanzhof dann die erste Instanz bestätigt, winkt eine hübsche Steuererstattung, die aller Wahrscheinlichkeit nach auch noch verzinst werden wird.
3. Für Arbeitnehmer:
Neues zu Verpflegungsmehraufwendungen bei Einsatzwechseltätigkeit
Grundsätzlich können Arbeitnehmer Verpflegungsmehraufwendungen steuermindernd als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ansetzen, wenn sie eine gewisse Abwesenheitsdauer von ihrer Wohnung am Ort ihres Lebensmittelpunktes erreichen. Dies ist allerdings leider noch nicht alles.
Einschränkend gilt dabei nämlich auch: Die Verpflegungsmehraufwendungen können nur für die ersten drei Monate der Abwesenheit steuermindernd abgezogen werden. Der Grund für diese zeitliche Beschränkung: Der Gesetzgeber geht dann davon aus, dass man sich mit den örtlichen Gegebenheiten an seinem Abwesenheitsort insoweit arrangiert hat und ein Mehraufwand für Verpflegung nicht mehr entsteht (oder entstehen muss).
Vorgenannte Dreimonatsfrist gilt dabei jedoch nicht nur für die Einsatzwechseltätigkeit (also das Aufsuchen einer an sich wechselnden Arbeitsstätte für mehr als drei Monate), sondern auch für Fälle der doppelten Haushaltsführung.
Aktuell hatte der Bundesfinanzhof in München einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem ein Arbeitnehmer im Außendienst tätig war. Folgende Details erklären zum besseren Verständnis der Entscheidung den Urteilssachverhalt in knappen Worten:
- Wohnhaft war der Steuerpflichtige in A.
- Der Firmensitz seines Arbeitgebers befand sich in C. Diesen suchte der Kläger jedoch nur gelegentlich auf.
- Sein Vertriebsnetz umfasst die Bereiche X, Y und Z.
- Diese bereiste er regelmäßig von B aus an, wo er von montags bis freitags in einer Pension übernachtete.
Obwohl er jedes Wochenende wieder in A verbrachte, wollte der Fiskus hier die Dreimonatsfrist anwenden, da der Steuerpflichtige immer dasselbe Pensionszimmer bewohnte. Im Ergebnis wollte also der Fiskus nach Ablauf von drei Monaten keinen weiteren Abzug der steuermindernden Verpflegungsmehraufwendungen mehr zulassen.
Dieser fiskalischen Auffassung widersprach zunächst das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit seiner Entscheidung vom 12.11.2013 unter dem Aktenzeichen 4 K 1498/11. Klar und deutlich urteilten die erstinstanzlichen Richter: Die Benutzung eines Pensions- oder Hotelzimmers, auch wenn regelmäßig dasselbe Zimmer genutzt wird, stellt grundsätzlich keine eigene Haushaltsführung dar. Dies gilt, wenn das Zimmer bei einem längeren Zeitraum wiederholt angemietet wird. In diesem Sinne findet also keine doppelte Haushaltsführung statt.
Weiter entschied die erste Instanz jedoch: Nutzt ein Außendienstmitarbeiter im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit dauerhaft und wiederholt dasselbe Pensionszimmer als Übernachtungsort, ist der Aufenthalt im Pensionszimmer einer doppelten Haushaltsführung gleichzusetzen (auch wenn eine solche per Definition nicht vorliegt), sodass der Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen auf den Dreimonatszeitraum beschränkt ist. Für die steuermindernd anzusetzenden Pauschbeträge ist daher die Abwesenheit vom Pensionszimmer maßgeblich, was nachvollziehbar zu erheblich geringeren Werbungskosten und höheren Steuern führt.
Erfreulicherweise widersprach der Bundesfinanzhof in München mit Entscheidung vom 08.10.2014 unter dem Aktenzeichen VI R 95/13 dieser Auffassung. Nach Meinung der obersten Finanzrichter der Republik richtet sich die Höhe der Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Auswärtstätigkeit dieser Art nach der Abwesenheitsdauer des Arbeitnehmers von seiner eigenen Wohnung am Ort des Lebensmittelpunktes. Ausdrücklich urteilten die Richter dabei, dass dies auch gilt, wenn der Arbeitnehmer stets in derselben auswärtigen Unterkunft und dort sogar im selben Zimmer nächtigt.
Zur Begründung führten die Richter des Bundesfinanzhofs weiter aus, dass eine doppelte Haushaltsführung insoweit nicht vorliegt, weil die Unterkunft am Beschäftigungsort in Form eines Pensions- oder Hotelzimmers nicht den Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte erfüllt. Dementsprechend können in ähnlich gelagerten Fällen auch Verpflegungsmehraufwendungen jenseits des Dreimonatszeitraums steuermindernd als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden.
4. Für unternehmerisch tätige Ehegatten:
Nutzung eines zum Betriebsvermögen des anderen Ehegatten gehörenden Fahrzeugs
Die Besteuerung der privaten Pkw-Nutzung ist nach wie vor im Visier des Fiskus. So ersichtlich in einem aktuellen Fall, der in der Praxis gar nicht so selten sein dürfte. Aber sehen Sie selbst:
Im Urteilssachverhalt waren beide Ehegatten in getrennten Unternehmen unternehmerisch tätig. Im Betriebsvermögen hielt jedoch lediglich der Ehemann einen Betriebs-PKW, welchen er auch für private Zwecke nutzte. Diese Nutzungsentnahme des Pkw für private Zwecke ermittelte der unternehmerisch tätige Ehemann anhand der Ein-Prozent-Regelung.
Darüber hinaus war es tatsächlich auch so, dass auch die Ehefrau den PKW, der sich im Betriebsvermögen des Ehemanns befand, auch für ihr eigenes Unternehmen nutzte. Es stellt sich daher die Frage, ob die betriebliche Nutzung im Unternehmen der Ehefrau auch mittels einer Aufwandseinlage von 30 Cent pro Kilometer angesetzt werden darf.
Das Finanzamt verneinte wie erwartet und wollte insoweit einen Betriebsausgabenabzug bei der Ehefrau nicht zulassen. Der Fiskus stellte sich dabei auf den Standpunkt, dass es sich bei den Aufwendungen insoweit um nichtabzugsfähigen Aufwand handelt, sodass keine steuermindernde Berücksichtigung von PKW-Kosten im Unternehmen der Ehefrau möglich ist.
Damit aber noch nicht genug: Auf der anderen Seite forderte das Finanzamt neben der Nutzungsentnahme mittels Ein-Prozent-Regelung beim Ehemann noch eine weitere Nutzungsentnahme für die Nutzung des Betriebs-Pkws des Ehemanns im Unternehmen der Ehefrau. Im Ergebnis sollte der Ehemann also für ein und denselben Pkw zwei gewinnerhöhende Nutzungsentnahmen ansetzten und versteuern.
Die Argumentation des Finanzamtes war dabei gar nicht so abwegig. Der Fiskus bezog sich nämlich auf eine ältere Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 26.04.2006 unter dem Aktenzeichen X R 35/05. Darin hatte das oberste Finanzgericht der Republik einen Sachverhalt zu beurteilen, indem ein Unternehmer seinen Betriebs-PKW auch noch zur Erzielung von anderen Einkünften, im vorliegenden Fall Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, nutzte.
Die seinerzeitige Entscheidung des Bundesfinanzhofs: Die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zur Erzielung von weiteren Einkünften ist durch die Bewertung der privaten Nutzung nach der Ein-Prozent-Regelung nicht abgegolten. Vielmehr musste der Unternehmer daneben noch eine Nutzungsentnahme für die Nutzung des Fahrzeugs bei den Überschusseinkünften erfassen. Im Ergebnis musste hier ein Steuerpflichtiger also für ein und dasselbe Fahrzeug zwei Nutzungsentnahmen versteuern – und dies mit höchstrichterlicher Deckung.
Gestützt auf dieses Urteil wollte der Fiskus im vorliegenden Fall nun auch eine weitere Nutzungsentnahme für die Nutzung des Betriebs-Pkw im Unternehmen der Ehefrau erreichen. Diesmal entschied das oberste deutsche Steuergericht jedoch: Ehefrauen gehören zum Privatvermögen! Anders ausgedrückt: Da diesmal die Nutzung des Betriebs-Pkw durch die Ehefrau stattfand, sahen die Richter darin eine private Nutzung, und nicht wie im Fall aus 2006 eine anderweitige berufliche Nutzung des Steuerpflichtigen.
Die Tatsache, dass die Ehefrau das Fahrzeug wiederum für ihr Unternehmen nutzte, ist hingegen irrelevant, da aus dem Blickwinkel des Ehemanns darin immer noch eine Privatnutzung seines Betriebsfahrzeugs zu sehen ist. Dementsprechend entschied der Bundesfinanzhof aktuell: Bei dem Ehegatten, zu dessen Betriebsvermögen der Pkw gehört, ist die Nutzung des Pkw durch den anderen Ehegatten mit der Anwendung der Ein-Prozent-Regelung abgegolten. Daher kann hier zusammengefasst gesagt werden: Wofür im Privatvermögen der Betriebs-Pkw genutzt wird, ist vollkommen egal. Diese Privatnutzung ist bereits durch die Ein-Prozent-Regelung vollständig abgegolten.
Leider entschied der Bundesfinanzhof jedoch in der anderen Streitfrage gegen die Steuerpflichtigen. So heißt es nämlich im Urteil: Nutzt ein Steuerpflichtiger (hier die Ehefrau) in seinem Betrieb gelegentlich einen zum Betriebsvermögen seines Ehegatten gehörenden Pkw, ohne hierfür Aufwendungen zu tragen, kann er (also die Ehefrau) für die betriebliche Nutzung keine Betriebsausgaben abziehen.
Exkurs:
Ob der Bundesfinanzhof auch zu diesem Ergebnis gekommen wäre, wenn die Ehefrau tatsächlich auch Aufwendungen getragen hätte, konnten die Richter unbeantwortet lassen, da dies im vorliegenden Fall nicht streitig war.
5. Für alle Steuerpflichtigen und speziell für Angehörige:
Aufteilung von Kaufpreisraten in Zins- und Tilgungsanteile nötig?
In der Praxis kommt es häufig vor, dass bei der Veräußerung von Immobilien, Unternehmen oder anderen größeren Wirtschaftsgütern der Kaufpreis nicht sofort, sondern stattdessen in Raten über Jahre hinweg gezahlt wird. Dies gilt insbesondere auch für Verträge unter nahen Angehörigen, wenn Immobilien, Unternehmen etc. entgeltlich veräußert werden.
Die Finanzverwaltung ist bei solchen Verträgen regelmäßig davon ausgegangen, dass die Kaufpreisraten dann grundsätzlich in Zins- und Tilgungsanteile aufzuteilen sind. Der Gedanke hinter dieser Vorgehensweise: Wenn jemand ein Wirtschaftsgut für beispielsweise 100.000 Euro veräußert, ist er besser gestellt, wenn er den Kaufpreis sofort erhält. Wird der Kaufpreis jedoch in Raten über mehrere Jahre hinweg gezahlt, kommt dies im abgekürzten Zahlungsweg einer Darlehensgewährung an den Erwerber gleich. Das Finanzamt fingiert also eine Zahlung des Kaufpreises und eine gleichzeitige Rückgewährung des Kaufpreises als Darlehen und dessen ratierliche und verzinste Rückzahlung.
Selbst wenn der Verkäufer unter dem Strich nur die beispielhaften 100.000 Euro erhält, möchte die Finanzverwaltung dann in Zins- und Tilgungsanteile aufteilen. Im Ergebnis führt diese Vorgehensweise dazu, dass über den vereinbarten Zeitraum hinweg zwar auch die beispielhaften 100.000 Euro fließen, welche jedoch aus einem Zinsanteil und einem Kaufpreisanteil bestehen. Dies bedeutet im Ergebnis, dass der Kaufpreis nicht mehr 100.000 Euro beträgt, sondern um einen individuell zu errechnenden Zinsanteil gemindert ist.
Die Finanzverwaltung hat insbesondere deshalb Interesse an dieser Auslegung, da der Zinsanteil einer jeden Kaufpreisrate direkt zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gezählt wird. Insofern liegen also auch steuerpflichtige Einkünfte (in diesem Fall Einkünfte aus Kapitalvermögen) vor, wenn die Veräußerung selber auf der privaten Vermögensebene stattfinden würde oder eine Veräußerungsbesteuerung alternativ erst sehr viel später eintreten würde. Mit anderen Worten: Es besteht durchaus ein fiskalisches und einnahmesicherndes Interesse an vorstehender Auslegung.
Aktuell hat jedoch erstmals das erstinstanzliche Finanzgericht Düsseldorf mit seiner Entscheidung vom 22.10.2014 unter dem Aktenzeichen 7 K 451/14 E Zweifel an der Aufteilung von Kaufpreisraten in Zins- und Tilgungsanteile geäußert.
In ihrer Entscheidung urteilten die Düsseldorfer Richter: Orientiert sich bei einem Geschäft (hier unter Angehörigen) die über den gesamten Zeitraum zu leistende Ratenzahlung auf eine Kaufpreisforderung an dem Verkehrswert des verkauften Grundstücks, ist eine zur Aufteilung der Kaufpreisraten in Zins- und Tilgungsanteile führende Kapitalüberlassung gegen Entgelt zu verneinen.
Der Grund für diese Entscheidung: Die Richter sehen schlichtweg keinen Raum für einen Zinsanteil. Vielmehr ging die erste Instanz aus Düsseldorf davon aus, dass, wenn ein Kaufpreis vereinbart wird, dieser auch durch die Finanzverwaltung übernommen werden muss. Sofern dieser Kaufpreis über mehrere Raten zu entrichten ist, sehen auch die Erstinstanzler darin eine Art Darlehen im abgekürzten Zahlungsweg. Der Unterschied besteht jedoch darin, dass die Düsseldorfer Richter nicht direkt auch eine konkludente und unausgesprochene Zinsvereinbarung erkennen oder alternativ einen Zinsanteil mit Null ansetzen.
Insoweit besteht die komplette Rate dann aus einem Tilgungsanteil und es kommt nicht zur sofortigen Versteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen beim Veräußerer.
Exkurs:
Die erstinstanzlichen Düsseldorfer Richter beziehen sich in ihrer Argumentation auf ein BFH-Urteil aus 2010 unter dem Aktenzeichen VIII R 43/06. Darin hatte der Bundesfinanzhof in München geurteilt: Verzichtet ein Kind gegenüber seinen Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche und erhält dafür im Gegenzug von den Eltern wiederkehrende Zahlungen, so liegt darin kein entgeltlicher Leistungsaustausch und keine Kapitalüberlassung des Kindes an die Eltern, sodass in den wiederkehrenden Zahlungen auch kein einkommensteuerbarer Zinsanteil enthalten ist. Ergo: Auch hier hielt der Bundesfinanzhof eine Aufteilung in Zins- und Tilgungsanteile nicht für geboten, weshalb das erstinstanzliche Urteil aus Düsseldorf vielversprechend ist. Aktuell muss jedoch noch der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 55/14 über den Streitfall entscheiden.
Tipp:
Betroffene Veräußerer, bei denen das Finanzamt Kaufpreisraten in Zins-und Tilgungsanteile aufgeteilt hat, sodass direkt Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert werden müssen, sollten sich mittels Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid wehren und in Bezug auf das anhängige Verfahren vor dem Bundesfinanzhof die eigene Verfahrensruhe beantragen. Aus unserer Sicht stehen die Chancen außerordentlich gut, dass auch der Bundesfinanzhof der Meinung der Düsseldorfer Richter folgen wird.
Darüber hinaus ist jedoch zu beachten, dass der Fiskus auch insbesondere bei Verträgen unter Angehörigen in der Kapitalüberlassung zu einem Zinssatz von Null insoweit eine steuerpflichtige Schenkung sehen könnte. Der Einzelfall muss daher auf dieses Steuerrisiko hin noch geprüft werden.
6. Für alle Steuerpflichtigen:
Das Werbungskostenabzugsverbot bei der Abgeltungsteuer wird hinterfragt!
Seit 2009, also mit Einführung der Abgeltungssteuer, gilt auch ein generelles Werbungskostenabzugsverbot bei Kapitalerträgen. Weil Einkünfte aus Kapitalvermögen nur noch mit dem gesonderten Steuertarif des Abgeltungssteuersatzes von 25 Prozent der Steuer unterworfen werden, möchte der Gesetzgeber auf der anderen Seite auch keinerlei steuermindernde Werbungskosten mehr zum Abzug zulassen.
In der Praxis ist das generelle Werbungskostenabzugsverbot jedoch sehr umstritten. Aktuell ist ein interessanter Fall beim Bundesfinanzhof in München in dieser Angelegenheit anhängig geworden.
Im Streitfall beim Bundesfinanzhof in München unter dem Aktenzeichen VIII R 53/14 geht es um einen Steuerpflichtigen, der eine unrechtmäßig festgesetzte und damit viel zu hohe Einkommensteuernachzahlung mit der Aufnahme eines Darlehens finanziert hat.
Im Einspruchsverfahren gegen diese falsche Einkommensteuernachzahlung hatte der Steuerpflichtige schließlich obsiegt und somit eine entsprechend verzinste Erstattung der unrechtmäßig festgesetzten und zu viel gezahlten Einkommensteuer erhalten.
Besagte Erstattungszinsen der zu unrechtmäßig gezahlten Steuer wurden nach § 233a der Abgabenordnung (AO) verzinst und bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Einnahmen angesetzt sowie der Abgeltungssteuer unterworfen.
Verständlicherweise möchte der Steuerpflichtige jedoch die zur Finanzierung notwendigen Schuldzinsen aus dem Darlehen steuermindernd als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zum Einsatz bringen. Seine Begründung: Ganz bewusst hat er im Einspruchsverfahren einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht (!) gestellt, weshalb auch die unrechtmäßig festgesetzte Einkommensteuer zunächst zwingend entrichtet werden musste.
Nur auf diese Weise war es überhaupt möglich, dass Zinsen nach § 233a AO entstehen. Da er jedoch die zwingend notwendige Steuerzahlung der unrechtmäßig festgesetzten Steuer nur mittels Darlehen finanzieren konnte, sei ein so enger Veranlassungszusammenhang zwischen den Einnahmen und den Schuldzinsen gegeben, dass auch die Schuldzinsen für das Darlehen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden müssten – so jedenfalls die Meinung des hier betroffenen Steuerzahlers.
Exkurs:
Wir erwartet haben sich Finanzamt und erstinstanzliche Finanzgericht nicht der Meinung des Steuerpflichtigen angeschlossen. Wie der Bundesfinanzhof jedoch entscheidet, bleibt abzuwarten. Immerhin gilt auch hier: Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand. Betroffene mit ähnlichen Sachverhalten sollten daher Einspruch einlegen und die eigene Verfahrensruhe beantragen.
7. Für Selbstständige:
Kompletter Kostenabzug für das Arbeitszimmer zukünftig häufiger möglich?
Das Arbeitszimmer ist seit ewiger Zeit als permanenter Streitpunkt in der Rechtsprechung vertreten. Die Grundregeln im Gesetz scheinen dabei jedoch eigentlich einfach. Grundsätzlich gilt nämlich für die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem häuslichen Arbeitszimmer:
- Die Kosten dürfen nicht steuerlich geltend gemacht werden. Soweit der Grundsatz, von dem es aber Ausnahmen gibt.
- So gilt etwas anderes dann, wenn der Steuerpflichtige keinen anderen Arbeitsplatz als sein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung hat. In diesen Fällen dürfen bis zu 1.250 Euro der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer steuermindernd angesetzt werden.
- Lediglich wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bildet, können die Kosten komplett steuermindernd angesetzt werden. Gerade dies wird jedoch insbesondere bei Selbstständigen durch den Fiskus meist verneint.
So würde der Fiskus zum Beispiel im Falle eines Ein-Mann-Malerbetriebes mit häuslichem Arbeitszimmer urteilen, dass der Mittelpunkt dieser Tätigkeit draußen beim Kunden stattfindet. Dies würde selbst dann gelten, wenn der Maler sämtlicher Auftragsabwicklung, die Angebote, die Rechnungsschreibung und auch die Planungsleistungen von seinem häuslichen Arbeitszimmer erledigen würde. Auch dann würde der Fiskus nur den begrenzten Abzug der Arbeitszimmerkosten bis 1.250 Euro gewähren. Aktuell gibt es jedoch zwei erstinstanzliche Entscheidungen, die hoffen lassen, dass sich an dieser restriktiven Meinung etwas ändern könnte.
So hat das Finanzgericht Baden-Württemberg am 04.03.2015 unter dem Aktenzeichen 6 K 610/14 entschieden, dass ein Dirigent und Orchestermanager die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer sehr wohl unbegrenzt abziehen darf.
Der Grund für diese positive Entscheidung: Die erstinstanzlichen Richter sind der Ansicht, dass im häuslichen Arbeitszimmer der qualitative Schwerpunkt der Betätigung liegt. Der Dirigent und Orchestermanager erledigte aus seinem häuslichen Arbeitszimmer heraus nicht nur die Koordination der Auftritte und Proben. Vielmehr habe er sich dort auch um Sponsorengelder gekümmert, die Öffentlichkeitsarbeit erledigt und nicht zuletzt Partituren einstudiert oder sich Audioaufnahmen im Rahmen seiner Tätigkeit angehört. Dies alles erkannten die erstinstanzlichen Richter für qualitativ so hochwertig, dass die eigentliche Dirigententätigkeit im Konzertsaal in den Hintergrund tritt.
Ein vergleichbares Urteil hat nur einen Tag später am 05.03.2015 das Finanzgericht Münster unter dem Aktenzeichen 5 K 980/12 gefällt. In diesem Urteilssachverhalt ging es um einen Handelsvertreter, der im Wesentlichen für drei Auftraggeber Kundengeschäfte vermittelt. Tatsächlich nimmt man zwar grundsätzlich an, dass ein Handelsvertreter immer unterwegs ist. Er erledigt jedoch auch eine Menge in seinem Arbeitszimmer, wie die folge Auflistung zeigt: Von seinem häuslichen Arbeitszimmer aus führte er weitere Kundenakquisen durch, überwachte die Lieferungen und bearbeitete Reklamationen. Ferner bereitete er Geschäftsessen und Messeauftritte vor und wickelte die gesamte Auftragslage sowie den gesamten Papierkram seines Unternehmens aus dem häuslichen Arbeitszimmer ab.
Im Schätzungswege wurde ermittelt, dass im heimischen Büro etwa 50 % der gesamten Arbeitszeit stattfindet.
Auch hier wollte der Fiskus den Abzug der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer mit maximal 1.250 Euro zulassen, weil der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung nicht im häuslichen Arbeitszimmer erkannt wurde.
Und auch hier entschieden die erstinstanzlichen Richter jedoch erfreulicherweise gegen den Fiskus und erkannten, dass die Tätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer in qualitativer Hinsicht gegenüber der Präsenz beim Kunden deutlich höher anzusiedeln sind, weshalb auch in diesem Fall der komplette Kostenabzug zugelassen wurde.
Exkurs:
Das letzte Wort wird hier sicherlich noch der Bundesfinanzhof haben, auch wenn derzeit keine Revisions-Aktenzeichen bekannt sind. Trotz allem zeigen die vorgenannten Entscheidungen jedoch bereits jetzt, dass eine konkrete Beschreibung und Dokumentation der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer unabdingbar ist um darzulegen, dass dort der qualitative Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung stattfindet.
Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird uns der eine oder andere Urteilssachverhalt noch in der Instanz des Bundesfinanzhofs begegnen, weshalb wir auch zukünftig über alle Neuigkeiten zu diesen konkreten Fragen, aber auch rund um das häusliche Arbeitszimmer, informieren werden.
8. Für Gesellschafter-Geschäftsführer:
Ein-Prozent-Regelung bei Fahrzeugen mit Wechselkennzeichen
Wer als Gesellschafter-Geschäftsführer von seiner Gesellschaft ein betriebliches Kraftfahrzeug auch zur privaten Nutzungsüberlassung erhält, muss sich ohne ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dafür grundsätzlich die pauschale Ein-Prozent-Regelung als steuerpflichtigen Gehaltsbestandteil gefallen lassen.
Aktuell hat sich das Bundesfinanzministerium durch ihren parlamentarischen Staatssekretär Dr. Michael Meister in der Bundestagsdrucksache 18/3215 zu der Frage geäußert, wie die Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Kraftfahrzeugüberlassung von betrieblichen Fahrzeugen zu vollziehen ist, wenn zwei betriebliche Fahrzeuge auch für die private Nutzungsüberlassung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer bereitgestellt werden und diese beiden betrieblichen Fahrzeuge allerdings aufgrund eines Wechselkennzeichens nicht gleichzeitig genutzt werden können.
Unter einem Wechselkennzeichen versteht man dabei ein Nummernschild, das auf zwei verschiedene Fahrzeuge zugelassen ist und tatsächlich vor Fahrtantritt an das zu nutzende Fahrzeug „gehängt“ werden muss. Im Ergebnis bedeutet dies also, dass dann immer nur eines der Fahrzeuge tatsächlich zur selben Zeit genutzt werden kann, da dem jeweiligen anderen schlicht die gültige Straßenzulassung fehlt.
Insgesamt erfreut auch die Aussage des Bundesfinanzministeriums, wonach grundsätzlich die sogenannte Ein-Prozent-Regelung mangels eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs für jedes Fahrzeug pauschal anzusetzen ist.
Ausnahmen hiervon sind immer nur dann möglich, wenn die zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuge durch Personen, die zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehören, nicht genutzt werden bzw. nicht genutzt werden können.
Diese Ausnahmen (so die Aussage aus dem Bundesfinanzministerium) können auch in Fällen der Nutzung eines Wechselkennzeichens vorliegen, weshalb dann nur noch eine Ein-Prozent-Regelung durchzuführen ist.
Leider ist weder aus der Anfrage noch aus der Antwort im Rahmen der Bundestagsdrucksache zu entnehmen, wie die Ein-Prozent-Regelung dann konkret und praxisnah vonstatten gehen soll. In der Praxis wird in diesem Zusammenhang jedoch allgemein angenommen, dass eine Ein-Prozent-Regelung dann nur noch für das teuerste Fahrzeug zu erfolgen hat.
Exkurs:
Leider bezog sich die Anfrage an das Bundesfinanzministerium von vorneherein schon nur auf die private Nutzungsüberlassung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer, weshalb zu der privaten Kraftfahrzeugnutzung eines Firmenfahrzeugs durch einen Einzelunternehmer keine Aussage getroffen werden musste.
Tatsächlich sind jedoch keine Gründe ersichtlich, warum in solchen Fällen ein anderer Schluss zu ziehen sein sollte, als es bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH der Fall ist.
Hinweis: Die in diesem Mandantenbrief enthaltenen Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Sie dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsschreibens kann daher nicht übernommen werden.