Steuertermine
Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 13.04. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck.
Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen.
- 10.04.2015
- Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur LohnsteuerAlle Angaben ohne Gewähr
Vorschau auf die Steuertermine Mai 2015:
Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 14.05. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck.
Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 18.05. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck.
Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen.
- 11.05.2015
- Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur LohnsteuerAlle Angaben ohne Gewähr
- 14.05.2015
- Gewerbesteuer
GrundsteuerAlle Angaben ohne Gewähr
Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge April 2015:
Die Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für April ergibt sich demnach als Fälligkeitstermin der 28.04.2015.
Inhalte:
- Für alle Steuerpflichtigen: Beitragserstattungen von Krankenkassen sind nicht zwangsweise günstig.
- Für alle Steuerpflichtigen: Kein Anspruch auf Kindergeld während der Promotion.
- Für alle Steuerpflichtigen: Zahlung von Prämien für eine Lebensversicherung durch einen Dritten.
- Für Unternehmer: Aufstockung des Investitionsabzugsbetrags in einem Folgejahr möglich.
- Für Erben: Steuerbegünstigung für Vermietungsgrundstücke.
- Für alle Steuerpflichtigen: Wann ein Dritter die Einkommensteuererklärung unterschreiben muss.
- Für Immobilienbesitzer: Musterverfahren zum Blockheizkraftwerk.
- Für Personengesellschaften: Neue Bagatellgrenze für die Nichtanwendung der Abfärberegelung.
1. Für alle Steuerpflichtigen:
Beitragserstattungen von Krankenkassen sind nicht zwangsweise günstig
Die Finanzrichter aus Münster beschäftigten sich im Urteil vom 17.11.2014 unter dem Aktenzeichen 5 K 149/14 E mit der Frage, ob Krankheitskosten, die freiwillig vom Steuerpflichtigen übernommen werden, außergewöhnliche Belastungen nach § 33 oder Sonderausgaben nach § 10 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darstellen können, wenn die Krankenkasse im Gegenzug eine Gesundheitsprämie auszahlt.
Dazu vorab: Gesundheitsprämien sind Beitragserstattungen, die Krankenkassen seit der Reformierung im Gesundheitswesen auszahlen dürfen, wenn das Krankenkassenmitglied die Kosten für eine Heilbehandlung beim Arzt selbst trägt. Doch die unterjährig ausgezahlte Gesundheitsprämie kann sich im Zuge der Einkommensteuererklärung zum Nachteil für den Steuerpflichtigen entwickeln. Wie hoch und in welchem Umfang ein Nachteil entstehen kann, zeigt die folgende Beispielrechnung:
Wenn man davon ausgeht, dass die Behandlung beim Arzt 100 Euro kostet und die Gesundheitsprämie von der Krankenkasse 150 Euro beträgt, entsteht ein vermeintlicher Vorteil von 50 Euro. Bei Annahme eines Steuersatzes von 30% und dem darauf entfallenden Solidaritätszuschlag von 5,5% hebt sich der Vorteil noch nicht auf, die Nachzahlung beträgt dann 47,48 Euro. Sprich, noch besteht ein Vorteil von 2,52 Euro. Sollte der Steuerpflichtige dann noch einer Konfession angehören, wandelt sich der Vorteil in einen Nachteil. Denn die daraus resultierende Nachzahlung beträgt dann keine 47,48 Euro mehr, sondern erhöht sich auf 51,53 Euro. Somit entsteht ein Verlust von 1,53 Euro. Zugegeben ist dies nur ein kleiner Nachteil, aber im Hinblick darauf, dass eigentlich ein Vorteil erwartet wird, ist das Ergebnis schon nahezu bestürzend. Weiterhin gilt: Mit steigendem Steuersatz erhöht sich auch der Nachteil und der Steuerpflichtige zahlt immer mehr drauf.
Es ist also im Einzelfall genau zu prüfen, ob sich eine Beitragserstattung von der Krankenkasse lohnt. Denn die oben genannte Berechnung beläuft sich auf noch recht geringe Werte.
Exkurs:
Darüber hinaus ist noch zu erwähnen, dass ein Abzug als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a (EStG) genau so wenig in Betracht kommt, wie der Abzug als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG.
2. Für alle Steuerpflichtigen:
Kein Anspruch auf Kindergeld während der Promotion
Haben Eltern, deren Kinder nach einem abgeschlossenen Studium promovieren, weiterhin Anspruch auf Kindergeld? Das Hintergrundwissen vorab: Ein Kind, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann auch dann noch Kind im Sinne des Steuerrechts sein, wenn es das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird oder studiert. Nach Abschluss einer Berufsausbildung kann das Kind nur noch dann berücksichtigt werden, wenn es keiner Erwerbstätigkeit im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nachgeht.
Ob nun ein Kind nach Studienabschluss auch während seiner Promotion noch zum Kindergeld berechtigt, wurde von den Richtern des Finanzgerichtes Münster mit Entscheidung vom 12.09.2014 unter dem Aktenzeichen 4K 2950/13 Kg ganz klar mit nein beantwortet. Der Grund: Im vorliegenden Fall ging das Kind zum einen der Promotion nach und zum anderen war es als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit mehr als 20 Stunden in der Woche an der Hochschule angestellt. Weil der Student jedoch bereits sein erstes Staatsexamen erfolgreich bestanden hat, hatte er demnach auch bereits seine Erstausbildung abgeschlossen. In diesen Fällen besteht dann nur noch Anspruch auf Kindergeld, wenn die Erwerbstätigkeit weniger als 20 Wochenstunden beträgt.
Die Finanzrichter stellten klar, dass die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter kein Ausbildungsverhältnis ist, da es keinen tatsächlichen Zusammenhang mit dem Promotionsvorhaben gibt. Es ist auch nicht ausreichend, dass die Promotion durch den Arbeitgeber gefördert wird und die Tätigkeit für das Ausbildungsziel nützlich ist.
Exkurs:
Die Revision ist zugelassen worden, weil das Urteil von allgemeiner Bedeutung ist und deshalb erst nach höchstrichterlicher Entscheidung rechtskräftig wird. Ob hier mit einer anderen Meinung gerechnet werden kann, ist eher fraglich. Im Endeffekt muss jedoch die höchstrichterliche Klärung abgewartet werden. Ein Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs lag zum Redaktionsschluss noch nicht vor.
3. Für alle Steuerpflichtigen:
Zahlung von Prämien für eine Lebensversicherung durch einen Dritten
Im alltäglichen Leben gibt es Sachverhaltskonstellationen, bei denen die meisten Bürger überhaupt keine steuerliche Auswirkung erkennen würden. Tatsächlich muss man jedoch häufig aufpassen, damit man nicht in eine Steuerfalle tappt. So ähnlich auch in einem aktuell entschiedenen Fall vor dem Bundesfinanzhof in München.
Inhaltlich ging es darum, dass ein Steuerpflichtiger im eigenen Namen einen Lebensversicherungsvertrag als Versicherungsnehmer abgeschlossen hatte. Die Zahlung der Beiträge wurde jedoch tatsächlich nicht durch ihn geleistet, vielmehr wurden die Versicherungsprämien regelmäßig und in voller Höhe von jemand anderem bezahlt.
Für die Frage der steuerlichen Würdigung ist nun relevant, wer konkret die Beiträge tatsächlich bezahlt und in welchem Verwandtschaftsverhältnis diese Person zum Versicherungsnehmer steht. Der Grund dafür: Der Fiskus sieht in der Übernahme der Versicherungsprämie eine steuerliche Schenkung. Ob diese nun noch mit dem persönlichen Freibetrag abgedeckt ist, entscheidet sich erst aus dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und der Person, die die Lebensversicherungsbeiträge zahlt.
In der Praxis wird dies häufig der Ehepartner sein, bei dem jedoch keine größere Sorge besteht, da insoweit ein schenkungsteuerlicher Freibetrag von 500.000 Euro zur Verfügung steht. Exakt über den gleichen Freibetrag können Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verfügen.
Selbst wenn Eltern die Beiträge für die Lebensversicherung ihrer Kinder übernehmen, bei denen die Kinder Versicherungsnehmer sind, stehen noch Freibeträge von 400.000 Euro zur Verfügung. Im Endeffekt ist daher in diesem Personenkreis nur zu bedenken, dass die üblichen persönlichen Freibeträge bei der Schenkungsteuer durch die Übernahme der Versicherungsprämien (teilweise) schon aufgebraucht werden. Ein direkter Anfall der Schenkungsteuer ist jedoch nicht zu befürchten.
Anders kann dies jedoch aussehen, wenn aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses kein hoher Freibetrag zur Verfügung steht oder ein Verwandtschaftsverhältnis überhaupt nicht gegeben ist. Dies könnte beispielsweise beim Lebensgefährten, dem Bruder, der Schwester, dem Onkel oder auch der Tante der Fall sein. Bei all diesen Personen steht nämlich nur noch ein persönlicher Freibetrag für schenkungssteuerliche Zuwendung in Höhe von 20.000 Euro zur Verfügung. Übersteigen daher die übernommenen Prämienzahlungen diesen Freibetrag, wird direkten Weges eine Schenkungsteuer fällig.
Da es an der vorgenannten Schilderung steuerrechtlich nichts zu rütteln gibt, tritt die Frage der Bewertung in den Vordergrund. Entscheidend kann die Bewertungsregel des § 12 Abs. 4 des Bewertungsgesetzes (BewG) sein. Danach gilt: In der bis Ende 2008 geltenden Fassung wurden nicht fällige Ansprüche aus Versicherungsverträgen nur mit zwei Dritteln der eingezahlten Versicherungsbeiträge angesetzt. Ab 2009 ist zur Bewertung der Schenkung der Rückkaufswert der Versicherung maßgebend.
Vollkommen unabhängig davon, welche der beiden Rechtslage tatsächlich im Einzelfall anzuwenden ist, ist beiden gemein: Mit Sicherheit resultiert daraus eine geringere Schenkung, als wenn die Beitragszahlung mit ihrem Nennwert angesetzt werden muss.
Leider hat der Bundesfinanzhof in München durch ein aktuelles Urteil vom 22.10.2014 unter dem Aktenzeichen II R 26/13 dieser Möglichkeit einen Strich durch die Rechnung gemacht. Darin urteilten die obersten Finanzrichter der Republik: Die laufende Zahlung der Versicherungsprämien für eine vom Versicherungsnehmer abgeschlossene Lebensversicherung durch einen Dritten kann nicht als mittelbare Schenkung eines Lebens- bzw. Rentenversicherungsanspruchs beurteilt werden. Daher gilt für die weitere Beurteilung: Die aus der jeweiligen Zahlung der Versicherungsprämie folgende Erhöhung des Anspruchs ist nicht die Zuwendung. Tatsächlich ist die Übernahme der Beitragszahlung die eigentliche Zuwendung.
Auch wenn das Urteil des Bundesfinanzhofs zu einem für den Steuerpflichtigen negativen Ergebnis führt, muss es doch als konsequent und richtig eingeordnet werden. Der Grund: Der Bundesfinanzhof lässt die geringere Bewertung nicht zu, weil seiner Meinung nach kein Anspruch auf eine nicht fällige Lebensversicherung zugewendet wird. Tatsächlich hat nämlich der Versicherungsnehmer selbst nach dem Abschluss eines Versicherungsvertrages das Anwartschaftsrecht. Dieses Anwartschaftsrecht stellt nicht nur den jeweiligen Wert des Versicherungsvertrages dar, sondern gehört auch unzweifelhaft zum Vermögen des Versicherungsnehmers, auch wenn jemand anderes die Beiträge zahlt.
Entsprechende Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können daher überhaupt nicht zugewendet werden, da diese schon dem Versicherungsnehmer zuzurechnen sind. Im Endeffekt führt dies dazu, dass bei Übernahme der Versicherungsprämien durch einen Dritten lediglich eine Befreiung von der Verpflichtung der Beitragszahlung eintritt. Insoweit muss auch die Beitragszahlung an sich als schenkungssteuerliche Zuwendung angesehen werden, welche im Endeffekt mit dem Nennwert zu bewerten ist.
Exkurs:
Wie bereits eingangs gesagt, sind ähnliche Fallgestaltungen sicherlich nicht selten anzutreffen. In der Praxis muss daher dringend darauf geachtet werden, dass der Verbrauch der schenkungssteuerlichen Freibeträge eingerechnet und berücksichtigt wird. Möchte man hingegen zu einem anderen Ergebnis als der Bundesfinanzhof kommen, darf der Begünstigte nicht Versicherungsnehmer des Lebensversicherungsvertrages sein.
4. Für Unternehmer:
Aufstockung des Investitionsabzugsbetrags in einem Folgejahr möglich
Mittels Investitionsabzugsbetrag können bis zu 40 % der geplanten Anschaffungs- und Herstellungskosten einer Investition schon in einem Jahr vor der eigentlichen Realisation steuermindernd berücksichtigt werden. Unter dem Strich wird damit schlichtweg Abschreibung vorweggenommen.
Zu beachten ist dabei, dass die Investitionsabzugsbeträge eines Betriebes die absolute Höchstgrenze von 200.000 Euro nicht überschreiten dürfen. Zudem existiert auch noch eine relative Höchstgrenze, da lediglich 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der geplanten Investitionen gewinnmindernd angesetzt werden können.
Fraglich war jedoch in einem aktuell abgeurteilten Verfahren, ob ein bereits in einem Vorjahr abgezogener Investitionsabzugsbetrag auch noch aufgestockt werden kann, wenn weder die absolute Höchstgrenze noch die relative Höchstgrenze dadurch überschritten wird.
Ausweislich der Meinung der Finanzverwaltung in Randziffer 6 eines Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 20.11.2013 soll eine solche Vorgehensweise nicht möglich sein.
Dieser sehr fiskalisch ausgelegten Verwaltungsauffassung widersprach bereits das Niedersächsische Finanzgericht in der ersten Instanz durch Urteil vom 19.12.2012 unter dem Aktenzeichen 2 K 189/12. Schon damals urteilten die Niedersachsen: Der Umstand, dass bereits im Vorjahr für ein Wirtschaftsgut ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde, steht der Aufstockung dieses Betrages auf den 40 % der geplanten Investitionskosten noch unterschreitenden absoluten Höchstbetrag von 200.000 Euro nicht entgegen. Eine Aufstockung des Investitionsabzugsbetrags in mehreren Teilbeträgen hielt die erste Instanz also für problemlos möglich.
Damit wollte sich jedoch seinerzeit die Finanzverwaltung nicht zufrieden geben und bestieg den Revisionszug nach München vor das oberste deutsche Finanzgericht, den Bundesfinanzhof. Mittlerweile liegt auch dessen Entscheidung vor. Erfreulicherweise bestätigt er seine Vorinstanz: Mit Urteil vom 12.11.2014 entscheidet auch der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 4/13, dass ein (für ein bestimmtes Wirtschaftsgut bereits in Vorjahren) gebildeter Investitionsabzugsbetrag auch in einem Folgejahr innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums bis zum gesetzlichen Höchstbetrag aufgestockt werden kann.
Exkurs:
Die Meinung der Finanzverwaltung dürfte damit hinfällig sein, was in der Praxis dem Unternehmer einen großen Gestaltungsspielraum ermöglicht. Es ist jedoch zu erwarten, dass das Urteil noch nicht bei den Finanzämtern angekommen ist, weshalb Betroffene ihren Sachbearbeiter auf die höchstrichterliche Entscheidung hinweisen sollten.
5. Für Erben:
Steuerbegünstigung für Vermietungsgrundstücke
Wer Vermietungsimmobilien erbt, kann dafür gemäß der Regelung in § 13c des Erbschaftssteuergesetzes (ErbStG) eine Steuerbefreiung in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass es sich bei dem Grundstück um eine Immobilie handelt, die zu Wohnzwecken vermietet sowie im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraum belegen ist und nicht zu einem begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gehört.
Sind diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt, kann eine Steuerbefreiung von 10 % des Immobilienwertes eingestrichen werden, so dass die begünstigten Immobilien nur mit 90 % ihres Wertes zur Steuerentstehung bei der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer beitragen.
In einem aktuell vor dem Bundesfinanzhof in München entschiedenen Fall ging es nun um die Frage, ob die Steuerbegünstigung auch in Anspruch genommen werden kann, wenn die zur Vermietung bestimmte Immobilie tatsächlich im Zeitpunkt der Steuerentstehung, also im Zeitpunkt der Schenkung oder des Todesfalls, nicht bezugsfertig war.
Die Vorinstanz in Form des Finanzgerichts Düsseldorf hat hier mit Urteil vom 16.04.2014 (Az: 4 K 4299/13) noch im Sinne des Erben entschieden. Konkret wollten die erstinstanzlichen Richter die Steuerermäßigung auch für ein Grundstück im Zustand der Bebauung gewähren, wenn im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer noch kein Mietvertrag abgeschlossen worden ist, aber der Erblasser bereits eine konkrete Vermietungsabsicht zu Wohnzwecken hatte.
Leider folgt das oberste Finanzgericht in Form des zweiten Senats dieser positiven Meinung nicht. Mit Urteil vom 12.11.2014 entschieden die Richter des Bundesfinanzhofs unter dem Aktenzeichen II R 30/14, dass die Steuerbefreiung nach § 13c des Erbschaftssteuergesetzes ausscheidet, wenn von Todes wegen ein Grundstück mit einem nicht bezugsfertigen Gebäude erworben wird.
Klar und deutlich sind die obersten Finanzrichter der Republik der Meinung, dass die Voraussetzung der Steuerbegünstigung, also auch die Vermietung zu Wohnzwecken, zum Zeitpunkt der Steuerentstehung einschlägig sein muss.
Exkurs:
Bei Todesfällen, also in Fällen der Erbschaft, muss das Urteil leider hingenommen werden. Gestaltungsmöglichkeiten existieren hier nicht. Wer jedoch ein zur Vermietung bestimmtes Grundstück bereits im Zustand der Bebauung verschenken möchte, sollte prüfen, ob es günstiger ist, die Schenkung erst im fertigen Zustand vorzunehmen. Je nach Wert des nicht bezugsfertigen Gebäudes bzw. des fertigen Gebäudes entscheidet der Einzelfall, ob die Steuerbegünstigung oder der geringere Wert der teilfertigen Immobilie zu einem günstigeren schenkungssteuerlichen Ergebnis führt.
6. Für alle Steuerpflichtigen:
Wann ein Dritter die Einkommensteuererklärung unterschreiben muss
Wer nicht verpflichtet ist, eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen, kann entsprechend der Regelung im Einkommensteuergesetz auch freiwillig einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer stellen. Dies geschieht in der Regel durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Dabei sind grundsätzlich nur zwei Punkte zu beachten: Zum einen muss die Einkommensteuererklärung nach amtlichem Vordruck eingereicht werden. Zum anderen ist die Steuererklärung eigenhändig vom Steuerpflichtigen zu unterschreiben.
Schon in einem Urteil des Bundesfinanzhofs aus 1998 wurde geurteilt, dass eine wirksame Steuererklärung nicht gegeben ist, wenn es an der Unterschrift des Steuerpflichtigen mangelt. Im Ergebnis ist damit dann auch kein wirksam gestellter Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer gegeben.
Aktuell hat nun jedoch das Finanzgericht Düsseldorf in einer Entscheidung vom 28.08.2014 unter dem Aktenzeichen 8 K 3677/13 klargestellt, dass in einem bestimmten Fall die Unterschrift des Steuerpflichtigen selbst nicht ausreichend ist, um eine wirksame Steuererklärung und damit einen wirksamen Antrag auf Veranlagung zu stellen.
Im Urteilsfall ging es um einen Steuerpflichtigen, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Da dieser Steuerpflichtige selber ausschließlich Arbeitnehmereinkünfte realisierte, handelt es sich um eine Antragsveranlagung. Der Steuerpflichtige gab daher eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck ab.
Im Anschluss daran wurde der aufgrund des Insolvenzverfahrens gerichtlich bestellte Treuhänder des Steuerpflichtigen aufgefordert, die Steuererklärung ebenso zu unterschreiben. Da dieser der Aufforderung jedoch nicht nachkam, lehnte das Finanzamt die Veranlagung ab. Mit oben genanntem Urteil hat das Finanzgericht Düsseldorf nun entschieden, dass im Insolvenzfall die Unterzeichnung der Steuererklärung durch den Treuhänder unabdingbar und zwingend notwendig ist. Es liegt nämlich weder eine wirksame Steuererklärung, noch ein wirksamer Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuererklärung vor, wenn die Steuererklärung nur vom Steuerpflichtigen unterschrieben wurde und sich dieser im Insolvenzverfahren befindet.
Der Grund: Aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Steuerpflichtige insoweit handlungsunfähig, sodass die Unterschrift oder Mit-Unterschrift des Treuhänders unumgänglich ist.
Exkurs:
In einem vergleichbaren Sachverhalt kam auch bereits der Bundesgerichtshof zu einem ähnlichen Ergebnis: Mit Urteil vom 14.11.2013 hat der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen IX ZB 161/11 klargestellt, dass der Treuhänder sogar eine Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung hat, wenn sich aus dieser voraussichtlich ein Erstattungsanspruch ergeben wird, den der Treuhänder zu Gunsten der Masse realisieren muss. Da insoweit der Treuhänder die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung hat, obliegt auch ihm die Unterschrift.
7. Für Immobilienbesitzer:
Musterverfahren zum Blockheizkraftwerk
Aktuell ist unter dem Aktenzeichen IX R 36/14 wieder ein Musterverfahren zum Thema Blockheizkraftwerk anhängig. Diesmal geht es um die Frage, ob die Anschaffungskosten für das Blockheizkraftwerk über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Kraftwerks abgeschrieben werden müssen oder ob ein sofortiger Abzug im Rahmen der Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Betracht kommt.
Warum ein sofortiger Abzug als Erhaltungsaufwendungen in Betracht kommen sollte, beantwortet der Sachverhalt des anhängigen Streitfalls: Grundsätzlich ist es nämlich so, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern bzw. bewegliche Wirtschaftsgüter, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, auf den Zeitraum der betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer durch Abschreibung zu verteilen ist. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das eingebaute Blockheizkraftwerk als separates Wirtschaftsgut gegenüber dem Gebäude bewertet werden kann.
Im Streitfall kam schon die erste Instanz in Form des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 23.09.2014 unter dem Aktenzeichen 3 K 2163/12 zu der Auffassung, dass diese Voraussetzung nicht gegeben ist. Der Grund: Im Urteilsfall wurde das Blockheizkraftwerk in einem zu Wohnzwecken vermieteten Objekt als Ersatz für eine bestehende Heizungsanlage eingebaut. Insoweit rechnet in diesem speziellen Fall das Blockheizkraftwerk nicht zu den selbstständigen beweglichen Wirtschaftsgütern des Gebäudes, sondern bleibt als wesentlicher Bestandteil unselbstständiger Teil des Gebäudes. So wie es auch eine Heizung im Allgemeinen ist. Das Blockheizkraftwerk gehört daher in vollem Umfang in den Bereich der Vermögensverwaltung, also hier im Speziellen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Ein Gewerbebetrieb, bei dem der erzeugte Strom des Blockheizkraftwerks verkauft wird, ist insoweit nicht zu bejahen.
Da das Blockheizkraftwerk im vorliegenden Fall nicht im Zuge der Herstellung des Gebäudes, sondern erst später als Ersatz für eine schon vorhandene Heizungsanlage in das Gebäude eingebaut wurde, handelt es sich steuerlich um sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand.
Das erstinstanzliche Gericht hat die Revision lediglich wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage zugelassen. Aus unserer Sicht dürfte die Finanzverwaltung jedoch auch vor dem Bundesfinanzhof keine andere Entscheidung erhalten. Betroffene Steuerpflichtige, denen in entsprechenden Sachverhalten der sofortige Werbungskostenabzug nicht gewährt wird, sollten sich auf das anhängige Musterverfahren berufen.
Exkurs:
Sofern der Einbau des Blockheizkraftwerks als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendung betrachtet werden kann, besteht hier auch grundsätzlich die Möglichkeit, diese Erhaltungsaufwendungen nach Wahl des Steuerpflichtigen auf zwei bis fünf Jahre zu verteilen.
8. Für Personengesellschaften:
Neue Bagatellgrenze für die Nichtanwendung der Abfärberegelung
Die Abfärberegelung ist nichts, was ausschließlich in Malereibetrieben vorkommen kann. Vielmehr bedeutet Abfärberegelung, dass an sich freiberufliche Einkünfte zu solchen aus Gewerbebetrieb umqualifiziert werden. Insoweit färben die gewerblichen Einkünfte also auf die ansonsten vorhandenen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit ab. Diese Abfärberegelung trifft zwar nicht Einzelunternehmen, ist jedoch im Rahmen der Personengesellschaften einschlägig. Der Grund dafür: Nach § 15 Abs. 3 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gilt nämlich die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft als im vollem Umfang gewerblich, wenn die Gesellschaft auch nur einen Teil gewerbliche Einkünfte realisiert.
Mit mehreren Entscheidung vom 27.08.2014 hat der Bundesfinanzhof in München unter den Aktenzeichen VIII R 6/12, VIII R 16/11 und VIII R 41/11 nun jedoch eine so genannte Bagatellgrenze für die Nichtanwendung dieser Abfärberegelung getroffen.
Insgesamt müssen aufgrund der vorgenannten Rechtsprechung nun zwei Grenzen beachtet werden, die beide kumulativ vorliegen müssen. So hat der Bundesfinanzhof eine gewerbliche Abfärbung ausgeschlossen, wenn die gewerblichen Umsätze so gering sind, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit schon eine Abfärbung der ansonsten selbstständigen Einkünfte ausschließt.
Wann dies der Fall ist hat der Bundesfinanzhof typisierend mit 3 % des Gesamtumsatzes festgelegt. Dies bedeutet auf der ersten Stufe: Übersteigen die gewerblichen Umsätze einer Personengesellschaft nicht 3 % der gesamten Einkünfte, dann ist der gewerbliche Anteil von so untergeordnete Bedeutung, dass die Abfärberegelung nicht greift. Zu prüfen sind dabei die Nettoumsätze, damit das Verhältnis der Umsätze bei unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen nicht durch die Steuer verfälscht wird.
Neben dieser prozentualen Grenze muss jedoch auf der zweiten Prüfstufe auch noch eine absolute Grenze beachtet werden: In Anlehnung an den Gewerbesteuerfreibetrag darf daher der 3-prozentige gewerbliche Umsatzanteil in absoluten Zahlen nicht mehr als 24.500 Euro betragen. Die obersten Richter in München sahen auch eine solche absolute Grenze als notwendig, da ansonsten Personengesellschaften mit einem hohen Anteil von freiberuflichen Umsätzen auch direkt in größerem Umfang gewerblich tätig sein könnten. Zudem sieht der BFH durch diese Regelung keinen Ausfall von Gewerbesteuer, denn wenn allein für die gewerblichen Umsätze von unter 24.500 Euro eine gesonderte Personengesellschaft gegründet worden wäre, würde insoweit auch keine Gewerbesteuer entstehen, weil der Betrag dem geltenden Gewerbesteuerfreibetrag entspricht.
Aufgestellt hat der Bundesfinanzhof diese Grundsätze anhand von drei Mustersachverhalten, bei denen es um folgendes ging:
Unter dem Aktenzeichen VIII R 6/12 ging es um eine Rechtsanwalts-GbR, die insoweit gewerblich tätig war, als dass ein angestellter Rechtsanwalt eigenverantwortlich tätig wurde. Da diese Umsätze des angestellten Rechtsanwaltes jedoch weder 3 % der gesamten Nettoumsätze, noch mehr als 24.500 Euro im Veranlagungszeitraum betrugen, wendete der Bundesfinanzhof die Abfärberegelung nicht an.
Ebenso war es im Falle einer in der Rechtsform einer GbR auftretenden Gesangsgruppe, die grundsätzlich künstlerische Einkünfte realisiert. Zudem wurden allerdings auch noch Fanartikel verkauft. Da jedoch insoweit weder die prozentuale noch die absolute Grenze gerissen wurde, ordnete der Bundesfinanzhof auch hier sämtliche Einkünfte der künstlerisch tätigen GbR den Einkünften aus selbständigen Tätigkeit zu (Az: VIII R 16/11).
Ähnlich sah es auch unter dem Aktenzeichen VIII R 41/11 aus, wo eine Werbeagentur-GbR mit selbstständigen Einkünften darüber hinaus auch noch eine gewerbliche Vermittlung von Druckaufträgen in geringem Umfang durchführte.
Die drei Urteilsfälle zeigen, dass die Bagatellgrenze zur Abfärberegelung in der Praxis einen hohen Stellenwert haben wird, da eine gewerbliche Abfärbung grundsätzlich in zahlreichen Unternehmen mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit drohen kann. Insgesamt ist das Urteil sehr zu begrüßen, da dadurch auch ein großes Stück Rechtssicherheit geschaffen wurde.
Hinweis: Die in diesem Mandantenbrief enthaltenen Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Sie dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsschreibens kann daher nicht übernommen werden.