Steuertermine
Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 15.06. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck.
Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen.
- 10.06.2015
- Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer
Einkommensteuer
Kirchensteuer
KörperschaftsteuerAlle Angaben ohne Gewähr
Vorschau auf die Steuertermine Juli 2015:
Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 13.07. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck.
Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen.
- 10.07.2015
- Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur LohnsteuerAlle Angaben ohne Gewähr
Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge Juni 2015:
Die Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für Juni ergibt sich demnach als Fälligkeitstermin der 26.06.2015.
Inhalte:
- Für alle Steuerpflichtigen: Zu den Aufwendungen für die Unterbringung in einem Pflegeheim.
- Für Haustier-Liebhaber: Steuerermäßigende Betreuung des Haustieres möglich!
- Für (ehemalige) Arbeitnehmer: Tarifbegünstigung der Abfindungszahlung bei Auszahlung in zwei Jahresraten.
- Für Schweiz-Liebhaber: Europäische Kommission schließt Steuerabkommen mit der Schweiz ab.
- Für alle Steuerpflichtigen: Gesetzesentwurf zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags.
- Für GmbH-Gesellschafter: Vorsteuerabzug bei gescheiterter Gründung einer Ein-Mann-GmbH.
- Für (zukünftige) Vermieter: Neues Musterverfahren für Immobilienkäufer zum anschaffungsnahen Aufwand.
1. Für alle Steuerpflichtigen:
Zu den Aufwendungen für die Unterbringung in einem Pflegeheim
Kosten rund um die Unterbringung von Angehörigen in einem Pflegeheim sind regelmäßig enorm hoch. Die Frage der steuerlichen Berücksichtigung ist damit umso wichtiger. Ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23.12.2014 unter dem Aktenzeichen 6 K 2688/14 zeigt, wie die Aufwendungen steuerlich konkret berücksichtigt werden können. Die Entscheidung kann quasi als Leitfaden für die steuerliche Berücksichtigung herangezogen werden. Darüber hinaus zeigt das Urteil jedoch auch, welcher Sachverhalt tunlichst vermieden werden sollte, damit man nicht in eine Steuerfalle tappt und im Endeffekt den Staat nicht an den Kosten beteiligen kann.
Im Urteilssachverhalt ging es um den Abzug von Aufwendungen, die eine Tochter für die Unterbringung ihrer Mutter in einem Pflegeheim steuermindernd geltend machen wollte. Hierzu gilt in der Regel folgendes: Grundsätzlich kommt für solche Aufwendungen der Ansatz als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Betracht. Allerdings hat der Abzug als außergewöhnliche Belastung regelmäßig ein Problem: Die sogenannte zumutbare Belastung. In § 33 Abs. 3 EStG ist in Abhängigkeit vom persönlichen Gesamtbetrag der Einkünfte und des Familienstandes sowie des Vorhandenseins von Kindern ein Prozentsatz zu entnehmen. Dieser individuell zu ermittelnde Prozentsatz ergibt angewendet auf den persönlichen Gesamtbetrag der Einkünfte die zumutbare Belastung. Sofern die außergewöhnlichen Belastungen die so ermittelte zumutbare Belastung nicht überschreiten, liegen dem Grunde nach zwar immer noch außergewöhnlichen Belastung vor, welche jedoch der Höhe nach nicht abgezogen werden können.
In der Folge sind zwei Fälle denkbar: In der Praxis kann dies entweder dazu führen, dass im schlimmsten Fall keine Aufwendungen für die Unterbringung eines Familienangehörigen in einem Pflegeheim als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können, weil die zumutbare Belastung nicht überschritten wird. Im besten Fall ist es jedoch immer noch so, dass nur ein Teil der entsprechenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung steuermindernd wirkt, weil der Rest als zumutbare Belastung nicht steuermindernd wirken darf.
Fraglich ist daher, ob der durch die zumutbare Belastung nicht steuermindernd wirkende Teil der Aufwendungen für die Unterbringung eines Angehörigen im Pflegeheim noch anderweitig steuermindernd angesetzt werden kann. Dazu führt das Finanzgericht Baden-Württemberg in der oben zitierten Entscheidung aus: Der durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigte Teil der Aufwendungen für die Unterbringung in einem Pflegeheim kann grundsätzlich im Rahmen der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich berücksichtigt werden. Diese in § 35a EStG beheimatete Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen steht neben der pflegebedürftigen Person auch anderen Personen zu, wenn diese für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen, die in ihrem bzw. im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person durchgeführt werden. So auch die Auffassung der Finanzverwaltung in Randziffer 10 eines Erlasses des Bundesfinanzministeriums vom 10.01.2014.
Das für die Steuerpflichtigen positive Zwischenfazit lautet daher: Auf erster Ebene ist der Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu prüfen. Soweit die Aufwendungen für die Unterbringung eines Angehörigen im Pflegeheim jedoch in die zumutbare Belastung gefallen sind und daher nicht im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art steuermindernd wirken, greift auf zweiter Stufe der Ansatz als haushaltsnahe Dienstleistungen. Im Endeffekt kann daher durch die Kumulation von außergewöhnlichen Belastungen und haushaltsnahen Dienstleitungen ein deutlicher Steuerspareffekt erreicht werden.
So zumindest in der Regel. Im vorliegenden Sachverhalt war die Sache jedoch (leider) noch ein klein wenig komplizierter. Hier war es nämlich so, dass die Mutter Unterstützungsleistungen des Sozialamtes erhielt. Deswegen wurde die Tochter ihrerseits zu Unterhaltsleistungen für ihre Mutter herangezogen, welche sie direkten Weges an die Stadtkämmerei (also an das Sozialamt) entrichten musste. Daher waren jedoch die Voraussetzungen der haushaltsnahen Dienstleistungen nicht mehr erfüllt, weshalb das Gericht ausführte: Grundsätzlich würde der Tochter zwar eine Steuerermäßigung für die Unterhaltsleistung zustehen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Zahlung der Tochter aufgrund einer Inanspruchnahme als unterhaltsverpflichtetes Kind an die Stadtkämmerei und nicht unmittelbar an den Heimträger und Leistungserbringer erfolgt.
Tatsächlich ist nämlich bereits in § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG gesetzlich festgeschrieben: Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist es, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Weil im vorliegenden Fall der Zahlungsempfänger die Stadt – und nicht das Pflegeheim als Leistungserbringer – gewesen ist, scheidet schon wegen Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ein Abzug als haushaltsnahe Dienstleistungen aus.
Exkurs:
Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung dürfte zwar weiterhin in Frage kommen, allerdings war dies im vorliegenden Fall unbedeutend, da sämtliche Aufwendungen von der zumutbaren Belastung „geschluckt“ wurden.
2. Für Haustier-Liebhaber:
Steuerermäßigende Betreuung des Haustieres möglich!
Die Aufwendungen für die geliebten Haustiere sind meist ein fester und durchaus nicht kleiner Teil des Haushaltsbudgets. Umso erfreulicher daher, wenn man den Staat an solchen Haustierkosten beteiligen kann. Ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04.02.2015 unter dem Aktenzeichen 15 K 1779/14 E zeigt, wie es geht.
Im Urteilssachverhalt geht es um einen Steuerpflichtigen, der eine Hauskatze in seiner Wohnung hält. Während der Abwesenheit des Steuerpflichtigen ist eine Tierbetreuerin beauftragt, sich um die Katze zu kümmern. Dafür kommt die Tierbetreuerin in die Wohnung des Steuerpflichtigen und versorgt das Kätzchen entsprechend. Berechnet werden dafür 12 Euro pro Tag, sodass im Streitjahr immerhin mehr als 300 Euro an Kosten für die Haustierbetreuung in der eigenen Wohnung angesammelt wurden.
Der Steuerpflichtige erhielt über die Kosten der Tierbetreuung eine Rechnung, welche er per Überweisung beglichen hatte. In seiner Steuererklärung beantragte er im Hinblick auf die Kosten für die Tierbetreuung in der eigenen Wohnung die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen, was seitens des Finanzamtes abgelehnt wurde.
Tatsächlich hatte das Finanzamt auch gar keine andere Wahl, als die Kosten für die Tierbetreuung nicht als Steuerermäßigung im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen zuzulassen. Dies ergibt sich nämlich aus einer (für den einzelnen Finanzbeamten bindenden) Verwaltungsanweisung in Form eines Erlasses des Bundesfinanzministeriums vom 10.01.2014.
Erfreulicherweise ließ sich jedoch der Katzenliebhaber davon nicht einschüchtern und zog vor Gericht. Entsprechende Erlasse des Bundesfinanzministeriums sind nämlich nur für die Finanzbeamten und nicht für die Gerichte bindend. Das Ergebnis des Gerichts ging daher in eine andere Richtung: Betreuungskosten für Haustiere sind als haushaltsnahe Dienstleistungen abzugsfähig, so die Düsseldorfer Richter.
Das Gericht führte aus, dass die Versorgung von Haustieren in einem engen Zusammenhang zur allgemeinen Hauswirtschaft steht und deshalb von der Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen erfasst werde. Entsprechend früherer höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gehören zu den haushaltsnahen Dienstleistungen insbesondere hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch die Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechende Beschäftigte erledigt werden. Exakt dies trifft auch auf die Betreuung und Versorgung von Haustieren im Haushalt des Steuerpflichtigen zu. Daher fallen Tätigkeiten wie die Reinigung des Katzenklos, die Versorgung der Katze mit Futter und Wasser und die sonstige Beschäftigung des Tieres regelmäßig an und werden im Normalfall durch den Haushaltsinhaber bzw. dessen Familienangehörige erledigt. Das Finanzgericht Düsseldorf sah daher keinen Grund, die Kosten für die Tierbetreuung als haushaltsnahe Dienstleistungen abzulehnen.
Dementsprechend kann nach der Regelung in § 35a Abs. 2 EStG die tarifliche Einkommensteuer um 20 % der haushaltsnahen Dienstleistungsaufwendungen für die Haustierbetreuung, höchstens jedoch 600 Euro, ermäßigt werden.
Exkurs:
Obwohl die Entscheidung der Düsseldorfer Richter gut argumentiert und auch logisch durchdacht ist, wollte sich der Fiskus damit offensichtlich nicht abfinden. Postwendend hat er den Revisionszug nach München zum Bundesfinanzhof bestiegen, welcher nun unter dem Aktenzeichen VI R 13/15 über die Frage der steuerermäßigenden Berücksichtigung von Haustier-Betreuungskosten entscheiden muss. Da die Subsumtion des Düsseldorfer Finanzgerichts sehr logisch und nachvollziehbar erscheint, gehen wir davon aus, dass sich das oberste deutsche Steuergericht seiner Vorinstanz anschließen wird.
Selbstverständlich ist die Entscheidung auch auf andere Haustiere übertragbar. In der Praxis ist jedoch darauf zu achten, dass Grundvoraussetzung für die Anerkennung als haushaltsnahe Dienstleistung ist, dass die Tätigkeit auch im Haushalt des Steuerpflichtigen stattfindet. Wer daher das Tier in eine Haustierpension betreuen lässt, wird keine Chance auf die Steuerermäßigung haben.
3. Für (ehemalige) Arbeitnehmer:
Tarifbegünstigung der Abfindungszahlung bei Auszahlung in zwei Jahresraten
Wer im Rahmen der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses eine Abfindungs- oder Entschädigungszahlung erhält, kann diese in der Regel als außerordentliche Einkünfte tarifbegünstigt versteuern.
Dafür sind jedoch einige Voraussetzungen zu erfüllen: So sind außerordentliche Einkünfte im Sinne der Regelung von § 34 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) grundsätzlich nur dann gegeben, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zufließen und durch diese Zusammenballung von Einkünften sich aufgrund der Progression des Einkommensteuertarifs erhöhte steuerliche Belastungen ergeben. Vom Grundsatz her kann daher eine tarifbegünstigte Besteuerung der Abfindungs- oder Entschädigungszahlung nur stattfinden, wenn diese in einem einzigen Veranlagungszeitraum zufließt. Andersfalls würde es an der notwendigen Zusammenballung der Einkünfte fehlen.
In der Praxis ist es jedoch leider häufig der Fall, dass die erste Zahlung im Dezember eines Jahres geleistet wird und die Abschlusszahlung der Abfindung oder Entschädigung erst zu Beginn des darauffolgenden Jahres entrichtet wird. Fraglich ist dann, ob eine tarifbegünstigte Besteuerung der Abfindungs- oder Entschädigungszahlung wegen einer nicht stattfinden Zusammenballung der Einkünfte überhaupt noch möglich ist.
Tatsächlich ist die Tarifbegünstigung trotz des Zuflusses in zwei Veranlagungszeiträumen nach der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unter anderem dann noch anwendbar, wenn der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum nur eine geringfügige Teilleistung erhalten hat und die ganz überwiegende Hauptentschädigungsleistungen in einem Betrag in einem anderen Veranlagungszeitraum ausgezahlt wird. In solchen Fällen liegt schlicht schon hinsichtlich der deutlich überwiegenden Hauptleistung eine Zusammenballung von Einkünften vor.
Wann nun im Umkehrschluss eine geringfügige Teilleistung gegeben ist und wann nicht, ist aktuell streitanhängig und muss insoweit höchstrichterlich durch den Bundesfinanzhof in München unter dem Aktenzeichen IX R 46/14 entschieden werden.
Zu betonen ist allerdings, dass in diesem Zusammenhang bereits eine erfreuliche Entscheidung aus dem Hause des Finanzgerichts Baden-Württemberg mit Urteil vom 03.11.2014 unter dem Aktenzeichen 10 K 2655/13 in der Welt ist. Danach gilt folgendes: Wann von einer unschädlichen, weil geringfügigen Teilleistung auszugehen ist, bestimmt sich nach dem Vorliegen einer Ausnahmesituation in der individuellen Steuerbelastung des einzelnen Steuerpflichtigen. Der Einzelfall entscheidet also insoweit.
Eine starre Prozentgrenze für die Definition der geringfügigen Teilleistung sieht das Gesetz weder vor, noch kann eine solche die gesetzliche Prüfung der Außerordentlichkeit im Einzelfall ersetzen. Das Finanzgericht stellt also insoweit konkret auf das Wesen der Teilleistung in Form seiner Außerordentlichkeit ab. Damit stellt sich das erstinstanzliche Finanzgericht Baden-Württemberg gegen einen Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 01.11.2013. Dort wurden seitens der Finanzverwaltung eine geringfügige Teilleistung nur in einer Höhe von bis zu maximal 5 % der Hauptleistung angenommen. Insofern wäre eine tarifbegünstigte Besteuerung schon nicht mehr möglich, wenn die Teilleistung mehr als 5 % der Hauptleistung beträgt. So zumindest der Wille des Fiskus.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg führt dagegen aus: Bereits nach dem allgemeinem Verständnis ist noch eine Teilleistung von unter 10 % der Hauptleistung als geringfügig anzusehen.
Im Fazit kann damit festgehalten werden, dass das Finanzgericht Baden-Württemberg die Möglichkeit der tarifbegünstigten Besteuerung von Abfindungs- und Entschädigungszahlungen schon deutlich erweitert hat, indem es die Höhe der Teilleistung von 5 % der Hauptleistung auf 10 % der Hauptleistung verdoppelt hat. Ob diese Entscheidung jedoch Bestand hat, muss abgewartet werden, da insoweit (wie oben schon erwähnt) der BFH das letzte Wort haben wird.
Tipp:
Betroffene, denen daher die tarifbegünstigte Besteuerung einer Abfindungs- oder Entschädigungszahlung verweigert wurde, weil ein Teilbetrag in einem anderen Veranlagungszeitraum gezahlt wurde, sollten gegen den Bescheid Einspruch einlegen und auf das anhängige BFH-Verfahren verweisen. Immerhin kann dieses auch zu dem Schluss kommen, dass auch eine Teilleistung von mehr als 10 % der Hauptleistung tarifbegünstigt besteuert werden kann. Die höchstrichterliche Entscheidung muss daher insoweit abgewartet werden.
4. Für Schweiz-Liebhaber:
Europäische Kommission schließt Steuerabkommen mit der Schweiz ab
Die Europäische Kommission hat die Verhandlungen über ein Abkommen mit der Schweiz zum Thema Steuertransparenz abgeschlossen und ein entsprechendes bilaterales Abkommen auf den Weg gebracht.
Danach gilt: Ab 2018 werden die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Schweiz automatisch Kontodaten austauschen. Daher ist es dann unmöglich, dass Bürger der Europäischen Union nicht deklarierte Einkommen auf Schweizer Bankkonten vor einem Finanzamt der Europäischen Union verstecken können, weil entsprechende Kontendaten automatisch den EU-Finanzbehörden gemeldet werden.
Das Abkommen mit der Schweiz wurde bereits am 19.03.2015 von den Unterhändlern der Europäischen Union und der Schweiz paraphiert. Formal muss das Abkommen noch vom Rat der Europäischen Union und der Schweizer Regierung angenommen werden, was jedoch als sicher gilt und konkret für den Sommer 2015 geplant ist.
Auf Basis des neuen Steuerabkommens erhalten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union jährlich Informationen zu Namen, Adressen, Steuernummern und Geburtsdaten ihrer Bürger, die Konten in der Schweiz innehaben. Zusätzlich werden noch eine ganze Reihe von Kundendaten wie zum Beispiel die Kontensalden usw. mitgeteilt werden. Diese Daten stehen im Einklang mit dem OECD/G 20-Standard für den automatischen Informationsaustausch.
Exkurs:
Weitere Informationen zu dem Thema können insbesondere auf der Internetpräsenz der Europäischen Kommission eingeholt werden.
5. Für alle Steuerpflichtigen:
Gesetzesentwurf zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
Das Bundeskabinett hat mit einem Gesetzesentwurf zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags auf den Existenzminimumbericht der Bundesregierung vom 30.01.2015 reagiert. Damit soll die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung sichergestellt werden. Im Einzelnen ist in dem sich schon im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Gesetzesentwurf folgendes beschlossen worden:
Zum Grundfreibetrag:
Der steuerliche Grundfreibetrag soll im Jahr 2015 um 180 Euro auf 8.472 Euro steigen.
Ab dem 01.01.2016 ist eine weitere Anhebung um 180 Euro auf dann insgesamt 8.652 Euro geplant.
Zum Kinderfreibetrag:
Der Kinderfreibetrag, der aktuell einschließlich des Freibetrags für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung 7.008 Euro beträgt, soll mit rückwirkender Wirkung ab dem 01.01.2015 um 144 Euro, also auf 7.152 Euro angehoben werden.
Mit Wirkung ab dem 01.01.2016 soll dann eine weitere Anhebung um 96 Euro auf insgesamt 7.248 Euro stattfinden.
Zum Kindergeld:
Parallel zur Anhebung des Kinderfreibetrages kommt es auch zu einer Anhebung des Kindergeldes.
Aktuell beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind 184 Euro im Monat. Für das dritte Kind erhält man 190 Euro im Monat und 250 Euro jeweils für das vierte und jedes weitere Kind.
Entsprechend des Gesetzentwurfes ist rückwirkend ab 01.01.2015 eine Erhöhung des Kindergeldes um monatlich 4 Euro je Kind und Monat geplant.
Ab Anfang 2016 soll es schließlich zu einer weiteren Erhöhung um 2 Euro kommen, sodass dann für das erste und zweite Kind ein Kindergeld von 190 Euro fällig werden würde.
Zum Kinderzuschlag:
Zudem hat die Bundesregierung beschlossen, auch den Kinderzuschlag von aktuell 140 Euro monatlich zu erhöhen.
Der Kinderzuschlag kommt Eltern zugute, die zwar ihren eigenen Bedarf durch ihr Erwerbseinkommen grundsätzlich bestreiten können, aber nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken.
Der bisherige Kinderzuschlag von 140 Euro im Monat soll ab 01.06.2016 um 20 Euro auf 160 Euro erhöht werden.
Exkurs:
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf schon am 25.03.2015 beschlossen. Die erste Lesung im Bundestag hat bereits am 23.04.2015 stattgefunden und auch ein erster Durchgang im Bundesrat ist bereits am 08.05.2015 erfolgt. Derzeit ist geplant, dass das Gesetzgebungsverfahren im Herbst, wahrscheinlich Mitte Oktober, abgeschlossen sein soll. Aufgrund der aktuellen politischen Verhältnisse spricht nichts gegen die Einhaltung dieses Zeitplans.
6. Für GmbH-Gesellschafter:
Vorsteuerabzug bei gescheiterter Gründung einer Ein-Mann-GmbH
Wer eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, kurz GmbH, ins Leben rufen möchte muss hierfür verschiedene Gründungsstadien durchlaufen. Konkret sehen diese wie folgt aus: Sobald der Beschluss gefasst ist, eine GmbH zu gründen, ist die sogenannte Vorgründungsgesellschaft gegeben. Dafür braucht es keine Formalien, der einfache Plan oder Beschluss, eine GmbH errichten zu wollen, reicht insoweit schon aus.
Mit notarieller Beurkundung der GmbH-Satzung ist dann schließlich die sogenannte Vorgesellschaft, Vor-GmbH oder auch Gründungs-GmbH gegeben. Es handelt sich dann um eine GmbH in Gründung, die als GmbH i. G. firmieren muss.
Erst nach Abschluss der Eintragung im jeweiligen Handelsregister ist die GmbH abschließend gegründet.
In der Praxis ist es jedoch häufig so, dass die Geschäfte der GmbH bereits beginnen, wenn der Handelsregistereintrag noch nicht erfolgt ist. Ebenso ist es in der Praxis durchaus üblich, dass auch schon die ersten Kosten vor der notariellen Beurkundung der GmbH-Satzung entstehen und bezahlt werden müssen. In diesem Zusammenhang stellt sich unter anderem auch die Frage nach dem Vorsteuerabzug.
Zu dieser Frage hatte das Finanzgericht Düsseldorf über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Steuerpflichtiger beabsichtigte, als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer eine GmbH zu gründen. In diesem Zusammenhang ließ er sich umfangreich beraten und unter anderem auch ein Konzept für seine Existenzgründung erstellen, noch bevor eine notarielle Beurkundung einer GmbH-Satzung erfolgte.
Tatsächlich führten diese Beratungen jedoch dazu, dass er von der Gründung der GmbH Abstand nahm. Bezogen auf die Gründung ist der Steuerpflichtige daher nicht über die Vorgründungsgesellschaft hinausgekommen. Mehr als der Plan bzw. der Entschluss, eine GmbH zu gründen, war schließlich nicht vorhanden.
Fraglich war nun, wie die Vorsteuern aus den entsprechenden Kosten zu bewerten sind. Der Steuerpflichtige reichte hierfür bei seinem zuständigen Finanzamt eine Umsatzsteuererklärung ein und begehrte insoweit eine Erstattung mit Blick auf den Vorsteuerabzug. Das Finanzamt lehnte jedoch die Bearbeitung der Umsatzsteuererklärung ab, da ihrer Meinung nach der Steuerpflichtige überhaupt keine Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuergesetzes inne habe oder gehabt hatte.
Dem widersprach nun das erstinstanzliche Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 30.01.2015 unter dem Aktenzeichen 1 K 1523/14 U. Die Richter führten darin konsequenterweise aus, dass auch eine Einzelperson vor der Gründung einer Ein-Mann-Kapitalgesellschaft eine Vorgründungsgesellschaft oder besser gesagt einen Vorgründungs-Einzelunternehmer darstellt, welcher zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Im Hinblick auf die Vorgründungsgesellschaft hat die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bereits geklärt, dass diese als vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen angesehen werden kann, wenn Eingangsleistungen für die später zu gründende GmbH bezogen werden. Insoweit gebietet es schon das Gebot der einheitlichen Besteuerung, auch bei einem Ein-Mann-Gründungsvorhaben den Vorsteuerabzug zu gewähren.
Im vorliegenden Urteilsfall war darüber hinaus jedoch noch die Besonderheit gegeben, dass es tatsächlich überhaupt nicht zur Gründung der GmbH kam. Darin sahen die erstinstanzlichen Richter jedoch keinen Grund, den Vorsteuerabzug nicht zu gewähren. Weder die Tatsache, dass zu keinem Zeitpunkt umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze getätigt wurden, noch der Fakt, dass die Gründung nicht vollzogen wurde, spreche gegen die Vorsteuerabzugsberechtigung der Vorgründungsgesellschaft bzw. wie im vorliegenden Fall des Vorgründungseinzelunternehmers.
Exkurs:
Das Finanzgericht war gezwungen, die Revision gegen seine Entscheidung zuzulassen. Ob jedoch überhaupt Revision eingelegt wurde bzw. wie diesbezüglich das Aktenzeichen lautet, ist derzeit nicht bekannt.
7. Für (zukünftige) Vermieter:
Neues Musterverfahren für Immobilienkäufer zum anschaffungsnahen Aufwand
Seit Urzeiten gibt es im deutschen Steuerrecht die so genannten anschaffungsnahen Herstellungskosten. Darunter werden Kosten zusammengefasst, die dem Grunde nach eigentlich sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen sind, jedoch wegen ihrer zeitlichen Nähe zum Erwerb der Immobilie und einer gewissen Zusammenballung als Herstellungskosten behandelt werden müssen.
Die Idee dahinter: Wenn jemand eine intakte Immobilie erwirbt, wird er mit diesem Objekt sehr wenig Erhaltungsaufwand haben. Dafür sind die Anschaffungskosten umso höher, welche jedoch steuermindernd nur über die Abschreibung geltend gemacht werden können. Wird aber eine Immobilie erworben, die einen erheblichen Renovierungsstau aufweist, wäre der Kaufpreis der Immobilie entsprechend geringer und die dann notwendig werdenden Erhaltungsmaßnahmen könnten sofort von der Steuer abgezogen werden. Um diese Ungleichbehandlung oder wahrscheinlich eher diesen sofortigen Steuerabzug zu verhindern, wurden die anschaffungsnahen Herstellungskosten zunächst als Rechtsinstitut über die Rechtsprechung entwickelt. Nachdem die Rechtsprechung die Grundsätze der anschaffungsnahen Herstellungskosten fallen gelassen hatte, hat der Gesetzgeber sie schlichtweg in § 6 Abs. 1 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) gesetzlich normiert und damit zur weiteren Anwendung vorgesehen.
Seitdem gilt schon nach dem Wortlaut des Einkommensteuergesetzes: Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.
In diesem Fall spricht man von anschaffungsnahen Herstellungskosten. Weiterhin hat der Gesetzgeber noch geregelt, dass Aufwendungen für Erweiterungen sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die üblicherweise jährlich anfallen, nicht in die 15 % Grenze einzurechnen sind. Trotz (oder gerade wegen) dieser einfach klingenden Gesetzesdefinition herrscht um diese Regelung dauerhafter Streit mit der Finanzverwaltung darüber, was konkret in die 15 % Grenze einzurechnen ist.
Während der Fiskus möglichst viel in den „15 % Eimer“ werfen möchte, damit möglichst schnell nur abschreibungsfähige Aufwendungen erreicht werden, ist dem Steuerpflichtigen daran gelegen, die 15 % Grenze nicht zu überschreiten, damit sofort abzugsfähige und demnach sofort steuermindernder Erhaltungsaufwand vorliegt. Der Streit ist damit programmiert.
Seit Jahren streitbefangen ist in diesem Zusammen insbesondere die Frage, wie Aufwendungen für die Beseitigung einer Funktionsuntüchtigkeit zu behandeln sind, wenn diese Aufwendungen schon an sich Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Immobilie sind.
Ganz im Interesse des Fiskus, den „15 % Eimer“ so schnell wie möglich zu füllen und überlaufen zu lassen, ist einem Erlass der Senatsverwaltung für Finanzen in Berlin (Az: III B – S 2211 – 2/2005 – 2) zu entnehmen, dass auch Aufwendungen für die Beseitigung der Funktionsuntüchtigkeit bei Prüfung der 15 % Grenze einzubeziehen sind. Damit würden Aufwendungen, die an sich schon nur über die Abschreibung berücksichtigt werden können, auch noch dazu führen, dass weitere Kosten schneller der sofortigen Abzugsfähigkeit entzogen werden. Eine durchaus fiskalisch begründete Sichtweise.
Dieser fiskalischen Auffassung ist leider auch das Finanzgericht Münster in einer Entscheidung vom 03.02.2015 unter dem Aktenzeichen 11 K 1886/12 gefolgt. Tatsächlich ist diese Auffassung jedoch nur schwerlich nachvollziehbar. Zum einen spricht schon das Gesetz ausdrücklich von Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, sodass sämtliche Aufwendungen für Maßnahmen, die schon aus anderen Gründen Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind, außen vor bleiben sollten. Zum anderen spricht auch der Sinn und Zweck der Vorschrift der anschaffungsnahen Herstellungskosten gegen diese fiskalische Denkweise.
Erfreulicherweise regt sich jedoch auch ein erheblicher Widerstand gegen diese fiskalische Vorgehensweise, sodass aktuell der Bundesfinanzhof in München als oberstes Steuergericht der Republik unter dem Aktenzeichen IX R 15/15 klären muss, ob entsprechende Aufwendungen tatsächlich in die 15 % Grenze einzurechnen sind oder ob sie bei Prüfung dieser Prozentgrenze ausgeklammert werden können.
Tipp:
Sicherlich sollten Immobilienerwerber in einem ersten Schritt versuchen, überhaupt nicht in die Nähe der anschaffungsnahen Herstellungskosten zu gelangen. Dies kann beispielsweise dadurch erreicht werden, dass notwendige Erhaltungsmaßnahmen erst nach Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Immobilienerwerbs durchgeführt werden. Gelingt dies in der Praxis jedoch nicht und die 15 % Grenze wird nur deshalb überschritten, weil schon originäre Anschaffungs-bzw. Herstellungskosten mit eingerechnet werden, sollte unter Verweis auf das aktuell anhängige Verfahren Einspruch eingelegt werden. Über die Entscheidung der obersten Finanzrichter werden wir berichten
Hinweis: Die in diesem Mandantenbrief enthaltenen Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Sie dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsschreibens kann daher nicht übernommen werden.