Steuertermine
Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 13.08. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck.
Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 20.08. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck.
Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen.
- 10.08.2015
- Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur LohnsteuerAlle Angaben ohne Gewähr
- 17.08.2015
- Gewerbesteuer
GrundsteuerAlle Angaben ohne Gewähr
Vorschau auf die Steuertermine September 2015:
Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 14.09. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck.
Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen.
- 10.09.2015
- Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer
Einkommensteuer
Kirchensteuer
KörperschaftsteuerAlle Angaben ohne Gewähr
Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge August 2015:
Die Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für August ergibt sich demnach als Fälligkeitstermin der 27.08.2015.
Inhalte:
- Für alle Steuerpflichtigen und speziell für Unternehmer: Das neue Erbschaftssteuerrecht ist auf dem Weg.
- Für alle Steuerpflichtigen: Vorsicht – Schlepper, Nepper und Bauernfänger im Steuerrecht.
- Für alle Steuerpflichtigen: Fristen des Finanzamtes und der Poststreik – Wie passt das zusammen?
- Für alle Steuerpflichtigen: Zur Frage der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlages.
- Für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer: Darlehenszinssätze immer kalkulieren.
- Für Eltern: Kindergeld für Zeitsoldaten?
- Für alle Steuerpflichtigen: Zwei Arbeitszimmer = zweimal Steuerminderung?
- Für Eltern: Kinderbetreuungskosten bloß nicht bar zahlen.
- Für alle Steuerpflichtigen: Abgabe der Einkommensteuererklärung auch bei fehlendem Feststellungsbescheid nötig.
- Für Vermieter: Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei energetischer Sanierung.
1. Für alle Steuerpflichtigen und speziell für Unternehmer:
Das neue Erbschaftssteuerrecht ist auf dem Weg
Mit Urteil vom 17. Dezember 2015 hatte das Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvL 21/12 die Ausgestaltung der Verschonungsregelungen im Erbschaftssteuerrecht für verfassungswidrig eingestuft. Die Folge: Der Gesetzgeber hat bis Mitte 2016 Zeit, ein neues, verfassungskonformes Recht zu schaffen. Daran arbeitet er bereits mit Hochdruck, und tatsächlich hat das Bundeskabinett bereits am 08. Juli 2015 einen Gesetzesentwurf zur Anpassung des Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beschlossen. Der Gesetzesentwurf sieht dabei die folgenden Details vor:
Zunächst muss hinsichtlich der geplanten Neuregelungen ein paar Worte zum sogenannten begünstigten Vermögen gesagt werden: Bisher sah es so aus, dass Steuerverschonungen, also Steuerbefreiungen, gegeben waren, wenn das Betriebsvermögen einen Verwaltungsvermögenanteil von bis zu 50 % erreicht. Dies wird dies zukünftig strenger gehandhabt.
So wird in der Zukunft nur noch das so genannte begünstigte Vermögen verschont. Was damit gemeint ist? Als begünstigtes Vermögen gilt wiederum nur das Vermögen, welches überwiegend seinem Hauptzweck nach auch tatsächlich der unternehmerischen Tätigkeit dient.
Die Folge dieser Neudefinition: Allein über diese Auslegung wird bereits missbräuchliche Gestaltung verhindert, da wirklich nur Vermögen, welches dem Hauptzweck der unternehmerischen Tätigkeit dient, begünstigt ist und somit auch die so genannten Kaskadeneffekte in Beteiligungsgesellschaften zukünftig nicht mehr möglich sind. Insoweit liegt schon hierin eine kleine Änderung mit hoher Wirkungskraft.
Im Hinblick auf die Verschonungsregeln kann nach Wahl des Erwerbers und unter Vorlage bestimmter Voraussetzungen das begünstigte Vermögen nach wie vor entweder zu 85 % oder sogar vollständig (also zu 100 %) von der Erbschafts- und Schenkungsteuer befreit werden.
In Abhängigkeit der gewünschten Befreiungshöhe von der Erbschafts- bzw. Schenkungsteuer müssen die folgenden Voraussetzungen beachtet werden:
Bei der 85-prozentigen Steuerverschonung bei Erbschaft oder Schenkung muss der Betrieb eine Behaltefrist von mindestens fünf Jahre nach Übergang auf den Erben oder Beschenkten aufweisen und die Lohnsumme darf innerhalb dieser fünf Jahre nach Erwerb insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten.
Wird die vollständige Steuerbefreiung anstrebt, sind die Voraussetzungen deutlich straffer: In diesem Fall gilt dann eine Mindest-Fortführung von sieben Jahren, und die Lohnsumme darf unter dem Strich insgesamt 700 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet.
Besonders zu erwähnende Änderungen in Sachen Verschonungsregeln sind bei der Lohnsummenregelung für kleine Unternehmen zu verzeichnen. Bisher konnten Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten vollständig von der Lohnsummenregelung ausgenommen werden, sodass sie lediglich die Behaltefrist nach dem Übergang des Betriebs zu beachten hatten. Dies ist nach dem Gesetzentwurf nicht mehr so. Auch kleine Unternehmen müssen nun grundsätzlich die Lohnsummenregelung anwenden. Jedoch gibt es hier eine leicht modifizierte Lohnsummenregelung für kleine Unternehmen bis zu 15 Beschäftigte.
Bei dieser Modifizierung ist folgende dreigeteilte Staffelung vorgesehen:
In der ersten Stufe sind Unternehmen von der Lohnsummenregelung vollständig befreit, wenn sie lediglich bis zu drei Beschäftigte haben. Bei diesen Kleinstunternehmen ist daher nur die Behaltefrist maßgebend.
Auf der zweiten Stufe geht es um Unternehmen mit vier bis zehn Beschäftigten. Bei dieser Unternehmensgröße gilt bei Wahl der 85-prozentigen Steuerbefreiung die Maßgabe, dass eine Lohnsumme von 250% der Ausgangslohnsumme in der Behaltefrist von fünf Jahren nicht unterschritten werden darf.
Sofern Unternehmen mit dieser Beschäftigtenzahl sogar die hundertprozentige Steuerbefreiung anstreben wollen, müssen Sie in der Behaltefrist von sieben Jahren eine Lohnsumme von 500 % einhalten.
Auf der letzten Stufe sind Unternehmen mit elf bis 15 Beschäftigten einzuordnen. Sofern mit dieser Beschäftigtenzahl die 85-prozentige Steuerbefreiung erreicht werden soll, muss innerhalb der Behaltefrist von fünf Jahren nach Unternehmensübergang eine Lohnsumme von 300 % eingehalten werden.
Soll sogar eine Steuerbefreiung von 100 % erreicht werden, gilt innerhalb der Behaltefrist von sieben Jahren eine Lohnsumme von 565 % der Ausgangslohnsumme zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs.
Insgesamt sind damit weiterhin erhebliche Steuervergünstigungen für Unternehmen möglich, jedoch sind diese insbesondere für die genannten kleineren Unternehmen schwieriger zu erreichen. Bei Prüfung der Beschäftigtenzahl ist festzuhalten, dass Beschäftigte in Mutterschutz und Arbeitnehmer in Elternzeit sowie Langzeiterkrankte und Auszubildende nicht mit einzurechnen sind.
Darüber hinaus gibt es weiterhin Spezialregelungen für Unternehmen mit einem begünstigten Vermögen von über 26 Million Euro, welches jedoch an dieser Stelle eher als nachrangig eingeordnet wird, so dass auf weitere Ausführungen diesbezüglich verzichtet wird.
Sobald sich im Gesetzgebungsverfahren oder an dem Entwurf zum neuen Erbschaftssteuerrecht etwas ändert, werden wir Sie selbstverständlich unaufgefordert unterrichten.
2. Für alle Steuerpflichtigen:
Vorsicht – Schlepper, Nepper und Bauernfänger im Steuerrecht
Alle Jahre wieder müssen wir (leider) entsprechende Warnungen aussprechen, damit Sie nicht dreisten Betrügern aufsitzen. Auch dieses Mal ist es wieder so weit und wir müssen unsere Wahrnehmung direkt zweiteilen:
Zum einen werden aktuell zahlreiche E-Mails in Umlauf gebracht, die augenscheinlich vom Bundeszentralamt für Steuern stammen. Dies ist jedoch nur augenscheinlich so, tatsächlich verbergen sich lümmelhafte Betrüger dahinter.
Als Absender der E-Mail taucht die Adresse „bzst.bund@munich.com“ auf. Der Betreff der E-Mails lautet meist auf „Steuererstattung/ refund“. Im Text der E-Mail werden Sie schließlich aufgefordert, den Anhang zu öffnen, um so genauere Kenntnis zu Ihrer Steuererstattung zu erhalten. Tun Sie dies bitte nicht!
Tatsächlich ist der Anhang keine PDF Datei wie suggeriert, sondern eine Startdatei, durch deren Hilfe eine Schadsoftware auf Ihrem Rechner installiert wird. Öffnen Sie bei einer solchen E-Mail auf keinen Fall den Anhang. Am besten öffnen Sie auch die Maildatei selbst nicht und löschen die E-Mail sofort.
Haben Sie keine Sorge, dass Ihnen dann eine mögliche Steuererstattung nicht gewährt wird, denn zum einen ist das Bundeszentralamt für Steuern überhaupt nicht für Ihre Steuererstattung zuständig, insoweit werden Sie regelmäßig Post von Ihrem Finanzamt bekommen. Zum anderen werden Nachrichten über Steuererstattungen auch nicht per E-Mail verschickt. Ignorieren Sie daher die Mail und lassen Sie sich nicht ins Bockshorn jagen.
Darüber hinaus ist aber leider ein weiterer Fall bekannt, in dem diesmal die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern zur Abzocke genutzt werden. Wie das Landesamt für Steuern in Koblenz erklärte, erhalten Unternehmer ein amtlich aussehendes Schreiben, in dem sie aufgefordert werden, ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummern kostenpflichtig registrieren zu lassen. Achten Sie hier deutlich auf das Kleingedruckte in diesem betrügerischen Schreiben, denn dort steht, dass es sich nicht um eine amtliche, sondern um eine kostenpflichtige Eintragung handelt. Am besten werfen Sie dieses Schreiben direkt in den Papierkorb und kommen einer etwaigen Zahlungsaufforderung bloß nicht nach.
Tipp:
Sollten Sie sich nach wie vor nicht sicher sein, ob sie vielleicht etwas Amtliches in der Hand halten oder doch an einen dreisten Betrüger geraten sind, informieren Sie sich unter der offiziellen Internetpräsenz des Bundeszentralamts für Steuern unter www.bzst.de.
3. Für alle Steuerpflichtigen:
Fristen des Finanzamtes und der Poststreik – Wie passt das zusammen?
Der Streik ist vorerst Geschichte (so zumindest zum Redaktionsschluss dieses Mandantenbriefs). Daher sollte nun die Post auch wieder regelmäßig kommen und sämtliche Briefe (nach und nach) ausgeliefert werden. Fraglich ist jedoch, welche Auswirkungen der Streik bei der Post auf das Einhalten der Fristen beim Finanzamt, beispielsweise der einmonatigen Einspruchsfrist, hat. Um diese Frage zu beantworten, muss unterschieden werden, ob der Steuerbescheid seitens des Finanzamtes zugeschickt wird oder ob der Bürger seinen Einspruch zusendet. Die Folgen eines verspäteten Eingangs sind in beiden Sachverhalten nämlich gänzlich anders.
Wenn das Finanzamt einen Brief verschickt, gilt folgendes: In diesem Fall gibt es in der Abgabenordnung (AO) eine so genannte Bekanntgabefiktion, wonach die Einspruchsfrist drei Tage nach Aufgabe des Steuerbescheides zur Post beginnt. Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass wenn der Steuerbescheid im Finanzamt abgeschickt wird, er spätestens drei Tage später beim Steuerpflichtigen ankommt. Dass dies im Falle des Poststreiks regelmäßig nicht so gewesen sein wird, ist jedoch für den Fristablauf der Einspruchsfrist kein Problem. Insoweit ist die dreitägige Bekanntgabefiktion tatsächlich nur eine Fiktion. Sofern der Bürger darlegen kann, dass ihm der Steuerbescheid aufgrund des Poststreiks erst deutlich später zugegangen ist, beginnt die einmonatige Einspruchsfrist auch tatsächlich erst entsprechend später zu laufen. Folglich steht dem Bürger mit und ohne Poststreik immer eine Einspruchsfrist von einem Monat zur Verfügung, vollkommen unabhängig davon, wann der Steuerbescheid ihn erreicht hat.
Vollkommen anders sieht es jedoch aus, wenn der Steuerpflichtige seinen Einspruch während der Einspruchsfrist zur Post gibt, der Einspruch jedoch aufgrund des Poststreiks erst nach Ablauf der Einspruchsfrist beim Finanzamt eingeht. Tatsächlich trägt in solchen Fällen nämlich der steuerpflichtige Bürger die Verantwortung dafür, dass sein abgeschickter Einspruch auch tatsächlich fristgerecht beim Finanzamt eingeht.
Weil aufgrund des auch in der Presse allgegenwärtigen Poststreiks die Dienstleistungsfähigkeit der Post infrage gestellt war, obliegt es der Verantwortung des Steuerpflichtigen, einen anderen, sicheren Übermittlungsweg zu wählen.
Er kann also nicht den verspäteten Eingang seines Einspruchsschreibens damit erklären, dass die Post für die Übermittlung seines Briefes bei einem Poststreik zu lange gebraucht hat. Vielmehr hätte der Steuerpflichtige dann auf die Übermittlung per Telefax oder sogar auf den Einwurf in den Finanzamtsbriefkasten zurückgreifen müssen. Tut er dies nicht, muss er auch für den verspäteten Eingang eines Einspruchsschreibens geradestehen. Etwas anderes würde insoweit nur gelten, wenn ein Poststreik nicht gegeben ist und die Versendung des Einspruchs aufgrund eines Postversehens zum Beispiel drei Wochen dauert. In solchen Fällen dürfte sich die Wiedereinsetzung in den früheren Stand anbieten.
4. Für alle Steuerpflichtigen:
Zur Frage der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlages
Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der festgesetzten Einkommensteuer. Geschaffen wurde er seinerzeit, um den Aufbau Ost voranzutreiben. Er sollte daher auch nur eine vorübergehende Besteuerung sein. Immer wieder gibt es harsche Kritik daran, dass der Solidaritätszuschlag mittlerweile zu einer dauerhaften und festen Besteuerung geworden ist.
Erst vor kurzem hatte sich das Finanzgericht Nürnberg in seiner Entscheidung vom 25.09.2014 unter dem Aktenzeichen 4 K 273/112 mit der Verfassungswidrigkeit oder der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlages zu beschäftigen. Dabei stellte das erstinstanzliche Finanzgericht fest, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlages verfassungsgemäß ist. Dies gilt nach Meinung der Nürnberger Finanzrichter jedenfalls für die Jahre 1999 bis 2002, denn dies waren die einschlägigen Streitjahre des Steuerprozesses.
Klar und deutlich äußern die Richter, dass es von Verfassungs wegen nicht geboten ist, eine Ergänzungsabgabe von vornherein zu befristen oder sie nur für einen kurzen Zeitraum gelten zu lassen. Daraus folgt, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlages zu keiner Überschreitung einer verfassungsrechtlichen Obergrenze an zumutbaren Belastungen führt. Eine Übermaßbesteuerung liegt also nach Auffassung der Nürnberger Erstinstanzler nicht vor.
Mit dieser Aussage wollte sich der Kläger jedoch nicht begnügen und bestieg den Revisionszug zum Bundesfinanzhof nach München. Die obersten Finanzrichter der Republik haben sich nun unter dem Aktenzeichen II R 27/15 (abermals) mit der Frage zu beschäftigen, ob die Festsetzung des Solidaritätszuschlages mangels seiner zeitlichen Befristung verfassungswidrig ist und dementsprechend zu einer Übermaßbesteuerung führt.
Exkurs:
Alles in allem muss man sicherlich sagen, dass es zumindest politisch ein Geschmäckle hat, dass es den Solidaritätszuschlag wirklich immer noch gibt. Auf der anderen Seite muss man aber auch die Frage stellen, ob es tatsächlich sinnvoll ist, dass sich unsere Gerichte und nun auch wieder der Bundesfinanzhof und wahrscheinlich dem folgend das Bundesverfassungsgericht mit dieser Frage beschäftigen müssen. Diese Frage stellen wir nicht, weil wir eine eventuell verfassungswidrige Steuer akzeptieren wollen. Hinsichtlich des Solidaritätszuschlages ist bereits entschieden worden, dass dessen unbefristete Geltung rechtlich kein Problem sein sollte. Daher die Frage: Was passiert denn, wenn der Solidaritätszuschlag nun doch für verfassungswidrig erklärt wird? Die Antwort ist einfach: Wahrscheinlich würde dann der Solidaritätszuschlag schlicht in den Tarif der normalen Einkommensteuertabelle eingerechnet werden, sodass es faktisch keinen Solidaritätszuschlag mehr gibt, die Steuerbelastung jedoch auch keinen Cent geringer wird.
5. Für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer:
Darlehenszinssätze immer kalkulieren
Wenn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Personen ein Darlehen gibt, wittern die Finanzbeamten schnell eine verdeckte Gewinnausschüttung. Tatsächlich ist eine verdeckte Gewinnausschüttung jedoch nur gegeben, wenn die GmbH eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung erleidet, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe ihres zu versteuernden Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Gewinnausschüttung steht.
Bei Hingabe eines Darlehens von der GmbH an den Gesellschafter nimmt der Fiskus regelmäßig dann eine verdeckte Gewinnausschüttung an, wenn das Darlehen später ausfällt und Betriebsvermögen der GmbH abgeschrieben werden muss. Das Finanzamt begründet die für die verdeckte Gewinnausschüttung notwendige Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis damit, dass ein fremder Geschäftsführer bei ordentlichem und gewissenhaftem Vorgehen einem Gesellschafter das streitgegenständliche und nun ausgefallene Darlehen nicht gewährt hätte.
Häufig möchte Freund Fiskus daher in ähnlich gelagerten Fällen eine verdeckte Gewinnausschüttung bei Darlehensausfall annehmen, wenn bei Darlehensgewährung bereits auf eine ausreichende Besicherung des Darlehens verzichtet wurde. Erfreulicherweise hat jedoch aktuell das erstinstanzliche Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 09.09.2014 unter dem Aktenzeichen 6 K 3313/12 dargelegt, dass nicht in jedem Fall eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis gegeben sein muss.
Im Ergebnis muss damit auch nicht in jedem Fall eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen. So ist eine Darlehensforderung auch dann noch dem Betriebsvermögen einer GmbH zuzurechnen, wenn sie sich gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer oder eine diesem nahestehende Person richtet.
Sollte das (teilweise) Darlehen ausfallen und muss daher im Betriebsvermögen der GmbH der Darlehensansatz (teilweise) mittels Teilwertabschreibung berichtigt werden, ist eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht anzunehmen, wenn das erhöhte Ausfallrisiko des Darlehens durch einen erhöhten Zinssatz marktgerecht abgegolten wurde. Dies bedeutet: Bei einem hohen Ausfallrisiko oder zu wenig Sicherheiten für das von der eigenen GmbH erhaltene Darlehen muss an der Höhe des Darlehenszinssatzes geschraubt werden. Dabei gilt: Je unsicherer das Darlehen ist, desto höher muss der Zinssatz angesiedelt werden. Immerhin würde man einem Fremden ein Risikodarlehen auch nur anbieten, wenn der Zinssatz passt.
Exkurs:
Im Urteilsfall war für einen Darlehen über 40.000 Euro ein Zinssatz von 8 % vereinbart. Der Kläger konnte darlegen, dass im vergleichbaren Zeitraum die Spanne für nicht dinglich gesicherte Kontokorrentkredite zwischen 5,22 % und 11,67 % gelegen hat. Da das Darlehen noch teilweise gesichert war, war bei der Ansiedlung des Zinssatzes etwa im Mittelfeld dieser nach Meinung des Gerichtes ausreichend. Dem erhöhten Ausfallrisiko ist damit zu genüge Rechnung getragen worden. Wie hoch ein solcher Zinssatz daher im Einzelfall sein muss, entscheidet sich auch anhand der Gegebenheiten im Einzelfall.
6. Für Eltern: Kindergeld für Zeitsoldaten?
Wenn sich ein Kind in einer Berufsausbildung befindet, können die Eltern für den Sprössling in der Regel auch Kindergeld oder die Anrechnung der steuerlichen Kinderfreibeträge verlangen. Streitbefangen ist in solchen Sachverhalten regelmäßig, ob tatsächlich eine Berufsausbildung gegeben ist. Dies gilt umso mehr, wenn das Kind seinen Wehrdienst als Zeitsoldat bei der Bundeswehr leistet.
In einer leider negativen aktuellen Entscheidung hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 21.01.2015 unter dem Aktenzeichen 6 K 2227/13 klargestellt, dass ein Zeitsoldat, der bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung hat und deshalb ohne vorheriges Anwärter-Dienstverhältnis zum Unteroffizier ernannt wurde, sich nicht in einem Ausbildungsdienstverhältnis bei der Bundeswehr befindet. Daran ändern auch absolvierte Lehrgänge für den Sanitätsdienst nichts. Mangels Ausbildungsdienstverhältnis kann daher weder Kindergeld noch Kinderfreibetrag gewährt werden.
Herauszustellen ist dabei, dass die Besonderheit darin besteht, dass der Zeitsoldat bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung besaß. Da jedoch im Rahmen des Dienstverhältnisses bei der Bundeswehr weitere Lehrgänge absolviert wurden, wollte der Kläger insoweit wiederum ein Ausbildungsdienstverhältnis erkennen und deshalb auch Kindergeld bzw. die steuerlichen Kinderfreibeträge erhalten.
Das erstinstanzliche Gericht argumentierte, dass die absolvierten Lehrgänge zwar tatsächlich als Ausbildung anerkannt werden können, weil der Zeitsoldat aber bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung hat, liegen für ihn keine gesetzlichen Berücksichtigungsgründe als Kindergeld-Kind vor.
Ob diese Entscheidung allerdings tatsächlich richtig ist, muss nun der Bundesfinanzhof in dem anhängigen Verfahren unter dem Aktenzeichen III R 6/15 klären. Betroffene sollten sich daher an das Verfahren anhängen und die eigene Steuerfestsetzung bzw. die Ablehnung des Kindergeldantrages offen halten.
7. Für alle Steuerpflichtigen:
Zwei Arbeitszimmer = zweimal Steuerminderung?
Grundsätzlich können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung des heimischen Arbeitszimmers nicht steuermindernd abgesetzt werden. Soweit der Grundsatz der gesetzlichen Regelung.
Interessant für den Steuerpflichtigen sind jedoch die Ausnahmen von diesem Abzugsverbot. So können die Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 Euro im Jahr sehr wohl abgezogen werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein unbegrenzter Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer ist hingegen nur dann möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Aktuell war in einem Verfahren vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz strittig, ob ein Steuerpflichtiger den Höchstbetrag von 1.250 Euro pro Jahr auch zweimal ansetzen kann, wenn er unzweifelhaft aus beruflichen Gründen auch tatsächlich zwei häusliche Arbeitszimmer (in unterschiedlichen Haushalten) hat und beruflich nutzt.
Wie nicht anders zu erwarten, entschied jedoch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 25.02.2015 unter dem Aktenzeichen 2 K 105/13, dass ein Steuerpflichtiger keine zwei Arbeitszimmer geltend machen kann. Dies gilt im vorliegenden Fall auch dann, wenn aus beruflichen Gründen tatsächlich zwei Wohnungen genutzt werden und in beiden Wohnungen auch definitiv aus beruflichen Gründen ein Arbeitszimmer benötigt wird.
Konkret entschieden die Richter: Die Aufwendungen für ein weiteres Arbeitszimmer an dem Ort, an dem der Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen einen zweiten Wohnsitz unterhält, unterliegen ebenfalls der Abzugsbeschränkung, sodass für beide Arbeitszimmer insgesamt nur der Höchstbetrag von 1.250 Euro geltend gemacht werden kann. Eine Verdopplung des Höchstbetrags ist nicht möglich.
Erfreulich bei der Entscheidung ist jedoch, dass das Finanzgericht schon in seinem Leitsatz darauf hinweist, dass diese Auffassung nur gilt, wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt.
Insoweit muss hervorgehoben werden, dass der Höchstbetrag nach Meinung des erstinstanzlichen erkennenden Gerichtes tatsächlich für alle vom Steuerpflichtigen genutzten Arbeitszimmer gilt. Insoweit kann in einem solchen Fall niemals mehr als 1.250 Euro angesetzt werden. Sofern die Arbeitszimmer jedoch tatsächlich den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilden, könnte ein unbegrenzter Abzug der Kosten für alle vorhandenen Arbeitszimmer vorgekommen werden. Tatsächlich hatte das erstinstanzlich bekennende Finanzgericht jedoch nicht um einen solchen Fall zu entscheiden.
Exkurs:
Auch im Hinblick auf die Frage, ob der Höchstbetrag von 1.250 Euro tatsächlich nur einmal gewährt werden kann, wenn definitiv aus beruflichen Gründen zwei Arbeitszimmer vorhanden sein müssen, bleiben Fragen offen. Dem Steuerstreit kommt nämlich eine erhebliche Bedeutung zu, da diese Frage auf höchstrichterlicher Ebene noch nicht geklärt ist. Daher war das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gezwungen, wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen. Diese ist mittlerweile eingelegt worden, sodass die Richter des Bundesfinanzhofs in München unter dem Aktenzeichen VIII R 1/15 die Frage klären müssen, ob der Abzugsbetrag in Höhe von 1.250 Euro objekt- und personenbezogen gilt.
Tipp:
Alle Steuerpflichtigen mit einer doppelten Haushaltsführung aus beruflichen Gründen sollten daher Einspruch gegen die Steuerfestsetzung einlegen, wenn ihnen der Höchstbetrag von 1.250 Euro für beide Arbeitszimmer nur einmal gewährt wird. Nur mittels Einspruch können Sie von einer eventuell positiven Entscheidung der Zukunft zu profitieren.
8. Für Eltern:
Kinderbetreuungskosten bloß nicht bar zahlen
Kinderbetreuungskosten können in Höhe von zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens jedoch bis zu 4.000 Euro je Kind und Kalenderjahr, steuermindernd als Sonderausgaben abgezogen werden. Berücksichtigt werden dabei Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten. Nicht zu Kinderbetreuungskosten gehören Aufwendungen für Unterricht bzw. die Vermittlung von besonderen Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Betätigung.
Voraussetzung für den Abzug der Kinderbetreuungskosten ist jedoch, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Empfängers der Leistung erfolgt ist. Streitbefangenen war diesem Zusammenhang, ob die Voraussetzung der unbaren Zahlungsweise auch gegeben sein muss, wenn es sich um eine Kinderbetreuung im Rahmen eines Mini-Jobs handelt.
In diesem Sinne hatte bereits am 20.03.2013 unter dem Aktenzeichen 3 K 12356/12 das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass sich die Nachweiserfordernis der unbaren Zahlungsweise ausschließlich auf Dienstleistungen bezieht, für die Rechnungen ausgestellt werden und nicht auf so genannte Mini-Jobs. Danach wäre es also möglich gewesen, dass die Kinderbetreuung im Rahmen eines Mini-Jobs auch durchaus bar bezahlt wird.
Leider hat der Bundesfinanzhof in München mit seiner Entscheidung vom 18.12.2014 unter dem Aktenzeichen III R 63/13 das vorinstanzliche Urteil jedoch kassiert. Ausweislich des Richterspruchs des obersten deutschen Finanzgerichts gilt: Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes können auch bei einer im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse beschäftigten Betreuungspersonen (Mini-Job) nur dann steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn die Zahlung auf ein Konto der Betreuungsperson erfolgt. Eine Barzahlung des Mini-Jobs schließt den Sonderausgabenabzug der Kinderbetreuungskosten aus.
9. Für alle Steuerpflichtigen:
Abgabe der Einkommensteuererklärung auch bei fehlendem Feststellungsbescheid nötig
Zahlreiche Steuerpflichtige kennen das Problem: Das Wohnsitzfinanzamt verlangt die Abgabe der Einkommensteuererklärung und ist für eine weitere Fristverlängerung nicht zu erwärmen, obwohl die wesentlichen Angaben der Einkommensteuererklärung in Form der Einkünfte noch nicht feststehen. Grund dafür ist, dass diese Einkünfte in einer Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemacht werden. Meist ist hier entweder diese Erklärung noch nicht fertig, oder aber ein entsprechender Gewinn ist bisher mangels Bekanntgabe des Feststellungsbescheides nicht vorhanden.
In einem solchen Fall hat aktuell ein Steuerpflichtiger auf weitergehende Fristverlängerung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung geklagt und leider verloren. Im Urteilssachverhalt forderte das Finanzamt von ihm die Abgabe der Einkommensteuererklärung für 2013 bis spätestens zum 31.10.2014 an. Am 17.10.2014 beantragte der Steuerpflichtige Fristverlängerung und führte darin aus, dass die für die Einkommensteuererklärung erforderlichen Angaben von Grundlagenbescheiden der jeweiligen Feststellungsfinanzämter abhingen. Insoweit können in der Einkommensteuererklärung keine konkreten und korrekten Angaben gemacht werden, da die entsprechenden Grundlagenbescheide noch nicht vorhanden sind. Folglich argumentierte der Steuerpflichtige, dass eine vorzeitige Anforderung der Einkommensteuererklärung ermessensfehlerhaft sei und auf die Erteilung der Grundlagenbescheide gewartet werden müsse.
Das Finanzamt ließ sich von dieser Argumentation allerdings nicht beeindrucken und versagte eine weitere Fristverlängerung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung. Die dagegen gerichtete Klage hatte leider keinen Erfolg. Mit Entscheidung vom 23.04.2015 (Az: 11 R 3742/14) stellte das erstinstanzliche Finanzgericht Köln fest, dass die Ablehnung der Fristverlängerungsanträge ermessensfehlerfrei war.
Klar und deutlich stellten sich die erstinstanzlichen Richter auf die Seite des Finanzamts und argumentierten: Die Tatsache, dass eine ganze Reihe der persönlichen Daten der Einkommensteuererklärung von den Ergebnissen der Verfahren über die jeweilige gesonderte bzw. gesonderte und einheitliche Feststellung abhängt, rechtfertigt definitiv keine Fristverlängerung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung. Da es sich insoweit bei dem Grundlagen- und Folgebescheidverfahren um jeweils eigenständige Verfahren handelt, bringt es die Praxis regelmäßig mit sich, dass ein Grundlagenbescheid erst erlassen wird, wenn die Abgabefrist für die Steuererklärung des Folgebescheides bereits abgelaufen ist. Dies rechtfertige jedoch keine weitergehende Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung des Folgebescheids.
Exkurs:
In der Praxis wird Steuerpflichtigen mit einem ähnlichen Problem demgemäß keine andere Möglichkeit bleiben, als die Einkünfte aus den Feststellungsbescheiden weiterhin zu schätzen bzw. die entsprechenden Vorjahreswerte anzusetzen. Ausdrücklich sei dessen ungeachtet darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Einkommensteuererklärung dann auch ein ausdrücklicher Hinweis erfolgen sollte, dass es sich dabei nicht um die endgültigen Werte handelt, sondern diese lediglich im Schätzungswege ermittelt wurden und von dem Ergebnissen des später noch zu erlassenden Grundlagenbescheids erheblich abweichen können.
10. Für Vermieter:
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei energetischer Sanierung
Gerade bei Vermietungseinkünften ist die Unterscheidung zwischen Erhaltungsaufwendungen oder Herstellungskosten besonders relevant. Der Grund: Herstellungskosten der Immobilie können nur über die Abschreibung des Gebäudes, also in der Regel über einen Zeitraum von 50 Jahren, steuermindernd Berücksichtigung finden. Erhaltungsaufwendungen hingegen führen schneller zu einer Steuerersparnis, da sie nach Wahl des Vermieters entweder sofort als Werbungskosten steuermindernd angesetzt werden können oder auch auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden dürfen. In aller Regel führen Erhaltungsaufwendungen somit schneller zu einer meist deutlich höheren Steuerersparnis. Der Streit mit dem Fiskus, was nun im Einzelfall gegeben ist, ist daher programmiert.
In einem aktuellen Klageverfahren vor dem Finanzgericht Münster war fraglich, ob die Kosten für energetische Sanierungsmaßnahmen auch zu den so genannten anschaffungsnahen Herstellungskosten gehören.
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bedeutet, dass eigentliche Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen dennoch nur über die Gebäudeabschreibung steuermindernd berücksichtigt werden können. Dies ist immer dann der Fall, wenn solche Aufwendungen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung der Immobilie stattfinden und die Aufwendungen ohne die darin enthaltene Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.
Im vorliegenden Sachverhalt vor dem Finanzgericht Münster waren definitiv innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung des Objekts Aufwendungen für eine energetische Sanierung vorhanden. Grundsätzlich gehören solche Aufwendungen zu den Erhaltungsaufwendungen. Weil in diesem Fall die Aufwendungen jedoch 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes überstiegen haben, wollte das Finanzamt anschaffungsnahe Herstellungskosten erkennen und diese nur über die Gebäudeabschreibung zulassen.
Dagegen wehrte sich der Vermieter, weil er die energetischen Sanierungsmaßnahmen nicht freiwillig durchgeführt hatte. Vielmehr war er aufgrund der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (kurz: EnEV) dazu verpflichtet.
Ausweislich der Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 17.11.2014 unter dem Aktenzeichen 13 K 3335/12 E ändert dies jedoch nichts an dem Vorhandensein von anschaffungsnahen Herstellungskosten, sodass diese auch gegeben sein können, wenn die Aufwendungen durch gesetzlichen oder behördlichen Zwang entstanden sind. Es bleibt daher auch in solchen Konstellationen keine andere Wahl, als sich mit der Gebäudeabschreibung abzufinden.
Hinweis: Die in diesem Mandantenbrief enthaltenen Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Sie dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsschreibens kann daher nicht übernommen werden.