Steuertermine
Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 13.07. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck.
Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen.
- 10.07.2015
- Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer
Alle Angaben ohne Gewähr
Vorschau auf die Steuertermine August 2015:
Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 13.08. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck.
Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 20.08. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck.
Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen.
- 10.08.2015
- Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur LohnsteuerAlle Angaben ohne Gewähr
- 17.08.2015
- Gewerbesteuer
GrundsteuerAlle Angaben ohne Gewähr
Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge Juli 2015:
Die Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für Juli ergibt sich demnach als Fälligkeitstermin der 29.07.2015.
Inhalte:
- Für alle Steuerpflichtigen: Was Sie zollfrei über die Grenzen mitbringen dürfen.
- Für alle Steuerpflichtigen: eBay Verkäufe sind schneller steuerpflichtig als gedacht.
- Für alle Steuerpflichtigen: Kosten des häuslichen Arbeitszimmers bei hälftigem Miteigentumsanteil.
- Für Unternehmer: Badmodernisierung als Betriebsausgabe eines häuslichen Arbeitszimmers.
- Für Unternehmer: Die Geschichte eines (bisher) lukrativen Steuergestaltungsmodells beim Pkw-Leasing, das leider nichts mehr bringt.
- Für Immobilienverkäufer: Zur Berechnung der Zehnjahresfrist.
- Für Studenten: Zur gesonderten Feststellung von Verlustvorträgen.
- Für alle Steuerpflichtigen: Statistiken zu Steuernachzahlungen und Steuererstattungen.
1. Für alle Steuerpflichtigen:
Was Sie zollfrei über die Grenzen mitbringen dürfen
Sommerzeit ist Ferienzeit, und wie immer stellt sich die Frage, was man denn überhaupt alles zollfrei mit in die Bundesrepublik Deutschland bringen darf. Bevor man jedoch beginnt, Mengen aufzuzählen, muss man zuerst prüfen aus welchem Land man einreist. Der Grund: Die Zollfreigrenzen für Mitbringsel aus anderen Staaten der Europäischen Union sind deutlich höher als die Freigrenzen für die Mitbringsel aus so genannten Drittländern, also Staaten, die nicht zur Europäischen Union gehören.
Allen gleich ist jedoch, dass die Ware nur für den privaten Gebrauch eingeführt werden darf. Ist diese Voraussetzung erfüllt, darf man aus anderen Ländern der Europäischen Union zum Beispiel bis zu 10 Kilogramm Kaffee pro Person mitbringen. Im Hinblick auf Drittstaaten sieht dies jedoch schon anders aus: Hier besteht zunächst für Kaffeeimporteure ein Mindestalter von 15 Jahren. Haben Sie diese Jahre auf dem Buckel, dürfen dann allerdings trotzdem nur 500 Gramm Kaffee oder 200 Gramm löslichen Kaffee eingeführt werden.
Soviel zum wachmachenden Gebräu. Die Hauptmitbringsel dürften aber im Bereich der Tabakwaren und des Alkohols anzusiedeln sein. Daher auch hier ein kurzer Überblick:
Wer Tabak aus anderen Staaten der Europäischen Union als Urlaubsmitbringsel für den privaten Eigenbedarf einführen möchte, darf entweder 800 Zigaretten oder 400 Zigarillos à 3 Gramm oder 200 Zigarren mitbringen. Alternativ wäre auch 1 Kilogramm Rauchtabak möglich.
Beim Mitbringsel aus so genannten Drittländern ist zunächst ein Mindestalter von 17 Jahren zu beachten. Ist dies gegeben, dürfen entweder 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos oder 50 Zigarren mitgebracht werden. Auch hier besteht wieder die Alternative des Rauchtabaks, allerdings sind es diesmal nur 250 g Rauchtabak, die eingeführt werden dürfen.
Beim Alkohol sieht es wie folgt aus: Aus den Staaten der Europäischen Union dürfen 10 Liter Spirituosen pro Person mitgebracht werden. Wer dem Schnaps nicht zugetan ist und lieber ein Glas Wein konsumiert, darf alternativ 90 Liter Wein, davon dann jedoch maximal 60 Liter Sekt mitbringen. Wer weder Schnaps noch Wein mag, der darf immerhin auch 110 Liter Bier oder 10 Liter Alkopops oder 20 Liter Likör bzw. Wermut in den Koffer packen. Wohlgemerkt immer alternativ und nicht kumulativ!
Auch beim Alkohol sind bei den Einfuhren aus einem Drittland wieder deutlich geringere Einfuhrgrenzen gegeben, und auch hier ist wieder ein Mindestalter von 17 Jahren notwendig. Dann können frei von irgendwelchen Einfuhrabgaben immerhin noch 1 Liter Spirituosen bis über 22 % vol. oder 2 Liter Spirituosen unter 22 % vol. eingeführt werden. Alternativ dazu gehen auch 2 Liter Schaum- oder Likörweine oder eine anteilige Zusammenstellung davon.
Zusätzlich dürfen auch noch 4 Liter nicht schäumende Weine und 16 Liter Bier eingeführt werden.
In diesem Sinne schönen Urlaub bzw. schöne Rückkehr.
2. Für alle Steuerpflichtigen:
eBay Verkäufe sind schneller steuerpflichtig als gedacht
Ein aktuelles erstinstanzliches Urteil des Finanzgerichts Köln mit Datum vom 04.03.2015 unter dem Aktenzeichen 14 K 188/13 zeigt, dass als privat eingestufte Verkäufe über die Internetplattform eBay schneller zur Einkommensteuer- und Umsatzsteuerpflicht führen können, als wahrscheinlich so manch einer gedacht hat.
Im Urteilssachverhalt kam das Finanzgericht Köln zu dem Schluss, dass der kontinuierliche Verkauf einer privaten Bierdeckelsammlung der Umsatz- und Einkommensteuer unterliegt. Zum Sachverhalt in aller Kürze: Der Steuerpflichtige lebt im Wesentlichen davon, dass er Bierdeckel und Bieretiketten über die Internetplattform eBay verkaufte. Tatsächlich bestand ein Großteil dieser Handelsgegenstände aus einer von seinem Vater geerbten Sammlung, die etwa über 320.000 Einzelteile stark war.
Allerdings ist festzuhalten, dass sich der Kläger nicht nur mit dem Verkauf der geerbten Einzelteile beschäftigte, sondern die Sammlung insoweit auch durch wiederholte Zukäufe fortgeführt hat. Zwar wurden nur doppelte Exemplare wieder veräußert, jedoch waren die damit erzielten Umsätze und auch die entsprechenden Stückzahlen bereits erheblich. So schwankte die Anzahl der verkauften Artikel innerhalb von vier Jahren zwischen rund 3.500 Artikeln und über 15.000 Artikel. Die damit erzielten Umsätze schwankten ebenso deutlich zwischen rund 18.500 Euro bis deutlich über 60.000 Euro. Das Finanzamt schätzte deshalb den erzielten Gewinn des Klägers in den einzelnen Jahren mit 20 % des Umsatzes und setzte entsprechend auch Umsatzsteuer fest.
Selbstverständlich argumentierte der Steuerpflichtige, dass er kein gewerblicher Händler sei, sondern vielmehr privat gesammelte Vermögensgegenstände veräußere. Dem folgte jedoch der 14. Senat des Finanzgerichts Köln nicht. Gerade weil der Steuerpflichtige nicht nur sehr intensive Verkaufsaktivitäten im Hinblick auf Umsatz und verkaufte Stückzahlen betrieb, sondern dazu auch noch langjährig tätig war, ist er mit einem Gewerbetreibenden gleichzusetzen. Zwar habe seinerzeit bereits der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Verkauf einer privaten Sammlung auf einmal als umsatzsteuerfrei eingestuft werde kann, dazu muss jedoch auch ein Verkauf „en bloc“ stattfinden, der hier eben gerade nicht gegeben war. Insoweit musste der Steuerpflichtige seine Gewinne der Einkommensteuer und die Umsätze der Umsatzsteuer unterwerfen.
Exkurs:
Leider ging die Argumentation des Klägers ins Leere, wonach auch im Fall eines Gewerbetreibenden beim Verkauf kein Gewinn erzielt worden wäre, da der Einlage- und der Verkaufswert identisch waren. Dies konterte das Gericht insbesondere mit der langjährigen Tätigkeit, weshalb insoweit die Wertsteigerung der doppelten Exemplare bereits im Betriebsvermögen erfolgt ist, weil diese von Anfang an zum Verkauf bestimmt gewesen waren. Insoweit ist die Einlage der Gegenstände bereits bei Beginn der Verkaufstätigkeit erfolgt, weshalb auch eine Identität von Einlage- und Verkaufswert nicht angenommen werden kann.
Tipp:
Steuerpflichtige, die umfangreiche Verkäufe (insbesondere über die Internetplattform eBay) durchführen, sollten daher ihren eigenen steuerlichen Status (immer wieder) hinterfragen, damit es später kein böses Erwachen gibt. Insoweit wird es sich sicherlich empfehlen, Geld für das Honorar eines Steuerberaters in die Hand zu nehmen.
3. Für alle Steuerpflichtigen:
Kosten des häuslichen Arbeitszimmers bei hälftigem Miteigentumsanteil
In einem aktuellen Fall vor dem Finanzgericht Düsseldorf hatte dieses über einen Sachverhalt zu entscheiden, bei dem Mitglieder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam eine Immobilie anschafften. Das häusliche Arbeitszimmer in dieser Immobilie wurde jedoch nur von einem Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft genutzt. Nennen wir den Arbeitszimmernutzer zur besseren Übersicht P1.
Die Immobilie befand sich im hälftigen Miteigentumsanteil des P1 und seines Lebensabschnittsgefährten P2. Entsprechend der Miteigentumsanteile wurde die Immobilie auch durch P1 finanziert, wobei beide Steuerpflichtigen Schuldner der aufgenommenen Immobiliendarlehen waren. Das besondere an dem Sachverhalt: Die laufenden Darlehensraten, bestehend aus Zinszahlungen und Tilgung, wurden nur vom Steuerpflichtigen P1 gezahlt, der auch das Arbeitszimmer unterhielt und nutzte. Dementsprechend begehrte P1 in seiner Steuererklärung auch den hundertprozentigen Zinsanteil, der anteilig auf das Arbeitszimmer entfällt. Dies lehnte jedoch das Finanzamt ab, weil P1 nur zu 50 % Eigentümer der Immobilie (und damit auch des Arbeitszimmers) ist und dem folgend auch nur 50 % der Kosten geltend machen könne.
Die gegen die Auffassung des Finanzamts erhobene Klage des P1 hatte leider kein Erfolg. Mit Entscheidung vom 21.10.2014 (Az: 13 K 1554/12 E) urteilte das Gericht: Auch wenn Partner im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine Immobilie gemeinsam erwerben, sei grundsätzlich immer davon auszugehen, dass die Anschaffungskosten des Objektes entsprechend der Miteigentumsanteile getragen werden.
Ausdrücklich urteilte das Finanzgericht Düsseldorf dabei, dass dies unabhängig davon gilt, wie viel jeder der Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft tatsächlich an eigenen Mitteln zur Finanzierung der Immobilie beigetragen hat. Das Gericht bezieht sich in diesem Zusammenhang auf eine Reihe von Beschlüssen des Großen Senats des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 1999. In vier maßgebenden Beschlüssen hat sich der Große Senat des Bundesfinanzhofs dabei mit der Abgrenzung von Eigen- und Drittaufwand befasst. Die seinerzeitigen Beschlüsse ergingen auch zum Thema Arbeitszimmer, allerdings handelte es sich dabei nicht um nichteheliche Lebensgemeinschaften, sondern vielmehr um Ehegattenfälle.
Seinerzeit urteilte der Große Senat: Aufwendungen für die Anschaffung bzw. Herstellung eines Gebäudes in einer bestehenden Ehe sollen grundsätzlich entsprechend der Miteigentumsanteile im Grundbuch zuzurechnen sein. Dies gilt selbst dann, wenn der einzelne Ehegatte tatsächlich mehr aus eigenen Mitteln beigetragen hat als der andere. Entscheidend bleibt der Miteigentumsanteil, wenn beide Ehegatten Beiträgen geleistet haben oder die Darlehensmittel zulasten beider Ehegatten aufgenommen worden sind.
Im Ergebnis ist damit irrelevant, wer die Zinszahlung für die immobilienfinanzierenden Darlehen tatsächlich geleistet hat, wenn beide Partner als Gesamtschuldner für die Darlehensmittel auftreten.
Die Tatsache, dass der Große Senat des Bundesfinanzhofs diese Grundsätze in Ehegattenfällen aufgestellt hat, sieht das Finanzgericht Düsseldorf als unbeachtlich an, da aus Sicht des Gerichtes diese Grundsätze auch auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft übertragen werden können.
Exkurs:
Das Finanzgericht Düsseldorf musste wegen der bisher höchstrichterlich nicht geklärten Übertragung der Grundsätze auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft die Revision zum Bundesfinanzhof zulassen. Derzeit ist ein Aktenzeichen noch nicht bekannt und auch nicht ersichtlich, ob die Revision tatsächlich eingelegt wurde. Über den weiteren Verlauf des Verfahrens (sollte es ihn geben) werden wir selbstverständlich wieder berichten.
4. Für Unternehmer:
Badmodernisierung als Betriebsausgabe eines häuslichen Arbeitszimmers
Es ist keine Neuigkeit, dass sich Streitpunkte rund um die steuerliche Absetzung des häuslichen Arbeitszimmers immer wieder in der Rechtsprechung und damit auch an dieser Stelle im Mandantenbrief wieder finden. Insoweit müssen wir nur einen Beitrag zurückgehen, um mal wieder ein aktuelles Urteil zum häuslichen Arbeitszimmer zu studieren. Für diesen Mandantenbrief können wir jedoch noch mit einer weiteren Entscheidung zum heimischen Arbeitsraum aufwarten:
Die Überschrift zu diesem Beitrag lässt schon einen besonderen Sachverhalt vermuten. Um es vorweg zu nehmen: Tatsächlich hat das erstinstanzliche Finanzgericht Münster mit seiner Entscheidung vom 18.03.2015 unter dem Aktenzeichen 11 K 829/14 E entschieden, dass Aufwendungen für die Modernisierung eines (privat genutzten) Badezimmers anteilig zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gehören können, wenn die Modernisierungsaufwendungen des heimischen Wassertempels wesentlich sind und den Wert des gesamten Wohnhauses erhöhen.
Die Darstellung des Sachverhaltes erläutert das Geschehene dabei noch anschaulicher, daher an dieser Stelle ein paar Hintergrundinformationen:
Im Urteilsfall hatte ein Unternehmer sein Unternehmen aus dem häuslichen Arbeitszimmer heraus betrieben. Die Aufwendungen des Arbeitszimmers konnte er unbegrenzt abziehen, was insoweit im vorliegenden Fall unstrittig war.
Im Streitjahr hatte der Kläger nun sein Badezimmer umfangreich modernisiert und behindertengerecht umgebaut, wozu insgesamt Kosten von über 38.000 Euro aufgewendet wurden.
Im Verhältnis entfielen circa 8 % der gesamten Fläche des Wohnhauses auf das heimische Arbeitszimmer. Entsprechend des Anteils der Wohnfläche, die auf das Arbeitszimmer entfällt, wollte der Kläger nun besagte 8 % des Modernisierungsaufwandes für das Badezimmer als Betriebsausgabe bei den Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer ansetzen.
Während der Fiskus insoweit den Betriebsausgabenabzug ablehnte, weil die Sanierung des ansonsten privaten Badezimmers nichts mit der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers zu tun hätte, gab das erstinstanzliche Finanzgericht dem Begehren des Klägers statt.
Das Hervorzuhebende dabei: Die Argumentationsbegründung des erstinstanzlichen Urteils ist aus unserer Sicht durchaus stichhaltig und nachvollziehbar. So argumentierten die Richter nämlich, dass die Umbaukosten des Badezimmers anteilig dem häuslichen Arbeitszimmer zuzurechnen sind, weil damit derart in die gesamte Substanz des Gebäudes eingegriffen worden ist, dass sich alleine durch den Badezimmerumbau auch der Wert der gesamten Immobilie erhöht hat. Gerade weil es zu einer Erhöhung des gesamten Immobilienwerts kam, müssen die Kosten auch beim häuslichen Arbeitszimmer berücksichtigt werden, weil es sonst zu so genannten Wertungswidersprüchen kommen würde.
Mit Wertungswidersprüchen meint das erstinstanzliche Gericht dabei Sachverhalte, bei denen derselbe Vorgang (hier die Badezimmermodernisierung) einmal berücksichtigt wurde und einmal nicht.
Insgesamt führte das erkennende Finanzgericht Münster zwei Wertungswidersprüche an, die so nicht auftreten dürfen: Zum einen ist das häusliche Arbeitszimmer Teil des Betriebsvermögens des Klägers, weshalb insoweit bei einer späteren Entnahme des Arbeitszimmers aus dem Betriebsvermögen auch ein zu versteuernder Entnahmewert angesetzt werden würde. Dieser Entnahmewert des heimischen Arbeitsplatzes würde sich mit 8 % des Gebäudewertes ermitteln, weshalb im Umkehrschluss nun auch eine Steigerung des Gebäudewertes insoweit als Betriebsausgabe abgezogen werden muss.
Einen weiteren Wertungswiderspruch sah das Gericht zum anderen im Hinblick auf die Regelung der anschaffungsnahen Herstellungskosten. Hätte der Steuerpflichtige die Badmodernisierung nämlich innerhalb der ersten drei Jahre im Rahmen von anschaffungsnahen Herstellungskosten durchgeführt, wären die Aufwendungen als entsprechende anschaffungsnahe Herstellungskosten über die Gebäudeabschreibung anteilig auch als Betriebsausgaben des häuslichen Arbeitszimmers steuermindernd angesetzt worden.
Im Ergebnis gab es daher aus Sicht des erstinstanzlichen Finanzgerichts Münsters keinen Grund, warum nicht auch Umbaumaßnahmen für das Badezimmer zu den Aufwendungen des häuslichen Arbeitszimmers gehören. Voraussetzung dürfte dabei jedoch immer sein, dass die entsprechenden Umbaumaßnahmen auch den Gesamtwert der Immobilie erhöhen. Anderenfalls ist nicht ersichtlich, warum die Renovierung oder Modernisierung eines privat genutzten Raums auch eine Betriebsausgabe sein kann.
Exkurs:
Da die Entscheidung aus Münster eine grundsätzliche Bedeutung für die einheitliche Rechtsprechung hat, wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Ob das Finanzamt jedoch überhaupt die Revision eingelegt hat, ist derzeit nicht bekannt.
Tipp:
Von Seiten des Fiskus könnten handfeste Gründe vorhanden sein, auf eine Revision zu verzichten. Immerhin ist die Argumentation des erkennen Finanzgerichts Münster nicht nur auf Modernisierungsmaßnahmen im Rahmen eines Badezimmers anwendbar. Auch eine Küchenmodernisierung, die beispielsweise zur Steigerung des Gesamtwertes der Immobilie führen würde, könnte entsprechend des Anteils des Arbeitszimmers nach dieser Argumentation steuermindernd berücksichtigt werden. Es bleibt daher abzuwarten, ob es im Nachgang zum erstinstanzlichen Urteil weiteres zu berichten gibt. Wenn dem so ist, werden wir dies an dieser Stelle tun.
5. Für Unternehmer:
Die Geschichte eines (bisher) lukrativen Steuergestaltungsmodells beim Pkw-Leasing, das leider nichts mehr bringt
Gerade im Rahmen von Unternehmen werden PKWs häufig geleast. Insbesondere im Bereich von Einzelunternehmen ist dabei in der Vergangenheit folgende Gestaltung gerne angewendet worden:
Der Unternehmer hat über das gewünschte Fahrzeug einen entsprechenden Leasingvertrag mit einer Leasinggesellschaft abgeschlossen. Ausweislich der vertraglichen Bestimmungen wurden monatlich sehr hohe Leasingraten bezahlt. Um diese hohen Leasingraten zu kompensieren, erhielt der Unternehmer ebenfalls im Leasingvertrag eine einseitige Kaufoption zum Ende des Leasingvertrages. Aufgrund der hohen Leasingraten lag der angebotene Kaufpreis für das Fahrzeug dabei schließlich deutlich unter dem tatsächlichen Verkehrswert eines vergleichbaren Wagens. Im nachfolgend noch genauer genannten Urteil lag der Verkaufspreis des Fahrzeuges sogar etwa nur bei einem Drittel des aktuellen Verkehrswerts.
Aufbauend auf dieser Konstellation wurde dann jedoch im Weiteren das Fahrzeug nicht von dem Unternehmer selber erworben. Vielmehr kaufte dessen Ehegatte nach Ablauf des Leasingvertrags den Wagen, und zwar natürlich zu einem deutlich unter dem Verkehrswert liegenden Preis. Dies war möglich, weil der Unternehmer ausweislich der vertraglichen Vereinbarungen berechtigt war, die Kaufoption auf jemand anderes zu übertragen. Wenn dann im Nachgang der Ehegatte den Wagen (bedingt durch den niedrigen Einkaufspreis) mit erheblichem Gewinn veräußerte, war dieser Veräußerungsgewinn nicht mehr Bestandteil des Unternehmens. Sofern es sich bei der Unternehmung um einen Gewerbebetrieb handelte, konnte so schon mal die Gewerbesteuer gespart werden.
Beim Ehegatten, der nun ein Fahrzeug in seinem Privatbereich ankauft und direkt wieder verkauft, liegt dabei ein privates Veräußerungsgeschäft vor. Sofern der Verkauf des angekauften Fahrzeugs erst nach Ablauf der Jahresfrist für private Veräußerungsgeschäfte stattfand, konnte ein entsprechender Veräußerungsgewinn vollkommen steuerfrei eingestrichen werden.
Im Ergebnis wurde so erreicht, dass hohe Leasingraten im Unternehmen als Betriebsausgaben steuermindernd abgezogen werden. Im Privatbereich konnte dann das Fahrzeug zu einem erheblich unter dem Verkehrswert liegenden Preis angekauft und dann auch wieder aus dem Privatvermögen heraus verkauft werden.
Ausweislich einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 26.11.2014 unter dem Aktenzeichen X R 20/12 funktioniert diese Vorgehensweise leider nicht mehr. Zwar ist die Vorgehensweise wie oben beschrieben immer noch uneingeschränkt möglich, jedoch wird sie nicht mehr zu dem gewünschten steuerlichen Ergebnis führen.
Der Grund: Der BFH hat in der zuvor zitierten Entscheidung geurteilt, dass die von einem Leasinggeber dem Leasingnehmer eingeräumte Möglichkeit, den Leasing-Pkw bei Vertragsablauf zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden Preis entweder selbst zu kaufen oder einen Dritten als Käufer zu benennen, ein entnahmefähiges betriebliches Wirtschaftsgut darstellt, wenn die Leasingraten zuvor als Betriebsausgaben abgezogen worden sind.
Diese Auffassung führt dazu, dass im Zeitpunkt des Ankaufs durch den Ehegatten im Unternehmen eine Entnahme der Kaufoption besteuert werden muss, die unter dem Strich dazu führen wird, dass sich die Gestaltung nicht mehr auszahlen wird.
Exkurs:
Damit die eingeräumte Kaufoption auch tatsächlich als entnahmefähiges betriebliches Wirtschaftsgut bezeichnet werden kann, hat der Bundesfinanzhof in der Entscheidung ausdrücklich klargestellt, dass der Begriff des Wirtschaftsgutes nicht voraussetzt, dass es dem Betrieb einen Nutzen für mehrere Jahre bringt. Daher umfasst der Begriff des Wirtschaftsguts auch sonstige Vorteile, worunter tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb zu verstehen sind, deren Erlangung der Unternehmer sich etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer besonderen Bewertung zugänglich sind. Insoweit hat sich der Unternehmer die Kaufoption durch hohe Leasingraten etwas kosten lassen, und der Vorteil im Hinblick auf die Differenz des Ankaufspreises und des tatsächlichen Verkehrswertes ist auch praktisch verwertbar.
6. Für Immobilienverkäufer:
Zur Berechnung der Zehnjahresfrist
Wer eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung wieder veräußert, realisiert ein so genanntes privates Veräußerungsgeschäft, welches im Rahmen der sonstigen Einkünfte nach § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu versteuern ist. Der Gewinn aus der Veräußerung wird mit dem persönlichen Steuersatz besteuert.
In der Praxis treten im Rahmen des privaten Veräußerungsgeschäftes von Immobilien immer wieder Probleme mit der Berechnung der Zehnjahresfrist auf. So auch in einem aktuellen vor dem Bundesfinanzhof am 10.02.2015 unter dem Aktenzeichen IX R 23/013 entschiedenen Sachverhalt. Im Urteilsfall hatte der Verkäufer der Immobilie die Wirksamkeit des Verkaufsvertrags an eine bestimmte behördliche Freistellungsbescheinigung geknüpft.
Mit anderen Worten: Der Vertrag enthielt eine aufschiebende Bedingung, sodass der Verkauf nur zu Stande kommt, wenn die Bedingung tatsächlich eintritt. Nach Ablauf der gesetzlichen Zehnjahresfrist des privaten Veräußerungsgeschäftes trat die Bedingung dann ein, und der Verkauf wurde realisiert. Dementsprechend ging der Steuerpflichtige davon aus, dass ein privates Veräußerungsgeschäft nicht gegeben ist, weil zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als zehn Jahre lagen. Dem ist jedoch leider nicht so.
Für die Berechnung der Zehnjahresfrist beim privaten Veräußerungsgeschäft kommt es nämlich darauf an, dass die rechtsgeschäftlichen Erklärungen zu Kauf und Verkauf der Immobilie innerhalb der zehn Jahre liegen. Als rechtsgeschäftliche Erklärungen sind dabei die Verträge beim Notar gemeint. Dies bedeutet folglich konkret: Die Daten der Vertragsunterzeichnung beim Notar zählen für die Fristberechnung. Der Notartermin der Anschaffung muss also mindestens zehn Jahr vor dem Notartermin der Veräußerung liegen, damit ein privates Veräußerungsgeschäft nicht gegeben ist.
Ausdrücklich hebt das oberste Finanzgericht der Republik in seinem oben genannten Urteil dabei hervor: Auch ein aufschiebend bedingtes Rechtsgeschäft ist für die Parteien bindend. Daher ist auch der außerhalb der Veräußerungsfrist liegenden Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingung insoweit für die Besteuerung unerheblich.
Mit dem Vertrag beim Notar hat sich der Verkäufer verpflichtet, die Immobilie bei Eintritt der Bedingung zu verkaufen. Da der Eintritt der Bedingung nicht mehr in seiner Hand liegt, muss auch in solchen Fällen auf das Datum des Notarvertrags abgestellt werden. Weil daher die Vertragsparteien die im Notarvertrag vereinbarte Vertragsbeziehung nicht mehr einseitig lösen können, haben die obersten Richter auch kein Problem insoweit auf das Vertragsdatum für die Fristberechnung abzuzielen, auch wenn die Veräußerung formaljuristisch dann noch nicht erfolgt ist.
7. Für Studenten:
Zur gesonderten Feststellung von Verlustvorträgen
Schon mehrfach haben wir an dieser Stelle darüber berichtet, wann Kosten für eine Berufsausbildung als vorweggenommene Werbungskosten oder vorweggenommene Betriebsausgaben steuermindernd angesetzt werden dürfen. Dies soll jedoch an dieser Stelle nicht das Thema sein. Vielmehr ist die Frage relevant, wie denn aus den vorweggenommenen Werbungskosten oder vorweggenommenen Betriebsausgaben ein Verlustvortrag wird.
Die meisten Fälle laufen wie folgt: Es wird eine Einkommensteuererklärung mit den negativen Einkünften abgegeben. Weil die Berufsausbildungskosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben mit keinen positiven Einkünften verrechnet werden können, wird ein so ermittelter Verlust gesondert festgestellt und steht dann schließlich in zukünftigen Jahren zur steuermindernden Verrechnung zur Verfügung.
Ausweislich des Gesetzes gilt dabei die Regel in § 10d Abs. 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG): „Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie der Steuerfestsetzung des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, (…) zugrunde gelegt worden sind (…).“
In der Praxis trat aufgrund dieser Regelung schließlich die streitbefangene Frage auf: Kann ein Feststellungsbescheid über einen vortragsfähigen Verlust noch erlassen werden, wenn ein Einkommensteuerbescheid für das entsprechende Verlustentstehungsjahr wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr erlassen werden darf?
Das Finanzamt stellte sich natürlich auf den Standpunkt, dass die Verlustfeststellung entsprechend der zuvor zitierten Regelungen nur so stattfinden kann, wie sie im Einkommensteuerbescheid errechnet wurde. Mangels Einkommensteuerbescheid soll daher auch die gesonderte Feststellung des vortragfähigen Verlusts und damit auch die zukünftige steuermindernde Verrechnung des Verlustes nicht möglich sein. So zumindest die gewünschte Vorgehensweise des Fiskus.
Gegen diese profiskalische Meinung stellte sich jedoch erfreulicherweise der Bundesfinanzhof in München mit seiner Entscheidung vom 13.01.2015 unter dem Aktenzeichen IX R 22/14. Darin urteilten die obersten Finanzrichter der Republik, dass ein verbleibender Verlustvortrag auch dann erstmals gesondert festgestellt werden kann, wenn ein Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr erlassen werden kann.
Im Hinblick auf die gesetzliche Regelung, die (vermeintlich) mit dem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs in Widerspruch steht, äußerten sich die Richter die folgt: „Eine durch § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG angeordnete Bindungswirkung, wonach bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen sind, wie sie der Steuerfestsetzung des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibenden Verlustvortrag festgestellt wird, zugrunde gelegt worden sind, besteht nicht, wenn keine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt worden ist.“
Dies bedeutet im Ergebnis: Der bisherigen Meinung des Fiskus, wonach ohne Einkommensteuerbescheid auch kein Verlustfeststellungsbescheid erlassen werden kann, ist damit die Grundlage entzogen. Insbesondere in vielen Fällen von Studenten, die erst nach dem Studium und/oder der Ausbildung einen Verlust für die Ausbildungsjahre feststellen lassen wollen, hilft dieses Urteil, noch eine steuersparende Wirkung zu erreichen.
8. Für alle Steuerpflichtigen:
Statistiken zu Steuernachzahlungen und Steuererstattungen
Mit Pressemitteilung vom 23.03.2015 hat das Statistische Bundesamt einige Daten und Fakten im Hinblick auf das Kalenderjahr 2010 bekannt gegeben. Einen kurzen Überblick liefern wir an dieser Stelle:
So gab es in 2010 rund 13,1 Million unbeschränkt Steuerpflichtige mit Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit und eventuell auch Kapitaleinkünften.
Von diesen 13,1 Millionen Bundesbürgern haben immerhin noch stolze 11,4 Millionen im Rahmen ihrer abgegebenen Einkommensteuerveranlagung einer Steuererstattung erhalten. Der Höhe nach lag diese Steuererstattung im Durchschnitt im Bereich von 873 Euro. Insgesamt 62 % aller Steuererstattung fallen dabei auf den Bereich zwischen 100 Euro und 1.000 Euro. Lediglich bei 10 % der Betroffenen fiel die Rückzahlung geringer als 100 Euro aus. In einem Prozent der Fälle musste das Finanzamt Beträge über 5.000 Euro erstatten.
Ähnlich wie bei den Erstattungen lag der durchschnittliche Betrag der Nachzahlungen in 2010 bei 897 Euro. Auch hier war der Bereich einer Nachzahlung von 100 Euro bis 1.000 Euro mit ebenso 62 % am stärksten vertreten. Kleinere Beträge unter 100 Euro mussten immerhin noch 20 % der Steuerpflichtigen zahlen. Nachzahlungen über 5.000 Euro fielen dagegen nur bei 2 % der Steuerpflichtigen an.
Hinweis: Die in diesem Mandantenbrief enthaltenen Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Sie dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsschreibens kann daher nicht übernommen werden.