Steuertermine
Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 14.09. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck.
Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen.
- 10.09.2015
- Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer
Einkommensteuer
Kirchensteuer
KörperschaftsteuerAlle Angaben ohne Gewähr
Vorschau auf die Steuertermine Oktober 2015:
Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 15.10. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck.
Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen.
- 12.10.2015
- Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur LohnsteuerAlle Angaben ohne Gewähr
Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge September 2015:
Die Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für September ergibt sich demnach als Fälligkeitstermin der 28.09.2015.
Inhalte:
- Für alle Steuerpflichtigen: Ausfall einer Darlehensforderung ist kein Verlust aus Kapitalvermögen.
- Für alle Steuerpflichtigen: Einspruchsfrist bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung.
- Für alle Steuerpflichtigen: Zum Abgeltungsteuersatz bei Kapitalerträgen aus Darlehen zwischen Angehörigen.
- Für alle Steuerpflichtigen: Erschließungsbeiträge als steuerbegünstigte Handwerkerleistungen.
- Für alle Steuerpflichtigen: Unterscheiden Sie zwischen Auszahlung der Krankenkasse und Beitragsrückerstattung.
- Für (ehemalige) GmbH-Gesellschafter: Anteilsübertragung unter nahen Angehörigen.
- Für alleinstehende Steuerpflichtige: Erfreuliche Neuigkeiten zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
- Für Betriebsübergeber: Beratungskosten sind keine Betriebsausgaben.
- Für Gesellschafter-Geschäftsführer: Bloß keine Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge.
1. Für alle Steuerpflichtigen: Ausfall einer Darlehensforderung ist kein Verlust aus Kapitalvermögen
Wer einer anderen Person ein Darlehen gewährt und dafür Zinsen erhält, erzielt mit diesen Zinsen Einkünfte aus Kapitalvermögen. Diese werden grundsätzlich der Abgeltungsbesteuerung unterliegen. Fraglich ist in diesem Zusammenhang was passiert, wenn die Darlehensforderung ausfällt, das hingegebene Geld also verloren ist.
Immer wieder hört man in diesem Zusammenhang, dass dann der Darlehensbetrag als steuermindernder Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden kann und gegebenenfalls sogar über Verlustvorträge in folgende Kalenderjahre übertragen werden darf. Beides ist jedoch (leider) falsch!
Schon mehrfach hat die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs klargestellt, dass der Verlust eines hingegebenen Darlehens in keinerlei wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Einkunftsart des § 20 im Einkommensteuergesetz (EStG), also mit den Einkünften aus Kapitalvermögen steht. Die etwas theoretische Begründung dafür: Bei der Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung wird nicht das Kapital selbst, sondern seine Nutzungsmöglichkeit eingesetzt. Darauf aufbauend hat der Bundesfinanzhof bereits mehrfach entschieden, dass ein Darlehensverlust nicht steuermindernd bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eingesetzt werden kann. So beispielsweise bereits mit Urteil vom 16.04.1991 unter dem Aktenzeichen VIIII R 100/87. Zuletzt hat der BFH mit seiner Entscheidung vom 10.04.2014 unter dem Aktenzeichen VI R 57/13 dazu Stellung genommen. Beiden Entscheidungen gleich war jedoch, dass sie sich auf Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen, die vor Einführung der Abgeltungsteuer erzielt wurden. Offensichtlich Grund genug für einen Steuerpflichtigen, die Sache erneut finanzgerichtlich klären zu lassen.
In erster Instanz ist hier bereits die Entscheidung gefallen: Wie nicht anders zu erwarten, urteilt auch das erstinstanzliche Finanzgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 11.03.2015 unter dem Aktenzeichen 7 K 3661/14, dass der Ausfall einer Darlehensforderung nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden kann. Insoweit verweist das erstinstanzliche Gericht auf die Rechtsprechung zu diesem Thema vor dem Zeitalter der Abgeltungsteuer und legt dar, dass es an dieser Begründung auch im Zeitalter der Abgeltungsteuer keine Änderung gibt.
Weil es jedoch seit Einführung der Abgeltungsteuer in 2009 noch keine höchstrichterliche Entscheidung zu diesem Thema gibt, war das erstinstanzliche Finanzgericht Düsseldorf gezwungen, die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen.
Dieser hat sich nun unter dem Aktenzeichen VIII R 13/15 mit der Frage zu beschäftigen, ob der Totalausfall einer privaten Darlehensforderung infolge einer Insolvenz des Darlehensnehmers als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen ist.
Exkurs:
Betroffene Steuerpflichtige können selbstverständlich die eigene Steuerfestsetzung mit Hinweis auf das höchstrichterliche Verfahren offen halten, wenngleich die Chancen hier leider nicht gut stehen. Tatsächlich müssen auch wir der erstinstanzlichen Entscheidung der Düsseldorfer Richter zustimmen: Ob Abgeltungsteuer oder persönlicher Steuersatz, eine Änderung in diesem Punkt sehen wir (leider) auch nicht.
2. Für alle Steuerpflichtigen: Einspruchsfrist bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung
Jeder Steuerbescheid muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Darin müssen Hinweise gegeben sein, inwieweit man sich gegen die Entscheidung des Finanzamtes in dem vorliegenden Steuerbescheid wehren kann. In der Rechtsbehelfsbelehrung muss enthalten sein, bei welchem Finanzamt man Einspruch einlegen kann, innerhalb welcher Frist dies zu geschehen hat und in welcher Form der Rechtsbehelf wirksam möglich ist.
Kern der Rechtsbehelfsbelehrung ist dabei die Einspruchsfrist, welche einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides beträgt.
Für die Praxis ist in diesem Zusammenhang zunächst hervorzuheben, dass die Einspruchsfrist einen Monat und nicht vier Wochen beträgt, was in der kalendarischen Berechnung durchaus zu abweichenden Ergebnissen führen kann. Dies aber nur ein Hinweis am Rande.
Fraglich ist vielmehr, was geschieht, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt oder zwar vorhanden ist, jedoch Fehler oder Lücken aufweist.
Ausweislich den Regelungen der Abgabenordnung (AO) in § 356 AO verlängert sich die Einspruchsfrist auf ein Jahr, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlt bzw. nicht ordnungsgemäß ist.
Dies hat aktuell auch der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 12.03.2015 unter dem Aktenzeichen III R 14/14 entschieden. Danach gilt: Eine aufgrund eines fehlerhaft genannten Fristbeginns unrichtig erteilte Rechtsbehelfsbelehrung führt dazu, dass die Einlegung des Rechtsbehelfs noch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe des Bescheides zulässig ist.
Dies entspricht bisher der gefestigten Rechtsprechung, sodass an diesem Grundsatz nicht zu rütteln ist. Deutlich führen die obersten Finanzrichter des Bundesfinanzhofs jedoch aus, dass die Verlängerung auf die einjährige Einspruchsfrist auch dann gilt, wenn in der Rechtsbehelfsbelehrung statt der gesetzlich vorgeschriebenen Einspruchsfrist eine zu lange Frist angegeben wird.
Dies bedeutet: Selbst wenn der Steuerpflichtige aufgrund der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung keinen Nachteil erlangt hat, greift automatisch die einjährige Rechtsbehelfsfrist. Fehlerhaft ist insoweit fehlerhaft. Klar und deutlich äußern sich die Richter in diesem Zusammenhang dazu, dass die einjährige Rechtsbehelfsfrist unabhängig davon gilt, ob die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung überhaupt kausal für die Überschreitung der regulären Rechtsbehelfsfrist verantwortlich war.
Tipp:
Wer daher in der Praxis erst nach Ablauf der regulären, einmonatigen Einspruchs- oder Rechtsbehelfsfrist einen Grund für einen Rechtsbehelf entdeckt, sollte die Rechtsbehelfsbelehrung kritisch prüfen. Wird hier ein Fehler gefunden, kann noch innerhalb eines Jahres nach der Bekanntgabe des anzugreifenden Steuerbescheides ein Rechtsbehelf wirksam eingelegt werden. Dier kritische Prüfung kann daher auch bares Geld wert sein.
3. Für alle Steuerpflichtigen: Zum Abgeltungsteuersatz bei Kapitalerträgen aus Darlehen zwischen Angehörigen
Grundsätzlich unterliegen Einkünfte aus Kapitalvermögen, dazu gehören auch Zinseinnahmen aus privat gewährten Darlehen, der Abgeltungsteuer. Das Gesetz möchte jedoch von der Besteuerung mit 25 % Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer eine Ausnahme machen, wenn sich bei Privatdarlehen Angehörige gegenüberstehen und der Schuldner des Darlehens die gezahlten Zinsen steuermindernd einsetzen kann.
Der Grund für diese Ausnahme liegt auf der Hand: Auch in solchen Fällen möchte der Darlehensgebende die Zinseinnahmen nur mit 25 % Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer versteuern, während der zinszahlende Angehörige eine Steuerminderung in Höhe seines persönlichen Einkommensteuersatzes hat. Liegt dieser persönliche Einkommensteuersatz (und das ist in der Regel wahrscheinlich) über 25 %, so verliert der Staat dadurch permanent Geld, während die darlehensvertraglich verbundenen Angehörigen quasi eine Gelddruckmaschine ans Laufen gebracht haben.
Daher wollte der Gesetzgeber in solchen Fällen eine Ausnahme schaffen und die Zinsen auch zum persönlichen Steuersatz beim Darlehensgeber besteuern. Diesbezüglich hat der Bundesfinanzhof jedoch bereits in mehreren Urteilen vom 25.04.2014 dem Gesetzgeber eine Absage erteilt. Insoweit gilt: Die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Angehörige sind.
Unter dem Aktenzeichen VIII R 9/13 urteilten die obersten Finanzrichter daher: „Gewährt der Steuerpflichtige seinem Abkömmling ein Darlehen zur Anschaffung einer fremdvermieteten Immobilie und ist der Darlehensvertrag nach dem Maßstab des Fremdvergleichs der Besteuerung zu Grunde zu legen, kann nicht bereits aufgrund des Fehlens einer Besicherung oder der Regelung über die Vorfälligkeitsentschädigung auf eine missbräuchliche Gestaltung zur Ausnutzung des Abgeltungsteuersatzes geschlossen werden.“ Dies gilt selbst dann, wenn aufgrund des Steuersatzgefälles bei dem Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge ein so genannter Gesamtbelastungsvorteil entsteht.
Anders ausgedrückt: Selbst dann, wenn es eindeutig ist, dass der Zins zahlende Angehörige eine höhere Steuerminderung durch die Zinszahlung erreicht, als der zinserhaltende Angehörige Steuern bezahlt ist, diese Gestaltung rechtens. Die Gelddruckmaschine darf mit höchstrichterlicher Genehmigung weiterlaufen.
Dies bestätigte der Bundesfinanzhof auch in einem weiteren Urteil vom gleichen Tag unter dem Aktenzeichen VIII R 35/13. Auch hier urteilten die Richter eindeutig, dass die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes (entgegen der gesetzlichen Regelung) nicht ausgeschlossen ist, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge zwar Angehörige sind, für eine missbräuchliche Gestaltung jedoch keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Vereinfacht ausgedrückt: Der Fremdvergleich der Vereinbarungen muss passen, dann greift auch der Abgeltungsteuersatz.
Besonders lukrativ wird dieses Gestaltungsmodell zwischen Ehegatten: Diese werden grundsätzlich zusammenveranlagt. Wenn nun der eine Ehegatte dem anderen Ehegatten ein Darlehen gibt und dieser die Zinsen für das Darlehen steuermindernd abziehen kann, ist damit ein effektiver Gesamtbelastungsvorteil in der gleichen Steuererklärung gegeben.
Der zinserhaltende Ehegatte muss nämlich die Zinsen nur mit 25 % Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggfs. Kirchensteuer versteuern, während der zinszahlende Ehegatte durch die Zinsen einer Steuerminderung zum persönlichen Steuersatz einfährt. Sofern der persönliche Grenzsteuersatz nun oberhalb von 25 % liegt spart der zinszahlende Ehegatte in der gleichen Steuererklärung mehr Steuern ein, als der zinserhaltende Ehegatte in besagter Steuererklärung zu versteuern hat.
Auch dies hat der BFH jedoch in einer Entscheidung vom 25.04.2014 unter dem Aktenzeichen VIII R 44/13 als rechtens angesehen. Auch wenn hierbei wie beschrieben ein entsprechender Gesamtbelastungsvorteil in der gleichen Steuererklärung entsteht, darf die Gelddruckmaschine weiterlaufen. Zumindest grundsätzlich. Eine Ausnahme hat der Bundesfinanzhof in einem späteren Urteil nämlich geschaffen.
Mit Entscheidung vom 28.01.2015 hat der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 8/14 geurteilt, dass ein Ausschluss der Abgeltungsteuer bei Kapitalerträgen aus Darlehen zwischen Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen gerechtfertigt ist. Ausdrücklich sei gesagt, dass diese Entscheidung nicht im Widerspruch zu den vorherigen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs steht. Vielmehr lag hier ein sehr spezieller Sachverhalt vor. Im Urteilsfall war nämlich der darlehenserhaltende Ehegatte finanziell vollkommen abhängig, so dass der andere Ehegatte bei Gewährung des Darlehens einen beherrschenden Einfluss ausüben konnte. Nur in solchen Fällen schloss der Bundesfinanzhof daher die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes aus, so dass beide Ehegatten sowohl bei Versteuerung und steuerlichem Abzug den persönlichen Steuersatz anzuwenden haben.
Tatsächlich gibt es jedoch zu dieser Entscheidung positive Neuigkeiten. Aktuell wurde dagegen eine Verfassungsbeschwerde eingelegt, sodass das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 2 BvR 623/15 klären muss, ob die finanzielle Beherrschung hier tatsächlich die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes ausschließt.
Exkurs:
Für die Praxis gilt daher: Sofern der Darlehensnehmer-Ehegatte finanziell von seinem Partner beherrscht wird, sollte Einspruch gegen den Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes eingelegt werden und auf das anhängige Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht verwiesen werden. In allen anderen Fällen kann die zuvor zitierte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angeführt werden, die deutlich darlegt, dass selbst bei einem so genannten Gesamtbelastungsvorteil der Steuerpflichtigen die Zinseinnahmen des einen Angehörigen mit dem Abgeltungsteuersatz besteuert werden dürfen.
4. Für alle Steuerpflichtigen: Erschließungsbeiträge als steuerbegünstigte Handwerkerleistungen
Bereits mit Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20.03.2014 unter dem Aktenzeichen VI R 56/12 hatte dieser entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 10.01.2013 entschieden. Der Tenor des Urteils damals: Auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund, erbracht werden, können als steuerbegünstigte Handwerkerleistungen eingeordnet werden. Es muss sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Im seinerzeitigen Urteilsfall vor dem Bundesfinanzhof wurde der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen, worin die Richter eine steuerbegünstigte Handwerkerleistung erkannten.
In einem aktuellen Streitfall vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg kommt dieses mit Urteil vom 15.04.2015 unter dem Aktenzeichen 11 K 11018/15 im Fall von Erschließungsbeiträgen für den Ausbau einer bislang unbefestigten Straße durch Teilerrichtung einer Fahrbahn mit Fahrbahnentwässerung zu einem negativen Ergebnis für die Steuerpflichtigen. Insoweit soll eine steuerbegünstigte Handwerkerleistungen nicht vorliegen.
Die Begründung der erstinstanzlichen Richter: „Die Voraussetzung für eine steuerermäßigte Handwerkerleistung, dass die Handwerkerleistung „in” einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird, ist bei der gebotenen räumlich-funktionalen Auslegung der Vorschrift nicht erfüllt, wenn das Grundstück schon bisher durch eine unbefestigte Straße erschlossen ist, diese Straße nunmehr von der Gemeinde durch Teilerrichtung einer Fahrbahn ohne Gehweg sowie Herstellung einer Oberflächenentwässerung ausgebaut sowie in einen Anliegerweg umqualifiziert wird und wenn der Grundstückseigentümer hierfür an die Gemeinde einen Erschließungsbeitrag zahlen muss (…).“
Damit grenzt sich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg von der anfangs zitierten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ab. Insoweit sieht das erstinstanzliche Gericht keine Maßnahme der öffentlichen Daseinsvorsorge, weil das Führen eines Haushalts auch ohne unmittelbaren Straßenanschluss möglich ist. Andernfalls, so die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichtes, könnte beispielsweise ein Hinteranlieger eines so genannten Hammergrundstücks keinen Haushalt führen. Mangels eines räumlich-funktionalen Zusammenhangs der Erschließungsbeiträge mit der Haushaltsführung der Steuerpflichtigen ist ein Abzug als steuerbegünstigte Handwerkerleistungen nicht möglich.
Exkurs:
Der erkennende Senat des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Insoweit ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, ob auch die Errichtung einer Straße in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit dem Haushalt steht. Ob im vorliegenden Fall die Kläger den Revisionszug zum Bundesfinanzhof nach München bestiegen haben, ist derzeit unklar. Sollten sich hier positive Neuigkeiten ergeben, werden wir unaufgefordert darüber berichten.
5. Für alle Steuerpflichtigen: Unterscheiden Sie zwischen Auszahlung der Krankenkasse und Beitragsrückerstattung
Nach Auffassung der Finanzverwaltung mindern Beitragsrückerstattungen der Krankenkasse die abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge in dem Jahr, in dem die Erstattung zufließt. Ausweislich des Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom 19.08.2013 gehören zu den Beitragsrückerstattung jedoch auch Prämienzahlungen im Sinne von § 53 des Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) und Bonuszahlungen im Sinne von § 65a SGB V. Exakt gegen diese Auffassung scheint es nun jedoch in Form eines erstinstanzlichen Urteils des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 28.04.2015 (Az: 3 K 1387/14) Widerspruch zu geben.
Insoweit hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz nämlich entschieden, dass der Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen nicht um Zahlungen zu kürzen ist, die von der Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms geleistet werden.
Im Urteilssachverhalt hatte ein Kläger im Rahmen eines Bonusprogramms von seiner Krankenkasse 150 Euro erhalten. Gegen die vom Finanzamt durchgeführte Kürzung seiner Sonderausgaben wehrte er sich mit der Begründung, dass es sich hierbei nicht um eine Beitragsrückerstattung handelt, sondern vielmehr um einen Zuschuss der Krankenkasse, weil er selber an einem Bonusmodell teilgenommen habe.
Wie zu erwarten, wollte man im Finanzamt jedoch von dieser Begründung nichts wissen. Vor dem erstinstanzlichen Finanzgericht Rheinland-Pfalz sah dies jedoch schon ganz anders aus. Hier wurden die Versicherungsbeiträge zur Basisabsicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abgezogen und nicht um den von der Krankenkasse erstatteten Bonus gekürzt. Die Begründung der erstinstanzlichen Richter leuchtet dabei ein: Grundsätzlich, so die Argumentation des Gerichts, kann eine Verrechnung von Krankenversicherungsbeiträgen mit Erstattung oder Zuschüssen der Krankenkasse nur stattfinden, wenn auf beiden Seiten eine gewisse Gleichartigkeit vorausgesetzt werden kann. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Krankenversicherungsbeiträge der Absicherung des Risikos von Kosten im Krankheitsfall dienen. Damit haben jedoch Bonuszahlungen der Krankenkasse nichts zu tun. Tatsächlich ist der Versicherungsschutz für alle Versicherungsmitglieder gegeben, unabhängig davon, ob sie an einem Bonusprogramm teilnehmen oder nicht. Deswegen hat die Bonuszahlung der Krankenkasse nichts mit der Erlangung oder Rückgängigmachung eines Versicherungsschutzes zu tun, so dass eine Gleichartigkeit von Beitragszahlung des Steuerpflichtigen und Bonuszahlung der Krankenkasse nicht gegeben ist. Folglich darf der Sonderausgabenabzug nicht gekürzt werden, so das Fazit der erfreulichen Entscheidung.
Exkurs:
Das Gericht war aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache gezwungen, die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen, weil dieser bisher keine Gelegenheit hatte, in der Streitfrage zu entscheiden. Unter dem Aktenzeichen X R 17/15 wird sich der 10. Senat des Bundesfinanzhofs mit dem Thema befassen. Über weitere Neuigkeiten zu diesem Thema, insbesondere eine positive Entscheidung des Bundesfinanzhofs, werden wir natürlich zukünftig berichten.
6. Für (ehemalige) GmbH-Gesellschafter: Anteilsübertragung unter nahen Angehörigen
Schenkung oder Verkauf, das ist hier die Frage. Gerade unter nahen Angehörigen kommt es häufig vor, dass Anteile an einer GmbH für null Euro übertragen werden. Fraglich ist in solchen Fällen grundsätzlich, ob es sich dann um eine Schenkung der Anteile handelt oder ob es sich tatsächlich um einen Verkauf für null Euro handelt, weil die Anteile tatsächlich wertlos sind.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass auch bei der Veräußerung für null Euro ein Verkauf der Anteile gegeben ist, wenn es sich bei den gegenüberstehenden Vertragsparteien um fremde Dritte handelt. Hier geht man schlicht davon aus, dass man einem Fremden nichts schenkt, weshalb ein Verkaufspreis von null Euro wohl auch dem tatsächlichen Wert entspricht. In diesem Fall realisiert dann der Anteilsübergeber aus der Veräußerung einen Verlust nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG), welcher steuermindernd mit anderen Einkünften verrechnet werden kann.
Wohlgemerkt: Eine derartige Vermutung eines entgeltlichen Verkaufs zu null Euro gilt jedoch nur bei fremden Dritten. Bei Anteilsübertragung unter einander nahestehenden Personen, wie beispielsweise Angehörigen usw., kann diese Vermutung nicht greifen. In diesem Fall ist regelmäßig von einer Schenkung auszugehen, weshalb der Anteilsübergeber keinen steuermindernden Verlust aus der Anteilsübertragung realisiert. Tatsächlich ist es bei einer Schenkung so, dass der Erwerber in die Fußstapfen des bisherigen Eigentümers tritt und somit seine Anschaffungskosten der Anteile quasi übernimmt. Eine Verlustrealisierung findet folglich nicht statt.
In einem aktuellen Verfahren vor dem erstinstanzlichen Finanzgericht Düsseldorf hat dieses am 19.03.2015 unter dem Aktenzeichen 8 K 1885/13 E, F entschieden, dass bei einer Übertragung von GmbH-Anteilen gegen ein Entgelt von null Euro unter Angehörigen eine Veräußerung im Sinne des § 17 EStG nur vorliegt, wenn nach dem Gesamtbild der objektiven Umstände unter Berücksichtigung des Willens der Parteien feststeht, dass der übertragene Anteil sowohl objektiv als auch in den Augen der Vertragsparteien tatsächlich wertlos ist.
In diesem Sinne hat auch bereits der Bundesfinanzhof am 08.04.2014 unter dem Aktenzeichen IX R 4/13 entschieden: „Haben einander nahestehenden Personen für die Übertragung eines Anteils keinen oder lediglich einen symbolischen Kaufpreis vereinbart, kann eine Veräußerung (ohne Gegenleistung) nur angenommen werden, wenn feststeht, dass der übertragene Anteil sowohl in den Augen der Vertragsparteien als auch objektiv wertlos ist. Dies erfordert im Regelfall eine Bewertung des Anteils. Die Feststellung der Wertlosigkeit eines Anteils ist eine Schlussfolgerung aus Tatsachen, die allein dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz obliegt.“
Auf Basis dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung hat daher das Finanzgericht Düsseldorf in seiner oben bereits zitierten Entscheidung weitergehend geurteilt: Die Wertlosigkeit ist jedenfalls aus der subjektiven Sicht der Vertragsparteien zu verneinen, wenn in Zukunft Beteiligungserträge aus der Verwertung von Fondsimmobilien bei der GmbH ebenso denkbar sind wie eine Realisierung laufender entnahmefähiger Erträge und die in der Zuwendung eines Vorausvermächtnisses liegende Bevorzugung durch eine Teilübertragung auf die übrigen Geschwister ausgeglichen werden sollte.
Anders ausgedrückt: Im vorliegenden Fall bestand nicht nur die Möglichkeit, dass in der Zukunft noch Erträge erwirtschaftet werden, die gegen eine Wertlosigkeit der Anteile sprechen. Vielmehr wurde die Frage aufgeworfen, warum der Kläger Anteile für sich zurückbehielt, wenn er doch tatsächlich von der Wertlosigkeit dieser Anteile ausging. Insoweit erkannte das Gericht eine Schenkung, weshalb eine steuermindernde Verlustverrechnung bei § 17 EStG ausschied.
Exkurs:
Betroffene sollten jedoch nicht vorschnell aufgeben, denn das Finanzgericht Düsseldorf war gezwungen, die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen. Unter dem Aktenzeichen IX R 23/15 ist nun die Frage offen, ob Anteilsübertragungen ohne Gegenleistung zwischen nahestehenden Personen als Veräußerung im Sinne von § 17 EStG steuerliche Anerkennung finden können. Dabei geht es konkret um die Frage, ob der Anteilsübergeber einen entsprechenden einkommensteuermindernden Verlust erklären darf. Folglich muss geklärt werden, aus welchen Elementen sich in diesem Zusammenhang der Begriff der Wertlosigkeit von GmbH-Anteilen überhaupt definiert.
7. Für alleinstehende Steuerpflichtige: Erfreuliche Neuigkeiten zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Aufgrund der Regelung von § 24b des Einkommensteuergesetzes (EStG) gilt: Alleinstehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag steuermindernd abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld zusteht. Weiterhin wird in diesem Zusammenhang in § 24b Abs. 1 Satz 2 EStG geregelt, dass die Zugehörigkeit zum Haushalt anzunehmen ist, wenn das Kind in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist.
Aktuell hatte der Bundesfinanzhof über einen Fall zu entscheiden, in dem das Kind unstrittig zwar im Haushalt des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet war, jedoch aber tatsächlich in einer anderen Wohnung gewohnt hat. Obwohl insoweit das Kind nur meldetechnisch eine Haushaltszugehörigkeit bei dem Alleinstehenden hatte, kam der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 05.02.2015 unter dem Aktenzeichen III R 9/13 zu dem erfreulichen Ergebnis, dass die Gesetzesregelung insoweit eine unwiderlegbare Vermutung ist.
Einfach ausgedrückt: Wenn das Kind in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist, ist auch davon auszugehen, dass es insoweit dem Haushalt zugehörig ist, selbst wenn das Kind unstrittig und nachweislich in einer anderen Wohnung lebt. Selbst dann erhält der Alleinstehende noch den Entlastungsbetrag für alleinerziehende Steuerpflichtige.
Darüber hinaus gibt es in Sachen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erfreuliche Neuigkeiten von Seiten des Gesetzgebers. So hat der Bundestag bereits mit dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags beschlossen, dass auch der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhöht werden soll. Ab dem Jahr 2015 soll daher statt der bisherigen 1.308 Euro ein Betrag von 1.908 Euro für das erste Kind gelten. Zudem wird der Entlastungsbetrag für jedes weitere Kind um zusätzliche 240 Euro erhöht. Durchweg daher einmal erfreuliche Nachrichten für alleinerziehende Steuerpflichtige.
8. Für Betriebsübergeber: Beratungskosten sind keine Betriebsausgaben
Bei der Betriebsübergabe eines Unternehmens auf die nachfolgende Generation entstehen auch häufig erhebliche Kosten. Gemeint sind damit Rechtsberatungs-, Steuerberatungs- und Beurkundungskosten. Gerade im Bereich von Familiengesellschaften ist es dann meist im Interesse aller Beteiligten, das diese Aufwendungen im Zusammenhang mit der Betriebsübergabe auf die nächste Generation als Betriebsausgabe der Gesellschaft behandelt werden. Immerhin mindern sie so den steuerpflichtigen Gewinn und damit nicht nur die Gewerbesteuer der Gesellschaft, sondern auch die Einkommensteuer der einzelnen Gesellschafter.
Leider hat aktuell jedoch der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung vom 16.04.2015 unter dem Aktenzeichen IV R 44/12 entschieden: Die Auswechslung der Gesellschafter aufgrund einer Anteilsübertragung betrifft grundsätzlich nur das Gesellschaftsverhältnis. Der Betrieb der Gesellschaft bleibt dadurch in der Regel unberührt. Die Übernahme der den Gesellschaftern durch Anteilsübertragung entstehenden Kosten durch die Gesellschaft ist folglich regelmäßig nicht betrieblich veranlasst. Insoweit muss im Hinblick auf das vorliegende Urteil im Fall der Betriebsübergabe von Anteilen an einer Personengesellschaft der Schluss gezogen werden, dass die Bezahlung der Kosten der Betriebsübergabe über das betriebliche Konto keine Betriebsausgaben sind, sondern vielmehr eine Entnahme darstellen.
Exkurs:
Wie schon oben gesagt, lag in diesem Urteilssachverhalt eine Personengesellschaft vor. Für ein Unternehmen in der Rechtsform des Einzelunternehmens dürfte hingegen nichts anderes gelten. Sofern es sich bei der Gesellschaft um eine Kapitalgesellschaft handelt, ist damit zu rechnen, dass die Übernahme der Übergabekosten auf die nächste Generation als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilt wird, sofern ein betriebliches Interesse der Gesellschaft nicht dargelegt werden kann.
Tipp:
Im Urteilsfall begründen die obersten Finanzrichter der Republik ihre Entscheidung damit, dass die Anteilsübertragung das Gesellschaftsverhältnis betrifft und der Betrieb der Gesellschaft dadurch unberührt bleibt. Fraglich ist jedoch für die Praxis, ob über den entschiedenen Einzelfall hinaus Fälle denkbar sind, in denen die Übernahmekosten dennoch als Betriebsausgabe abzugsfähig sind. Dafür wäre jedoch Grundvoraussetzung, dass die Gesellschaft selber ein steuerlich anzuerkennendes Interesse an der Beteiligung einer bestimmten Person als Gesellschafter hat und insoweit auch Auswirkungen auf den Betrieb der Personengesellschaft bestehen. Nur dann könnte man die Argumentation des Bundesfinanzhofs entkräften und auf einen Betriebsausgabenabzug entsprechender Aufwendungen plädieren.
9. Für Gesellschafter-Geschäftsführer: Bloß keine Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge
Vereinbart die GmbH mit ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge liegt darin grundsätzlich eine verdeckte Gewinnausschüttung, weil die Kapitalgesellschaft mit dem Geschäftsführer Arbeitsbedingungen vereinbart, die von denen abweichen, die unabhängige Dritte miteinander vereinbart hätten. So oder so ähnlich lautet die andauernde und gefestigte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.
Es wundert daher nicht, dass aktuell das Finanzgericht Münster in einer Entscheidung vom 14.04.2015 unter dem Aktenzeichen 1 K 3431/13 E auch dieser Meinung ist. Im Urteilsfall wurden die Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge an den Gesellschafter-Geschäftsführer damit begründet, dass es sich bei der Firma um ein Betrieb handelt, dessen Erfolg sich wesentlich auf den Import von Waren aus Asien stützt und daher für den reibungslosen und ressourcenschonenden Ablauf besondere Arbeitszeiten notwendig wären.
Dies überzeugte das Gericht jedoch nicht, denn auch hier wurde dem klagenden Gesellschafter-Geschäftsführer entgegengehalten, dass ein ordentlicher Geschäftsführer diese Besonderheit bereits bei der Bemessung des eigentlichen Geschäftsführergehalts berücksichtigt hätte. Insoweit sah das erstinstanzliche Gericht keine Notwendigkeit zur Zahlung steuerfreier Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge, weshalb diese auch im vorliegenden Fall als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet wurden. Tatsächlich konnten für die Zahlung keine überzeugenden betrieblichen Gründe geltend gemacht werden, die die Vermutung für eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis entkräften würden.
Entsprechende betriebliche Gründe, die der Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis entgegenstehen, sind beispielsweise gegeben, wenn mit anderen Arbeitnehmern der GmbH, die gesellschaftsfremd und dem Gesellschafter nicht nahestehende Person sind, ebenso verfahren wird. So hat der Bundesfinanzhof in zwei älteren Entscheidungen eine verdeckte Gewinnausschüttung bei entsprechenden Zuschlägen nicht gesehen, weil der Gesellschafter-Geschäftsführer eine identische Vergütungsabrede wie seine übrigen Arbeitnehmer hatte. Wohlgemerkt war dabei die komplette Vergütungsabrede identisch. So erhielt der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht nur die identischen Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge, sondern auch das identische (für einen Geschäftsführer geringe) Grundgehalt. Mit Urteil vom 14.07.2004 (Az: I R 111/03) und der Entscheidung vom 03.08.2005 unter dem Aktenzeichen I R 7/05 waren die obersten Finanzrichter der Republik daher der Meinung, dass dann die Gehaltsvereinbarung durchaus auf betrieblichen Gründen beruht, weshalb eine verdeckte Gewinnausschüttung zu verneinen ist.
Exkurs:
Es muss jedoch klar herausgestellt werden, dass dies absolute Ausnahmeentscheidungen des Bundesfinanzhofs sind und auch die Sachverhalte entsprechend spezieller Natur waren. Für die Praxis muss daher weiterhin der Grundsatz gelten, dass Feiertags-, Sonntags- und Nachtzuschläge bei Gesellschafter-Geschäftsführern grundsätzlich nicht vereinbart werden, weil diese dem Gedanken widersprechen, dass ein Geschäftsführer sich im besonderen Maße mit den Interessen und Belangen der von ihm geleiteten Gesellschaft identifiziert und die notwendigen Arbeiten auch dann erledigt, wenn sein Einsatz auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten notwendig ist.
Hinweis: Die in diesem Mandantenbrief enthaltenen Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Sie dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsschreibens kann daher nicht übernommen werden.