Strafe bei nicht fristgerechter Vorlage von Unterlagen

Bei Frage der Festsetzung von Verzögerungsgeld alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, entschied das FG des Saarlandes.

Die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes gegen einen Steuerpflichtigen gemäß § 146 Absatz 2b der Abgabenordnung wegen nicht fristgerechter Vorlage von Unterlagen erweist sich dann als ermessensfehlerhaft, wenn bei der Ermessensabwägung nicht berücksichtigt wird, dass der Steuerpflichtige auf die Anforderungen des Außenprüfers einen Teil der angeforderten Unterlagen eingereicht hat und dadurch die Fortsetzung der Prüfung ermöglicht wurde. Dies stellt das Finanzgericht des Saarlandes klar.

Es hebt hervor, dass die gesetzlich vorgegebene Sanktionsuntergrenze von 2.500 Euro keinen Bagatellbetrag darstellt. Deswegen sei die Ermessensausübung vordergründig hinsichtlich des Entschließungsermessens («Ob») sorgfältig unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Dauer der Fristüberschreitung, den Gründen und dem Ausmaß der Pflichtverletzungen sowie der Beeinträchtigung der Außenprüfung, vorzunehmen.

(Finanzgericht des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 28.01.2015 – 1 K 1102/13)