Veränderungen bei der Gültigkeit von Freistellungsaufträgen nach dem 1. Januar 2016

Durch Änderung des § 45 d EStG verlieren Freistellungsaufträge ohne gültige steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) ab 1. Januar 2016 ihre Gültigkeit. Darauf weist das Bundeszentralamt für Steuern hin.

Es sei darauf zu achten, dass Freistellungsaufträge, die für einen unbefristeten Zeitraum erteilt wurden, zum 1. Januar 2016 ungültig werden, wenn diesen keine IdNr. zugeordnet werde.

Es genüge, wenn dem Institut, bei dem der Freistellungsauftrage beauftragt wurde, die IdNr. mitgeteilt werde. Ein neuer Freistellungsauftrage müsse nicht erteilt werden.

(Bundeszentralamt für Steuern, Mitteilung vom 27.07.2015)