Kindergeldanspruch endet nicht schon mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung

Absolviert ein Kind eine Ausbildung zur Erzieherin, endet der Kindergeldanspruch nicht schon mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung.

Die Tochter der Klägerin absolvierte eine Ausbildung zur Erzieherin. Sie schloss mit der Stadt einen Berufsausbildungsvertrag. Danach dauerte die Ausbildung insgesamt drei Jahre und zwar vom 9. September 2013 bis zum 8. September 2016. Diese Vereinbarung entspricht der Ausbildungs- und Prüfungsordnung an den Fachschulen für Sozialpädagogik des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg. Danach dauert die Ausbildung „unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung drei Jahre und gliedert sich in theoretische und praktische Ausbildungsinhalte. Die praktische Ausbildung umfasst mindestens 600 Stunden praktische Ausbildung pro Jahr“. Die Tochter bestand die Abschlussprüfung im Juli 2016 und führt seit dem 9. September 2016 die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin“. Bis zu diesem Zeitpunkt erhielt sie eine Ausbildungsvergütung. Die beklagte Familienkasse hob ab August 2016 die Kindergeldfestsetzung auf und forderte Kindergeld für die Monate August und September 2016 zurück. Das Ausbildungsverhältnis habe mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses im Juli 2016 geendet. Die im Ausbildungsvertrag vereinbarte Ausbildungszeit sei nach ihrer Dienstanweisung (Stand 2017) ohne Belang. Die Klägerin erhob nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied im Verfahren 10 K 112/18 am 24. April 2018 zugunsten der Klägerin und setzte Kindergeld für die Tochter für die Monate August und September 2016 fest. Im Streitfall sei die Ausbildungsdauer durch eine Rechtsvorschrift festgelegt gewesen. Danach habe die Ausbildung mit Ablauf des 8. September 2016 geendet. Erst zu diesem Zeitpunkt seien neben den theoretischen auch die praktischen Ausbildungsinhalte vollständig vermittelt gewesen. Die Tochter sei auch erst ab dem 9. September 2016 berechtigt gewesen, ihre Berufsbezeichnung zu führen. Das Berufsbildungsgesetz stehe nicht entgegen. Die bundesrechtliche Vorschrift, nach der eine bestandene Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ende, komme im Streitfall nicht zur Anwendung. Denn die Tochter habe die Berufsausbildung an einer dem Landesrecht Baden-Württemberg unterstehenden berufsbildenden Schule absolviert.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

(FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 02.07.2018 zu Urteil vom 24.04.2018 – 10 K 112/18)

EC-Karten-Umsätze im Kassenbuch: BMF konkretisiert seine Rechtsauffassung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nach Hinweisen aus der Praxis seine Rechtsauffassung zu EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch konkretisiert.

Wie der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) mitteilt, stellt das BMF klar, dass die Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch sowohl in der Vergangenheit als auch in der Zukunft einen formellen Mangel darstellt, da im Kassenbuch lediglich Barbewegungen zu erfassen seien. Sinn und Zweck eines Kassenbuches sei die Dokumentation des jeweils aktuellen Barbestands der Kasse.

Das Kassenbuch solle einen Überblick über den Bargeldbestand des Steuerpflichtigen ermöglichen, so das BMF weiter. Hierfür solle es so beschaffen sein, dass der Sollbestand jederzeit mit dem Istbestand verglichen werden kann, um so eine jederzeitige Kassensturzfähigkeit herzustellen.

Wie bereits in dem Schreiben vom 16.08.2017 ausgeführt, sei die steuerrechtliche Würdigung des Sachverhaltes in der Folge vom Einzelfall abhängig. Werden die ursprünglich im Kassenbuch erfassten EC-Karten-Umsätze zum Beispiel in einem weiteren Schritt gesondert kenntlich gemacht oder sogar wieder aus dem Kassenbuch auf ein gesondertes Konto aus- beziehungsweise umgetragen, so sei – obwohl die zunächst fälschlich in das Kassenbuch aufgenommenen EC-Karten-Umsätze weiterhin einen formellen Mangel darstellen – weiterhin die Kassensturzfähigkeit der Kasse gegeben.

Die (zumindest zeitweise) Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch sei ein formeller Mangel, der bei der Gewichtung weiterer formeller Mängel im Hinblick auf eine eventuelle Verwerfung der Buchführung nach § 158 Abgabenordnung regelmäßig außer Betracht bleibe. Voraussetzung sei, so das BMF, dass der Zahlungsweg ausreichend dokumentiert wird und die Nachprüfbarkeit des tatsächlichen Kassenbestandes jederzeit besteht.

(Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 02.07.2018)

Kein Verlustausgleich bei echten (ungedeckten) Daytrading-Geschäften

Verluste aus sog. echten (ungedeckten) Daytrading-Geschäften mit Devisen mindern nicht die körperschaftsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) zu § 15 Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes i.V.m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes entschieden.

Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG sind Verluste aus Termingeschäften vom Verlustausgleich ausgeschlossen, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Ein Termingeschäft liegt vor, wenn ein Vertrag z.B. über Devisen geschlossen wird, der von beiden Seiten erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt zu erfüllen ist und der eine Beziehung zu einem Terminmarkt hat, der es ermöglicht, jederzeit ein Gegengeschäft abzuschließen.

Im Streitfall bejahte der BFH das Vorliegen eines derartigen Termingeschäfts: Die Geschäfte wurden bei einer Spezial-Bank mit sog. Stop-Loss-Order sowie mit Take-Profit-Order abgeschlossen und entsprechend der vertraglichen Vereinbarung (zwingend) am selben Tag durch deckungsgleiche Gegengeschäfte „glattgestellt“. Die Devisenkäufe und -verkäufe wurden dabei nicht effektiv durch den Austausch von Devisen und Kaufpreis durchgeführt; dies war weder der Klägerin mit eigenen Mitteln möglich noch Gegenstand der Geschäftsvereinbarungen mit der Bank (die die Lieferung der Devisen ausgeschlossen haben). Die Geschäfte waren nur auf dem jeweiligen Kundenkonto bei der Bank verbucht und am Ende des Geschäftstages mit einem Differenzbetrag zugunsten oder zulasten des Kontos abgeschlossen worden. Diese sog. echten (ungedeckten) Daytrading-Geschäfte ermöglichen somit keinen Verlustausgleich.

(BFH, Pressemitteilung Nr. 34 vom 27.6.2018 zu Urteil vom 21.2.2018 – I R 60/16)

Jahressteuergesetz 2018: Referentenentwurf des BMF liegt vor

Mit dem Jahressteuergesetz 2018 sollen die noch in diesem Jahr fachlich gebotenen und zwingend notwendigen Rechtsänderungen im Steuerrecht erfolgen.

Hierzu gehören notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie die Umsetzung von Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs. Außerdem enthält das Gesetz Folgeänderungen und Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und setzt weiteren kurzfristigen fachlichen und redaktionellen Änderungsbedarf um.

Hervorzuheben sind folgende Regelungen:

  • Verhinderung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet (§§ 22f und 25e – neu – UStG)

  • Verfassungskonforme Regelung des Verlustabzugs bei Kapitalgesellschaften (Anwendung des § 8c Absatz 1 Satz KStG gemäß § 34 Absatz 6 KStG)

  • Folgeänderungen zum Investmentsteuerreformgesetz 2018, z. B. Teilfreistellung nach InvStG und Organschaft (§ 15 KStG)

(BMF, Mitteilung vom 25.06.2018)

zum Referentenentwurf auf der Internetseite des BMF (PDF)

Einladung zur Traumreise auf dem Traumschiff: Kein Fall für das Finanzamt

Streitig war die Frage, ob die Einladung zu einer Kreuzfahrt der Schenkungsteuer unterliegt. Der Kläger und seine Lebensgefährtin hatten eine fünfmonatige Weltreise in einer Luxuskabine (Penthouse Grand Suite mit Butlerservice) unternommen. Die Kosten hierfür beliefen sich insgesamt auf rund 500.000 Euro. Noch während der Reise informierte der Kläger das Finanzamt von dem Sachverhalt und erbat eine schenkungsteuerrechtliche Einschätzung.

Das Finanzamt forderte den Kläger daraufhin zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf. Dem folgte der Kläger, er erklärte aber nur einen Betrag von rund 25.000 Euro, der auf Anreisekosten der Lebensgefährtin und ihren Kostenanteil für Ausflüge und Verpflegung entfiel. Das Finanzamt berücksichtigte demgegenüber einen steuerpflichtigen Erwerb der Lebensgefährtin in Höhe der hälftigen Gesamtkosten zuzüglich der vom Kläger übernommenen Steuer.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Der Kläger habe seiner Lebensgefährtin zwar ein eigenes Forderungsrecht gegenüber dem Reiseveranstalter eingeräumt, dadurch sei sie aber nicht in dem erforderlichen Maße bereichert worden. Denn sie habe hierüber nicht frei verfügen können, sondern die Zuwendung sei daran geknüpft gewesen, den Kläger zu begleiten. Allein die „Mitnahme“ auf die Kreuzfahrt sei im Ergebnis nur als Gefälligkeit zu beurteilen. Eine Vermögensmehrung bei der Lebensgefährtin sei auch nicht durch einen Verzicht des Klägers auf Wertausgleich erfolgt. Denn es handele sich um Luxusaufwendungen, die die Lebensgefährtin sonst nicht aufgewandt hätte. Schließlich sei auch durch das Erleben der Reise selbst keine Vermögensmehrung eingetreten, die Begleitung auf der Reise erschöpfe sich vielmehr im gemeinsamen Konsum.

Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Hamburg, Pressemitteilung vom 25.06.2018 zu Urteil vom 12.06.2018 – 3 K 77/17)

Geschäftsführerhaftung bei Bestellung eines vorläufigen Sachwalters

Der 7. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass Geschäftsführer grundsätzlich auch für Zeiträume der Eigenverwaltung in Haftung genommen werden können.

Die Kläger waren Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG, für die sie einen Insolvenzantrag gestellt und die Eigenverwaltung beantragt hatten. Das Insolvenzgericht bestellte zunächst einen vorläufigen Sachwalter, der die Aussichten für die Fortführung der KG prüfen sollte. Ein Verfügungsverbot oder einen Zustimmungsvorbehalt ordnete es nicht an. Später eröffnete es das Insolvenzverfahren und ordnete die Eigenverwaltung an.

Das Finanzamt nahm die Kläger für im Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordene Umsatzsteuerrückstände der KG in Höhe einer Quote von 5,88 % in Haftung. Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage machten die Kläger geltend, dass durch die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung ein geändertes Pflichtenprogramm entstanden sei und sie sich bei Zahlung der Steuern gegenüber der Gesellschaft erstattungspflichtig gemacht hätten. Ferner habe der vorläufige Sachwalter der Abführung der Umsatzsteuer mündlich widersprochen.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Senat nahm zunächst Bezug auf seinen in derselben Sache ergangenen AdV-Beschluss vom 06.02.2017 (Az. 7 V 3973/16 U), wonach die Kläger trotz Stellung des Insolvenzantrags und Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung als Geschäftsführer weiterhin zur Zahlung der Steuerrückstände unter Beachtung des Grundsatzes der anteiligen Tilgung verpflichtet gewesen seien. Eine Kollision mit der Massesicherungspflicht bestehe nicht. Diese Pflicht werde allenfalls dann verletzt, wenn die Geschäftsführer überproportionale Zahlungen auf die Umsatzsteuer geleistet hätten. Ergänzend führte der Senat aus, dass auch der von den Klägern behauptete mündliche Widerspruch des vorläufigen Sachwalters an der Haftung der Geschäftsführer nichts ändere. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis sei vielmehr bei den Geschäftsführern verblieben. Der Widerspruch schließe auch ein schuldhaftes Verhalten der Kläger nicht aus, weil die Zahlung von Steuerrückständen nicht dem Widerspruchsrecht eines vorläufigen Sachwalters ohne Zustimmungsvorbehalt unterliege und weil die Kläger nicht dargelegt hätten, welche Schritte sie zur Zahlung der Steuern eingeleitet haben.

(FG Münster, Mitteilung vom 15.06.2018 zu Urteil vom 16.05.2018 – 7 K 783/17)

Verzögerungen bei der Denkmalbehörde gehen nicht zu Lasten der Steuerpflichtigen

Bestandskräftige Einkommensteuerfestsetzungen können noch zugunsten der Steuerbürger geändert werden, wenn sie eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nachreichen. Dies hat der 6. Senat des Finanzgerichts Köln entschieden.

Die Kläger sind Eigentümer eines denkmalgeschützten Hauses, das sie selbst bewohnen. In den Jahren 2008 bis 2010 hatten sie Erhaltungsaufwand von insgesamt 29.000 Euro. Diese Kosten machten sie beim Finanzamt erst dann als Sonderausgaben für Baudenkmäler (§ 10f EStG) steuermindernd geltend, nachdem sie in 2014 eine entsprechende Denkmalbescheinigung vom Amt für Denkmalschutz erhalten hatten. Das beklagte Finanzamt lehnte eine Änderung der bisherigen Steuerfestsetzungen ab, weil diese Veranlagungen endgültig durchgeführt und nach steuerrechtlichen Vorschriften nicht mehr änderbar seien. Insbesondere stelle die Bescheinigung der Denkmalbehörde keinen vollständigen Grundlagenbescheid dar, weil sie nur einige, aber nicht alle verbindlichen Regelungen zum Erhalt der Begünstigung enthalte.

Dies sahen die Richterinnen und Richter des 6. Senats anders und gaben der Klage statt. Die Bescheinigung der Denkmalbehörde stelle einen Grundlagenbescheid dar, auch wenn sie nicht sämtliche Voraussetzungen der Steuerbegünstigung verbindlich regele. Deshalb sei das Finanzamt nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO nachträglich zur Änderung der Einkommensteuerbescheide verpflichtet. Hierfür spreche auch, dass Steuerpflichtige sonst um die Steuerbegünstigung für Baudenkmäler gebracht würden. Dass die Verfahren bei den Denkmalbehörden erfahrungsgemäß lange Zeit in Anspruch nehmen, dürfe schließlich nicht zu Lasten der Steuerbürger gehe.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen.

(FG Köln, Pressemitteilung vom 15.06.2018 zu Urteil vom 26.04.2018 – 6 K 726/16)

Finanzausschuss: Grunderwerbsteuer-Freibetrag abgelehnt

Der Finanzausschuss hat die Forderung der FDP-Fraktion abgelehnt, einen Freibetrag bei der Grunderwerbsteuer anzuheben und damit für eine Erhöhung der Wohneigentumsquote zu sorgen. In der von der Vorsitzenden Bettina Stark-Watzinger (FDP) geleiteten Sitzung am Mittwoch votierten die Fraktionen von CDU/CSU, SPD, AfD, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen gegen einen entsprechenden Antrag (19/1696). Nur die FDP Fraktion stimmte dafür.

In dem Antrag wird gefordert, den Ländern im Grunderwerbsteuergesetz die Möglichkeit einzuräumen, einen Freibetrag bis zu einem Höchstwert von 500.000 Euro pro Person zu bestimmen. Der Freibetrag soll ganz oder sukzessive bis zum Erreichen des Höchstbetrages verbraucht werden können. Die Länder sollen selbst über die Höhe des Freibetrages bis zum Höchstwert von 500.000 Euro entscheiden: „Die Länder sollen in einen Wettbewerb eintreten, der die Menschen in ihrem Land bestmöglich beim Grunderwerb unterstützt“, fordern die Abgeordneten.

In der Ausschusssitzung verwies die Fraktion darauf, dass die Wohneigentumsquote in Deutschland trotz wirtschaftlich robuster Lage und des historisch niedrigen Zinsumfeldes nur 45 Prozent betrage und Deutschland damit Schlusslicht in der Europäischen Union sei. Besonders junge Familien mit mittleren und niedrigen Einkommen hätten es jedoch zunehmend schwerer, den Traum von den eigenen vier Wänden zu verwirklichen und Eigentum zu bilden. Ein Grund für die Entwicklung seien die hohen Erwerbsnebenkosten, von denen wiederum ein Großteil auf die Grunderwerbsteuer entfalle. Diese Erwerbsnebenkosten müssten aus dem Eigenkapital aufgebracht und könnten nicht finanziert werden.

In dem Antrag bezeichnet es die Fraktion als auffällig, dass das Aufkommen aus der Grunderwerbsteuer seit 2005 von 4,7 Milliarden Euro auf 12,4 Milliarden im Jahr 2016 und damit um mehr als das Zweieinhalbfache gestiegen sei, während die Eigentumsquote des unteren Einkommensfünftels seit 1990 von 25 Prozent auf 17 Prozent gesunken sei. Um den „Startschuss“ für eine „Eigentümernation Deutschland“ zu geben, müsse ein Freibetrag bei der Grunderwerbsteuer eingeführt werden, fordert die FDP-Fraktion. Die Spirale der ständig steigenden Grunderwerbsteuersätze in den meisten Bundesländern und der damit verbundenen ansteigenden Steuerbelastung beim Erwerb selbstgenutzten Eigentums müsse durchbrochen werden.

Ein Sprecher der CDU/CSU-Fraktion erklärte, seine Fraktion unterstütze die Schaffung von Wohneigentum. Die Grunderwerbsteuer sei dabei ein Thema, das mit den Ländern abgestimmt werden müsse, da die Entlastung der Länder geregelt werden müsse. Wenn das Thema Grunderwerbsteuer angegangen werde, müsse auch über die sogenannten Share-Deals geredet werden, um Missbräuche zu verhindern. Die SPD-Fraktion erinnerte die FDP daran, dass sie in Nordrhein-Westfalen mitregiere und dort mit einer Senkung der Grunderwerbsteuer beginnen könne. Jetzt den Antrag im Bundestag zu stellen, sie der falsche Weg, so ein Sprecher der SPD-Fraktion, der die Freibetragslösung zudem als „Bürokratieproduktion erster Güte“ bezeichnete.

Die AfD-Fraktion begrüßte grundsätzlich den FDP-Antrag. Es habe früher eine gute Bauförderung gegeben. Dieser Baustein der privaten Altersvorsorge durch Eigentumsbildung sei jedoch vergessen worden. Der Sprecher der AfD-Fraktion kündigte einen eigenen Antrag seiner Fraktion zur Eigentumsförderung mit einer sozialen Komponente und unter Einbeziehung der Kinderzahl an.

Der Anstieg der Nebenkosten für Bauherren oder Hauskäufer durch die Grunderwerbsteuer steht nach Ansicht der Fraktion Die Linke in keinem Zusammenhang mit dem Rückgang der Eigentumsquote. Diese gehe bereits seit 1990 zurück. Grund für den Rückgang sei die ungleiche Verteilung von Vermögen. Ein Freibetrag werde nichts daran ändern, dass untere Einkommensgruppen kein Eigentum bilden könnten. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen warf der FDP-Fraktion vor, in eine Ländersteuer eingreifen zu wollen. Über andere Nebenkosten wie die Notarkosten verliere die FDP-Fraktion kein Wort.

(Deutscher Bundestag, hib-Meldung Nr. 405/2018 vom 13.6.2018)

Vorfälligkeitsentschädigungen für die Ablösung von Darlehen im Rahmen einer Nachlasspflegeschaft sind Nachlassverbindlichkeiten

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Vorfälligkeitsentschädigungen, die von der Nachlasspflegerin für die Ablösung von Darlehen angefallen sind, als Nachlassverbindlichkeiten von der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage abzugsfähig sind.

Der Kläger ist einer von insgesamt 29 Erben der im Jahr 2013 verstorbenen Erblasserin. Da die Erben zunächst nicht bekannt waren, ordnete das Amtsgericht die Nachlasspflegschaft an und bestellte eine Nachlasspflegerin. Diese veräußerte mit Genehmigung des Gerichts vier der zum Nachlass gehörenden Grundstücke und löste damit für die Grundstücke aufgenommene Darlehen vorzeitig ab. Hierfür fielen Vorfälligkeitsentschädigungen an.

Nachdem die Erben ermittelt worden waren, setzte das Finanzamt unter anderem gegenüber dem Kläger Erbschaftsteuer fest. Dieser machte die Vorfälligkeitsentschädigungen (anteilig) als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug mit der Begründung ab, dass es sich um Kosten für die Verwaltung des Nachlasses (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG) handele.

Der Senat gab der Klage statt. Die Aufwendungen seien als Nachlassregelungskosten anzusehen und damit als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Es handele sich nicht um Kosten der Verwaltung, sondern vielmehr um Kosten der Sicherung des Nachlasses. Die Vorfälligkeitsentschädigungen stünden in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der Abwicklung bzw. Verteilung des Nachlasses, weil die Herausgabe von vier mit Darlehen belasteten Grundstücken an eine Vielzahl von Erben nicht praktikabel gewesen wäre. Dem Abzug als Nachlassverbindlichkeit stehe auch nicht entgegen, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung einen entgangenen Zinsgewinn ausgleichen soll, denn für die Erben habe nach Veräußerung der Grundstücke kein Interesse mehr an der darlehensweisen Überlassung des Kapitals mehr bestanden. Zudem seien nicht die Erben, sondern allein die Erblasserin in den Genuss der durch die Vorfälligkeitsentschädigung ausgeglichenem günstigeren Darlehenskonditionen gekommen.

Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 17/18 anhängig.

(FG Münster, Mitteilung vom 15.06.2018 zu Urteil vom 12.04.2018 – 3 K 3662/16; BFH-Az.: II R 17/18)

Hessen: Steuerliche Hilfsmaßnahmen für Beseitigung von Unwetterschäden

Vollgelaufene Keller, zerstörtes Hab und Gut: „Wir stehen an der Seite der vom Unwetter betroffenen Bürger und bieten steuerliche Hilfsmaßnahmen“, sagt Finanzminister Dr. Thomas Schäfer.

In weiten Teilen Nord-, Mittel- und Südhessens haben im Mai und Juni schwere Unwetter mit verheerenden Regenmassen insbesondere zu Überschwemmungen, blockierten Straßen und zerstörten Häusern geführt. „Viele Menschen haben vor Ort durch das Unwetter Hab und Gut verloren, zum Teil sind Existenzen bedroht. Die Hessische Finanzverwaltung steht an der Seite der betroffenen Bürger mit steuerlichen Erleichterungen“, das sagte heute Finanzminister Dr. Thomas Schäfer. Der Minister erklärte: „Die Beseitigung dieser Schäden wird bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Deshalb habe ich mich wie auch schon bei vorherigen Unwettern dafür eingesetzt, dass die Hessische Finanzverwaltung, im Einvernehmen mit dem Bund, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenkommt.“

Außergewöhnliche Belastung geltend machen

Nach den hessischen Regelungen können die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen bis zum 30. Oktober 2018 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer stellen. Zudem: Wird dem Finanzamt aufgrund Mitteilung eines Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass ein Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich von den Unwettern betroffen ist, soll bis zum 30. Oktober 2018 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern abgesehen werden.

Für alle Steuerpflichtigen, die unter den Folgen des Sturmtiefs leiden, gilt: Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an dem eigengenutzten Wohneigentum können als außergewöhnliche Belastung (steuermindernd) berücksichtigt werden.

Für Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende, Selbstständige und Vermieter sind beispielsweise bei der Ersatzherstellung von ganz oder zum Teil zerstörten Gebäuden Sonderabschreibungen auf die Herstellungs- oder Wiederherstellungskosten bis zu insgesamt 30 Prozent möglich. Bei Traktoren oder anderen so genannten beweglichen Anlagegütern, die als Ersatz für vernichtete oder verloren gegangene betrieblich genutzte Maschinen angeschafft oder hergestellt worden sind, können auf Antrag Sonderabschreibungen bis zu 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden. Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und/oder vermieteter Gebäude sowie beschädigter beweglicher Anlagegüter können ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand anerkannt werden, wenn mit der Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach dem schädigenden Ereignis begonnen wurde und die bisherigen Buchwerte fortgeführt werden. Die Aufwendungen zur Beseitigung der Schäden an Grund und Boden können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das Gleiche gilt für Aufwendungen zur Wiederherstellung von Hofbefestigungen und Wirtschaftswegen, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.

Verlust von Unterlagen anzeigen

Sind unmittelbar durch das Schadensereignis Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, so sind hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen. Der betroffene Steuerpflichtige sollte die Vernichtung bzw. den Verlust zeitnah dokumentieren und soweit wie möglich nachweisen oder glaubhaft machen.

Daneben sind steuerfreie Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers möglich. Auch ein Erlass der Grundsteuer sowie eine Stundung und ein Erlass der Gewerbesteuer sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Finanzminister Dr. Thomas Schäfer sagte: „Steuerliche Hilfsmaßnahmen für die Menschen, die in Hessen vom Unwetter mit Wucht getroffen wurden, sind mir wichtig. Vor Ort in den Kommunen rücken die Menschen zusammen und helfen sich gegenseitig so gut sie können. Das nötigt mir größten Respekt ab. Auch die Hessische Finanzverwaltung möchte einen Beitrag leisten und auf diese Weise zeigen, dass ein voller Keller zwar leider nicht selten ein leergeräumtes Bankkonto bedeutet, dass aber deshalb keiner vor der nächsten Steuererklärung Angst haben muss. Ganz im Gegenteil: Mit unseren steuerlichen Hilfsmaßnahmen kommen wir allen Geschädigten große Schritte entgegen.“

(Hessisches Ministerium der Finanzen, Pressemitteilung vom 13.6.2018)