Schmerzensgeld nach Art. 82 DSGVO: Anspruch-begründende Verletzung ist nachzuweisen

Im Streitfall begehrte der Kläger Schmerzensgeld. Er führte aus, das für seine Einkommensteuerveranlagung zuständige Finanzamt habe versehentlich von ihm vorgelegte Unterlagen einem Dritten übersandt. Dieser Dritte habe ihm zwar die Unterlagen übergeben, doch dadurch seien dem Dritten seine Anschrift und persönliche Daten bekannt geworden. Ihm, dem Kläger, stehe daher Schmerzensgeld zu. Das Finanzamt lehnte eine Schmerzensgeldzahlung ab. Der Kläger reichte sodann Klage bei einem Amtsgericht gegen das Land Baden-Württemberg ein. Das Amtsgericht verwies den Rechtsstreit an das Finanzgericht Baden-Württemberg. Dieses vernahm den Dritten als Zeugen.

Der 10. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg wies mit Urteil vom 18. Oktober 2021 Az. 10 K 759/21 die Klage auf Schmerzensgeld nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ab. Die Klage sei zwar zulässig, da der Finanzrechtsweg für Klagen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gegen Finanzbehörden oder gegen deren Auftragsverarbeiter wegen eines (möglichen) Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der DSGVO gegeben sei. Das Finanzgericht Baden-Württemberg sei örtlich zuständig. Die Klage gegen die Trägerkörperschaft könne auch als Klage gegen das handelnde Finanzamt ausgelegt werden. Beklagter sei nach dem Behördenprinzip die handelnde Finanzbehörde.

Die Klage sei jedoch unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Schadensersatz, da er eine Pflichtverletzung durch das beklagte Finanzamt sowie einen Schadenseintritt nicht nachweisen habe können. Der Kläger habe die haftungsbegründenden Voraussetzungen, also den Pflichtverstoß, darzulegen. Ihm obliege die Darlegungslast. Die Beweislastumkehr (Art. 82 Abs. 3 DSGVO) beziehe sich ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde. Der 10. Senat war nach der Anhörung des Klägers und der Vernehmung des Dritten als Zeugen nicht davon überzeugt, dass ein datenschutzrechtlicher Verstoß bei der Verarbeitung der Daten geschehen sei. Die Aussagen seien nicht in sich schlüssig und stimmig gewesen. Daher sei nicht ausgeschlossen, dass der Kläger und der Dritte bewusst und gewollt in gemeinsamer Absprache falsch ausgesagt hätten.

FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 31.08.2022 zum Urteil 10 K 759/21 vom 18.10.2021

Statistik: Gewerbesteuereinnahmen 2021 in Rekordhöhe

Die Gemeinden in Deutschland haben im Jahr 2021 rund 61,1 Milliarden Euro an Einnahmen aus der Gewerbesteuer erzielt. Dies bedeutet ein Plus von rund 15,8 Milliarden Euro beziehungsweise 34,9 % gegenüber dem Vorjahr, teilt das Statistische Bundesamt (Destatis) mit. Damit lag das Aufkommen aus der Gewerbesteuer mit +10,4 % sogar deutlich über dem Niveau vor Beginn der Corona-Pandemie im Jahr 2019 und auf dem höchsten Stand seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 1991.

Das Gewerbesteueraufkommen lag auch in allen Bundesländern über dem des ersten Corona-Jahres 2020. Die höchsten Anstiege bei den Flächenländern verzeichneten Rheinland-Pfalz mit 64,1 % und Sachsen mit 49,2 %. Bei den Stadtstaaten hatte Bremen mit 66,4 % das stärkste Plus gegenüber dem Jahr 2020. Auch im Vergleich zu 2019 stieg in Rheinland-Pfalz und Sachsen das Aufkommen aus der Gewerbesteuer am stärksten mit 35,2 % beziehungsweise 20,7 %. Bei den Stadtstaaten erzielte Berlin den höchsten Zuwachs mit 28,6 %. Dagegen blieb Hamburg als einziges Bundesland mit einem Minus von 3,1 % unter dem Aufkommen von 2019.

Grundsteuereinnahmen leicht im Plus

Die Einnahmen aus der Grundsteuer A, die auf das Vermögen der land- und fortwirtschaftlichen Betriebe erhoben wird, betrugen 2021 insgesamt 0,4 Milliarden Euro. Dies war gegenüber dem Vorjahr ein Anstieg um 0,4 %. Aus der Grundsteuer B, die auf Grundstücke erhoben wird, nahmen die Gemeinden im Jahr 2021 insgesamt 14,6 Milliarden Euro ein und damit 2,2 % mehr als 2020.

Insgesamt erzielten die Gemeinden in Deutschland im Jahr 2021 Einnahmen aus den Realsteuern (Grundsteuer und Gewerbesteuer) von rund 76,1 Milliarden Euro. Gegenüber 2020 ist dies ein Anstieg um 16,1 Milliarden Euro beziehungsweise 26,9 %.

Durchschnittlicher Gewerbesteuerhebesatz leicht erhöht

Die von den Gemeinden festgesetzten Hebesätze zur Gewerbesteuer sowie zur Grund­steuer A und B entscheiden maßgeblich über die Höhe ihrer Realsteuereinnahmen. Im Jahr 2021 lag der durchschnittliche Hebesatz aller Gemeinden in Deutschland für die Gewerbesteuer bei 403 % und damit 3 Prozentpunkte über dem des Vorjahres. Bei der Grundsteuer A stieg der Hebesatz im Jahr 2021 gegenüber 2020 um 2 Prozentpunkte auf durchschnittlich 347 %. Der durchschnittliche Hebesatz der Grundsteuer B nahm gegenüber 2020 ebenfalls bundesweit um 3 Prozentpunkte zu und lag im Jahr 2021 bei 481 %.

Statistisches Bundesamt (Destatis), Pressemitteilung vom 29.8.2022

Erlöschen von Zollschuld und Einfuhrumsatzsteuer bei Reparatur eines Segelbootes aus der Schweiz in Deutschland

Die mangels Gestellung und Zollanmeldung von Waren entstandene Zollschuld erlischt ebenso wie die Einfuhrumsatzsteuer, wenn den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass die Waren nicht verwendet oder verbraucht, sondern aus dem Zollgebiet der Union verbracht worden sind und wenn kein Täuschungsversuch vorliegt.

Sachverhalt

Der Kläger, der seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, wendet sich gegen die Festsetzung von Einfuhrabgaben für ein Segelboot. Er verbrachte das Boot, das in der Schweiz auf ihn zugelassen war, am 28. März 2017 auf einem Bootsanhänger mit seinem Pkw aus der Schweiz kommend über den Grenzübergang beim Zollamt A-Autobahn nach Deutschland, ohne hierfür an der Grenze eine Zollabfertigung durchzuführen. Eine Zollstreife folgte dem Gespann und hielt es an. Zum Sachverhalt befragt, erläuterte der Kläger den Kontrollbeamten, dass er zur Firma XY in B unterwegs sei, um an dem Außenbordmotor fällige Service- und Wartungsarbeiten durchführen zu lassen. Die Beamten leiteten daraufhin gegen den Kläger ein Steuerstrafverfahren ein und setzten mit Einfuhrabgabenbescheid vom 28. März 2017 ausgehend von einem geschätzten Zollwert des eingeführten Bootes von 21.000 Euro Zoll in Höhe von 357,00 Euro und Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 4.057,83 Euro fest. Nachdem der Kläger die Einfuhrabgaben in Höhe von 4.414,83 Euro bezahlt und eine Strafsicherheit in Höhe von 3.580,00 Euro hinterlegt hatte, setzte er seine Fahrt zur Firma XY fort. Die Kosten für deren Arbeiten beliefen sich auf insgesamt 1.173,70 Euro. Bis zur Wiederausfuhr des Segelbootes in die Schweiz, die ausweislich eines vom Zollamt A-Autobahn hierüber erstellten Beschaubefundes am 18. Mai 2017 erfolgte, wurde das Boot nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag des Klägers im Zollgebiet nicht anderweitig genutzt. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg. Das FG hob den Einfuhrabgabenbescheid auf.

Aus den Gründen

Für das streitgegenständliche Boot sei zwar nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a des Unionszollkodex (UZK) zunächst eine Zollschuld entstanden; ob dies auch für die Einfuhrumsatzsteuer gelte, sei dagegen zweifelhaft. Das FG könne diese Frage allerdings offenlassen, da sowohl die Zollschuld als auch eine etwaige Einfuhrumsatzsteuerschuld nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK wieder erloschen seien.

Entstehung der Einfuhrzollschuld

Nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK entstünde eine Einfuhrzollschuld u. a. dann, wenn eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union nicht erfüllt sei.

Im Streitfall habe der Kläger gegen die aus Art. 139 Abs. 1 UZK folgende Verpflichtung verstoßen, in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren bei ihrer Ankunft unverzüglich zu gestellen. Der Kläger habe unstreitig am 28. März 2017 mit seinem Pkw und dem auf dem Anhänger verladenen Segelboot, das in der Schweiz auf ihn zugelassen sei, aus der Schweiz kommend den Grenzübergang A passiert, ohne gegenüber der zuständigen Zollbehörde eine entsprechende ausdrückliche Gestellungsmitteilung abzugeben. Darüber hinaus habe der Kläger für das streitgegenständliche Boot auch keine (ausdrückliche) Zollanmeldung nach Art. 158 Abs. 1 UZK abgegeben.

Gestellung und Zollanmeldung waren nicht wegen nur vorübergehender Verwendung entbehrlich

Die Gestellung der Ware und die Abgabe einer Zollanmeldung seien vorliegend nicht entbehrlich gewesen. Dies erfordere, dass in Bezug auf die eingeführte Ware die Voraussetzungen des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung erfüllt seien. Dies sei bei dem Segelboot indes nicht der Fall gewesen.

Nach Art. 250 UZK könnten in der vorübergehenden Verwendung für die Wiederausfuhr bestimmter Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union Gegenstand einer besonderen Verwendung unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben sein. Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel werde u. a. gewährt, wenn sie außerhalb des Zollgebiets der Union auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen seien und von einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person verwendet würden. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt, denn das Boot sei weder zum Zeitpunkt seines Verbringens noch zu irgendeinem anderen Zeitpunkt vor seiner Wiederausfuhr am 18. Mai 2017 „eingesetzt“ worden. Der Kläger habe es vielmehr auf einem Pkw-Anhänger verladen zur Firma XY in B transportiert und nach Erledigung der Arbeiten wieder aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt, ohne es zwischenzeitlich als Beförderungsmittel genutzt zu haben. Davon, dass das Segelboot „in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzt“ gewesen wäre, könne unter diesen Umständen keine Rede sein.

Keine aktive Veredelung

Das Boot sei auch nicht ordnungsgemäß in das Verfahren der aktiven Veredelung überführt worden. Die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung bedürfe gemäß Art. 211 Abs. 1 Buchst. a UZK der Bewilligung und müsse beantragt werden. Die Bewilligung könne zwar in vereinfachter Form beantragt und erteilt werden, setze dann aber die Abgabe einer Standard-Zollanmeldung zur Überführung der Waren in die aktive Veredelung voraus. Eine Überführung in das Verfahren durch konkludentes Verhalten sei nicht möglich. Die Zollschuld sei deshalb wegen Verstoßes gegen die Gestellungspflicht (Art. 139 Abs. 1 UZK) und die Verpflichtung zur Abgabe einer (ausdrücklichen) Zollanmeldung (Art. 158 Abs. 1 UZK) nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK entstanden.

Zweifel am Entstehen von Einfuhrumsatzsteuer

Ob neben der Zollschuld darüber hinaus Einfuhrumsatzsteuer entstanden sei, sei dagegen zweifelhaft. Für die Verwirklichung des Tatbestands der Einfuhrumsatzsteuer reiche es nicht aus, dass Gegenstände (körperlich) in das Gebiet der EU gelangten. Vielmehr setze eine Einfuhr im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und Art. 30 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie weiter voraus, dass der in das Gebiet der Union verbrachte Gegenstand in den Wirtschaftskreislauf der Union eingehe und einem Verbrauch, d.h. dem mit Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugeführt werden könne. Diese Voraussetzung sei nach Auffassung des FG nicht erfüllt. Das streitgegenständliche Segelboot sei weder Gegenstand einer Lieferung noch sei mit ihm eine Dienstleistung erbracht worden; der Kläger selbst habe es im Zollgebiet auch nicht als Beförderungsmittel genutzt, sondern an ihm lediglich die Kielschwerthalterung abändern, den Motor kontrollieren, die Kraftstofffilteranlage instandsetzen sowie den Abgasschwamm erneuern lassen.

Zollschuld und Einfuhrumsatzsteuer sind erloschen

Aber selbst wenn man die Entstehung von Einfuhrumsatzsteuer vorliegend abweichend beurteilen wollte, wäre eine etwa entstandene Einfuhrumsatzsteuer – wie auch die Zollschuld – jedenfalls nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK erloschen. Nach dieser Vorschrift erlösche eine entstandene Zollschuld, wenn den Zollbehörden nachgewiesen werde, dass die Waren nicht verwendet oder verbraucht, sondern aus dem Zollgebiet der Union verbracht worden seien, und wenn kein Täuschungsversuch vorliege (Art. 124 Abs. 6 UZK).

Der Begriff der Verwendung im Sinne des Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK sei nach Auffassung des FG restriktiv und insbesondere unter Berücksichtigung des Wirtschaftszollgedankens auszulegen. Vor diesem Hintergrund stelle die Einfuhr des Bootes und die Vornahme von Arbeiten an demselben keine das Erlöschen der Zollschuld nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK ausschließende Verwendung dar. Das Segelboot selbst sei vom Kläger im Zollgebiet nicht als Beförderungsmittel genutzt und deshalb nicht in Konkurrenz zu unionsansässigen Vermietern oder Verkäufern von Booten getreten. Die im Zollgebiet der Union durchgeführten Arbeiten am Segelboot, die im Rahmen eines (bewilligten) Verfahrens der aktiven Veredelung unstreitig möglich gewesen wären, ohne dass für das Boot Einfuhrabgaben entstanden wären, beeinträchtigten ebenfalls keine wirtschaftlichen Interessen einheimischer Unternehmen.

Die weiteren Voraussetzungen für das Erlöschen der Zollschuld seien, ebenfalls erfüllt. Insbesondere sei dem Kläger nach den konkreten Umständen kein Täuschungsversuch vorzuwerfen, sondern er habe das Boot ohne vorherige Zollabwicklung nach Deutschland verbracht, weil er eine solche aufgrund der geplanten Wiederausfuhr – rechtsirrig – nicht für erforderlich gehalten habe. Darüber hinaus sei nachgewiesen, dass das streitgegenständliche Segelboot am 18. Mai 2017 wieder aus dem Zollgebiet der Union verbracht wurde. Damit sei nicht nur die Zollschuld, sondern auch eine etwa entstandene Einfuhrumsatzsteuer erloschen.

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 26.08.2022 zum Urteil 11 K 2900/21 vom 25.01.2022 (nrkr – BFH-Az.: VII R 17/22)

Keine Steuerhinterziehung bei Kenntnis des Finanzamts

Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass kein objektiver Verkürzungstatbestand vorliegt, wenn pflichtwidrig keine Steuererklärung abgegeben wird, dem Finanzamt aber alle erforderlichen Informationen in Form elektronischer Lohnsteuerbescheinigungen vorliegen.

Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Da bis einschließlich 2008 lediglich der Ehemann Arbeitslohn bezog, hatte das Finanzamt den Fall als Antragsveranlagung gespeichert. Ab 2009 erzielte auch die Ehefrau Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Der Lohnsteuerabzug erfolgte bei den Klägern nach den Steuerklassen III und V. Die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen wurden im Datenverarbeitungsprogramm des Finanzamts unter der Steuernummer der Kläger erfasst. Da der Fall dennoch weiterhin als Antragsveranlagung gespeichert war, forderte das Finanzamt die Kläger zunächst nicht zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen auf und die Kläger gaben auch keine Erklärungen ab.

Nachdem dem Finanzamt aufgefallen war, dass die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung vorlagen, erließ es im Jahr 2018 für die Streitjahre 2009 und 2010 Schätzungsbescheide. Hiergegen machten die Kläger geltend, dass Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Das Finanzamt ging demgegenüber von einer verlängerten Festsetzungsfrist wegen vollendeter Steuerhinterziehung aus. Die Datenverarbeitungsprogramme der Finanzverwaltung hätten es in den Streitjahren noch nicht ermöglicht, aufgrund der übermittelten Lohnsteuerbescheinigungen auf das Vorliegen einer Pflichtveranlagung zu schließen. Eine manuelle Überprüfung sei aufgrund der Vielzahl der Fälle tatsächlich unmöglich gewesen. Im Übrigen hätten es die Kläger vorsätzlich unterlassen, Einkommensteuererklärungen abzugeben.

Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage stattgegeben. Bei Erlass der Bescheide im Jahr 2018 sei für die Streitjahre 2009 und 2010 die reguläre Festsetzungsfrist von vier Jahren abgelaufen gewesen. Die Frist habe sich nicht auf zehn bzw. fünf Jahre verlängert, weil bereits objektiv weder eine Steuerhinterziehung noch eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliege.

Die Voraussetzung der vorliegend allein in Betracht kommenden Unterlassungsvariante, dass der Steuerpflichtige die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lasse, sei nicht gegeben. Die Finanzbehörde könne nur über solche Umstände in Unkenntnis gelassen werden, über die sie nicht bereits informiert sei. Diese Auffassung ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO und sei auch vom Sinn und Zweck des Gesetzes, nämlich der Sicherung des Steueraufkommens, gedeckt. Das Steueraufkommen sei nicht gefährdet, wenn die Finanzbehörden tatsächlich über alle wesentlichen Umstände informiert sind.

Im Streitfall seien die Kläger zwar verpflichtet gewesen, Einkommensteuererklärungen einzureichen, weil sie Arbeitslohn bezogen haben, der nach den Steuerklassen III und V lohnversteuert wurde. Allein die Verletzung von Erklärungspflichten reiche aber nicht aus, um den objektiven Verkürzungstatbestand zu verwirklichen, denn die Erfüllung von steuerlichen Mitwirkungs- und Erklärungspflichten sei nicht von § 370 AO geschützt. Dem Finanzamt seien aufgrund der vorliegenden elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen, die unter der Steuernummer der Kläger gespeichert waren, vielmehr alle maßgeblichen Umstände bekannt gewesen. Dass es diese Daten aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht zur Prüfung einer Pflichtveranlagung herangezogen habe, ändere an dieser Kenntnis nichts.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, da zu der streitigen Frage noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliege. Diese ist dort unter dem Az. VI R 14/22 anhängig.

FG Münster, Mitteilung vom 15.08.2022 zum Urteil 4 K 135/19 vom 24.06.2022 (nrkr – BFH-Az.: VI R 14/22)

Betriebsnahe Kindergärten und Gemeinnützigkeit

Eine Kinderbetreuungseinrichtung ist nicht gemeinnützig tätig, wenn sie sich bei der Platzvergabe vorrangig an den Belegungspräferenzen ihrer Vertragspartner orientiert. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) zur steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit nach § 52 der Abgabenordnung (AO) entschieden.

Im Streitfall schloss die Klägerin mit Unternehmen Verträge über die Errichtung und den Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen für Kinder der Mitarbeiter der Unternehmen. Dabei sollte die Klägerin auf die Belegungspräferenz der Unternehmen Rücksicht nehmen, sofern dies mit den gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Auflagen und dem pädagogischen Konzept vereinbar war. Andere Personen, die nicht bei den Unternehmen beschäftigt waren, konnten einen Betreuungsplatz in Anspruch nehmen, wenn die Unternehmen aus ihrer Belegschaft keinen Bedarf hatten oder wenn Plätze länger unbelegt blieben.

Das Finanzamt war der Auffassung, die Klägerin diene nicht gemeinnützigen Zwecken. Sie fördere nicht die Allgemeinheit, weil ihre Einrichtungen den Beschäftigten ihrer Vertragspartner vorbehalten seien. Die Befreiung von der Körperschaftsteuer wegen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) sei daher nicht zu gewähren. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Auch der Bundesfinanzhof versagte die Gemeinnützigkeit. Die Tätigkeit einer gemeinnützigen Körperschaft muss gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 AO darauf gerichtet sein, die Allgemeinheit zu fördern. Davon ist nur dann auszugehen, wenn im Grundsatz jedermann freien Zutritt zur Körperschaft oder zu ihren Leistungen hat und sich der geförderte Personenkreis dementsprechend zumindest als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt und die Allgemeinheit repräsentiert. Daran fehlte es bei der Klägerin. Denn sie förderte nur einen Kreis von Personen, der aufgrund der Zugehörigkeit zur Belegschaft eines Unternehmens fest abgeschlossen war. Eine verbindliche „Restplatzquote“ für andere Personen als die Beschäftigten der Vertragspartner der Klägerin gab es nicht.

Der BFH lehnte zudem eine Befreiung von der Körperschaftsteuer wegen der Verfolgung mildtätiger Zwecke (§ 53 AO) ab, weil die Klägerin nach ihrer Satzung nur gemeinnützige, nicht aber auch mildtätige Zwecke verfolgte.

BFH, Pressemitteilung vom 18.8.2022 zu Urteil vom 01.02.2022, V R 1/20

keine Hinzuschätzungen bei einer GmbH wegen unklarer Mittelherkunft bei ihrem Gesellschafter

Verdeckte Bareinlagen führen nicht allein deshalb zu Hinzuschätzungen von Betriebseinnahmen bei einer Kapitalgesellschaft, weil die Mittelherkunft beim Gesellschafter nicht aufklärbar ist. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden.

Die Klägerin, eine GmbH, betrieb in den Streitjahren einen Großhandel und tätigte hierbei auch Barumsätze. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt zum einen Aufzeichnungsmängel bei der Führung der offenen Ladenkasse der Klägerin fest. Zum anderen hatte der Alleingesellschafter Bareinlagen in die Kasse getätigt. Diese stammten nach dessen eigenen Angaben aus ihm persönlich gewährten Darlehen von verschiedenen Darlehensgebern und aus im Privatvermögen vorhandenen Barrücklagen aus nicht versteuerten Silberverkäufen in den neunziger Jahren. Die Betriebsprüfung führte unter Auswertung der privaten Konten des Alleingesellschafters und seiner Ehefrau Bargeldverkehrsrechnungen durch, die auch die Finanzierung privater Reihenhäuser berücksichtigte. Diese führten zu Höchstfehlbeträgen, die das Finanzamt als Mehreinnahmen der Klägerin und zugleich als verdeckte Gewinnausschüttungen an den Alleingesellschafter behandelte.

Der hiergegen erhobenen Klage hat der 10. Senat des Finanzgerichts Münster teilweise stattgegeben. Die beim Gesellschafter durchgeführten Bargeldverkehrsrechnungen begründeten keine Schätzungsbefugnis auf Ebene der GmbH. Grundsätzlich sei eine Bargeldverkehrsrechnung zwar eine geeignete Verprobungsmethode. Hieraus könne aber nicht zwangsläufig die Schlussfolgerung gezogen werden, dass eine Kapitalgesellschaft bei ungeklärten Vermögenszuwächsen ihres Gesellschafters nicht erfasste Betriebseinnahmen erzielt habe. Selbst wenn man unterstelle, dass die ungeklärten Vermögenszuwächse durch betriebliche Aktivitäten erzielt worden waren, sei es ebenso gut möglich, dass der Gesellschafter die Einnahmen im Rahmen von Eigengeschäften erzielt habe und nicht im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft. Aus dem Umstand, dass der Gesellschafter die Herkunft der bei ihm festgestellten ungeklärten Vermögenszuwächse nicht aufkläre, könnten keine nachteiligen Schlüsse für die Kapitalgesellschaft gezogen werden. Auch aus der durch die verdeckten Einlagen hergestellten Verbindung zur Klägerin könne nicht gefolgert werden, dass diese selbst weitere Betriebseinnahmen erzielt habe.

Nach Auffassung des 10. Senats hat allerdings dem Grunde nach eine Schätzungsbefugnis wegen der nicht ordnungsgemäßen Kassenführung bestanden. Die Hinzuschätzungen seien allerdings auf einen (Un-)Sicherheitszuschlag i. H. v. 1,5 % der von der Klägerin getätigten Gesamtumsätze, nicht nur der Barumsätze, zu begrenzen. Die Ergebnisse der Bargeldverkehrsrechnungen seien nicht in die Berechnung der Hinzuschätzungen einzubeziehen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

FG Münster, Pressemitteilung vom 15.08.2022 zum Urteil 10 K 261/17 vom 18.05.2022

Kein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Stromspeichers im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage

Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Stromspeichers ist eigenständig und unabhängig davon zu prüfen, ob ein Batteriespeichersystem zugleich oder nachträglich mit der Photovoltaikanlage angeschafft und in Betrieb genommen worden ist.

Umsatzsteuerlich zählt ein Stromspeicher nicht zu den für den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage wesentlichen Komponenten und berechtigt daher nicht zum Vorsteuerabzug.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine aus den Eheleuten A und B bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die bereits seit 2013 eine Aufdach-Solaranlage betreibt. Die GbR plante im Jahr 2016 eine weitere Photovoltaikanlage mit Batteriespeichersystem auf der Nordseite des Daches. Diese Komplettanlage sollte mit einem Programm finanziert werden, das vor Abschluss der Verträge im Jahr 2016 eingestellt wurde. Auf Vorschlag der finanzierenden Banken wurde daher zunächst die Photovoltaikanlage erworben und aufgebaut und der Erwerb des Speichersystems auf das Jahr 2017 verschoben, um die Fördermittel zu erhalten. Nach Lieferverzögerungen wurde das Speichersystem im Frühsommer 2017 in Betrieb genommen. Das Batteriespeichersystem dient der Speicherung des durch die Solaranlage erzeugten Stromes, der ausschließlich für die private Versorgung der Gesellschafter der Klägerin verwendet wird. Das beklagte Finanzamt (FA) lehnte den Vorsteuerabzug für das Speichersystem ab. Die Stromspeicher seien nachträglich angeschafft worden, dienten der privaten Stromversorgung und könnten daher nicht dem Unternehmen zugeordnet werden. Eine Ausnahme komme nur bei gleichzeitiger Anschaffung von Photovoltaikanlage und Stromspeicher in Betracht. Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab.

Aus den Gründen

Kein Vorsteuerabzug bei ausschließlich privater Verwendung

Der Klägerin stehe kein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen für das Batteriespeichersystem zu, weil dieses nicht für Zwecke der besteuerten Umsätze der Klägerin erfolgen sollte, sondern ausschließlich den privaten Belangen ihrer Gesellschafter diene. Der in den Batterien gespeicherte Strom werde ausschließlich für den privaten Verbrauch der Gesellschafter der Klägerin verwendet. Ein Entgelt hierfür zahlten die Gesellschafter nicht an die Klägerin. Das Batteriespeichersystem diene damit nicht der Erzielung von Einnahmen und werde mithin nicht für Zwecke der besteuerten Umsätze der Klägerin verwendet.

Batteriespeichersystem ist kein Bestandteil der Photovoltaikanlage

Der Vorsteuerabzug richte sich nicht nach der Verwendung der Photovoltaikanlage, da das Batteriespeichersystem nicht Bestandteil der Photovoltaikanlage geworden sei. Der Stromspeicher gehöre nicht zu den für den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage wesentlichen Komponenten, da ein Stromspeicher nicht der Produktion von Solarstrom diene. Insbesondere sei die Installation eines Batteriespeichersystems keine unabdingbare Voraussetzung für die Einspeisung des in der Photovoltaikanlage produzierten Stroms in das Netz des Strombetreibers. Zwar sei nach in § 9 Abs. 1 und 2 EEG ein sog. Einspeisemanagement vorgesehen. Letztlich erfordere dies jedoch nicht die Installation von Stromspeichern, sondern lediglich eine Abregelungsmöglichkeit der Stromeinspeisung ins Netz z. B. mit Hilfe sog. parametrisierter Funkrundsteuerempfänger. Eine entsprechende Abregelungsanlage habe die Klägerin auch übergangsweise installiert.

Eigenständige Beurteilung des Stromspeichers für den Vorsteuerabzug

Die eigenständige Beurteilung des Stromspeichers im Hinblick auf den Vorsteuerabzug erfolge unabhängig davon, ob das Batteriespeichersystem zugleich oder nachträglich mit der Photovoltaikanlage angeschafft bzw. in Betrieb genommen worden sei. Gründe, die eine Differenzierung nach dem Anschaffungs- bzw. Inbetriebnahmezeitpunkt rechtfertigen könnten, seien nicht zu erkennen. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob ein langgestreckter Bauabschnitt oder eine zeitlich gestaffelte Lieferung bzw. Inbetriebnahme vorliege, könne daher ebenso dahinstehen, wie die Frage, ob die Klägerin die zeitlichen Abläufe zu vertreten habe.

Keine Bindung des FG an die abweichende Auffassung der Finanzverwaltung

Das FG sei nicht an die in der Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe vom 31. Januar 2017 und in der vom Bayerischen Landesamt für Steuern herausgegebene „Hilfe zu Photovoltaikanlagen“ vertretenen Auffassungen gebunden. Norminterpretierende Verwaltungsanweisungen, die die gleichmäßige Auslegung und Anwendung des Rechts sichern sollen, können im Allgemeinen weder eine einer Rechtsnorm vergleichbare Bindung aller Rechtsanwender noch eine Bindung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben herbeiführen. Eine von den Gerichten zu beachtende Selbstbindung der Verwaltung bestehe lediglich ausnahmsweise in dem Bereich der ihr vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsfreiheit, also im Bereich des Ermessens, der Billigkeit (z. B. bei Änderung der Rechtsprechung) und der Typisierung oder Pauschalierung.

Ob die Verwaltungsanweisungen aufgrund Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gegebenenfalls im Rahmen einer nach § 163 Abgabenordnung (AO) oder § 227 AO zu treffenden Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen wären, könne das FG im vorliegenden Verfahren nicht prüfen, da Streitgegenstand lediglich die Umsatzsteuerfestsetzung für 2017 sei.

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 26.08.2022 zum Urteil 12 K 418/18 vom 19.02.2020 (rkr)

Vorlage der Abgeltungsteuer an das Bundesverfassungsgericht aufgehoben

Mit Beschluss vom 18. März 2022 hat der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber eingeholt, ob die in den § 32d Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 43 Abs. 5 EStG geregelte Abgeltungsteuer in den in den Jahren 2013, 2015 und 2016 geltenden Fassungen insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, als dass sie für Einkünfte aus privaten Kapitalerträgen einen Sondersteuersatz in Höhe von 25 % mit abgeltender Wirkung vorsehen.

Der Kläger hatte sich mit seiner Klage beim Niedersächsischen Finanzgericht eigentlich dagegen gewehrt, dass das beklagte Finanzamt Provisionseinnahmen steuerlich ihm und nicht einem Dritten zugerechnet hatte. Außerdem begehrte er den bisher nicht erfolgten Ansatz des Sparer-Pauschbetrages bei seinen Kapitaleinkünften.

Der 7. Senat folgte dem Kläger in beiden Punkten, war aber davon überzeugt, dass der auf die Kapitaleinkünfte anzuwendende (abgeltende) Sondersteuersatz von 25 % verfassungswidrig ist und war daher verpflichtet, das Bundesverfassungsgericht anzurufen. Das dortige Normenkontrollverfahren wird unter dem Aktenzeichen 2 BvL 6/22 geführt.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2022 hat das beklagte Finanzamt nun mitgeteilt, dass es die angefochtenen Einkommensteuerbescheide geändert und dem Klageantrag des Klägers entsprochen habe. Daraufhin haben das Finanzamt und der Kläger den Rechtsstreit einvernehmlich für erledigt erklärt.

Durch die Erledigung des Klageverfahrens ist die Entscheidungserheblichkeit in dem Normenkontrollverfahren bei dem Bundesverfassungsgericht entfallen, sodass die Vorlage gegenstandslos geworden ist. Der Vorlagebeschluss des 7. Senats vom 18. März 2022 war daher aufzuheben. Das ist durch Beschluss vom 10. August 2022 erfolgt.

Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Abgeltungsteuer wird also in diesem Verfahren nicht mehr erfolgen.

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 17.08.2022 zum Beschluss 7 K 120/21 vom 10.08.2022

BMF: Voller Einsatz gegen Finanzkriminalität

Finanzkriminalität darf keine Zukunft in Deutschland haben. Um schlagkräftig dagegen vorzugehen und Sanktionen konsequent durchzusetzen, bündeln wir wichtige Kräfte unter einem Dach, bilden die besten Finanzermittlerinnen und Finanzermittler aus und treiben Digitalisierung und Vernetzung voran.

Bundesfinanzminister Christian Lindner hat am 24. August 2022 die Eckpunkte für eine schlagkräftigere Bekämpfung der Finanzkriminalität und eine effektivere Durchsetzung von Sanktionen in Deutschland vorgestellt. Die Pläne sehen insbesondere vor, die wichtigsten Kompetenzen unter dem Dach einer neuen Behörde auf Bundesebene zu bündeln. Ziel dieser weitreichenden Maßnahmen ist es, Finanzkriminalität in Deutschland entschieden einzudämmen.

Mit den vorgestellten Eckpunkten unterstreicht der Bundesfinanzminister die hohe Priorität eines entschlossenen Vorgehens gegen Finanzkriminalität für die Bundesregierung. Im Koalitionsvertrag hatten die Regierungsparteien bereits entsprechende Schritte im Kampf gegen Geldwäsche skizziert. Zudem hatte jüngst die Financial Action Task Force (FATF) Deutschlands System gegen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Finanzierung von Massenvernichtungswaffen umfassend geprüft. Dazu veröffentlichte die FATF am 25. August 2022 einen Bericht mit Empfehlungen.

Die Eckpunkte sehen die folgenden drei Maßnahmen vor:

  • Kernkompetenzen unter einem Dach bündeln

  • Hoch qualifizierte Finanzermittlerinnen und Finanzermittler ausbilden

  • Digitalisierung und Vernetzung von Registern vorantreiben

Hier finden Sie das vollständige Eckpunktepapier [pdf, 420KB] als Download.

BMF, Mitteilung vom 24.08.2022

Finanzamt darf auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch „Erstattungsbescheide“ erlassen

Steuerbescheide, mit denen eine positive Steuer festgesetzt wird, können ausnahmsweise auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam ergehen, wenn sich unter Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen insgesamt ein Erstattungsbetrag ergibt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Im Streitfall reichte der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen des W eine Einkommensteuererklärung für W und dessen Ehefrau beim Finanzamt (FA) ein. Dieses setzte die Einkommensteuer erklärungsgemäß in Höhe von rund 29.000 € fest. Unter Berücksichtigung einbehaltener Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer ergab sich ein Erstattungsbetrag in Höhe von rund 2.500 €. Dagegen wandte sich der Kläger mit Einspruch und Klage und machte geltend, das FA dürfe nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine (förmlichen) Bescheide mehr erlassen.

Dem ist der BFH –wie schon zuvor das Finanzgericht– nicht gefolgt und hat die Handhabung der Finanzverwaltung bestätigt. Zwar dürfen Steuerbescheide nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr ergehen, wenn darin Insolvenzforderungen festgesetzt werden. Vielmehr muss das FA Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis zur Tabelle anmelden. Eine Ausnahme gilt für sog. Nullbescheide sowie für Umsatzsteuerbescheide, mit denen eine negative Steuer festgesetzt wird und aus denen sich keine Zahllast ergibt.

Ein vergleichbarer Ausnahmefall liegt nach Ansicht des BFH auch dann vor, wenn sich –trotz positiver Steuer– unter Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen eine Erstattung ergibt. Einem derartigen Bescheid fehlt die abstrakte Eignung, sich auf anzumeldende Steuerforderungen auszuwirken. Denn damit hat das FA keine Insolvenzforderung festgesetzt, die nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgt werden kann.

BFH, Pressemitteilung vom 11.8.2022 zu Urteil vom 05.04.2022, IX R 27/18