Berechnung der Säumniszuschläge durch die Familienkassen rechtswidrig
Die bisherige Berechnung der Säumniszuschläge zu Kindergeldrückforderungen durch den Inkasso-Service der Familienkassen ist rechtswidrig. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts Köln entschieden.
Die Familienkasse forderte von der Klägerin Kindergeld zurück, welches zu Unrecht ausgezahlt worden war. Der Inkasso-Service der Familienkasse erteilte daraufhin einen Abrechnungsbescheid. Dabei berechnete er die Säumniszuschläge auf die nach § 240 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) abgerundete Gesamtsumme des zu erstattenden Kindergeldes. Die Klägerin erhob gegen die Forderung der Säumniszuschläge Klage.
Die Klage hatte Erfolg. Der 3. Senat des Finanzgerichts Köln hob den Abrechnungsbescheid über die Säumniszuschläge wegen fehlender Bestimmtheit insgesamt auf. Im Abrechnungsbescheid müssten die einzelnen Kindergeldmonate auch für die Berechnung der Säumniszuschläge einzeln ausgewiesen werden. Denn für jede Steuervergütung bestehe ein eigener Rückforderungsanspruch der Familienkasse. Mehrere Rückforderungsansprüche dürften zwar in einem sog. Sammelbescheid zusammengefasst werden. Allerdings seien auch in diesem Fall die Säumniszuschläge jeweils in Bezug auf den einzelnen Rückforderungsanspruch zu berechnen und auszuweisen. Die bisherige Berechnungspraxis der Kindergeldkassen benachteilige die Kindergeldberechtigten, denn nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO sei nicht die Gesamtsumme, sondern jeder einzelne monatliche Kindergeldbetrag abzurunden.
Die Entscheidung ist rechtskräftig. Die Familienkasse hat die vom Senat zugelassene Revision nicht eingelegt.
Hinweis zur Rechtslage
§ 240 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Abgabenordnung (AO) lauten:
„Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt.“
(FG Köln, Pressemitteilung vom 26.04.2021 zu Urteil vom 23.09.2020 – 3 K 3048/17)