„Nicht unwesentliche“ Betreuung bringt halben Freibetrag

Hat der Vater eines Kindes mit der geschiedenen Ehefrau das Umgangsrecht so gestaltet, dass er seinen Sohn in einem wöchentlichen Rhythmus jedes zweite Wochenende samstags um 10.00 Uhr abholt und sonntags um 16.00 Uhr zurückbringt, so kann auch er den halben steuerlichen Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung erhalten.

In dem konkreten Fall vor dem Niedersächsischen Finanzgericht betrug die einfache Entfernung zwischen den Wohnorten der beiden Elternteile knapp 160 Kilometer. Der Papa argumentierte zu Recht, dass er das Kind „ausreichend“ betreue und konnte sich gegen das Finanzamt durchsetzen, das den angegebenen Betreuungsumfang für „nicht ausreichend“ hielt.

Die Betreuung lag hier in einem Jahr bei 45 Tagen, im nächsten bei 55. Zwar werde bei einer stundengenauen Abrechnung die 10-Prozent-Schwelle (eine Marke, die der Bundesfinanzhof mal gesetzt hat) unterschritten. Trotzdem sei von einem wesentlichen Betreuungsumfang auszugehen. Allein schon wegen der großen Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern erscheine der Betreuungsanteil als „nicht unwesentlich“.

Zudem hatte die Mutter selbst einen höheren Betreuungsanteil des Vaters wegen der Arbeitsverpflichtung unter der Woche erschwert und die Treffen zwischen Vater und Sohn in der Regel auf die Wochenenden, Feiertagen und Urlaubszeiten beschränkt.

(Niedersächsisches FG vom 19.02.2020 – 9 K 20/19)