Steuerentlastung für Biokraftstoffe in der Land- und Forstwirtschaft bleibt bestehen

Im Jahr 2016 beabsichtigte das Bundesministerium der Finanzen, die Energiesteuerentlastung für in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendete Biokraftstoffe nach § 57 des Energiesteuergesetzes aus beihilferechtlichen Gründen ersatzlos zu streichen. Hiergegen hatte sich Bayern heftig gewehrt.

Bayerns Finanz- und Heimatminister Albert Füracker hatte sich bereits vor zwei Jahren persönlich an den Bundesfinanzminister und an den Bundeslandwirtschaftsminister gewandt und sich mit Nachdruck für den Erhalt der Steuerentlastung ausgesprochen. Dies führte dazu, dass der Bund von seinen Plänen einer ersatzlosen Streichung abgerückt ist und stattdessen ein beihilferechtliches Notifizierungsverfahren in Brüssel eingeleitet hatte. „Unser Einsatz war erfolgreich. Die Kommission der Europäischen Union hat die beihilferechtliche Genehmigung für die Fortführung dieses Entlastungstatbestands zum Wohle der ohnehin unter Preisverfall leidenden Landwirtschaft nun erteilt. Die Kommission hat sich offensichtlich der bayerischen Argumentation angeschlossen, dass diese Energiesteuerentlastung nicht den Absatz von Biokraftstoffen steigern soll, sondern vielmehr die Aufrechterhaltung einer unabhängigen Versorgung unterstützt sowie die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Agrar- und Forstwirtschaft sichert“, betont Füracker.
Bei der Energiesteuer handelt es sich um eine reine Bundessteuer. Deshalb appelliert Füracker an den zuständigen Bundesfinanzminister, möglichst schnell die erforderlichen Umsetzungsschritte zu unternehmen, damit die Rückvergütungen für das Kalenderjahr 2017 zeitnah ausbezahlt und auch die Entlastungen für das gesamte Kalenderjahr 2018 uneingeschränkt gewährt werden können. „Das sollte uns die deutsche Agrar- und Forstwirtschaft Wert sein“, appelliert Füracker.
(Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, Pressemitteilung Nr. 275 vom 13.7.2018)