Aufwendungen für ein Dienstjubiläum als Werbungskosten

In Sachen Absetzbarkeit der Kosten eines Dienstjubiläums ist eine sicherlich wegweisende Entscheidung des BFH zu erwarten.

Das FG Niedersachsen hatte mit Urteil vom 3.12.2014 – 4 K 28/14 entschieden, dass ein Dienstjubiläum in der Regel ein persönliches, durch die Privatsphäre des Arbeitnehmers veranlasstes Ereignis darstellt, sodass die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen in der Regel als durch die gesellschaftliche Stellung veranlasst zu beurteilen sind und daher nach § 12 Nummer 1 EStG zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung gehören. Jetzt muss der Bundesfinanzhof abschließend entscheiden.

Das Finanzgericht hatte die Revision nicht zugelassen hat. Der Kläger hatte jedoch Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und nunmehr damit Erfolg gehabt. Der BFH hat mit Beschluss vom 9.4.2015 – VI B 7/15 die Revision zugelassen.

Der BFH muss nun entscheiden, ob Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Feier anlässlich seines vierzigjährigen Dienstjubiläums (unter Anwendung der Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 21.9.2009 – GrS 1/06) ggf. anteilig als Werbungskosten abziehbar sind. Der Große Senat hatte als sachgerechten Aufteilungsmaßstab die beruflichen und privaten Zeitanteile einer Reise angesehen. Für die teilweise Anerkennung der Kosten einer Feier zum 40. Dienstjubiläum könnte eine Aufteilung nach den Anteilen der Personen aus dem beruflichen bzw. aus dem privaten Umfeld des Jubilars als sachgerecht angesehen werden.

Es ist zu empfehlen, in vergleichbaren Fällen gegen ablehnende Steuerbescheide unter Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren Einspruch einlegen und auf das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Absatz 2 AO verweisen. Das Revisionsverfahren ist anhängig unter dem Aktenzeichen VI R 24/15.